B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3852/2012/mel
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…).
D-3852/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
8. Februar 2008 und gelangte über Katar und Italien am 28. März 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags einen Asylantrag stellte. Am 14. April
2008 wurde er summarisch befragt und am 8. Mai 2008 einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, als
Lastwagenfahrer sei er gezwungen worden, einer von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gegründeten Gewerkschaft beizutreten. Wäh-
rend der Friedenszeit hätten sie den LTTE Dienste geleistet, das heisst,
sie hätten ihnen Essen gebracht und sie finanziell unterstützt. Im Oktober
2005 habe ihn die Armee ein erstes Mal mitgenommen und in einem
Camp nach seinem LTTE-Engagement befragt. Dabei sei er auch gefol-
tert worden. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Zwei Monate
später seien Leute in einem weissen Van in ihr Quartier gekommen und
hätten nach ihm gefragt. Da er dort nicht mehr habe leben können, sei er
nach B._______ gegangen. Im August 2006 habe er fünfzehn Tage lang
ein Selbstverteidigungstraining für Fahrer der LTTE durchlaufen. Im Sep-
tember 2006 sei eine Motorradgruppe der Armee zu ihm nach Hause ge-
kommen und habe ihn ins C._______-Camp gebracht. Dort sei er gefes-
selt und geschlagen worden, und es seien ihm dieselben Fragen wie im
ersten Camp gestellt worden. In der gleichen Nacht sei er freigelassen
worden. Im März oder April 2007 habe er einen Anruf aus dem Büro der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) erhalten, er solle innert zehn
Tagen von dort verschwinden, weil er auf einer Schwarzen Liste stehe.
Danach habe er nicht mehr zu Hause geschlafen und sei am 5. Mai 2007
nach D._______ gereist. Am 1. Juni 2007 sei er von der Armee erneut
festgenommen worden. Er sei an einen Polizeiposten in E._______ über-
geben und dort befragt worden. Am 2. Juni 2007 sei er dem Richter vor-
geführt worden, welcher ihn ins Gefängnis von F._______ geschickt ha-
be. Am 8. Juni 2007 sei er vor Gericht gestellt worden. Er sei unter dem
Verdacht, die LTTE zu unterstützen, festgenommen worden. Vom Gericht
sei er befragt worden. Nachdem der Cousin seiner Frau der Polizei
Schmiergeld bezahlt habe, sei er am gleichen Tag, am 8. Juni 2007, ge-
gen Kaution freigelassen worden. Sie hätten ihm aber gesagt, dass sie
ihn jederzeit für das gleiche Vergehen wieder festnehmen könnten und er
D._______ nur mit Bewilligung verlassen dürfe. Danach sei er noch vier-
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mal vor Gericht geladen und befragt worden. Sein Gerichtsfall sei immer
wieder verlängert worden. Jedes Mal wenn er vom Gericht nach Hause
gekommen sei, sei er von der Polizei in Zivil aufgesucht und aufgefordert
worden, sich auf dem Posten zu melden, wo er dann nochmal befragt
worden sei. Im Oktober 2007 hätten ihn zwei Tamilen in Zivil bei sich zu
Hause aufgesucht. Einer habe ihn zu einem leer stehenden Haus ge-
bracht, wo er befragt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe bei
den LTTE ein Training absolviert. Dabei sei er auch gefoltert worden.
Dann hätten sie ihn nach Hause gebracht und seien gegangen. Einer ha-
be noch zu ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er sich retten
solle, er würde nächste Woche wiederkommen. Er sei dann aber erst im
November 2007 wieder gekommen, zusammen mit einer Person aus der
EPDP. Der Cousin seiner Frau habe diesen Leuten versprochen, ihn aus
dem Land zu bringen, und ihnen gesagt, sie sollten ihm nichts antun, weil
er eine Familie mit vielen Kindern habe und unschuldig sei. Sie hätten
zum Cousin seiner Frau gesagt, dass er dafür verantwortlich sei, und sei-
en weggegangen. Sein Gerichtsfall sei für den 14. Dezember 2007 vor-
gesehen gewesen. Sein Schlepper habe ihm gesagt, er solle das früher
erledigen, weil es schwierig sei auszureisen, wenn ein Gerichtsfall hängig
sei, da er diesfalls schon auf der Reise zum Flughafen Probleme be-
kommen würde. Sie hätten den Polizisten dann Geld gegeben, damit der
Gerichtstermin auf den 23. November 2007 vorverschoben werde. Er sei
vom Gericht vorübergehend freigelassen worden, falls es notwendig sei,
würde er wieder gerufen. Er habe den Polizisten und dem Anwalt viel
Schmiergeld bezahlt, deshalb sei sein Fall nicht gross untersucht worden.
Am 8. Februar 2008 habe er das Land verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er sri-lankische Gerichtsunterla-
gen im Original ein, welche offenbar im Zusammenhang mit der Verhaf-
tung im Juni 2007 erstellt worden sind.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewäh-
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rung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 9. August 2012 einen
Kostenvorschuss einzubezahlen.
E.
Am 8. August 2012 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2012, welche dem Be-
schwerdeführer am 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Am 20. September 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. August 2012 zu den Ak-
ten, welcher aufgrund einer Klage seiner Frau entstanden sei und die Be-
drohung seiner Familie durch Milizen und Militär schildere. Diesem Be-
richt zufolge war der Beschwerdeführer am 10. und 20. Februar 2008, am
12. Mai 2009 und am 12. Mai 2010 bei seiner Frau in B._______ gesucht
worden. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter nach Jaffna gegangen, wo sie
am 13. März 2012 erneut von vier Männern mit Gesichtsmasken aufge-
sucht und nach ihrem Mann befragt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein an-
gespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürger-
krieges geherrscht habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden
sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaat-
lichen bewaffneten Konfliktes gekommen. Unter den Auseinandersetzun-
gen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölke-
rung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten
Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und
der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen
gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar:
Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatisti-
schen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen.
Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle,
und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in al-
len Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheb-
lich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend
geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur
mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine un-
mittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Grup-
pen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem
würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltä-
ter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behör-
den geahndet. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran
setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach
wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein
aktives oder sogar führendes Mitglied den LTTE gewesen zu sein. Er sei
von der LTTE im Jahr 2005 lediglich gezwungen worden, an einem Trai-
ning teilzunehmen. Zudem habe er die LTTE nur mit Lebensmitteln und
Geld unterstützt. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er sei
nach seinen Festnahmen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte jeweils nach kurzer Zeit freigelassen wor-
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den. Am 23. November 2007 sei er nach mehreren Gerichtsverhandlun-
gen auf Geheiss eines Richters freigelassen worden. Zudem sei er im
Jahr 2008 unter Vorweisung seines Identitätsausweises von D._______
nach F._______ gefahren. Dies mache deutlich, dass er bereits zu die-
sem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft ver-
dächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn ge-
mäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die
ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darzustellen, konsequent vorgegangen. Dies sei je-
doch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In seinen Schilderungen fän-
den sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden
heute
– mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaf-
tes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts
seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er
zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrele-
vanten Schwierigkeiten bedroht sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er gehöre zur in BVGE
2011/24 definierten Risikogruppe der Personen, die auch nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Er sei vor seiner Aus-
reise mehrmals von der Armee festgenommen worden. Obschon er im-
mer freigekommen sei, sei davon auszugehen, dass auch heute noch
Verdachtsmomente gegen ihn bestünden, in irgend einer Weise mit den
LTTE zusammengearbeitet zu haben. Diese Vermutung dränge sich aus
Sicht der Sicherheitskräfte aus zwei Gründen auf: Er sei als selbstständi-
ger Transportunternehmer regelmässig auch ins Vanni-Gebiet gefahren.
Dies mache ihn verdächtig, mit seinen Transporten auch die LTTE unter-
stützt zu haben. Dieser Verdacht sei zweifellos verstärkt worden durch
seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, da Personen aus dem Vanni-
Gebiet grundsätzlich verdächtigt würden, die LTTE in irgendeiner Form
unterstützt zu haben. Seine Ausreise im Jahre 2008 mit anschliessendem
Asylgesuch in der Schweiz könne von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten als Bestätigung für die bisherigen Verdächtigungen und Festnahmen
gewertet werden. Im Gegensatz zu den Personen, die aus den Internie-
rungslagern entlassen worden seien und einen Ausweis ausgehändigt
bekommen hätten, wonach sie sicherheitsdienstlich durchleuchtet worden
seien, besitze er keinen solchen Ausweis, was ein stark erhöhtes Verhaf-
tungsrisiko bedeute. Zu seiner Bemerkung in der Befragung, er habe zwi-
schen 2003 und 2006 bei Vorweisen seiner Identitätskarte bei Polizeikon-
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trollen in Colombo jeweils keine grossen Probleme gehabt, sei anzumer-
ken, dass sich die Situation seither grundlegend geändert habe. Nach
dem Ende des Bürgerkrieges hätten die Sicherheitskräfte begonnen, die
gesamte tamilische Bevölkerung des Vanni-Gebietes auf LTTE-Kontakte
hin zu durchleuchten. Die erhöhte Verfolgungsgefahr sei aber auch auf-
grund seiner Inhaftierung im G._______-Gefängnis und der Einleitung ei-
nes Gerichtsverfahrens gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristi-
schen Vereinigung gegeben. Das Verfahren sei mangels Beweisen ein-
gestellt und er freigesprochen worden. Der Freispruch könne aber nicht
als Persilschein bewertet werden, welcher ihn vor weiterem Ungemach
bewahre. Vielmehr habe sich gezeigt, dass alte Spuren in Form von ge-
richtlichen Untersuchungen jederzeit wieder aufgenommen werden könn-
ten, dies in der Überzeugung, dass mit der richtigen Verhörmethode der
"Wahrheit" auf die Sprünge geholfen werden könne.
Auch die Gefahr, welche ihm durch Milizen drohe, sei beträchtlich. In
Jaffna seien es Angehörige der EPDP gewesen, die ihn bedroht und
schlussendlich zur Flucht getrieben hätten. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht weise im zitierten Urteil auf die zahlreichen Entführungen
und Erpressungen seitens der Milizen hin, welche von den Behörden
passiv gedeckt oder geduldet würden. Seit der Vernichtung der LTTE sei-
en die Milizen offen zur Kriminalität übergegangen, damit sie die ausblei-
benden Geldzahlungen der Regierung kompensieren könnten. Hauptbe-
troffen seien reiche tamilische Geschäftsleute, zu welchen auch er gehö-
re. Betroffen seien aber auch gewöhnliche tamilische Bürger, welche der
Sympathien zu den LTTE verdächtigt würden. Die Vorinstanz behaupte in
ihrer Verfügung das Gegenteil. Realität sei aber, dass die kriminellen Ent-
führungen in den vergangenen Monaten des Jahres 2012 sowohl im Nor-
den als auch in der Hauptstadt einen neuen Höhepunkt erreicht hätten.
Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung durch den sri-lankischen Staat unbegründet sei, bleibe oberfläch-
lich, setze sich nicht mit den aktuellen Fakten auseinander und erreiche
die notwendige Begründungsdichte nicht.
5.
Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen sind denn auch sehr ausführ-
lich, übereinstimmend und plausibel. Obwohl er vielschichtige Ereignisse
schilderte, gelang ihm dies ohne wesentliche Widersprüche, und die Er-
zählungen sind mit zahlreichen Details und Realkennzeichen versehen.
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Somit ergibt eine Durchsicht der Protokolle, dass die Schilderung der Er-
eignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermö-
gen. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, von der Beurteilung
der Vorinstanz abzuweichen.
6.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff., beide mit weite-
ren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
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sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den
ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation
aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte
dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte auf-
D-3852/2012
Seite 11
wies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein
entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom
24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 ist im Wesentlichen weiterhin zutreffend und wird in der
jüngsten Einschätzung verschiedener internationaler Organisationen bes-
tätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012;
SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013
E.5.5.3).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel-
beschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder ande-
ren Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandt-
schaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten aktuellen Lage in Sri
Lanka und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorlie-
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Seite 12
genden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle von dessen Rückkehr nach
Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausge-
gangen werden kann. Der Beschwerdeführer war als selbstständiger
Lastwagenfahrer tätig und machte dabei Transporte aus Jaffna nach Co-
lombo und auch ins Vanni-Gebiet. Zwangsweise war er Mitglied einer von
den LTTE gegründeten Gewerkschaft und führte auch Dienste für die
LTTE aus. Im August 2006 hat er zudem fünfzehn Tage lang ein Selbst-
verteidigungstraining für Fahrer der LTTE durchlaufen. Damit ging sein
Engagement über das hinaus, was praktisch die gesamte Bevölkerung in
den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten in bestimmter Weise
an entsprechenden Kontakten aufwies. Vor allem aber wurde er in die-
sem Zusammenhang in den Jahren 2005, 2006 und 2007 drei Mal gezielt
und unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, verhaftet und in der
Folge auch zum Teil schwer misshandelt. Im Jahre 2007 wurde er ins Ge-
fängnis von F._______ überwiesen, was einen erheblichen Verdacht vor-
aussetzt. Zwischen diesen Inhaftierungen und auch nach seiner Freilas-
sung im Jahre 2007 wurde er immer wieder bei sich zu Hause gesucht,
und er musste schon verschiedene Male innerhalb Sri Lankas den Wohn-
ort wechseln. Im Jahre 2007 wurde dann schliesslich im Anschluss an die
Haft, aus der er nur mit Hilfe einer Schmiergeldzahlung des Cousins sei-
ner Frau entlassen worden sei, auch ein Gerichtsverfahren gegen ihn an-
gestrengt. Durch eine erneute Schmiergeldzahlung habe er erreichen
können, dass das Verfahren beschleunigt und sein Fall nicht allzu genau
untersucht worden sei, sodass er freigesprochen wurde. Hierzu reichte
der Beschwerdeführer Gerichtsunterlagen im Original ein, welche mit sei-
nen Aussagen korrespondieren. Trotz dieses Freispruchs ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer als verdächtigtes LTTE-Mitglied re-
gistriert ist, was gemäss vorstehenden Ausführungen ein risikobegrün-
dender Faktor ist. So wurde ihm denn von seinem Anwalt auch mitgeteilt,
es handle sich nur um einen vorübergehenden Freispruch, und falls es
notwendig sei, das heisse, wenn sich neue Informationen über ihn erge-
ben würden oder irgendetwas in der Gegend passiere, würde er wieder
gerufen (vgl. Akten des BFM A13 S. 7). Dass er schlussendlich, gemäss
seinen Aussagen nach Drohungen der EPDP, das Land verliess und in
die Schweiz floh, wo er einen Asylantrag stellte, dürfte den Verdacht einer
LTTE-Verbindung weiter verschärft haben. Gemäss Aussagen seiner Frau
wurde der Beschwerdeführer denn auch nach seiner Ausreise von den
Behörden verschiedene Male gesucht. Nach dem Gesagten vermögen
die individuellen Begebenheiten vorliegend eine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer passt in verschiedene
der in BVGE 2011/24 genannten Risikogruppen. Eine Kumulation von
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verschiedenen Gefährdungspotentialen, die jede für sich genommen nicht
ausreichen dürfte, führt vorliegend zum Schluss, dass eine Verfolgungs-
gefahr für den Beschwerdeführer wahrscheinlich ist. Somit gelangt das
Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle der Wiederein-
reise wegen vorhandener beziehungsweise ihm unterstellter LTTE-Ver-
gangenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem
Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen, und ei-
ner Inhaftierung rechnen müsste. Er hat somit eine objektiv und aufgrund
der bereits in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung und Misshand-
lungen auch subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri
Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lanki-
schen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er ist daher
einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung bereits bei
der Einreise ergeben würde.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen
ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG).
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 15. Juni 2012 ist aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Der am 8. August 2012 geleistete Kostenvorschuss ist
demnach zurückzuerstatten.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indessen aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen.
Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.–
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 8. August 2012 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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