B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-385/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A________, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte,
dass er im Wesentlichen angab, zirka vier Jahre nach seiner Geburt – und
damit als kleines Kind vor der Unabhängigkeit Eritreas – habe seine Fami-
lie Eritrea wegen des Bürgerkrieges verlassen und sich in der Folge als
Flüchtlinge im Sudan aufgehalten,
dass die meisten Familienmitglieder (Vater, älterer Bruder) nach einigen
Jahren nach Eritrea zurückgekehrt seien, während er im Sudan zurückge-
blieben sei,
dass ein Teil der Familie während des Krieges zwischen Eritrea und Äthio-
pien erneut in den Sudan gelangt sei,
dass er wegen der schlechten wirtschaftlichen Perspektiven und der Ge-
fahr einer Verschleppung nach Eritrea den Sudan im Oktober 2008 verlas-
sen und nach einem Aufenthalt in der Türkei in Griechenland ein Asylge-
such gestellt habe, welches abgelehnt worden sei,
dass er in der Folge in Griechenland auf der Strasse gelebt habe, bevor er
mit einem sengalesischen Reisepass in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Entscheid vom 27. November 2012 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. März 2011 abwies, dessen Wegweisung an-
ordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufnahm,
dass dieser Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
5. Dezember 2014 unter Beilage mehrerer Dokumente (Mitgliederausweis
ELF, Referenzschreiben ELF, Fotografien) beim BFM ein zweites Asylge-
such einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, in der
Schweiz exilpolitisch tätig zu sein,
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dass er Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) sowie der Eritrean Na-
tional Salvation Front (ENSF) sei und als solches regelmässig an Protest-
kundgebungen gegen das eritreische Regime teilnehme,
dass das BFM mit – am 19. Dezember 2014 eröffnetem – Entscheid vom
18. Dezember 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. De-
zember 2014 abwies mit dem Hinweis, dass die dem Beschwerdeführer
mit Entscheid vom 27. November 2012 gewährte vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen bleibe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG er-
suchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Ja-
nuar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG abwies
und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 16. Feb-
ruar 2015 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung in
Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festgehalten hat, die
exilpolitische Tätigkeit des vor seiner Einreise in die Schweiz nicht
aktiven Beschwerdeführers erreiche nicht den Grad einer Exponiertheit,
um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die
allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hinsichtlich der Gefährdungssituation exilpolitisch tätiger
Eritreer nicht widerlegt werden, verfügt doch der Beschwerdeführer, wie
erwähnt, über kein entsprechendes Gefährdungsprofil,
dass im Weiteren hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, nach
der Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, darauf
hinzuweisen ist, dass sich allein aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer – welcher im Alter von vier Jahren Eritrea verlassen hat
– in Eritrea Militärdienst leisten müsste, nicht schliessen lässt, dieser
hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit
asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
935/2011 vom 18. März 2013 E. 3.4.3, D-8860/2010 vom 12. Oktober
2012 E. 3.3.7 und E-4075/2010 vom 2. Mai 2012 E. 5.4),
dass somit das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
regelt,
dass vorliegend die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Er-
teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu
überprüfen ist und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit
des Vollzuges sich erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufge-
nommen wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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