B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3851/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nordmazedonien,
vertreten durch MLaw Vera Pozzy, Rechtsanwältin,
Anwaltsbüro Landmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am
2. Februar 2019 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2019 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort nahm
das SEM am 8. März 2019 ihre Personalien auf und befragte sie zu ihrem
Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person
[BzP]). Am 14. Juni 2019 fand die vertiefte Anhörung statt.
A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nordmazedonische
Staatsangehörige, ethnische Albanerin und stamme aus C._______. Am
29. September 2018 sei ihr Vater D._______ im Zentrum von C._______
erschossen worden. Die drei Brüder ihres Vaters seien innerhalb der letz-
ten (…) Jahre ebenfalls erschossen worden. Der Staat habe nichts unter-
nommen, um diese Verbrechen aufzuklären. Sie wisse nicht, wer für diese
Anschläge verantwortlich sei. Eventuell seien auch behördliche Vertreter
involviert gewesen. Das Auto, aus dem ihr Vater erschossen worden sei,
habe ein polizeiliches Autoschild getragen. Nach dem Tod ihres Vaters sei
sie mit dessen Auto zur Universität gefahren und von Unbekannten zwei-
mal hintereinander observiert worden. Sie habe Angst gehabt, von diesen
Leuten angegriffen zu werden. In der Folge sei sie jeweils von ihrer Mutter
zur Universität gefahren worden. Ausserdem habe vonseiten ihrer Ver-
wandten erheblicher Druck auf die Familie bestanden, für die Ermordung
ihres Vaters und dessen Brüder Rache zu üben. Aufgrund der Vorkomm-
nisse sei sie auf psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen. Vor diesem
Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen und Nordmazedonien
– zusammen mit ihrer Mutter E._______ und ihren drei jüngeren Geschwis-
tern (N […]) – am 2. Februar 2019 verlassen.
A.c Zum Beleg ihrer Identität reichte sie ihren Reisepass, ihre Identitäts-
karte sowie eine Kopie ihres Führerausweises zu den Akten.
A.d Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht aus C._______ vom
20. Dezember 2018 und eine Kopie einer Bestätigung des Innenministeri-
ums der Republik Nordmazedoniens vom 13. November 2018 betreffend
den Tod von D._______ (jeweils inkl. Übersetzung) ein. Ausserdem wies
sie anlässlich der Anhörung auf drei Internet-Links ([…]) hin.
Im Nachgang zur Anhörung liess das SEM die im Anhörungsprotokoll auf-
geführten Internet-Links am 9. Juli 2019 übersetzen (vgl. Akten der Vo-
rinstanz im Dossier N […], A18/3). Das mit dem ersten Link verbundene
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Video gebe die Sendung namens «(…)» auf dem Fernsehsender «(…)»
vom 7. Oktober 2018 wieder, während das Video in Link zwei eine Vor-
schau auf die Sendung in Link eins zeige und im Vergleich zu dieser keine
zusätzlichen Informationen enthalte. Sodann könne das Video im dritten
Link aufgrund einer Fehlermeldung nicht geöffnet werden. Die somit im
Vordergrund stehende Sendung von Link eins rekonstruiere im Wesentli-
chen die Vorfälle rund um den Mord am Vater der Beschwerdeführerin und
diejenigen an dessen Brüdern. Ausserdem zeige die Sendung die offen-
kundig engen Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und den
Behörden sowie der Politik. Die Sendung sehe für den Mord am Vater der
Beschwerdeführerin verschiedene mögliche Motive: (1) Der Vater sei wo-
möglich ein Informant der nordmazedonischen Behörden gewesen, denn
in der Zeit vor dessen Ermordung seien verschiedene Angehörige des ver-
feindeten «Mafia-Clans» festgenommen worden. (2) Der Vater habe sich
im Umfeld der organisierten Kriminalität bewegt, insbesondere im Drogen-
handel, und habe die Revier-Ansprüche der verfeindeten «Mafia-Gruppe»
verletzt. (3) Es handle sich um eine Blutrache oder ähnliches (ohne genau-
ere Hintergründe).
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 – frühestens eröffnet am 25. Juli 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2019 (Datum des Post-
stempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Kopie
der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom
26. Juli 2019, das Protokoll der BzP sowie der Anhörung betreffend die
Mutter E._______, eine Kopie der Übersetzung der im Anhörungsprotokoll
aufgeführten Internet-Links durch die Vorinstanz vom 9. Juli 2019 und der
Bericht «Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom
13. Juli 2016, wobei die Nachreichung einer Bescheinigung der Fürsorge-
abhängigkeit in Aussicht gestellt wurde.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die
Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101)
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der
ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde der Mutter
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der Beschwerdeführerin (vgl. D-3855/2019) koordiniert. Beide Fälle wer-
den durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle
beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksich-
tigt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Nordmazedonien als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin vermöge
diese Regelvermutung nicht umzustossen. So sei zwar grundsätzlich nicht
in Zweifel zu ziehen, dass das zentrale Vorbringen betreffend den ver-
gleichsweise gut dokumentierten Mord an ihrem Vater zutreffe. Es gebe
aber vorliegend keine greifbaren Indizien für die Annahme, dass in abseh-
barer Zeit auf sie oder ihre Familie Übergriffe von Behördenvertretern oder
Dritten verübt würden. Wie sie selbst ausgeführt habe, wisse sie nicht, wer
einen allfälligen Übergriff auf sie und ihre Familie verüben könnte. Es fehle
sowohl ein Motiv als auch ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme ei-
nes bevorstehenden Übergriffs. Sie weise zwar auf Nachstellungen auf
dem Weg zur Universität hin. Daraus lasse sich aber nicht auf eine unmit-
telbare Gefährdung ihrerseits und der ganzen Familie schliessen. Immer-
hin habe es nach diesen Vorfällen und nachdem man dazu übergegangen
sei, sie jeweils zur Universität zu begleiten, keine solchen Observationen
mehr gegeben. Es gebe insbesondere auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die erwähnten Nachstellungen seitens der Behörden
gesteuert oder unterstützt worden wären. Auch seien keine ausreichenden
Indizien dafür vorhanden, dass die Behörden im Falle eines Übergriffs auf
eine Anzeige hin nicht schutzwillig gewesen wären. Gestützt auf die Sen-
dung auf dem Fernsehsender «(…)» vom 7. Oktober 2018 bestünden zwar
Hinweise darauf, dass bei der Ermordung ihres Vaters die Behörden in ge-
wisser Weise den notwendigen Schutz nicht gewährleistet und das Delikt
nicht in ausreichender Weise strafrechtlich verfolgt hätten. Wie aber aus
der Sendung ebenfalls hervorgehe, lägen erhebliche Indizien für die An-
nahme vor, dass ihr Vater gemeinsam mit Behördenvertretern in illegale
Machenschaften verwickelt gewesen und mit einiger Wahrscheinlichkeit
aus diesem Grund getötet worden sei. Damit sollten womöglich bestimmte
hochrangige Behördenvertreter geschützt werden. Sodann dürften ähnli-
che Gründe für die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Morde
an den Brüdern ihres Vaters vorliegen. Da sie mit den Machenschaften ih-
res verstorbenen Vaters nichts zu tun gehabt und auch keine Informationen
über dessen kriminelle Aktivitäten habe, gebe es offenkundig auch keine
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nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass sie selber Ziel von ge-
walttätigen Übergriffen werden könnte. Die Tatsache, dass das Auto ihres
Vaters, mit welchem sie jeweils zur Universität gefahren sei, vorüberge-
hend observiert worden sei, erstaune nicht. Die Täter und ihre Komplizen
dürften ein Interesse daran gehabt haben, zu wissen, wer das Auto des
Opfers fährt, allenfalls auch nur zur Überprüfung, ob beim Anschlag der
Anvisierte auch tatsächlich getötet worden sei. Hinsichtlich des Vorbrin-
gens, wonach ihre Verwandten auf Blutrache drängten, sei festzuhalten,
dass das Ziel einer solchen Tat fehle. Und sollte der Fall irgendwann wider
Erwarten dennoch aufgeklärt werden, so wäre die Familie nicht automa-
tisch dazu gezwungen, eine solche Tat auszuführen. Auch wenn es nur
verständlich sei, dass ihre Mutter die Familie durch den Wegzug aus dem
Heimatstaat vor einer solchen Tat habe schützen wollen, so entspreche
dieses Vorbringen für sich genommen nicht Art. 3 AsylG. Ferner sei das
Szenario, dass sie und ihre Familie Ziel einer Blutrache werden könnten,
schon alleine vor dem Hintergrund des lokalen Kontextes weitgehend un-
denkbar. Frauen und Kinder seien im Zusammenhang von (Blut-)Rache
nur schon wegen des spezifischen, auf den Kanun zurückgehenden Ehr-
begriffs als Ziel einer möglichen Rache ausgenommen. Insgesamt sei da-
rauf hinzuweisen, dass die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behör-
den insgesamt als gegeben zu erachten sei. Denkbar wäre allenfalls, dass
Personen mit albanischer Ethnie in Nordmazedonien nicht den gleichen
Schutz erhielten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, was aber
nicht zutreffe. Angehörige der ethnischen Minderheit der Albaner seien in
Nordmazedonien nicht generell verfolgt oder in einem asylrelevanten Aus-
mass diskriminiert (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2014, E. 6.4). Schliess-
lich bleibe festzuhalten, dass bei ihr und ihrer Familie – im Unterschied zu
ihrem verstorbenen Vater – keine nachvollziehbaren Gründe vorhanden
seien, weshalb der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nordmazedoni-
schen Behörden eingeschränkt sein sollte.
5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe hierge-
gen im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr
in mehrfacher Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen. Vonseiten der Verant-
wortlichen an der Ermordung ihres Vaters bestehe eine Gefährdung an
Leib und Leben. Sie habe zu befürchten, gleich wie ihr Vater Ziel eines
Tötungsdeliktes oder einer anderen schweren Gewalttat zu werden. Ent-
gegen den Ausführungen der Vorinstanz könnten heutzutage auch Frauen
und Kinder Blutfehden zum Opfer fallen. Dies werde beispielsweise im Be-
richt «Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli
2016 festgehalten. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass nicht
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bloss ein Familienangehöriger, sondern sämtliche Brüder väterlicherseits
ermordet worden seien, was die Bedrohungslage umso akuter erscheinen
lasse. Dieselbe Schlussfolgerung lasse sich aus der Tatsache ziehen, dass
alle vier Verbrechen bis heute nicht aufgeklärt und die Täter nicht gefasst
seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass von den drei anderen ermorde-
ten Brüdern ihres Vaters lediglich einer eine Familie gehabt habe, welche
sich genauso fürchte und seit mehr als (…) Jahren kaum das Haus ver-
lasse. Nicht zuletzt lasse die Verfolgung auf dem Weg zur Universität deut-
lich auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es sei erstellt, dass die Er-
mordung ihres Vaters kurz nach dem Vorfall in den Medien verbreitet wor-
den sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass die Täter
durch das Observieren riskiert hätten, erkannt zu werden, wenn sie statt-
dessen einfach die Medien hätten konsultieren können. Sodann drohe ihr
auch aus den eigenen Kreisen die Gefahr eines unerträglichen psychi-
schen Druckes. Infolge der Tötung ihres Vaters sei sie in der Tradition der
albanischen Kultur zur einer Blutrache an der Täterfamilie verpflichtet. Ein
Traditionsbruch werde von ihrem Umfeld im Heimatland nicht toleriert. Der
Sohn des verstorbenen Schwagers habe ihr und ihrer Mutter bereits mehr-
mals gedroht, die Familie in der Schweiz zu holen und zwecks Ausübung
der Blutrache gewaltsam nach Nordmazedonien zu bringen. Schliesslich
seien zahlreiche Hinweise dafür vorhanden, dass der nordmazedonische
Staat entgegen der Regelvermutung im vorliegenden Fall – wie bereits bei
der Ermordung ihres Vaters – entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt
sei, sie ausreichend zu schützen. Ein Grund hierfür könne durchaus in der
Tatsache liegen, dass sie der albanischen Minderheitsethnie angehöre.
Sowohl der Grund für die Gefährdung aus den eigenen Kreisen als auch
der fehlende Schutz vonseiten der Behörden stehe somit in Zusammen-
hang mit der albanischen Ethnie und sei demnach asylrelevant.
Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin so-
dann aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK
entgegenstehen würde, nachdem sie die Voraussetzungen der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Annahme der Vo-
rinstanz erweise sich eine Rückkehr nach Nordmazedonien auch aufgrund
fehlender Aussicht auf soziale und berufliche Wiedereingliederung sowie
akuter Gefährdung des psychischen Zustands als unzumutbar.
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin
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wird eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt. Sie bringt vor, es sei
unverständlich, weshalb die Vorinstanz ihrer Aussage und derjenigen ihrer
Mutter, dass ihnen verschiedene Verwandte und Bekannte gesagt hätten,
sie seien in Gefahr und es sei die «Ausrottung» der ganzen Familie ge-
plant, nicht nachgegangen sei. Die Vorinstanz wäre insbesondere gehalten
gewesen, entsprechende Abklärungen über die Schweizerische Botschaft
in Nordmazedonien in Auftrag zu geben, um sich ein umfassendes Bild von
der Bedrohungssituation zu verschaffen.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die
Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklä-
rungen – so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung – vorzunehmen. Fer-
ner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Wür-
digung der Vorbringen und eingereichten Beweismitteln gelangt, als von
der Beschwerdeführerin verlangt, nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den
angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom
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24. Juli 2019, Ziff. II) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer-
den. Die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen auf Beschwer-
deebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmaze-
donien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als
"Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht-
lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte
Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu-
chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Re-
gelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) nicht umzu-
stossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor
einer Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im
Sinne von Art. 3 AsylG durch Behördenvertreter liegen aufgrund der Akten-
lage nicht vor. Auch für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr könnte
die Blutrache drohen, liegen keine substanziierten Hinweise vor. Der Voll-
ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es einer privaten Familien-
fehde ohnehin am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde. Schliesslich
vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem geschilderten Nachteil sei-
tens der eigenen Familie (Druck zur Verübung der Blutrache) nicht die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da es sich bei diesem Vorbringen
nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Im Übrigen liegen keine konkreten Hinweise
für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der nordmazedoni-
schen Behörden vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht erwähnt, je den Ver-
such unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlan-
gen (vgl. A10/14, F81). Damit hat sie die Schutzsuche in Nordmazedonien
offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre.
Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich an die zuständigen Be-
hörden in Nordmazedonien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um
Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass Personen
albanischer Ethnie in Nordmazedonien tendenziell nicht denselben Schutz
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erhielten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, vermag die Be-
schwerdeführerin die beschriebene Regelvermutung der bestehenden
Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Behörden nicht um-
zustossen. Alleine der Umstand, dass möglicherweise Behördenmitglieder
in den Mord ihres Vaters verwickelt sind, lässt noch nicht auf einen fehlen-
den Schutzwillen des nordmazedonischen Staates schliessen.
7.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 12
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich – entgegen den Beschwerdevorbringen – weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 13
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nachdem Nordmazedonien als verfolgungssicherer Staat gemäss
Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, in welchem weder eine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg noch allgemeiner Gewalt herrscht, ist in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch in
individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, kommt der Beschwerdeführerin ihre gute Schulbildung
beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen (vgl. A6/11,
Ziff. 1.17.04). Überdies leben im Heimatstaat noch verschiedene Ver-
wandte, die ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten (vgl. A10/14,
F8, F16, F22). Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin angesichts
der in Nordmazedonien bestehenden medizinischen Infrastruktur und des
Umstandes, dass für rückkehrende Asylsuchende der Zugang zur kosten-
freien Gesundheitsfürsorge gewährleistet ist, offen, sich in ihrer Heimat
weiterbehandeln zu lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5796/2017 vom
23. Februar 2018).
9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung eben-
falls als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 14
11.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: