B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3851/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Somalia,
c/o Schweizer Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 2012 (Eingangsstempel: 19. Juni
2012) reichte die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehemann E._______
sowie die gemeinsamen Kinder F._______, G._______, B._______,
C._______ und D._______ bei der Schweizer Vertretung in Khartum
(nachfolgend: die Vertretung) ein Asylgesuch ein und beantragte die Ein-
reisebewilligung in die Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vo-
raussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne
keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da das vorlie-
gende Asylgesuch noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete ihr das
SEM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleich-
zeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 so-
wie unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist eine von
ihrem Ehemann sowie den Kindern F._______ und G._______ unterzeich-
nete Willensäusserung sowie eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des
SEM einzureichen.
B.b Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Eingangsstempel der Vertretung)
reichte die Beschwerdeführerin das Antwortschreiben fristgerecht ein.
B.c Eine von ihrem Ehemann und den Kindern F._______ und G._______
unterzeichnete Willenserklärung wurde innert Frist nicht zu den Akten ge-
reicht.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie seien somalische Staatsan-
gehörige aus Mogadishu und gehörten dem Minderheitenclan Mad-
hiban/Gabooye an. Die Angehörigen dieses Clans würden in Somalia ver-
folgt und unterdrückt. Am 20. Februar 1995 hätten Angehörige des Habar
Gidir-Clans ihr Haus angegriffen. Dabei sei sie vergewaltigt und ihr Onkel
getötet worden. Wenige Tage später seien sie mit anderen Clanangehöri-
gen Richtung Äthiopien geflohen. Unterwegs hätten bewaffnete Personen
den Bus überfallen, mehrere Personen getötet und ausgeraubt. Die Be-
schwerdeführerin und weitere Frauen seien vergewaltigt worden, nach ih-
rer Ankunft in Äthiopien seien sie medizinisch versorgt worden. Im April
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1995 sei sie mit ihrer Familie in den Sudan weitergereist, wo sie vom UN-
CHR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Wegen mangelhafter Sicher-
heit und fehlender Erwerbsmöglichkeiten hätten sie sich im Jahr 2003 nach
Khartum begeben. Doch auch dort sei es schwierig gewesen, weil ihr Ehe-
mann nicht habe arbeiten können und es immer wieder zu Kontrollen durch
die Polizei gekommen sei. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann kurzfristig fest-
gehalten worden. Die Beschwerdeführerin verkaufe für den Lebensunter-
halt der Familie auf der Strasse Tee, werde aber immer wieder von der
Polizei kontrolliert sowie belästigt und müsste mitunter Schmiergeld bezah-
len. Sie befürchte, nach Somalia zurückgeführt zu werden. Ausserdem sei
sie Diabetikerin.
C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwer-
deführerin verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten, auf deren In-
halt, soweit dieser für den Entscheid wesentlich ist, in den Erwägungen
eingegangen wird.
D.
Mit Verfügung vom 30 April 2015 wurde auf das Asylgesuch des Eheman-
nes E._______ und der beiden älteren Kinder F._______ und G._______
mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten.
E.
Mit separater Verfügung vom 30. April 2015 verweigerte das SEM der Be-
schwerdeführerin und ihren drei jüngeren Kindern die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das SEM
Folgendes aus:
Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in ei-
nem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in sol-
chen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die
betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden
habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verwei-
gerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien
allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfäl-
ligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen,
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ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es ge-
rade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren
solle.
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch
vom 19. Juni 2012 sowie in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 lasse
sich nicht ausschliessen, dass sie in Somalia aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einem Minderheitenclan, auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen
nicht sehr substantiiert und mit keinem Beweismittel belegt seien, ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten seitens Dritter im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
habt habe.
Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach
könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie im Jahr 1995 im Sudan
vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Seit dem Jahr 2003 lebe
sie in Khartum.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche somalische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu
verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Be-
schwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie
nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
führte das SEM weiter aus, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR
registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie
sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden
im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfü-
gen. Der Beschwerdeführerin sei es deshalb zuzumuten, sich beim UN-
HCR zu melden respektive in das Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte
ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
Das Leben im Sudan sei für somalische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Den Akten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in den vergangenen 20 Jahren einreiserelevante Probleme gehabt habe
oder ihr solche drohen würden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich
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die Beschwerdeführerin möglicherweise in einer schwierigen Situation be-
finde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überle-
gungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden,
wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung
der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Letzteres
treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse
somalische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete. Den Akten sei zudem zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme
adäquat versorgt werde.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem im Sinne eine
Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführerin würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
von ihr in der Schweiz wohnen. Auch sonst seien in den Akten keine Hin-
weise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund
dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die
die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
Nach dargelegter Begründung würde die Beschwerdeführerin den subsidi-
ären Schutz der Schweiz gemäss aArt 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Es
sei ihr daher zuzumuten, im Sudan, wo sie sich bereits seit 20 Jahren auf-
halte, zu verbleiben.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2015 (Eingangsstempel der Vertretung) an das
Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdeführerin die Verfügung
des SEM vom 30. April 2015 an. Sinngemäss beantragte sie, es sei die
negative Verfügung des SEM vom 30. April 2015 aufzuheben, es sei das
SEM anzuweisen, ihr und ihren fünf Kindern sowie ihrem Ehemann die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen
und es sei ihnen Asyl und Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
machte zur Begründung im Wesentlichen, die Zusammenarbeit ihres Ehe-
mannes mit christlichen Missionaren, welche Nachteile für ihn sowie für die
ganze Familie nach sich gezogen habe, und gesundheitliche Probleme (sie
sei Diabetikerin) geltend.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin er-
neut Unterlagen in Kopie zu den Akten, die sie bereits im Verlauf des Ver-
fahrens ins Recht gelegt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis handelt es sich bei der Ein-
reichung eines Asylgesuches aus dem Ausland um ein sogenanntes "rela-
tiv höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5), und die
Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt lediglich die Urteilsfähig-
keit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Das Bundesverwal-
tungsgericht hält in BVGE 2011/39 E. 4.3.2 fest, dass das Stellen eines
Asylgesuches eine Vertretung lediglich insofern zulässt, als für eine urteils-
unfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter
eingereicht werden kann, ansonsten jedoch ein persönlicher Antrag durch
die asylsuchende Person erforderlich ist. Die betreffende Person muss per-
sönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland auftre-
ten, damit feststeht, dass sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist es möglich, diesen Mangel zu
beheben (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
1.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge mit Schreiben vom 2. März 2015 aufgefordert,
eine persönlich von ihrem Ehemann und ihren Kindern F._______ und
G._______ verfasste Willensäusserung beziehungsweise Stellungnahme
einzureichen (vgl. vorstehend Bst. B.a mit Hinweis auf BVGE 2011/39
E. 4.3 m.w.H.). Trotz dieser Aufforderung sind diese nie persönlich in Er-
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scheinung getreten und haben nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersu-
chen, weshalb das SEM mit separater Verfügung vom 30. April 2015 auf
deren Asylgesuch nicht eintrat (vgl. vorstehend Bst. C). Partei im vorliegen-
den Verfahren sind somit nur die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
B._______, C._______ und D._______. Folglich ist im vorliegenden Ver-
fahren, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. April 2015
(Eingangsstempel der Vertretung) sinngemäss geltend macht, auch ihrem
Ehemann und ihren Kindern F._______ und G._______ sei die Einreise in
die Schweiz zu gewähren, weil sie sich ebenfalls im Sudan nicht sicher
fühlen und um ihr Leben fürchten würden, nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün-
den praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerde-
führerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres befunden werden kann.
1.4 Das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. April 2015 ist nicht bekannt. Die undatierte Rechtsmitteleingabe der
Beschwerdeführerin wurde von der Vertretung mit einem Eingangsstempel
vom 26. April 2015 versehen. Hierbei muss es sich offensichtlich um ein
Kanzleiversehen handeln. Die Beschwerde ist somit aus prozessökonomi-
schen Gründen als rechtzeitig eingereicht zu erachten.
1.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
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(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. März 2015 zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Ver-
bindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den
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entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a
und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche
für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen As-
pekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsu-
chenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief.
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM da-
von ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das
SEM ist zudem der Begründungspflicht des Befragungsverzichts nachge-
kommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und
der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfas-
send abgeklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
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Seite 10
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten
und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann
deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. vorstehend unter D.). Die Beschwerdeführerin und ihre drei jüngeren
Kinder halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt das
Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und
teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch
ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden
müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal
sich aus der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten
Unterlagen nichts ergibt, was die Erwägungen des SEM entkräften könnte.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin und ihrer drei jüngeren Kinder im Sinne von aArt. 20
i. V. m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführe-
rin und ihren drei jüngeren Kinder zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: