B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3849/2016
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (…).
D-3849/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. August
2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 22. August 2014 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. Sep-
tember 2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in hö-
herer Funktion im Militär gedient habe. Nachdem er sich einer Anweisung
widersetzt habe, sei er inhaftiert worden. Ihm sei jedoch die Flucht gelun-
gen, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Eröffnung am 21. Mai 2016) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde vom Beschwerdeführer am
27. Juni 2016 nachgereicht. Gleichzeitig wurde die Einreichung weiterer
Beweismittel angekündigt.
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Seite 3
F.
Am 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel be-
treffend den Militärdienst ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte
Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer am 31. August 2016 replizierte.
I.
Am 13. Oktober 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglich-
keit, sich zu Unklarheiten hinsichtlich seiner militärischen Laufbahn schrift-
lich zu äussern. Am 30. Oktober 2017 reichte er eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsbürger sei und aus B._______, Zoba C._______ (Eritrea)
stamme. Ab 1990 habe er Militärdienst geleistet. Er sei ab 2006 im Rang
eines Leutnants gestanden (Second Lieutenant; im Anhörungsprotokoll,
der Verfügung des SEM und der Beschwerde fälschlicherweise als „Vize-
Leutnant“ bezeichnet) und sei zunächst Chef der Personalabteilung des
Bataillons, danach Zugführer gewesen und später zum stellvertretenden
Bataillons-Kommandanten aufgestiegen. Anfang 2011 sei er inhaftiert wor-
den, da er Befehle des Divisionskommandanten kritisiert habe. Bei ande-
ren Verstössen habe man seinen Sold gekürzt oder gestrichen.
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Schliesslich habe er entgegen einer ausdrücklichen Anweisung seine Un-
tergebenen aufgefordert, Menschen bei Fluchtversuchen nicht zu erschies-
sen, sondern festzunehmen oder mittels in die Luft abgegebener Schüsse
zu warnen. Er sei denunziert worden, woraufhin ihm der Divisionskomman-
dant mitgeteilt habe, er werde mit mehreren Jahren Haft bestraft. Am (…)
2014 sei er festgenommen und im Gefängnis von D._______ inhaftiert wor-
den. Seine Eltern hätten jedoch den Gefängnisleiter kontaktieren können,
welcher aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme und früher
in derselben Einheit gedient habe. Dieser habe es ihm im (…) 2014 ermög-
licht, aus dem Gefängnis zu entkommen, woraufhin er Eritrea illegal ver-
lassen habe.
Nach seiner Ausreise habe die Regierung seiner Frau die Lebensmittelra-
tionskarten konfisziert und sie auf einer Plantage arbeiten lassen, weshalb
sie ernsthaft erkrankt sei.
Als Beweismittel reichte er Kopien einer Urkunde betreffend seine Beför-
derung zum Second Lieutenant, einer Bestätigung des Besuchs der Offi-
ziersschule und eines Zeugnisses der Offiziersschule, der Identitätskarten
der Eltern und der Ehefrau, der Heiratsurkunde und Kopien von Impfkarten
sowie Fotos, welche ihn in Uniform zeigen, und ein Schulzeugnis betref-
fend die (…) Klasse im akademischen Jahr 2012/2013.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner zweiten Inhaftierung widersprüchlich seien.
Er habe erklärt, anlässlich eines Rapports habe der Divisionskommandant
befohlen, Deserteure zu erschiessen, woraufhin er diese Praxis kritisiert
habe und anschliessend seine Untergebenen dazu aufgefordert habe, De-
serteure nicht zu erschiessen, sondern lediglich einzuschüchtern und fest-
zunehmen. Am darauf folgenden Tag sei er festgenommen und inhaftiert
worden. Zuerst habe er angegeben, dies sei am (…) 2014 geschehen. An
anderer Stelle habe er allerdings ausgeführt, die Versammlung habe etwa
zwei Monate nach seiner Rückkehr aus der ersten Haft ([…] 2011) stattge-
funden. Auf Nachfrage habe er erklärt, die Versammlung habe im (…) 2013
stattgefunden, wodurch ein zusätzlicher Widerspruch zu den früheren Aus-
sagen entstehe, welchen er auf Nachfrage nicht habe entkräften können.
In der BzP habe er ferner behauptet, ihm sei mitgeteilt worden, er werde
vier Jahre inhaftiert, während er bei der Anhörung von einer Verurteilung
zu sechs Jahren Haft gesprochen habe. Auf Vorhalt habe er erklärt, bei der
Rückübersetzung in der BzP sei ihm „sechs Jahre Urteil“ vorgelesen wor-
den. Dies stelle eine blosse Schutzbehauptung dar.
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Überdies widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Teilen der allge-
meinen Erfahrung oder Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, 2011 inhaftiert worden zu sein, da er Befehle kritisiert habe.
Aufgrund anderer Verstösse sei ihm der Sold gekürzt worden. In der Anhö-
rung habe er Schulzeugnisse von 2012/2013 nachgereicht und ausgeführt,
nur Soldaten, welche wegen ihres Potenzials von den Vorgesetzten aus-
gewählt worden seien, hätten die Schule besuchen dürfen. Erwartungsge-
mäss hätte man ihm dieses Privileg aufgrund seiner Inhaftierung wohl nicht
gewährt. Seine Erklärung auf diesen Vorhalt, er sei sehr gut in der Schule
gewesen und es habe Sonderfälle gegeben, überzeuge nicht. Es sei ferner
wenig nachvollziehbar, wieso er trotz seines verpönten Verhaltens seine
Funktion behalten habe und sogar befördert worden sei und weiterhin sei-
nen Untergebenen, bestehend aus einfachen Soldaten und Kompaniekom-
mandanten, politischen Unterricht erteilt habe. Die Inhaftierung im Jahre
2011 habe gemäss BzP vom (…) 2011 bis zum (…) 2011 gedauert, wäh-
rend es gemäss Anhörung drei Monate gewesen seien. Das Vorbringen,
2011 in Haft gewesen zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Sodann habe er
angegeben, sich bewusst gewesen zu sein, dass seine Instruktion der Un-
tergebenen, nicht auf Fliehende zu schiessen, an seine Vorgesetzten ge-
langen würde, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er sich bereits
kurz nach der Versammlung oder spätestens nach der Instruktion seiner
Untergebenen abgesetzt hätte, um sich der Festnahme zu entziehen.
Der Beschwerdeführer habe zu seiner zweiten Haft im Jahre 2014 ausge-
führt, ihm seien die Haare rasiert worden, weshalb man nach einer Flucht
auffalle. Die hygienischen Zustände seien sehr schlecht gewesen, da er
keine Ersatzkleider und keine Seife bekommen habe. An anderer Stelle
habe er ergänzt, er kenne sich in der Gegend gut aus. Vor diesem Hinter-
grund erstaune sein angebliches Fluchtverhalten. So sei er nicht ins nahe
gelegene Äthiopien geflohen, sondern habe einen deutlich längeren Um-
weg durch das Landesinnere in Kauf genommen. Auf Vorhalt habe er dies
damit erklärt, die Behörden hätten damit gerechnet, dass er sich in das
nächstgelegene Äthiopien absetze. Dies überzeuge nicht. Die Aussage,
die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm am (…) 2014 geglückt und er habe
das Land am (…) 2014 verlassen, sei unglaubhaft, zumal seiner Ausreise-
schilderung auch nicht ansatzweise entnommen werden könne, er sei bei-
nahe zwei Wochen unterwegs gewesen. Aus diesen Gründen erweise sich
auch die illegale Ausreise für unglaubhaft.
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Die eingereichten militärischen Zertifikate besässen geringen Beweiswert,
da sie lediglich in Kopie vorlägen, während das Schulzeugnis nicht zwin-
gend dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne. Diese Beweismit-
tel seien deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Fluchtgründe glaubhaft zu
machen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewen-
det, dass die Militärtätigkeit des Beschwerdeführers als solche glaubhaft
sei. So habe er sich etwa zum Einzug in den Militärdienst, zur Organisation
des Militärs, zur schulischen Ausbildung, zur Anstellung und Verwendung
von Passierscheinen, zu seiner Zuteilung, zu seinem Rang und seinen Auf-
gaben, zu seinen Vorgesetzten, zu seiner Stationierung und zu seinem
Sold detailliert und stringent geäussert. Die Aussagen würden durch die
eingereichten Dokumente bestätigt.
Das SEM erachte zwar nicht den Militärdienst als solchen, aber die Vor-
bringen mit Bezug auf die Inhaftierung und die illegale Ausreise für un-
glaubhaft. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch ein-
seitig die Elemente beleuchtet, welche gegen den Beschwerdeführer sprä-
chen, ohne eine Abwägung aller Aspekte innerhalb einer Gesamtwürdi-
gung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nach-
vollziehbar und stringent vorgebracht und zeitlich kontextualisiert. Dies
treffe etwa auf seine Schilderungen der kritischen Äusserungen, welche zu
seiner ersten Inhaftierung geführt hätten, seiner Rückkehr zur Einheit und
der damaligen Probleme, des Ablaufs der Rapports, des Grundes für die
zweite Inhaftierung sowie der Haftbedingungen zu. Die Ausführungen zur
Haft im Jahre 2014 würden viele Realkennzeichen aufweisen, da er etwa
die Räumlichkeiten, den Tagesablauf und Krankheiten detailliert beschrie-
ben habe.
Betreffend die Datumsangaben habe der Beschwerdeführer in der Anhö-
rung darauf hingewiesen, dass er sich mit genauen Daten nicht auskenne,
er sich aber mit der Abfolge der Geschehnisse sicher sei. Zudem hätten
diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung bereits längere Zeit zurück-
gelegen. Aus den Befragungsprotokollen werde deutlich, dass er nicht ge-
nau sagen könne, wann der Rapport stattgefunden habe. Es werde aber
deutlich, dass er kurz danach inhaftiert worden sei, weshalb er (…) 2013
stattgefunden haben müsse. Hinsichtlich der widersprüchlichen Haftdauer
(vier Jahre / sechs Jahre) liege ein Übersetzungsfehler vor, da er stets von
sechs Jahren gesprochen habe.
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Der Vorwurf, es sei unlogisch, dass er trotz seines verpönten Verhaltens
mit wichtigen militärischen Aufgaben betraut worden sei und die Schule
habe besuchen dürfen, sei unbegründet. Die Inhaftierung im Jahre 2011
habe lediglich drei Monate gedauert und man habe damit sein kritisches
Denken unterbinden wollen. Danach habe er wieder in den Normalbetrieb
einsteigen können und – da er ein guter Schüler gewesen sei – die Schule
besuchen dürfen. Er sei jedoch, wie er bereits ausgeführt habe, unter Be-
obachtung seines Vorgesetzten gestanden und habe wiederholt Probleme
gehabt. Beim Schulbesuch habe es sich nicht um ein Privileg gehandelt.
Vielmehr seien sämtliche Armeeangehörigen, die Potenzial gehabt hätten,
zur Schule geschickt worden.
Der Beschwerdeführer habe zwar damit gerechnet, dass er denunziert
werde, nicht aber, dass er aus diesem Grunde bestraft werde, zumal er den
Befehl nicht vollends verweigert, sondern lediglich abgeschwächt habe.
Das Vorbringen, seiner Ehefrau seien aufgrund der Flucht die Lebensmit-
telrationskarten entzogen worden, und sie sei zur Plantagenarbeit gezwun-
gen worden, stehe im Einklang mit einschlägigen Länderberichten.
Der Beschwerdeführer sei somit bereits asylrelevanten Massnahmen aus-
gesetzt gewesen und habe sich dem Militärdienst entzogen, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise habe es das SEM
ebenfalls versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die Flucht aus
dem Gefängnis und die Ausreise sei stringent, widerspruchsfrei, schlüssig
und mit Realkennzeichen versehen geschildert worden. Er habe die Flucht-
route in den Sudan gewählt, da er gewusst habe, dass an der Grenze zu
Äthiopien Soldaten stationiert seien. Zudem habe die Vermutung nahe ge-
legen, dass ein Häftling direkt nach Äthiopien fliehen würde, was eine
Flucht dorthin noch gefährlicher gemacht hätte. Inwiefern der Umstand,
dass ihm die Haare rasiert worden seien und schlimme hygienische Bedin-
gungen geherrscht hätten, etwas an seiner Gefahreneinschätzung hätte
ändern müssen, erschliesse sich nicht. Wichtig sei einzig, dass er für die
Flucht etwas Geld und Schuhe erhalten habe, um sich über wenige Tage
fortbewegen zu können.
Betreffend das Argument, aus seinen Aussagen erschliesse sich nicht,
dass er gut zwei Wochen auf der Flucht gewesen sei, sei eine Korrektur
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zum Anhörungsprotokoll anzubringen. In der BzP habe er zutreffend aus-
geführt, er sei am (…) 2014 aus dem Gefängnis entkommen. In der Anhö-
rung sei dies falsch notiert oder übersetzt worden. Er sei am (…) 2014 in
E._______ eingetroffen und am Tag darauf habe er Eritrea verlassen. Er
habe nie angegeben, zwei Wochen unterwegs gewesen zu sein und das
SEM habe ihn nie mit dieser Unstimmigkeit konfrontiert.
Es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei und es
gehe lediglich darum, ob dies legal oder illegal erfolgt sei. Aus den gering-
fügigen Ungereimtheiten lasse sich nicht auf ein legales Verlassen des
Landes schliessen.
Mit ergänzender Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer
die Originale der bereits in Kopie eingereichten militärischen Zertifikate so-
wie ein Dokument ein, welches einen Offiziers-Eid wiedergibt.
4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die nachgereichten Doku-
mente seien vor gut 10 Jahren ausgestellt worden, weshalb sie die angeb-
lich im (…) 2014 erfolgte Ausreise nicht zu belegen vermöchten.
4.5 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die nachgereichten Do-
kumente würden eine langjährige Zugehörigkeit zum Militär in leitender Po-
sition belegen. Dies wirke sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Asylgründe aus.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, da die Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
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besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Das Gericht erachtet es zwar aufgrund der detailreichen und offensicht-
lich von militärischen Kenntnissen zeugenden Schilderungen des Be-
schwerdeführers für glaubhaft, dass er in der eritreischen Armee Dienst
geleistet hat. Der behauptete Verlauf der militärischen Karriere des Be-
schwerdeführers gibt allerdings zu starken Zweifeln Anlass. So erscheint
bereits fraglich, ob er tatsächlich einen Offiziersgrad bekleidete. Die vorge-
legte Ernennungsurkunde zum Second Lieutenant erscheint wenig beweis-
tauglich. Dies zum einen, weil erhebliche Zweifel an der Echtheit bestehen,
da die Stempelaufschriften Fehler enthalten, auf welche der Beschwerde-
führer in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hingewiesen
wurde, ohne dass er diese in seiner Stellungnahme plausibel zu erklären
vermochte. Zum anderen ist bei der Beschaffenheit dieses Dokuments die
naheliegende Möglichkeit einer Blankofälschung in Betracht zu ziehen.
Doch abgesehen davon erscheint es auch merkwürdig, dass der Be-
schwerdeführer, nachdem er bereits als Jugendlicher in die Streitkräfte ein-
getreten sei, während rund 15 Jahren ununterbrochen Militärdienst geleis-
tet und sogar de facto die Funktion eines Zugführers ausgeübt haben soll,
erst im Alter von (…) zum Leutnant befördert wurde. Ebenso wenig er-
scheint es plausibel, wieso sich der Besuch der (…) bis (…) Klasse von
2000 bis 2012/2013 hingezogen haben soll und er die (…) Klasse sechs
Jahre, nachdem er bereits die Offiziersschule abgeschlossen habe, be-
sucht haben soll. Wenn er offenbar trotz seines Offiziersgrades noch derart
gravierende schulische Lücken aufwies – seine Lese- und Schreibschwä-
chen seien gemäss eigenen Angaben Grund für den Schulbesuch im Jahre
2012/2013 gewesen –, ist es kaum vorstellbar, dass ihm gemäss seiner
Behauptung ausgerechnet die Funktion des Chefs des Personalwesens
bzw. des Verwaltungschefs im Bataillonsstab zugewiesen worden sei.
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Seite 11
Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in
der eritreischen Armee einen Offiziersrang bekleidet hat, erscheint jeden-
falls die behauptete anschliessende „Blitzkarriere“ vollends unglaubhaft, in-
dem er als Leutnant, unter Überspringung mehrerer Hierarchiestufen,
plötzlich zum stellvertretenden Bataillonskommandanten aufgestiegen sei.
Dies steht zum einen in krassem Gegensatz dazu, dass er zuvor ganze
fünfzehn Jahre brauchte, um mit etwelcher Mühe nur schon mal den un-
tersten Offiziersgrad zu erlangen. Zum anderen widerspricht dies der Logik
einer militärischen Organisation. Die eritreische Armee ist eine reguläre Ar-
mee mit organisatorischen Strukturen und Dienstgraden, welche denjeni-
gen entsprechen oder vergleichbar sind, welche in den meisten Streitkräf-
ten anderer Staaten üblich sind. Zum Stellvertreter des Bataillonskomman-
danten würde üblicherweise ein bisheriger Kompaniechef oder ein Offizier
des Bataillonsstabs (wahrscheinlich im Hauptmannsrang) bezeichnet, si-
cher nicht ein Zugführer. Das wäre ein Vorgang, der etwa damit vergleich-
bar wäre, dass in einem Spital ein Assistenzarzt plötzlich zum Stellvertreter
des Klinikdirektors avanciert. Dass der Beschwerdeführer als Leutnant die
höherrangigen Offiziere überholen, die Stufe „Kompanie“ überspringen und
im Bataillonskommando sogleich die Nummer Zwei habe werden können,
ist daher nicht erklärbar – oder wäre es höchstens mit aussergewöhnlichen
Umständen, z.B. durch ausserordentliche Leistungen (was allerdings
schwer mit der vorherigen offenbar ziemlich harzig verlaufenen Ausbildung
und Laufbahn zu vereinbaren wäre), oder etwa wenn die höhergestellten
Kaderangehörigen ausfallen sollten. Der Beschwerdeführer vermochte in-
dessen keinerlei plausible Erklärungen zu liefern. Seine diesbezüglichen
Erklärungen in der Eingabe vom 30. Oktober 2017 vermögen diese Fragen
nicht zu klären, zumal sie sehr vage sind und das Argument, die mangelnde
Logik in der militärischen Laufbahn respektive Schulbildung lasse sich
dadurch erklären, dass Eritrea ein Willkürstaat sei, zu kurz greift. Vielmehr
wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und
Umstände, welche zu diesem Karriereverlauf geführt hätten, mit gewisser
Substanz anzugeben vermag.
5.3 Die Zweifel hinsichtlich seiner militärischen Karriere verdichten sich in
Bezug auf sein Ausscheiden aus dem Dienst respektive seine Desertion.
Das SEM wies zu Recht auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rapports respektive der zweiten Inhaftierung hin ([…] 2014 [act. A3
S.8; A18 F88] und zweieinhalb Monate nach der ersten Inhaftierung im […]
2011 [act. A18 F92]). Der Beschwerdeführer vermöchte diese Unstimmig-
keit denn auch nicht aufzulösen. Vielmehr verwickelte er sich dabei in einen
erneuten Widerspruch, indem er ausführte, der Rapport und die Verhaftung
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Seite 12
hätten im (…) 2013 stattgefunden (act. A18 F150), und erklärte die Wider-
sprüchlichkeit schliesslich mit gesundheitlichen Problemen (act. A18 F152
bis F154), was nicht zu überzeugen vermag, zumal dem Protokoll keine
Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer an Gedächtnis-
störungen leiden könnte. Ein weiterer kleinerer Widerspruch ist hinsichtlich
der vorgesehenen Dauer der zweiten Haftstrafe auszumachen; gemäss
BzP seien es vier Jahre (act. A3 S. 8) und gemäss Anhörung seien es
sechs Jahre (act. A18 F88) gewesen. Die Erklärung, er habe bereits in der
BzP von sechs Jahren gesprochen (act. A18 F144), überzeugt in Anbe-
tracht dessen, dass er den Dolmetscher in der BzP gut verstanden hat und
das Protokoll rückübersetzt wurde, nicht. Demgegenüber ist zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die zweite Inhaftierung mit
gewissen Realkennzeichen versehen zu schildern (vgl. act. A18 F111 bis
F123).
5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kommt das Ge-
richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter anderen als den von
ihm geschilderten Umständen aus dem Wehrdienst ausgeschieden ist und
die Desertion nicht glaubhaft ist, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prü-
fen ist.
5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum
Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur
dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, wel-
che zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Be-
schwerdeführers zu verneinen.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
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Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3849/2016
Seite 14
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob
die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und – falls ja –
ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit
gemäss Art. 3 respektive 4 EMRK verstösst.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet
hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die
vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft
darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien
oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforde-
rung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise ver-
pflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden,
dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl
nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszuge-
hen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Ver-
hältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für
die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden
Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschli-
chen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des
Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe, könne
jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte
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komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte ins-
besondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei
Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet
hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5
bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des
Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet
hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen wür-
den. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich
im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wieder-
einberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich
aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die
eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht da-
rauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurtei-
len. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon
auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst
drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nati-
onaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings
konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die
sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei
denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehba-
rer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
7.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit
im eritreischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss seinen Angaben ist er
im Jahre 2014 im Alter von (…) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund
sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon aus-
zugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm
daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Die
Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 (Misshandlungsverbot)
oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher
offenbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr kein Einzug in den Dienst droht.
7.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
D-3849/2016
Seite 16
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.8 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung, dass Eritrea im Dezem-
ber 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und
beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der Or-
ganisation der Vereinten Nationen (UNO) überwache seit 2000 die Grenze.
Seit September 2005 seien die Aktivitäten des UNO-Personals von eritrei-
scher Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in
der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Um-
fang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea
heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Aus den Akten ergäben sich
auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprä-
chen, da begünstigende Faktoren für eine Reintegration vorlägen. Der Be-
schwerdeführer sei zwar nicht mehr jung, befinde sich aber immer noch im
besten Alter. Sodann sei von einem intakten familiären Beziehungsnetz
auszugehen, da seine Eltern, seine Ehefrau mit (…) Kindern und Jugend-
lichen sowie sechs Geschwister in seiner ehemaligen Wohnregion leben
würden. Mehrere Geschwister würden sich überdies im Ausland aufhalten,
was ein gewichtiges Indiz dafür sei, dass seine Familie in vergleichsweise
guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Es dürfe ferner davon ausgegan-
gen werden, dass die im Ausland lebenden Familienmitglieder ihn in Not-
fällen unterstützen könnten.
7.9 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen
Verfügung bildete, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesell-
schaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller
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Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedro-
henden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 12).
Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht
von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt be-
ziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedin-
gungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind
an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen
allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um-
stände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind
begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als
Referenzurteil publiziert]).
7.10 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist.
7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3849/2016
Seite 18
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 24. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Nicole Scheiber als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote vom 1. Februar 2017 er-
weist sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands grundsätzlich als angemes-
sen. Allerdings ist der Aufwand für die Erstellung der Kostennote nicht ent-
schädigungspflichtig, weshalb die Kostennote um 0,5 h zu kürzen ist. Unter
Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 ist ferner der Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Der von der Kostennote noch nicht er-
fasste Aufwand für die Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 ist mit
Fr. 300.– abzugelten.
Der Rechtsvertreterin ist ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 2‘560.– (13,5 x Fr. 150.– plus Fr. 300.– [Stellungnahme] plus Fr. 186.–
[Mehrwertsteuer] plus Fr. 50.– [Barauslagen]) auszurichten. Die Parteient-
schädigung umfasst einen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Nicole Scheiber wird ein amtliches Honorar von Fr. 2‘560.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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