B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3851/2014
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
D-3851/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der "Folfolde" beziehungsweise
des Stammes Al-Falata oder B._______ aus C._______ im D._______ im
Sudan, habe sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 21. Juli 2009
verlassen und sich im Anschluss an die Ausreise während vier Tagen in
E._______ aufgehalten. Anschliessend sei er nach F._______ gelangt, wo
man ihm die Fingerabdrücke genommen habe und wo er bis am 6. Juli
2012 geblieben sei. Danach sei er über G._______ am folgenden Tag in
die Schweiz gereist. Weder in F._______ noch in G._______ habe er um
Asyl nachgesucht. In der Schweiz stellte er am 8. Juli 2012 ein Asylgesuch.
Am 12. Juli 2012 wurde er in H._______ zur Person befragt und am 14.
April 2014 führte das SEM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in C._______ bis zum elf-
ten Schuljahr die Schule besucht, diese dann abgebrochen und bis 2009
als Händler gearbeitet. Seit dem Besuch der Sekundarschule sei er Mit-
glied der "Abna Rawabit Darfur" beziehungsweise des Justice and Equality
Movements (JEM) gewesen und habe für Darfur Hilfsgelder gesammelt.
Monatlich habe er die gesammelten Geldbeträge zwei Mitgliedern des JEM
übergeben; diese hätten das Geld der Bewegung in Dafur weitergeleitet.
Nach der Festnahme der beiden Mittelsmänner seien die sudanesischen
Behörden im Juni 2009 an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten
ihn gesucht. Seine Mutter und/oder ein Mitglied des JEM habe ihm telefo-
nisch zur Flucht geraten. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde, eine Bescheinigung des abgeschlossenen Studiums so-
wie verschiedene Beweismittel über das geltend gemachte exilpolitische
Engagement zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie-
sen, und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer Beschwerde an
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das Bundesverwaltungsgericht erheben und um vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in-
folge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hin-
sichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde zudem
festgestellt, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Frage der
Asylgewährung in Rechtskraft erwachsen sei. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und lic. iur. Tarig Hassan,
LL.M., wurde dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 reichte das SEM die Vernehmlassung zu
den Akten. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 29. Juli 2014 die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und legte nebst der Kostennote
vom 13. August 2014 Kopien von Internetbeiträgen sowie Teile von deren
Übersetzungen und Fotos ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte zur Begründung seiner Verfügung vom 10. Juni 2014
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorflucht-
gründe dar, diese würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht genügen. Angesichts der Tatsache, dass der vertretene Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2014 weder die Frage
der Verneinung der Asylgewährung in Frage stellte noch zu den Argumen-
ten des SEM betreffend Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe Stellung
nahm, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Überprüfung der dargelegten subjektiven Nachfluchtgründe und der Frage
des Wegweisungsvollzugs. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die
Argumentation des SEM hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Flucht-
gründe zu überprüfen, weshalb sie an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt
werden. Es bleibt – mit Bezug auf die nachfolgenden Erwägungen zu den
dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten – einzig zu erwähnen, dass davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante
Verfolgung im Sudan beziehungsweise in Darfur glaubhaft geltend ge-
macht.
4.2 Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers in der Schweiz hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung
fest, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ansatzweise auf ein be-
sonderes und folglich durch die sudanesischen Geheimdienste erkennba-
res exilpolitisches Profil zu schliessen, welches den Beschwerdeführer in
den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsob-
jekt mit einem staatsuntergrabenden Potential darstellen würde. Es fehle
ein prägnantes politisches Profil und er gehöre nicht zum "harten Kern" von
aktiven oppositionellen Sudanesen im Ausland. Vielmehr handle es sich
bei ihm um einen der zahlreichen Mitläufer an verschiedenen Anlässen in
der Schweiz. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass sich die sudanesi-
schen Behörden selbst dann nicht ernsthaft für ihn interessieren würden,
wenn sie von seinen "exilpolitischen Aktivitäten" je Kenntnis erlangt hätten.
Die geltend gemachten Aktivitäten würden sich als Inszenierungen charak-
terisieren, wobei das Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die
schweizerischen Behörden seien, um sich damit ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verschaffen zu können. Zudem würden Hinweise in den Akten
fehlen, wonach die sudanesischen Behörden aufgrund der exilpolitischen
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Aktivitäten in der Schweiz ein Strafverfahren
oder behördliche Massnahmen eingeleitet hätten. Diesbezüglich sei auch
auf Art. 8 AsylG zu verweisen, da es nicht Sache der schweizerischen Be-
hörden sei, jede auch nur ansatzweise und abstrakte mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland abklären zu müssen. Folglich bestünden
auch unter Berücksichtigung von Art. 54 AsylG keine Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung beziehungsweise auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor einer solchen.
4.3 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift dar, er sei ein aktives Mitglied bei der Exilorganisation JEM und beim
Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ). Er nehme regelmässig
an deren Treffen, an den Sitzungen und Demonstrationen teil. Diesbezüg-
lich habe er verschiedene Beweismittel zu den Akten gegeben. Auch wenn
ihm innerhalb der Organisationen JEM und DFEZ keine führende Funktion
zukomme, bedeute dies – entgegen der Argumentation der Vorinstanz –
nicht, dass die sudanesischen Behörden und insbesondere der Geheim-
dienst an seinen Tätigkeiten nicht interessiert seien. Zudem sei es nicht
nachvollziehbar, in welcher Form die Vorinstanz Hinweise aus den Akten
erwarte, aus welchen hervorgehen müsste, dass die sudanesischen Be-
hörden von seinen Mitgliedschaften bei der JEM und der DFEZ Kenntnis
erhalten hätte, oder dass sie Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet
hätten. Es könne nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer Be-
weise in Form von offiziellen Dokumenten vorlege. Der Beschwerdeführer
nehme regelmässig an den Sitzungen der JEM und der DFEZ teil, organi-
siere die Treffen der JEM-Gruppe und bereite diese vor, indem er Wasser
und Essen kaufe sowie den Sitzungsraum einrichte. Zudem habe er an
öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen, so am (…) am "I._______
Summit for Human Rights and Democracy", am (…) am "I._______ Call",
am (…) an einer Demonstration in J._______, an einer Versammlung des
JEM mit Oppositionsgruppen beim Roten Kreuz in J._______ und an einer
Konferenz der Friedensorganisation für Darfur am (…). Während der UNO-
Konferenzen habe er sich mit führenden Personen der sudanesischen Op-
position über die aktuelle Lage in Darfur unterhalten und sei mit ihnen fo-
tografiert worden, was den sudanesischen Behörden und dem Geheim-
dienst National Intelligence and Security Service (NISS) mit Sicherheit
nicht entgangen sei. Gemäss der Praxis des BVGer (vgl. Urteil des BVGer
E-1979/2008 vom 31. Mai 2013) betreffend Menschenrechtslage im Sudan
würden Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und des
NISS geraten, wenn sie sich politisch engagierten, sich kritisch gegen die
Regierung, die regierende National Congress Party (NCP), die Behörden
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oder die Lage in Darfur äusserten oder verdächtigt würden, eine Rebellen-
gruppe zu unterstützen. Journalisten, Anwälte, politisch aktive Studenten
und aktive Mitarbeiter von lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO)
seien in den vergangenen Jahren in Khartoum festgenommen worden. Un-
ter diesen Umständen könne nicht die Rede davon sein, dass die sudane-
sischen Behörden nur Interesse hätten an Personen, deren Aktivitäten als
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dass der
NISS die im Ausland tätige Opposition überwache, sei auch vom Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 7. Ja-
nuar 2014 bestätigt worden (vgl. Case of A.A.v. Switzerland, Application
no. 58802/12). Dieser habe auch festgehalten, dass bereits geringe politi-
sche Aktivitäten genügten, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein.
Unter diesen Umständen müsse man auch im Fall des Beschwerdeführers
davon ausgehen, dass er vom sudanesischen Regime als aktiver Opposi-
tioneller registriert worden sei. Insbesondere werde der JEM im Sudan von
den staatlichen Behörden mit allen Mitteln bekämpft. Folglich habe der Be-
schwerdeführer Grund zur Annahme, dass er im Fall einer Rückkehr in den
Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes
zu rechnen habe. Da der JEM im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt
eine gewisse Legitimation erhalten habe und zudem die Regierung Al-
Bashir diskreditiert werde, sei die Gefährlichkeit der Bewegung in den Au-
gen der Regierung noch gesteigert worden, was ein schärferes Vorgehen
gegenüber deren Mitglieder ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer müsse
schon am Flughafen damit rechnen, inhaftiert zu werden, womit ihm auch
keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Damit habe er nachge-
wiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner exil-
politischen Tätigkeit und infolge seiner politischen Anschauung in seinem
Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Somit erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft, weshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
4.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 fest, dass
der Beschwerdeführer nicht über ein spezielles politisches Profil, welches
ihn in den Augen der sudanesischen Behörden als lohnenswertes Verfol-
gungsobjekt erscheinen lasse, verfüge. Ein spezielles Gefährdungsprofil
müsse in Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aktivitäten ver-
neint werden. An dieser Einschätzung vermöge der Hinweis auf das Urteil
des EGMR nichts zu ändern, da sich der dort festgehaltene Sachverhalt
vom vorliegenden erheblich, insbesondere in Bezug auf den Umfang, die
Dauer und die Exponiertheit der darin erwähnten Person, unterscheide.
Zudem handle es sich um ein Einzelurteil und keinen Grundsatzentscheid.
Folglich werde an der bisherigen Einschätzung festgehalten.
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Seite 8
4.5 In seiner Replik vom 13. August 2014 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer der Darstellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass er in gros-
sem Mass exilpolitisch aktiv sei. Er habe am (…) am I._______ Summit for
Human Rights and Democracy, am (…) am "I._______ Call" und am (…)
an einer Versammlung des JEM mit Oppositionsgruppen beim Roten Kreuz
in J._______ sowie am (…) an einer Konferenz für Friedensorganisation
für Darfur teilgenommen. Weitere, mit dieser Eingabe zu den Akten gege-
bene Beweismittel würden sein grosses exilpolitisches Engagement auf-
zeigen. Er nehme regemässig an den Sitzungen des JEM teil. Am (…)
seien anlässlich einer solchen Sitzung in den Räumlichkeiten des Radio
K._______ Fotos entstanden, welche ebenfalls beigelegt würden. Im (…)
2014 habe er zudem zwei Artikel unter seinem Namen in arabischer Spra-
che auf der sudanesischen Internetseite L._______, in welchen er die Re-
gierung stark kritisiere, veröffentlicht. Er werfe der Regierung vor, einen
rassistischen Krieg zu führen und eine grausame Politik zu verfolgen, um
die sudanesischen Stämme zu dominieren. In einem weiteren Artikel habe
er die islamische Bewegung im Sudan kritisiert, indem er ihnen vorgewor-
fen habe, die Bevölkerung über wichtige Themen belogen zu haben. Die
beiden Artikel würden mit Übersetzung ebenfalls beigelegt.
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise
aus dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei
einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte politische Engagement in seinem Heimatland für den JEM vom
SEM in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft qualifiziert wurde.
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift weder um Gewährung von Asyl ersuchte noch inhaltlich zu diesem
Thema Ausführungen darlegte, beschränkt sich die vorliegende Be-
schwerde auf die Überprüfung der geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe, mithin auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
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Wegweisung und deren Vollzug, auch wenn in Ziff. 1 der Anträge die voll-
umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
21. Juli 2014 mitgeteilt und von diesem im Anschluss daran nicht bemän-
gelt. Folglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Asylgewäh-
rung und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, weshalb die Vorfluchtgründe einer Überprüfung nicht
mehr zugänglich sind. Somit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland – mithin die Vor-
fluchtgründe – nicht als glaubhaft zu gelten haben, weil deren Unglaubhaf-
tigkeit rechtskräftig von der Vorinstanz festgestellt worden ist. Angesichts
der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Vorfluchtgründe kann
er den Behörden seines Heimatlandes vor seiner Ausreise im Sommer
2009 nicht als politisch oppositionelle Person bekannt gewesen sein, was
Auswirkungen auf die Prüfung der Gefährdung seiner Person im heutigen
Zeitpunkt hat.
5.4 Im Einzelnen machte der Beschwerdeführer folgende exilpolitische Tä-
tigkeiten geltend:
5.4.1 Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens legte er dar, er sei Helfer
des Anführers des JEM, begleite diesen zu allen Versammlungen, werde
von diesem über die im Sudan getroffenen Entscheidungen der Anführer
orientiert und müsse dann die andern informieren. Er organisiere Treffen
und Versammlungen, sei mithin zuständig für alles, was die Logistik und
Verpflegung angehe. Jeden Samstag komme er mit den Mitgliedern der
Organisation zusammen. Er sei nur für die Organisation zuständig und ma-
che nichts anderes, was bedeute, dass er die andern über die bevorste-
henden Treffen informiere, den Raum organisiere und dafür schaue, dass
genügend Wasser und Essen vorhanden sei. Für grössere Veranstaltun-
gen, an welchen alle Sudanesen in der Schweiz eingeladen würden,
müsse er die Betroffenen telefonisch oder per Mail kontaktieren. Er habe
an der Friedenskonferenz vom (…) in J._______ (I._______ Summit for
Human Rights and Democracy) teilgenommen, dort aber keine bestimmte
Aufgabe gehabt. Auch am "I._______ Call" vom (…) in J._______ habe er
keine grosse Rolle gespielt, sondern sei nur als Helfer im Einsatz gewesen.
Am (…) habe er an einer Demonstration – ebenfalls ohne eine bestimmte
Aufgabe übernommen zu haben – in J._______ teilgenommen. Dabei
habe er Flugblätter an die Passanten verteilt. Es sei um die Solidarität mit
der Bevölkerung im Sudan wegen der Benzinpreiserhöhung gegangen.
Auch an einer Versammlung der JEM mit allen Oppositionsgruppen in den
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Räumlichkeiten des Roten Kreuzes in J._______ vom (…) sei er als Helfer
anwesend gewesen. Am (…) schliesslich habe er an der jährlichen Konfe-
renz der Friedensorganisation für Darfur in M._______ teilgenommen und
über diese Organisation Spenden gesammelt. Er sei auch Mitglied beim
DFEZ. Man habe über die Verwaltung gesprochen. Damit habe er an allen
Versammlungen, welche es in der Schweiz gebe, teilgenommen. Da es
von ihm als Folge seiner exilpolitischen Tätigkeiten Fotos, auf welchen er
mit oppositionellen Führern zu sehen sei, gebe, wäre im Fall einer Rück-
kehr ins Heimatland sein Leben in Gefahr (vgl. Akte A15/20 S. 14 ff.).
5.4.2 Im Beschwerdeverfahren wurde in Ergänzung dazu vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verschiedenen UNO-Konferen-
zen mit führenden Persönlichkeiten der sudanesischen Opposition über die
aktuelle Lage in Darfur unterhalten und sei mit ihnen fotografiert worden.
5.4.3 Der zweiten Beweismittelmappe des SEM (A16) kann darüber hinaus
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des DFEZ an
einem weiteren I._______ Summit for Human Rights and Democracy vom
(…) teilgenommen hat, zumal er seine Legitimation für die Teilnahme und
verschiedene Fotos zu den Akten reichte.
5.4.4 Im Beschwerdeverfahren schliesslich reichte er Fotos einer Ver-
sammlung des JEM vom (…) zu den Akten und machte darüber hinaus
geltend, in den Monaten (…) 2014 zwei regierungskritische Artikel in ara-
bischer Sprache auf der sudanesischen Internetseite (unter L._______)
publiziert zu haben.
5.5 Seit der Konferenz vom (…) in J._______ sind – abgesehen von den
wöchentlichen Sitzungen des JEM – keine politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers mehr geltend gemacht und dokumentiert worden. Somit
hat er während seines nunmehr zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz an sechs grösseren Veranstaltungen und an verschiedenen inter-
nen Sitzungen des JEM teilgenommen, wobei seit bald einem Jahr nur
noch die wöchentlichen Sitzungen des JEM geltend gemacht wurden und
sonst überhaupt keine exilpolitischen Tätigkeiten mehr ersichtlich sind. Un-
ter diesen Umständen kann im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich
nicht von einem vertieften exilpolitischen Engagement ausgegangen wer-
den.
5.6 Hinsichtlich der Teilnahme und Organisation von internen Sitzungen
beim JEM ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen anzunehmen, dass
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Seite 11
diese Tätigkeiten nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind und infolgedessen
weder den Behörden des Heimatlandes noch dem Geheimdienst bekannt
geworden sein können. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos im
Beschwerdeverfahren, welche den Beschwerdeführer an einer solchen Sit-
zung vom (…) in den Räumlichkeiten einer Radiostation zusammen mit
anderen Teilnehmern zeigen, nichts zu ändern. Wie der Beschwerdeführer
ferner zum Ausdruck brachte, hatte er – ausser der logistischen Arbeit –
innerhalb des JEM keine besondere Aufgabe und ist somit auch unter die-
sem Blickwinkel nicht exponiert aufgetreten. Angesichts dessen ist nicht
davon auszugehen, allein seine Mitgliedschaft und seine internen Tätigkei-
ten beim JEM in der Schweiz hätten dazu geführt, dass er bei den heimat-
lichen Behörden oder dem Geheimdienst als Oppositioneller bekannt ge-
worden sei.
5.7 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den grösseren vo-
rangehend erwähnten Veranstaltungen des JEM und anderer Organisatio-
nen im Umfeld von UNO-Konferenzen oder in den Räumlichkeiten des Ro-
ten Kreuzes beziehungsweise anlässlich einer Demonstration zwischen
dem (…) und dem (…) ist festzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben
als Helfer oder ganz ohne Funktion teilgenommen hat. Somit lässt sich
auch aus diesen Aktivitäten kein exponiertes exilpolitisches Engagement
ableiten. Selbst wenn er mit führenden Personen der Opposition ins Ge-
spräch gekommen sein sollte und sich mit ihnen ablichten liess, kann nicht
von einer herausragenden exilpolitischen Tätigkeit ausgegangen werden.
5.8 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist:
5.8.1 Aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung beim JEM und der
Kopie dessen Mitgliederausweises ist zwar davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Mitglied beim JEM ist. Indessen ist allein aus dieser Mit-
gliedschaft nicht auf eine Gefährdung seiner Person zu schliessen, wie be-
reits vorangehend zum Ausdruck gekommen ist.
5.8.2 Die als Beilage 4 eingereichten Fotos zeigen den Beschwerdeführer
zusammen mit anderen Personen als Teilnehmer der Friedenskonferenz
vom (…) und die als Beilage 5 zu den Akten gegebenen Fotos stammen
vom "I._______ Call" vom (…), wobei letztere Veranstaltung in einem klei-
nen Rahmen stattgefunden haben muss, zumal auf den eingereichten Fo-
tos kleine Räumlichkeiten und wenig Personen ersichtlich sind. An beiden
Veranstaltungen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
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Seite 12
keine grosse Rolle gespielt, ist mithin nicht exponiert aufgetreten und kann
somit nicht aufgefallen sein. An dieser Einschätzung vermögen die Fotos
nichts zu ändern, zumal nicht angenommen werden kann, dass diese in
die Hände der Behörden seines Heimatlandes gelangt sind. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer Abzüge davon erhalten hat, dürften
sie von einem Vereinsmitglied oder einem Bekannten des Beschwerdefüh-
rers angefertigt worden sein.
5.8.3 Auch aus der als Beilage 6 abgegebenen Kopie eines Flyers sind
keine Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers ersichtlich,
weshalb auch dieses Beweismittel keine herausragende exilpolitische Ak-
tivität zu belegen vermag.
5.8.4 Die Kopien weiterer Beweismittel – betreffend Treffen der Opposition
in J._______ und Auszüge aus dem Internet, welche im erstinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gegeben wurden – liegen bloss als Reproduktio-
nen vor, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukommt.
5.8.5 Aus dem auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Pro-
gramm des I._______ Summit vom (…) sowie der in diesem Zusammen-
hang eingereichten weiteren Fotos ist zwar der Schluss zu ziehen, dass
der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Interessenten an dieser Ver-
anstaltung teilgenommen hat. Allein die blosse Teilnahme am Gipfel lässt
indessen nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen.
Fraglich ist, ob die sudanesischen Behörden und der Geheimdienst von
dieser Veranstaltung überhaupt Kenntnis erhalten haben. Angesichts der
zahlreichen Besucher und der Vorträge ist indessen mit hoher Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht im Mittelpunkt des
Interessens und die sudanesischen Behörden kaum auf ihn aufmerksam
geworden sind. Daran vermögen entstandene Fotos mit oppositionellen
Politikern nichts zu ändern.
5.8.6 Der Beschwerdeführer legte zudem mit Eingabe vom 13. August
2014 dar, er habe im (…) 2014 unter seinem Namen zwei Artikel auf der
sudanesischen Internetseite L._______ publiziert. Dabei habe er die Re-
gierung stark kritisiert. In einem weiteren Artikel habe er an der islamischen
Bewegung im Sudan Kritik vorgebracht. Aus den beigelegten Übersetzun-
gen ist ersichtlich, dass die fraglichen Artikel – entgegen der anderslauten-
den Angabe in der Eingabe vom 13. August 2014 – nicht auf den Namen
des Beschwerdeführers, N._______, lauten. Der dort aufgeführte Name –
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Seite 13
O._______ – tönt zwar teilweise ähnlich. Indessen legte der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung zur Person nicht dar, sein Name bestehe
aus vier Teilen; vielmehr gab er nur deren zwei an. Folglich handelt es sich
nicht um eine mehrheitlich übereinstimmende Namensangabe. Rück-
schlüsse auf die Person des Beschwerdeführers sind somit aufgrund des
abweichenden Namens nicht zu ziehen. Es gibt keinen plausiblen Grund,
seinen Namen – als Teil der Identität – nicht von Anfang an vollständig und
zutreffend anzugeben, weshalb Zweifel an der nachträglich angegebenen
Identität angebracht erscheinen. Zwar lautet das später nachgereichte
Zeugnis auf ähnliche Namensbestandteile wie in den vorangehend er-
wähnten Publikationen; diese sind indessen nicht in der gleichen Reihen-
folge aufgeführt, was weitere Zweifel aufwirft. Angesichts dessen, dass we-
der das eingereichte Zeugnis noch die – nicht übersetzte – Geburtsurkunde
als rechtsgenügliche Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gelten, steht die
Identität des Beschwerdeführers somit auch heute noch nicht fest. Unter
diesen Umständen können die erwähnten Artikel nicht dem Beschwerde-
führer zugeordnet werden, womit eine Gefährdung seiner Person auszu-
schliessen ist.
