B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3849/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…) (BF1),
und deren Kinder
B._______, geboren (…) (BF2),
C._______, geboren (…) (BF3),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N _______.
D-3849/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Heimatstaat am 15. November 2013 von D._______ aus auf dem Luftweg
und gelangten direkt nach (…), wo sie am 25. November 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihre Asylgesuche stellten.
Anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2013 zur Person (BzP) im
EVZ E._______ sowie der Direktanhörung vom 21. Januar 2014 durch das
BFM machte die Beschwerdeführerin (BF1) zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Herkunft und habe seit
etwa sechs Jahren in D._______ im Quartier F._______ gelebt. Seit meh-
reren Jahren sei sie Sympathisantin der Ezilenlerin Sosyalist Partisi ESP
(Sozialistische Partei der Unterdrückten) und habe mehrmals Anlässe die-
ser Partei besucht sowie an verschiedenen legalen Demonstrationen teil-
genommen. Unter anderem sei sie auch bei den Gezi-Park-Demonstratio-
nen dabei gewesen. Daraufhin hätten ihre Probleme begonnen. Die Polizei
habe herausgefunden, dass die Bewohner ihres Quartiers die Demonstra-
tionen im Gezi-Park unterstützt hätten, und habe in der Folge Banden in
ihrem Quartier unterstützt, die unter anderem Frauen belästigt hätten. Sie
selber sei zweimal von Bandenmitgliedern angehalten und bedroht wor-
den. Sie hätten ihr und ihrer Tochter eine Vergewaltigung in Aussicht ge-
stellt, falls sie nochmals zur ESP gehe. Auch hätten ihr Bandenmitglieder
mitgeteilt, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten. Deshalb habe sie
davon abgesehen, Polizeischutz in Anspruch zu nehmen. Stattdessen
habe sie sich an den Menschenrechtsverein gewandt, der ihren Fall regis-
triert habe. Am 1. September 2013 habe die Polizei ihre Wohnung ge-
stürmt, um Informationen über ihr nicht einmal bekannte Personen einzu-
holen. Da sie die gestellten Fragen nicht habe beantworten können, habe
die Polizei ihre Wohnung durchsucht. Als sie die Polizisten aufgefordert
habe, sich anständig zu verhalten, hätten diese sie vor ihren Kindern be-
schimpft und geschlagen. Einige Wochen nach dieser Polizeidurchsu-
chung seien zwei Bandenmitglieder zu ihrem Haus gekommen und hätten
sie bei dieser Gelegenheit erneut bedroht und ihr nahegelegt, aus dem
Quartier zu verschwinden. Ausserdem figuriere ihr Name vermutlich auf ei-
ner Liste gesuchter Personen. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, sie solle des-
wegen verhaftet werden. Zudem sei ein Gerichtsverfahren gegen sie ein-
geleitet worden. Sie wisse nicht, was ihr vorgeworfen werde, weil sie die
Unterlagen über das Gerichtsverfahren von ihrem Anwalt aus der Türkei
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noch nicht erhalten habe. Ihr Anwalt habe ihr jedoch mitgeteilt, das Ge-
richtsverfahren stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-
Park sowie den Banden in ihrem Quartier. Sie wolle diese Unterlagen bis
spätestens zwei Wochen nach der Anhörung einreichen. Des Weiteren
habe sie am 24. Juli 2013 mit eigenen Augen gesehen, wie Bewaffnete in
einem Park ziellos herumgeschossen und einen Mann verletzt hätten.
A.b Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF2) machte zur Begründung ih-
res Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei auf dem Schulweg zwei-
mal von unbekannten Personen belästigt worden. Diese hätten ihr gesagt,
sie müsse mit ihrer Mutter weggehen, andernfalls sie geschlagen, verge-
waltigt oder umgebracht würden. Ausserdem hätten Polizisten das Haus
durchsucht und sie beschimpft und geschlagen. Zudem habe sie gesehen,
wie bewaffnete Männer einem Mann in einem Park in den Bauch geschos-
sen hätten.
A.c Der Sohn (BF3) machte zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er habe die Türkei verlassen, weil seine Mutter gesagt
habe, ihr Leben sei dort in Gefahr. Er sei dabei gewesen, als die Polizei die
Wohnung durchsucht und die Beschwerdeführerinnen beschimpft und ge-
schlagen habe.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten zu den Akten.
Darüber hinaus reichten sie zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen die
nachfolgend aufgeführten Dokumente ein: ein Schreiben vom 14. Novem-
ber 2013 des Quartiervorstehers über die Banden im Quartier, Arztzeug-
nisse und Unterlagen zum Asthma-Leiden bzw. zur Stauballergie des Soh-
nes, eine Bestätigung vom 8. November 2013 des Menschenrechtsver-
eins, ein Mäppchen mit Presseberichten aus dem Internet über die Vorfälle
in ihrem Wohnquartier sowie eine Wohnsitzbestätigung.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 10. Juni 2014 – lehnte das
BFM die Asylgesuche vom 25. November 2013 der Beschwerdeführenden
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es
sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf nachvollziehbare Weise zu
erklären, weshalb sie von den Behörden gesucht werde oder wie sie zu
dieser Annahme komme. So habe sie ausgeführt, sie wisse nicht, wieso
ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, doch habe ihr die Anwältin
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mitgeteilt, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit den Gezi-Park-De-
monstrationen sowie den Banden im Quartier. Die Beweismittel zu diesem
Verfahren habe sie bis spätestens zwei Wochen nach der Anhörung einrei-
chen wollen, indessen seien bis zum Datum dieses Entscheids dem BFM
weder die Beweismittel noch eine Erklärung für deren Fehlen eingereicht
worden, obwohl insbesondere Anwälten in der Türkei entsprechende Ge-
richtsdokumente in der Regel zugänglich seien. Auch sei es nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie keine detaillierten Informationen darüber habe, weshalb
ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dies umso weniger,
als sie in der Türkei zwei Anwälte habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich,
weshalb die Behörden an ihr hätten interessiert sein sollen, sei doch ihr
politisches Engagement nach eigenen Angaben gering und auf legale po-
litische Aktivitäten beschränkt gewesen. Auch könne ihre Vermutung, ihr
Name figuriere auf einer Liste der Behörden, nicht geglaubt werden. Sie
habe nämlich nichts über diese Liste sagen und nicht darlegen können,
aus welcher Quelle sie die Informationen über diese Liste bezogen habe.
Da ihre Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht geglaubt werden
könne, sei davon auszugehen, die angebliche Polizeihausdurchsuchung
habe in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang statt-
gefunden. Zudem habe sie einerseits nicht erzählen wollen, wohin sie und
ihre Kinder nach der Polizeidurchsuchung gegangen seien und habe an-
dererseits insgesamt unterschiedliche Angaben über diese Zeitperiode ge-
macht. Dementsprechend hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nach den Bedro-
hungen durch die Bandenmitglieder nicht an die Polizei gewandt habe. Die
Polizei in D._______ sei nämlich grundsätzlich fähig und willig, eine Person
zu schützen, die als Sympathisantin einer legalen Partei bedroht werde.
Sollte die Quartierpolizei tatsächlich mit Bandenmitgliedern zusammenar-
beiten, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich auch
an übergeordnete Polizeistellen in D._______ zu wenden. Sie habe zudem
die Möglichkeit gehabt, ihre beiden Anwälte beizuziehen und die polizeili-
chen Kameraaufnahmen als Beweis gegen die Banden zu nutzen. Auf-
grund der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich die Überprüfung ihrer dies-
bezüglichen Beweismittel.
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Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dementspre-
chend ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gegen den
Sohn gerichtete Verfolgung.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch zulässig. Auch sprächen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs. Die Beschwerdeführerin (BF1) habe das Gymnasium absolviert,
zuletzt als Buchhalterin gearbeitet und verfüge über mehrjährige Berufser-
fahrung. Weiter besitze ihre Familie in D._______ eine Wohnung, in der sie
nach ihrer Rückkehr wohnen könne. Ausserdem verfüge sie über ein weit-
reichendes familiäres Netzwerk in D._______ und G._______. Ferner
stelle aus medizinischer Sicht die Rückkehr der Beschwerdeführenden
keine konkrete Gefährdung dar, da in der die Türkei die medizinische Ver-
sorgung des Asthmas des Sohnes gewährleistet sei. Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine
Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegeh-
ren stellen: Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder anzuordnen. Auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten sei zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung liessen die Beschwerdeführenden die nachfol-
gend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Artikel mit
dem Titel "Folter vor aller Augen" aus der "Zeit Online", einen weiteren Ar-
tikel mit dem Titel "Neue Anklagewelle zu Gezi-Park-Protesten" aus dem
"Tagblatt Online", einen Amnesty-Bericht zu den Gezi-Park-Protesten, ei-
nen Auszug aus Wikipedia zur ESP, einen zweiseitigen Artikel mit dem Titel
"Abschliessender Bericht: Das ist das Profil der Gezi-Park-Proteste", eine
Bestätigung der (…) D._______ vom 21. Februar 2014 nebst Übersetzung
sowie zwei Fotos.
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Seite 6
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Juli 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 28. Juli 2014.
D.c Mit Eingabe vom 12. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden
ein Referenzschreiben vom 4. August 2014 eines Bekannten der Be-
schwerdeführerin (BF1) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
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Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 machen die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, die Polizei habe im Zusammenhang mit den
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Gezi-Park-Ausschreitungen entdeckt, dass in ihrem Quartier hauptsächlich
H._______ und I._______ lebten; viele Quartierbewohner hätten die De-
monstrationen im Gezi-Park unterstützt, weshalb die Polizei in der Folge
Banden im Quartier gefördert und ihnen Drogen abgegeben habe. Aus die-
ser Situation hätten sich die Probleme der Beschwerdeführerinnen erge-
ben, zumal die Männer, welche sie belästigt und bedroht hätten, manchmal
unter Drogeneinfluss gestanden hätten und alkoholisiert gewesen seien.
So etwa hätten sie der Beschwerdeführerin (BF1) gesagt, sie würden sie
vor der Strassenkamera bedrohen, und dies sei ein Beweis für deren Zu-
sammenarbeit mit der Polizei. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auf
eine Anzeige gegen die Bandenmitglieder verzichtet. Denn es sei eine be-
kannte Tatsache, dass in solchen Fällen nicht der Täter, sondern das Opfer
verhaftet werde. Dies sei die türkische Realität. Dementsprechend sei es
nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht für glaubhaft halte. Es sei davon auszugehen, dass sich die
Polizei aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnungen dafür entschie-
den habe, auch die Beschwerdeführerin festzunehmen.
5.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, weil sie als wirklichkeitsfremd er-
scheinen. So ist nicht davon auszugehen, die Quartierpolizei wisse nicht
schon seit jeher Bescheid über die Zusammensetzung der Bevölkerung im
Quartier. Noch viel weniger ist anzunehmen, Delinquenten kämen auf die
Idee, den Opfern Informationen anzuvertrauen, deren Geheimhaltung für
die Täter von grossem Vorteil wäre oder ihre Straftaten an Örtlichkeiten zu
begehen, die von Überwachungskameras erfasst werden, um auf diese
Weise bei den Opfern den Eindruck zu erwecken, sie – die Täter – stünden
unter dem besonderen Schutz der Polizei. Die entsprechenden Vorbringen
vermögen jedenfalls den Verzicht der Beschwerdeführerin (BF1) auf die
Inanspruchnahme des Schutzes von Polizei und Justiz in der Türkei nicht
plausibel erscheinen zu lassen.
Allem voran aber ist davon auszugehen, dass die in der Türkei anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Gerichtsakten beschaffen könnte, wenn
solche existierten. Bezeichnenderweise sind derartige Beweismittel bis-
lang nicht eingetroffen. Stattdessen liess die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung vom 4. August 2014 eines Bekannten zu den Akten reichen, wo-
nach dieser von der Beschwerdeführerin zeitweise versteckt worden sei.
Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies asylrechtlich unerheblich, weil der Be-
kannte nach eigenen Angaben niemanden denunziert hat, die türkische
Polizei bei der Hausdurchsuchung nichts Belastendes gefunden hat und
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die Kinder der Beschwerdeführerin, obwohl sie der Bestätigung zufolge
durch die Polizei unter Druck gesetzt und bedroht worden seien, hierüber
nichts berichteten. Die Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten
aus der Bestätigung vom 4. August 2014 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern wohl kaum auf
dem Luftweg ausreisen können, wenn die türkischen Behörden nach ihr
fahnden würden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbrin-
gen und Beweismittel näher einzugehen. Stattdessen kann auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demzufolge die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.6.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
6.6.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine über-
wiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur entgegen. Namentlich verfügen die Beschwerdeführenden im
Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz in D._______ und
G._______ (A7/10 Ziff. 3.01 S. 5), weshalb sie nicht mit einer existenziellen
Notlage zu rechnen brauchen, dies umso weniger, als die Beschwerdefüh-
rerin (BF1) die Möglichkeit hat, derselben Beschäftigung wie vor ihrer
Emigration aus dem Heimatstaat nachzugehen und ihren Lebensunterhalt
als Buchhalterin (A5/14 Ziff. 1.17.04 S. 4) zu verdienen. Des Weiteren steht
ihr in D._______ unbestrittenermassen eine Wohnmöglichkeit zur Verfü-
gung.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art.
3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin befinden
sich indessen erst seit fast einem Jahr in der Schweiz, so dass sie hier
noch nicht als derart verwurzelt gelten können, dass von einer Rückschaf-
fung in den Heimatstaat abzusehen wäre. Ferner können die medizini-
schen Probleme des Beschwerdeführers (BF3) auch in der Türkei behan-
delt werden. Nötigenfalls kann er deswegen Rückkehrhilfe beantragen.
6.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Seite 12
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: