B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3848/2012/mel
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).
D-3848/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 23. April 2012 auf Vorhalt, ihm sei
in Italien ein Permesso di Soggiorno im Jahre 2007 und 2008 ausgestellt
worden, ausführte, die ganze Zeit (2006 – 2012) in Italien gelebt zu ha-
ben (A 15 S. 10),
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Ge-
hör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
da aufgrund seiner Vorbringen Italien für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde,
dass er vorbrachte, mangels Zukunftsperspektiven nicht dorthin zurück-
kehren zu wollen und dass er von Freunden seiner vormaligen Freundin
von der Existenz seines Sohnes in der Schweiz erfahren habe, den er
finden und von dem er nicht getrennt leben wolle,
dass seine jetzige Partnerin, C._______, schwanger sei,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 2. Mai 2012 die italienischen Behörden um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständigen italienischen Behörden zum Rückübernahmeersu-
chen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 18. Juli
2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest-
hielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer sei am 15. Juni 2007 eine bis zum 2. August 2010 gültige
Aufenthaltsbewilligung für Italien ausgestellt worden,
dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 2. Mai 2012
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-
II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersucht
habe,
dass Italien innert festgelegter Frist zum Übernahmeersuchen des BFM
keine Stellung genommen habe, womit gemäss Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie unter Anwen-
dung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 3. Juli 2012 an Italien überge-
gangen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass er weder den Namen des Kindes nennen könne noch dessen Auf-
enthaltsort kenne, womit er keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in der
Schweiz ableiten könne,
dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Schweiz zur Prüfung
des Asylgesuchs in eigener Zuständigkeit veranlassen könnten,
dass die aktuelle Lebenspartnerin über keinen Aufenthaltsstatus in der
Schweiz verfüge, woraus der Beschwerdeführer selber einen Anspruch
auf weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten könne,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spä-
testens am 3. Januar 2013 zu erfolgen habe,
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dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestün-
den,
dass die Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 23. April 2012 (mangels Zu-
kunftsperspektiven in Italien nicht leben zu wollen) kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Beschwerdeführer
sich daher an die zuständige Behörde wenden könne, um die von ihm
beanspruchten Bedürfnisse anzumelden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbstein-
trittsrecht auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs als
zuständig zu erachten,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische
Massnahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass nach vorgängiger Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG (25. Juli 2012) mit Instruktionsverfügung vom
17. August 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt
wurde (Art. 107a AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer sei zusammen mit seiner schwangeren Lebenspartnerin in die
Schweiz eingereist,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 auf das Asylgesuch der
Lebenspartnerin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht eingetreten
sei und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobe-
ne Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2012 (D-3131/2012) abgewiesen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Verfügung vom
24. Mai 2012 aufgehoben und die Wiederaufnahme und Durchführung
des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Vorschriften ver-
fügt habe, da sich im Rahmen der Überstellung der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers an die italienischen Behörden herausgestellt habe,
dass sie in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, was eine Rück-
übernahme im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht zulasse,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2012 be-
legt sei und die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung auch nicht als aussichtslos erscheinen wür-
den,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 23. August 2012 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass hinsichtlich der Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. August
2012 das Replikrecht eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2012 um
Fristerstreckung zur Einreichung der Replik und eines Vaterschaftstests
ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 das entsprechen-
de Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
abgewiesen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
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Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Einreise des Beschwerdeführers via Italien in die Schweiz un-
bestritten ist,
dass die italienischen Behörden innert massgebender Frist das Ersuchen
der Schweizer Behörden vom 2. Mai 2012 um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers unbeantwortet liessen, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 28. März
2012 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass indessen in der Beschwerde geltend gemacht wird, es dränge sich
im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf Art. 15 Dublin-II-VO ein
Selbsteintritt der Schweiz auf,
dass ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Italien keine Zu-
kunftsperspektive und habe dort unter menschenunwürdigen Bedingun-
gen leben müssen, wobei er kein Essen, keine Unterkunft und keine Hilfe
erhalten habe, was gegen Art. 3 EMRK verstosse,
dass die prekäre Situation für Asylsuchende in Italien durch den Bericht
von Bethke/Bender zuhanden von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 sowie
den Bericht des Bundesdiakonieverbandes und Pro Asyl aus dem Jahr
2012 bestätigt werde,
dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (gleiche N-Nummer)
mit der er seit dem Jahr 2009 zusammenlebe, im vierten Monat schwan-
ger sei und das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Wiederauf-
nahme ihres Asylverfahrens verfügt habe (vgl. Instruktionsverfügung vom
17. August 2012, S. 5 hiervor),
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dass diese familiäre Bindung berücksichtigt werden müsse,
dass – wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012
ausgeführt hat – die vom Beschwerdeführer angerufene, in Art. 15 Dublin-
II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel indessen grundsätzlich
nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für
die Prüfung zuständigen Staat aufhält,
dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen
der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige
Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen),
dass sich der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in Italien, son-
dern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur An-
wendung gelangt,
dass im Zusammenhang mit einem gestützt auf die Situation seiner Le-
benspartnerin abgeleiteten Bleibe- respektive Aufenthaltsrecht des Be-
schwerdeführers in der Schweiz unter anderem auf die zutreffenden Aus-
führungen in der zuvor erwähnten Vernehmlassung zu verweisen ist,
dass die Lebenspartnerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist
und ihre Rückkehr dorthin nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens son-
dern im Rahmen der bilateralen Rückübernahme gestützt auf das Über-
einkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge zu er-
folgen hat,
dass ein entsprechendes an Italien gerichtetes Ersuchen zur Zeit noch
hängig ist,
dass der aktuelle Aufenthalt der Lebenspartnerin in der Schweiz gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Erfordernis eines unbe-
schränkten Aufenthaltsrechts aufweist,
dass die Lebenspartnerin aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien über
ein Aufenthaltsrecht verfügt und es ihr unbenommen bleibt, die Schweiz
mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach
Italien zurückzukehren,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach kei-
ne Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, welcher inhaltlich dieselben An-
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sprüche wie des Grundsatzes der Einheit der Familie von Art. 44 Abs. 1
AsylG begründet (vgl. EMARK 1994 Nr. 12 E. 4 S. 108 f.),
dass der Vollständigkeit halber indes festzuhalten ist, dass das BFM dem
familiären Bindungsaspekt im Rahmen der Überstellung nach Italien im
Sinne einer Koordination der Wegweisungen des Beschwerdeführers und
seiner Lebenspartnerin Rechnung zu tragen hat,
dass bezüglich der geltend gemachten, prekären Lebensbedingungen in
Italien vorab festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien ausserdem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und dem-
nach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdi-
ges Leben zu ermöglichen,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einem erhöhtem Zustrom
von Asylsuchenden zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön-
nen, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngs-
ten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den
– im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kei-
nen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen
Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45
E. 7.3. – 7.7.),
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche priva-
te Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass angesichts der Aktenlage keine Veranlassung besteht, vorliegend
die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die ein-
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schlägigen Normen der EMRK und der FoK sowie an das Rückschie-
bungsverbot hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich und zumutbar wäre,
sich – allenfalls mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsor-
ganisationen oder eines Anwaltes – in Italien und subsidiär vor dem Euro-
päischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte gegen eine allfällige Nichteinhaltung der erwähnten Mindeststan-
dards zu wehren,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass jedoch – wie bereits oben erwähnt – das BFM dem familiären Bin-
dungsaspekt des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellung nach
Italien im Sinne einer Koordination mit dem Verfahren seiner Lebenspart-
nerin Rechnung zu tragen hat,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruk-
tionsverfügung vom 17. August 2012 gutgeheissen wurde, weshalb auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung bisher
unbehandelt gebliebene Gesuch hingegen abzuweisen ist,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
digerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf
(vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asyl-
rechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen, was in casu zu verneinen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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