5.8.7 Insgesamt führen folglich die eingereichten Beweismittel nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung.
5.9 Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass die sudanesischen Behörden und der Geheimdienst von exponierten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn
als regimekritische Person identifiziert haben. Dabei ist zu beachten, dass
er im Heimatland vor seiner Ausreise mangels glaubhafter Aussagen nicht
als Oppositioneller bekannt war, in der Schweiz als Helfer im Bereich der
Logistik nur im Hintergrund des JEM tätig ist und als blosser Teilnehmer an
verschiedenen Veranstaltungen nicht aufgefallen sein kann. Vor diesem
Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er we-
gen seiner Teilnahme an Veranstaltungen bei einer Rückkehr in den Sudan
mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu
rechnen hätte.
5.10 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im
Urteil vom 7. Januar 2014 mit der Lage im Sudan auseinandergesetzt und
festgestellt, dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesi-
schen Regierung sehr unsicher sei. Es seien nicht nur Personen mit her-
ausragendem politischem Profil gefährdet, sondern alle Personen, welche
D-3851/2014
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das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt
würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten stellte der Gerichtshof grund-
sätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive Sudanesen, insbesondere
wenn sie mit der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLA) in Verbindung ge-
bracht würden, von den sudanesischen Behörden registriert würden (Urteil
des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, Beschwerde Nr.
58802/12).
Im Blickpunkt der Regierung dürften somit primär solche Personen stehen,
die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis
der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisati-
onen herausheben. Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt,
weist der Beschwerdeführer auch im Sinn des angeführten Urteils des
EGMR kein besonders beachtliches politisches Profil auf. Bei dieser Sach-
lage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegrün-
det zu erachten, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
5.11 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbe-
gehren zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3851/2014
Seite 15
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
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127 m.w.H.). Wie unter E. 5.10 ausgeführt wurde, weist der Beschwerde-
führer auch im Sinn des Urteils des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom
7. Januar 2014, Beschwerde Nr. 58802/12, kein besonders beachtliches
politisches Profil auf. Unter diesen Umständen führt die von ihm geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht zur Annahme, er habe im Fall einer
Rückkehr ins Heimatlandmit einer menschenrechtswidrigen Behandlung o-
der mit Folter zu rechnen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Q._______ südlich von
Khartoum. Damit steht fest, dass er nicht aus der Region Darfur stammt.
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Su-
dan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und
es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in einem ausserhalb der Region Darfur
gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-63/2010 vom 27.
September 2011).
7.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Be-
schwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und laut Akten
ungebundenen, gesunden Mann, der über eine höhere Schulbildung ver-
fügt und Erfahrungen im Handel hat. Somit kann er sich im Heimatland eine
Existenz aufbauen. Zudem leben gemäss Aktenlage die Mutter und der
Onkel im Heimatland, womit ihm bei seiner Rückkehr ein familiäres Bezie-
hungsnetz und eine Unterkunft zur Verfügung stehen werden.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 17
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat sich
gezeigt, dass das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, wes-
halb mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutgeheissen wurden. Nachdem aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Ferner steht seinem Rechtsver-
treter infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung die Entrichtung einer Entschädigung für die
ihm entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsvertretung zu (vgl. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art.
8 ff. VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 13. August 2014 weist einen
Stundenansatz von Fr. 300.- auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und
praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4548/2014 vom 7. Januar 2015 und dort zitierte weitere Urteile).
Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist dem
Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten
des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'906.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung für die amtliche Vertretung in der Höhe
von Fr. 1'906.- entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: