Abtei lung IV
D-3850/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre
Monnet, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A., geboren _______, Ruanda,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2004
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3850/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat Ruanda gemäss ei-
genen Angaben am 8. Mai 2004 und gelangte auf dem Landweg via
Uganda nach Kenia. Rund zwei Wochen später habe sie Kenia über
den Flughafen von Nairobi verlassen und sei via Amsterdam nach
München gereist. Am 24. Mai 2004 sei sie in einem Personenwagen
von Deutschland her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz gefahren worden. Zu ihrem noch gleichentags in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______
gestellten Asylgesuch wurde sie dort am 25. Mai 2004 summarisch
befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle C._______ wurde sie am
1. Juni 2004 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Am 12. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer
Vertreterin durch eine Mitarbeiterin des Bundesamtes ergänzend
befragt.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus der ehemaligen Provinz
D._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an. Während des
Bürgerkriegs im Jahre 1994 sei sie verschiedenen Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen, insbesondere, weil ihre Familie Angehörige der
Tutsi bei sich versteckt habe. Im Juli 1994 habe sie mit ihrer Familie in
Kongo (Kinshasa) vor dem Krieg Zuflucht gesucht, bis sie im Februar
1995 wieder in die ruandische Provinz D._______ zurückgekehrt sei.
Ende 1997 habe sie die Schule abgeschlossen und dann von 1998 bis
Mitte 2002 an einer Sekundarschule als Zeichenlehrerin gearbeitet;
wegen ausstehenden Lohnzahlungen sei sie mit dem Schuldirektor in
Streit geraten. Im Hinblick auf die am 25. August 2003 stattfindenden
Präsidentschaftswahlen habe sie im Juli 2003 für den Kandidaten
Faustin Twagiramungu Unterschriften gesammelt. Am Tag der Wahlen
habe sie in einem Wahlbüro in E._______ als Assistentin ihrer
Freundin V.M. gearbeitet. Polizisten, welche dort für die Gewähr-
leistung der Sicherheit zuständig gewesen seien, hätten dann von ihr
und V.M. verlangt, die auf den Namen von Twagiramungu lautenden
Wahlzettel zu vernichten. Als sie dieser Aufforderung nicht nachge-
kommen seien, hätten die Polizisten sie aus dem Wahlbüro vertrieben.
Sie sei dann mit V.M., bei welcher sie vorübergehend gewohnt habe, in
deren Haus in E._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie gehört, dass
Seite 2
D-3850/2006
Leute, die ihren Wahlzettel nicht zugunsten des bisherigen
Amtsinhabers und Kandidaten für eine Wiederwahl, Paul Kagame,
ausgefüllt hätten, festgenommen worden seien. Am folgenden Tag, am
26. August 2003, sei sie ebenfalls verhaftet worden. Zwei Polizisten
hätten sie in ein verlassenes Haus gebracht und sie dort misshandelt
und vergewaltigt. Nach der Freilassung am 27. August 2003 habe sie
sich nach F._______ begeben. Obwohl sie in F._______ viele
Bekannte habe, habe sie dort mit niemandem über das Vorgefallene
gesprochen; nur ihrer Freundin V.M. habe sie später davon erzählt. Im
Oktober 2003 sei sie für kurze Zeit nach E._______ zurückgekehrt.
Ihre Freundin V.M. habe ihr dort einen für sie deponierten anonymen
Drohbrief übergeben. Im Dezember 2003 sowie im Februar 2004 habe
ihr V.M. zwei weitere Drohbriefe nach F._______ gebracht. Im März
2004 habe sie zudem erfahren, dass sie von der Polizei in E._______
gesucht worden sei. Da sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe
sie sich zur Ausreise aus Ruanda entschlossen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle
C._______ gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie
einen Geburtsschein zu den Akten.
A.d Auf entsprechendes Begehren vom 25. Mai 2004 hin liess das
Bundesamt der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 8. Septem-
ber 2004 die wesentlichen Verfahrensakten zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2004 - eröffnet am 14. Septem-
ber 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung
ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegeweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 3
D-3850/2006
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Vertreterin bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 11. Oktober 2004 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls. Eventuell sei wegen Unzumutbarkeit auf den Voll-
zug der Wegweisung zu verzichten, und die Beschwerdeführerin sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden mehrere dem Internet entnommene Berichte über die Si-
tuation in Ruanda und über Ereignisse im Zusammenhang mit den
Präsidentschaftswahlen vom 25. August 2003, ein Schreiben des "Col-
lectif de Rwandais Exilés en Suisse (CRES)" vom 11. Oktober 2004
sowie eine am 27. September 2004 von der Asyl-Organisation
L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den
Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2004 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreterin mitgeteilt, über
das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
E.a Die Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte der ARK mit Schrei-
ben vom 25. Oktober 2006 mit, ihre Mandantin befinde sich seit dem
11. Oktober 2006 in der Psychiatrischen Klinik G._______ in
H._______ in stationärer Behandlung. Gleichzeitig reichte sie ein am
1. Juni 2006 von der Asylfürsorge I._______ verfügtes Zutrittsverbot
zu allen Asylbewerberunterkünften der Stadt I._______, einen Kurzbe-
richt des Spitals J._______ vom 12. Juni 2006, einen von der
Seite 4
D-3850/2006
Vertreterin am 17. Juni 2006 verfassten, an die Asylfürsorge der
Stadtverwaltung I._______ gerichteten Brief mit entsprechender
Antwort vom 22. Juni 2006, ein auf den 11. September 2006 datiertes,
von Hand verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre
Vertreterin, eine am 10. Oktober 2006 unterzeichnete ärztliche
Entbindungserklärung sowie einen am 23. Oktober 2006 ausgestellten
ärztlichen Bericht der Klinik G.________, wonach die
Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, zu den Akten.
E.b Am 26. Januar 2007 und am 29. März 2007 gingen beim nunmehr
zuständigen Bundesverwaltungsgericht zwei weitere, am 17. Janu-
ar 2007 beziehungsweise am 21. März 2007 von der Klinik G._______
ausgestellte ärztliche Berichte ein. Aus letzterem Bericht sowie aus
dem Schreiben der Vertreterin vom 28. März 2007 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 aus der stationären Be-
handlung entlassen worden war.
E.c Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwal-
tungsgericht am 30. Juli 2007 ein am 25. Juli 2007 vom Psychiatrie-
zentrum K._______ ausgestelltes ärztliches Zeugnis zukommen;
danach musste sich die Beschwerdeführerin vom 15. bis 18. Juni 2007
erneut in die Klinik G._______ in stationäre psychiatrische
Behandlung begeben.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2007
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die geltend gemach-
ten "gesundheitlichen Störungen" wurde festgehalten, die medizini-
sche Infrastruktur in Ruanda erlaube auch eine Behandlung von Per-
sonen mit psychischen Problemen.
Am 7. Oktober 2007 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihre Ver-
treterin zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen ver-
nehmen und wies dabei vorab darauf hin, ihre Mandantin leide nicht
einfach an "gesundheitlichen Problemen", sondern an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung. Gleichzeitig wurde ein weiterer, am 4.
Seite 5
D-3850/2006
Oktober 2007 erstellter, ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums
K._______ zu den Akten gegeben. Darin wurde insbesondere
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in ständiger
psychiatrischer Behandlung. Der Inhalt der Vernehmlassung des BFM
vom 26. September 2007 sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden,
um "eine weitere psychische Dekompensation der Patientin zu
vermeiden". Im Weiteren wurde ein im Juni 2005 erschienener Artikel
von "Syfia international" betreffend die Psychiatrische Klinik Ndera in
Kigali, die einzige Einrichtung für die Behandlung psychischer
Erkrankungen in Ruanda, abgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Seite 6
D-3850/2006
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zutref-
fend fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, wäh-
rend des Bürgerkriegs im Jahre 1994 erlittenen Benachteiligungen so-
wie auch die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Streit mit
dem Direktor der Schule, an welcher sie unterrichtet habe, könnten
nicht mehr als Grund für die im Mai 2004 erfolgte Ausreise aus Ruan-
da qualifiziert werden.
Seite 7
D-3850/2006
Nicht gefolgt werden kann indessen der Auffassung des Bundesamtes,
es fehle auch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der
angeblich Ende August 2003 erlittenen Vergewaltigung durch zwei Po-
lizisten und der neun Monate später erfolgten Flucht, zumal die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch vorbrachte, sie
habe nach der Freilassung am 27. August 2003 mehrere anonyme
Drohbriefe erhalten und überdies im März 2004 erfahren, dass sie von
der Polizei in Kamonyi gesucht worden sei.
4.2 Im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom 25. August 2004
wurde seitens des bisherigen Amtsinhabers Paul Kagame offenbar
teilweise massiver Druck auf Anhänger oppositioneller Kandidaten
ausgeübt (vgl. dazu auch der auf Beschwerdeebene eingereichte, dem
Internet entnommene "amnesty international"-Bericht vom 22. Au-
gust 2003). Auch nach den Wahlen wurden einige Personen zum Um-
stand, dass sie dem bisherigen Amtsinhaber Paul Kagame ihre Stim-
me verweigert beziehungsweise für einen anderen Kandidaten ge-
stimmt hatten, befragt und teilweise auch vorübergehend festgenom-
men. Nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass dabei einzelne
Polizisten ihre Befugnisse massiv überschritten haben und es auch zu
Übergriffen in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art ge-
kommen ist. Angesichts der verschiedenen, nachfolgend unter Ziff. 4.3
der Erwägungen dargelegten Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen
kann jedoch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin we-
gen ihres Einsatzes während den Präsidentschaftswahlen für einen
Kandidaten der Opposition von Ende August 2003 bis zu ihrer Ausrei-
se im Mai 2004 behördlich gesucht wurde.
In Bezug auf die angeblich erlittenen Misshandlungen und Vergewalti-
gungen ist sodann festzuhalten, dass diese Übergriffe - ungeachtet der
Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht zu genügen vermögen. Wie in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend bemerkt wurde, kann ausgeschlossen werden, dass diese Art
von Gewalt von den ruandischen Behörden toleriert oder gar unter-
stützt würde (vgl. angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 13.
September 2004, S. 4 oben; Beschwerde S. 2). Die Beschwerdeführe-
rin hat es jedoch unterlassen, gegen die fehlbaren Polizisten Anzeige
zu erstatten. Es kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass
die Erstattung einer Anzeige gegen die fehlbaren Polizisten die "Über-
windung der Scham" erfordert (vgl. Beschwerde S. 2), der Einwand, in
Ruanda herrsche generell ein "Klima der Straflosigkeit, wenn Sicher-
Seite 8
D-3850/2006
heitsbeamte der Regierung in Verbrechen verwickelt" seien (vgl. Be-
schwerde S. 2), vermag hingegen nicht zu überzeugen.
4.3 Wie bereits vorstehend (vgl. Ziff. 4.2 der Erwägungen) bemerkt
wurde, bestehen auch gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
behaupteten behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin wegen
ihres Einsatzes während den Präsidentschaftswahlen vom 25. August
2006.
So gab die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der direkten Bundes-
anhörung an, sie habe sich nach den Vorfällen vom August 2003 in
F._______ versteckt (vgl. A12, S. 4), während sie dann in der
ergänzenden Bundesanhörung ausführte, sie sei an ihren früheren
Aufenthaltsort in F._______ zurückgekehrt; sie habe zwar Angst, aber
keine andere Möglichkeit gehabt, und daher versucht, dort normal
weiterzuleben (vgl. A17, S. 7 f.). Im Weiteren gab sie in der
Erstbefragung sowie auch anlässlich der direkten Bundesanhörung zu
Protokoll, keine Ahnung zu haben, wie die "anonymen Briefe" zu ihrer
Freundin V.M. nach E.________ hätten gelangt sein können (vgl. A1,
S. 8 und A12, S. 10); sie habe auch keine Ahnung, wo die Briefe dann
geblieben seien, sie habe sie nicht mitgenommen (vgl. A1, S. 7).
Demgegenüber behauptete sie in der ergänzenden Bundesanhörung,
jedenfalls der erste der Briefe sei von Polizisten überbracht worden;
sie habe die Schreiben aber zerrissen und verbrannt (vgl. A17, S. 9).
Diese Widersprüche sowie die Tatsache, dass die weiteren Angaben
zu den Drohbriefen auch sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, lassen
die Existenz derselben als nicht glaubhaft erscheinen.
Sodann wies das BFM zu Recht darauf hin, die Polizisten hätten die
Beschwerdeführerin - wären sie tatsächlich an deren Festnahme we-
gen ihres Verhaltens während den Präsidentschaftswahlen interessiert
gewesen - unter den geschilderten Umständen nicht nach einem Tag
wieder freigelassen, um dann erst einige Zeit später die Suche nach
ihr erneut aufzunehmen.
Schliesslich erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerde-
führerin in der geschilderten Art und Weise - der Cousin ihres Vaters
habe ihre Reise finanziert und ein fremder Mann habe sie auf der Rei-
se nach Europa (mit Umsteigen am Flughafen von Amsterdam und
Einreise nach Deutschland in München) begleitet; dieser Mann habe
für sie einen Pass gehabt, sie unterwegs an der Hand gehalten und
Seite 9
D-3850/2006
dabei immer erzählt, dass die Beschwerdeführerin nichts verstehen
würde (vgl. A1, S. 10) - bis in die Schweiz hätte gelangen können.
4.4 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen. Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Befra-
gungen nie geltend machte, Mitglied einer politischen Organisation zu
sein oder sich - mit Ausnahme des kurzfristigen Einsatzes für den un-
abhängigen Präsidentschaftskandidaten Twagiramungu - für eine poli-
tische Partei engagiert zu haben, sondern im Gegenteil erklärte, nie
politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1, S. 8; A12, S. 8), wird im Be-
stätigungsschreiben des "CRES" vom 11. Oktober 2004 behauptet, die
Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied des - in keinem Zusammen-
hang mit Faustin Twagiramungu stehenden - "Mouvement Démocra-
tique Républicain" (MDR). Die besagte Bestätigung muss daher als
Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert werden.
Was die übrigen, meist dem Internet entnommenen Unterlagen betrifft,
so stehen diese in keinem direkten Zusammenhang zu den Vorbringen
der Beschwerdeführerin und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation zu beseitigen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nä-
her einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt insgesamt zu
Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Seite 10
D-3850/2006
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, Bbl 2002 3818).
6.2.1 Dem Genozid von 1994 fielen gegen eine Million Ruander und
Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer. Mehr
Seite 11
D-3850/2006
als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Ausland, vor allem
ins damalige Zaïre (heute Kongo [Kinshasa]) und nach Tansania; wei-
tere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Bin-
nenflüchtlinge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ru-
anda zunehmend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten
kehrte wieder in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten
von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen
die Regierung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich
ebenfalls an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um
dorthin geflohene Reste der Hutu-extremistischen Interahamwe-Mili-
zen zu verfolgen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der
Nachfolger von Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und
der anfangs 2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli
2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller
Truppen von kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Ein-
stellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaff-
nung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflich-
tete. Der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Ok-
tober 2002 offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kon-
golesischen Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren - trotz verein-
zelten Zusammenstössen zwischen Angehörigen von Truppen der kon-
golesischen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda - wei-
ter normalisiert. Unter den heute bestehenden Verhältnissen kann be-
züglich Ruanda daher nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder von kriegerischen Ereignissen, welche für die Beschwerdeführe-
rin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen
würde, gesprochen werden.
6.2.2 Während des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwer-
deführerin während des Bürgerkrieges im Jahre 1994 und anlässlich
der Festnahme Ende August 2003 erlittene körperliche Verletzungen
(Schnitte an der Ferse beziehungsweise Vergewaltigung) geltend. Zu-
dem gab sie anlässlich der Erstbefragung an, sie habe manchmal
nicht schlafen und nicht essen können (vgl. A1, S. 6). Weitere psychi-
sche Probleme brachte sie nicht vor und auch die anlässlich der direk-
ten Bundesanhörung und in der ergänzenden Bundesbefragung anwe-
senden Hilfswerksvertreterinnen regten keine diesbezüglichen weite-
ren Untersuchungsmassnahmen an.
Aus den Akten geht hervor, dass es anlässlich einer am 12. Juni 2006
erfolgten Übergabe eines von der Asylfürsorge verfügten Zutrittsver-
Seite 12
D-3850/2006
bots zu allen Asylbewerberunterkünften der Stadt I.________ durch
die Polizei zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen der Be-
schwerdeführerin und den Polizeibeamten gekommen war, in deren
Verlauf die Beschwerdeführerin Prellungen am Rücken und am rech-
ten Arm erlitt. Dieser Vorfall soll bei der Beschwerdeführerin eine Ret-
raumatisierung ausgelöst haben, durch welche die "unverarbeiteten
Erlebnisse aus der Heimat an die Oberfläche gespült" worden seien
(vgl. Brief der Vertreterin vom 25. Oktober 2006). Mitte August 2006
begab sich die Beschwerdeführerin wegen Albträumen und Schlafstö-
rungen in ärztliche Behandlung (vgl. ihren an die Vertreterin gerichte-
ten Brief vom 11. September 2006). Gemäss ärztlichem Bericht der
Psychiatrischen Klinik G._______ in H._______ wurde bei der am 11.
Oktober 2006 schliesslich zur stationären Behandlung überwiesenen
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F 43.1) diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte der Klinik G._______
beantragten bei der Asylorganisation L._______ am 17. Januar 2007
die Platzierung der nach wie vor in der Klinik hospitalisierten Patientin
in einer "Einrichtung mit betreuten Wohnform". Nach der Ausein-
andersetzung mit der Polizei am 12. Juni 2006 sei die "typische
Symptomatik einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
ausgelöst" worden. Seither zeige die Beschwerdeführerin eine "de-
pressive Symptomatik, Schreckhaftigkeit, generelle Ängstlichkeit" und
eine akute Angst vor dem Alleinsein; sie sei emotional kaum belastbar
gewesen, habe "unter häufigen und intensiven Albträumen und Flash-
backs, einer ausgeprägten Schlafstörung sowie geringer Konzentrati-
onsfähigkeit, Vergesslichkeit und Suizidgedanken" gelitten. Nach meh-
reren Wochen stationärer Behandlung habe die medikamentöse
Schlafregulierung etwas Erfolg gezeigt; die depressive Symptomatik
sowie die Häufigkeit und Intensität der Flashbacks, Panikattacken und
Albträume hätten langsam nachgelassen. Hingegen hätten die Ängste,
die depressive Symptomatik und die Suizidgedanken sofort wieder zu-
genommen, als Ende Dezember 2006 mit der Austrittsplanung begon-
nen worden sei und man die Patientin "Expositionsversuchen wie selb-
ständiger Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel oder der Rückkehr
in ihr Zimmer in der Asylunterkunft für einige Stunden" ausgesetzt
habe. Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich am 20. März 2007
aus der stationären psychiatrischen Behandlung "in deutlich gebesser-
tem Zustand" entlassen (vgl. entsprechender ärztlicher Bericht vom 21.
März 2007) und kehrte - nachdem das Gesuch um betreutes Wohnen
abgelehnt worden war - in die Asylunterkunft in M._________ zurück.
Die Behandlung wurde nach der Entlassung in ambulanter Form
Seite 13
D-3850/2006
weitergeführt, unter Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung
der Depression und zur Schlafregulierung. Gemäss weiterem
ärztlichem Bericht vom 25. Juli 2007 ist das psychopathologische
Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor
vorhanden. Angstzustände hätten dazu geführt, dass die
Beschwerdeführerin im Juni 2007 erneut für drei Tage stationär in der
Klinik G._______ hätte hospitalisiert werden müssen (vgl. ärztlicher
Bericht des Psychiatriezentrums K.________, wo die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wird,
vom 25. Juli 2007). Die behandelnde Psychologin sowie die Oberärztin
des Psychiatriezentrums K.________ hielten in einer Stellungnahme
vom 4. Oktober 2007 fest, die Beschwerdeführerin bedürfe nach wie
"nebst zahlreichen Psychopharmaka der intensiven psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung. Die ambulanten Gespräche
fänden täglich statt; je nach Bedarf erfolgten am Abend und an den
Wochenenden zusätzlich telefonische Konsultationen sowie - bei
akuten Krisen - eine stationäre Hospitalisation. Zur Vermeidung einer
"weiteren psychischen Dekompensation" sei der Patientin der Inhalt
der Vernehmlassung des BFM nicht mitgeteilt worden.
Das BFM befand in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007,
die medizinische Infrastruktur in Ruanda erlaube die Behandlung von
Personen mit psychischen Problemen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass zwar nebst den 30 regionalen Spitälern in den Städten Kigali, Bu-
tare und Ruhengeri zentrale Krankenhäuser bestehen. Diese Kranken-
häuser beschränken sich jedoch auf die medizinische Grundversor-
gung, während die Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkran-
kungen sehr wenig entwickelt ist. Nebst einigen privaten (weitgehend
mit ausländischer Hilfe errichteten und betriebenen) Zentren zur Be-
handlung traumatisierter Menschen existiert in Ruanda nur eine einzi-
ge psychiatrische Klinik, nämlich die im eingereichten Bericht von "Sy-
fia International" erwähnte Klinik von Ndera/Kigali. Die Kapazität dieser
Institutionen ist jedoch beschränkt; nur ein sehr kleiner Teil der psy-
chisch kranken und traumatisierten Personen kann dort behandelt wer-
den. Zwar sind in den allgemeinen Krankenhäusern in der Regel genü-
gend Medikamente zur Behandlung von psychischen Krankheiten vor-
handen und es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz gegen Schlafstörungen und Depressionen verab-
reichten Medikamente (oder Generika derselben) auch in Ruanda er-
hältlich wären.
Seite 14
D-3850/2006
Aus den verschiedenen sich bei den Akten befindenden ärztlichen Be-
richten - an deren Seriosität grundsätzlich keine Zweifel anzubringen
sind - geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer
schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Ob tatsächlich
die Begegnung mit Polizeibeamten in der Schweiz am 12. Juni 2006
eine Retraumatisierung hinsichtlich der Erlebnisse während des Bür-
gerkrieges im Jahre 1994 oder hinsichtlich der geschilderten Übergrif-
fe durch Polizisten Ende August 2003 herbeigeführt hat, kann dabei of-
fenbleiben. Die Behandlung durch Psychopharmaka hat auf jeden Fall
nur unterstützende Funktion. Die Beschwerdeführerin bedarf in erster
Linie persönlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
mit regelmässigen, offenbar täglich (falls nötig, auch am Abend und an
den Wochenenden per Telefon) stattfindenden Gesprächen und - bei
akuten Krisen - sofortiger stationärer Hospitalisation. Eine solche in-
tensive, zeitlich noch nicht absehbare Behandlung (vgl. ärztlicher Be-
richt vom 25. Juli 2007, S. 2) der Beschwerdeführerin ist in Ruanda
klarerweise nicht möglich, zumal auch nicht davon ausgegangen wer-
den kann, dass die noch in Ruanda lebenden Angehörigen der Be-
schwerdeführerin die erforderliche psychische Unterstützung gewäh-
ren könnten.
6.2.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegwei-
sung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
7.
Die mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 angehobene Beschwerde ist
nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschrän-
kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. Inbe-
sondere kann auch aufgrund des Umstandes, dass die Asylfürsorge
I._________ gegenüber der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 ein
Seite 15
D-3850/2006
Zutrittsverbot zu allen Asylbewerberunterkünften in I.________
verfügte und sich die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 dem
Transfer in eine andere Gemeinde widersetzte, noch nicht davon
ausgegangen werden, es liege ein Anwendungsfall von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG vor.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch
nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und
die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit
in einem Restaurationsbetrieb der Asylorganisation Zürich - keiner be-
zahlten Tätigkeit nachgegangen ist (so dass von ihrer Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe
vom 11. Oktober 2004 gestellten Gesuches um unentgeltliche Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hatte der ARK am 11.
Oktober 2004 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 300.--. zu den Ak-
ten gegeben. Angesichts der weiteren, bis zum Ergehen des vorliegen-
den Urteils seitens der Vertreterin getätigten Aufwendungen erscheint
der in der Kostennote vom 11. Oktober 2004 genannte Betrag (als
hälftiger Betrag für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten) angemessen. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-3850/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. September 2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Asylre-
kurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. _________) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des
Dispositivs
- ________
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 17
D-3850/2006
Seite 18