Abtei lung IV
D-3849/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.___________, geboren (...),
D.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Thomas Marfurt, Fürsprecher,
Bubenberg Advokatur und Notariat, (...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Urteil D-2302/2010 vom 12. Mai 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3849/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 feststellte, die Ge-
suchsteller würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren
Asylgesuche vom 12. Mai 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller gegen diese Verfügung mittels Eingabe ihres
damaligen Rechtsvertreters, E.___________, vom 7. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Ge-
suchsteller mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 aufforderte, bis
zum 5. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller am 5. Mai 2010 eine Beschwerdeergänzung
und diverse Beweismittel sowie am 11. Mai 2010 eine Übersetzung
eines Dokumentes zu den Akten reichen liessen,
dass sie jedoch innert Frist den geforderten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- nicht leisteten, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-2302/2010 vom 12. Mai 2010 – versandt am
14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht ein-
trat,
dass die Gesuchsteller mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters
vom 28. Mai 2010 um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchen und am gleichen Tag dem Bundesverwaltungs-
gericht die Summe von Fr. 600.-- überweisen liessen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu be-
finden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
ein Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Gesuchsteller in ihrem Gesuch – unter Beilage einer ent-
sprechenden Quittung – argumentieren, sie hätten ihrem damaligen
Anwalt am 27. April 2010 Fr. 600.-- in bar zwecks fristgerechter Zah-
lung des vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. April
2010 geforderten Kostenvorschusses übergeben,
dass sie erst nach Ausfällung des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2302/2010 vom 12. Mai 2010 respektive nach dessen Zu-
stellung an den ehemaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2010 Kenntnis
darüber erhalten hätten, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt
worden sei,
dass sie ihrem Gesuch ein Express-Schreiben des ehemaligen
Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 beilegen, in welchem dieser die
Gesuchsteller über genanntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
informiert und eingesteht, der verlangte Kostenvorschuss sei nicht
einbezahlt worden, und er habe es in seiner umfangreichen Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Mai 2010 ebenfalls ver-
säumt, ein Gesuch um Erlass des geforderten Kostenvorschusses zu
stellen,
dass die Gesuchsteller demzufolge ihr Gesuch um Wiederherstellung
der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 28. Mai 2010
innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses eingereicht
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und mit der am gleichen Tag erfolgten Zahlung des Kostenvorschusses
von Fr. 600.-- innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1
VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt haben,
dass daher auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvor-
schussfrist einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-
ordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) be-
ziehungsweise dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler
ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA
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THALMANN (FABIA BOCHSLER) in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 12),
dass gemäss dem Schreiben des damaligen Rechtsanwaltes vom
17. Mai 2010 das Fristversäumnis nicht etwa auf eine Krankheit oder
einer falschen Einschätzung der Situation respektive mangelnden
Kenntnissen des berufsmässigen Rechtsvertreters, sondern eindeutig
auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen ist,
dass bei allem Verständnis für den im Gesuch erhobenen Einwand,
sie treffe keine Schuld und sie würden durch die schuldhafte Handlung
des damaligen Rechtsvertreters einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil erleiden, sich die Gesuchsteller das Versäumnis ihres vor-
maligen Rechtsvertreters als ihr eigenes anrechnen lassen müssen,
da – wie erwähnt – die blosse Unachtsamkeit eines Rechtsvertreters
aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensdisziplin nicht
zur Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
führen kann,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche
die Gesuchsteller beziehungsweise deren vormaligen Rechtsvertreter
davon abgehalten haben, den Kostenvorschuss innert Frist einzu-
zahlen,
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 28. Mai 2010
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) sind,
dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- mit den ausstehen-
den Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aus dem Beschwerdeverfahren (D-
2302/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verrech-
nen ist,
dass die Gesuchsteller den ausstehenden Betrag von Fr. 200.-- nach-
zuzahlen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird mit den ausstehen-
den Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aus dem Beschwerdeverfahren
(D-2302/2010) und den Kosten des vorliegenden Verfahrens ver-
rechnet. Der ausstehende Betrag von Fr. 200.-- haben die Gesuch-
steller innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr.
N (...)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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