B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3853/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______(Beschwerdeführerin) suchte am 19. August 2011 um Asyl nach.
Sie gab an, sie heisse B._______und sei am (…) als Tochter einer Eritree-
rin und eines ihr unbekannten (…) in E._______ geboren, wo sie – nach
dem Versterben ihrer Mutter– bei einer Pflegemutter gelebt habe. Ihre
Staatsangehörigkeit sei unbekannt, über Identitätsdokumente verfüge sie
nicht. Als eritreisch Stämmige sei sie in Äthiopien Beleidigungen und Dro-
hungen ausgesetzt gewesen, weshalb sie sich im Jahr (…) auf der Suche
nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe. Nach einem etwa (…) Auf-
enthalt sei sie von dort über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie
sich etwa (…) Jahre lang aufgehalten habe. Sie sei dort kurze Zeit mit
„H._______“ zusammen gewesen und von ihm schwanger geworden. Mit
Hilfe eines Schleppers sei sie per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort
gereist und von dort per Auto am 18. August 2011 in die Schweiz gelangt.
B.
Am (…) brachte sie die Tochter C._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 25. April 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene – auf den
Wegweisungsvollzug beschränkte – Beschwerde mit Urteil D-2833/2014
vom 29. Juli 2016 ab. Es erwog, dass aufgrund der unglaubhaften Anga-
ben sowie der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon
auszugehen sei, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu
verschleiern. Es erachtete indessen eine äthiopische Staatsangehörigkeit
als wahrscheinlich, prüfte in Bezug auf diesen Staat zumindest in summa-
rischer Weise, ob Wegweisungshindernisse bestünden, und verneinte
dies. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kindsvater H._______
halte sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz auf und
sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, hielt es fest, dass dieser keine
Beziehung zur Tochter pflege. Unter dem Aspekt des Kindeswohls erwog
es, dass die im Jahr (…) in der Schweiz geborene Tochter zwar ihre ersten
Lebensjahre in der Schweiz verbracht habe, angesichts des Kindsalters
jedoch klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegan-
gen werden könne, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von
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Seite 3
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) entgegenstehen würde. Auch der
Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr grundsätzlich nicht in den Ge-
nuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der
Schweiz komme, bewirke nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 an das SEM beantragte die Beschwerdefüh-
rerin für sich und ihre Tochter die Wiedererwägung des ablehnenden Asyl-
entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt. Sie machte geltend, dass sie
entgegen ihren bisherigen Angaben eine am (…) in E._______ geborene
äthiopische Staatsangehörige sei und A._______ heisse. Sie habe dies im
ordentlichen Asylverfahren verschwiegen, weil sie sich einen günstigeren
Verfahrensausgang erhofft habe. Mit der Offenlegung ihrer wahren Identität
habe sich der Sachverhalt – nachdem eine abschliessende Prüfung der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im ordentlichen
Asylverfahren nicht möglich gewesen sei – in rechtserheblicher Weise ver-
ändert. Als alleinerziehende Mutter mit wenig Schulbildung und ohne trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien sei der Vollzug der Weg-
weisung dorthin unzumutbar.
Der Eingabe waren je im Original eine fremdsprachige Taufurkunde (soweit
lesbar datierend im Jahr […]) sowie je mit Übersetzung eine äthiopische
Identitätskarte vom (…), zwei äthiopische Gerichtsurteile vom (…) und (…)
und ein Schulzertifikat, ausgestellt im 14. Altersjahr der Beschwerdeführe-
rin, beigelegt.
F.
Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. April 2018 zu ihren Wie-
dererwägungsgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie habe in
E._______ in ärmlichen Verhältnissen bei ihren Eltern gelebt und die
Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Erst sei ihr Vater und im (…) ihre
Mutter verstorben, weshalb ihr die Verantwortung über ihre (…) dannzumal
minderjährigen Geschwister übertragen worden sei. Im (…) sei sie legal
aus Äthiopien ausgereist und habe sich während vier Jahren als Arbeits-
migrantin im I._______ und anschliessend während rund sechs Jahren in
G._______ aufgehalten. Sie habe (…) Brüder, die alle in E._______ wohn-
haft seien, und eine (…) Schwester, letztere sei ihr jüngstes Geschwister
und halte sich als Arbeitsmigrantin im Ausland auf. Eine Rückkehr nach
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Äthiopien sei schwierig. Die medizinische Versorgung sei schlecht, im El-
ternhaus würden zwei Brüder leben und sie könne nicht einer Arbeitstätig-
keit nachgehen und derweil ihre Tochter alleine lassen. Ferner unterhalte
sie in der Schweiz eine Liebesbeziehung mit einem neuen Partner und
stehe in einem Ehevorbereitungsverfahren mit diesem, welches allerdings
mangels Einreichung der von ihr geforderten Identitätspapiere nicht habe
fortgeführt werden können. Ihre Tochter stehe seit einem Jahr in Kontakt
mit dem Kindsvater, es hätten drei bis vier persönliche Treffen stattgefun-
den.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 25. April 2014 für rechtskräftig so-
wie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
H.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung für sich und ihre Tochter mit
Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die
vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewäh-
ren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde herzustellen und es seien die zuständigen
Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeg-
lichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen.
I.
Am 4. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – diese ging
am 12. Juli 2018 beim Gericht ein – gut, verzichtete auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ab.
K.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 16. Juli 2018 beim Gericht ein.
L.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter replizierten am 31. Juli 2018 un-
ter Beilage einer Kostennote und eines Schreibens der Volksschule der
Stadt J._______ (Klassenzuteilung der Tochter für das Schuljahr […]) vom
28. März 2018.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht zog am 30. August 2018 das Dossier
N (…) von H._______ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat für sich und ihre Tochter am Verfahren vor der Vorinstanz
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Seite 6
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi-
ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
4.
Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf
materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdever-
fahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungs-
gründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
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Seite 7
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be-
urteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe es unterlassen, die Um-
stände, welche sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Äthiopien er-
warten würden, hinreichend abzuklären. Es wäre aufgrund ihrer langen
Landesabwesenheit angezeigt gewesen, ihre ungesicherten Angaben zu
ihren Familienangehörigen und ihrer Wohnsituation in Äthiopien anhand
einer alternativen Abklärungsmethode, beispielsweise durch eine Bot-
schaftsabklärung, zu erheben.
Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 24. April 2018 angehört. Da-
bei äusserte sie sich umfassend zu ihren Familienangehörigen und deren
Lebensumständen in Äthiopien (vgl. Bst. F. hievor). Sie gab an, sie verfüge
über aktuelle Telefonnummern ihrer Geschwister in E._______ wobei sie
auf Anfrage spontan zwei Telefonnummern zu nennen vermochte (vgl.
SEM act. B7 F. 98 f.). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass
sie in Kontakt zu sämtlichen ihrer in E._______ lebenden Brüder steht und
genügend Zeit und Möglichkeit gehabt hat, ihre angeblich ungesicherten
Angaben durch Rückfragen bei ihren Brüdern zu bestätigen. Es ist nicht
ersichtlich, wie eine Botschaftsabklärung zu weiteren Kenntnissen hätte
führen können. Ferner ist festzustellen, dass sich das SEM auf die wesent-
lichen Argumente der Beschwerdeführerin beschränkt hat. Mit diesen Vor-
bringen hat es sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend auseinan-
dersetzt und kam zum zutreffenden Ergebnis, es würden keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse vorliegen. Die zentralen Elemente wurden dabei
in der Verfügung gewürdigt, so dass für die Beschwerdeführerin ersichtlich
war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfin-
dung leiten liess. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich
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Seite 8
ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen
und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren kritisiert, das SEM habe
nicht offen gelegt, weshalb der Einbezug ihrer Tochter in die Flüchtlingsei-
genschaft des Vaters abgelehnt worden sei, ist festzuhalten, dass die
Frage des Einbezugs der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Auf die entspre-
chenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, weil damit Gründe
geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfah-
ren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streit-
gegenstandes führen würden.
5.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen
sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entspre-
chende Begehren abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (…) Brü-
dern in E._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und das El-
ternhaus ihr eine gesicherte Wohnsituation biete. Aufgrund ihrer Arbeitser-
fahrung im I._______ und in G._______ sei es ihr zuzumuten, sich trotz
langer Landesabwesenheit im Heimatstaat wieder zu integrieren, ihre Brü-
der könnten ihr dabei behilflich sein. Während sie einer Arbeit nachgehe,
könne die Tochter in die Obhut der Ehefrauen der Brüder gegeben werden.
Dass die medizinische Versorgung vor Ort nicht dem Standard in der
Schweiz entspreche, sei kein Vollzugshindernis und im Übrigen seien die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter gesund. Dass die Beschwerdeführe-
rin für ihre (…) jüngeren Geschwister verantwortlich sei, stelle kein Voll-
zugshindernis dar, zumal jene Geschwister längst erwachsen seien. Auch
sonst spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Äthiopien, der Vollzug der
Wegweisung sei nach konstanter Praxis zumutbar. Ferner sei zwischen
dem Kindsvater und der Tochter nicht von einer engen, gefestigten Bezie-
hung auszugehen, weshalb ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK nicht vorliege.
Mit an den Kindsvater adressierter Verfügung vom 30. Mai 2018 sei dessen
Gesuch um Einbezug der Tochter in dessen Flüchtlingseigenschaft abge-
lehnt und festgehalten worden, dass der Kontakt zwischen ihm und der
Tochter offenbar erst seit knapp einem Jahr bestehe und sich im Wesentli-
chen auf Telefonanrufe beschränke. Die Beschwerdeführerin habe sich an
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Seite 9
der Anhörung teils widersprüchlich und weitestgehend unsubstanziiert zur
Häufigkeit, der Art und dem Verlauf der angeblichen Treffen zwischen Vater
und Tochter geäussert und unterhalte selbst keinen Kontakt zum Kindsva-
ter. Die telefonischen Kontakte und spärlichen Treffen könnten auch im
Ausland erfolgen. Es stehe dem Kindsvater, ein eritreischer Staatsangehö-
riger, frei, die Tochter in Äthiopien zu treffen.
6.2 Die Beschwerdeführerin wendete in materieller Hinsicht dagegen ein,
der Vollzug der Wegweisung sei für sie als alleinerziehende Mutter ohne
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, ohne eigenes Vermögen und mit
nur wenig Schulbildung nicht zumutbar. Beim Elternhaus handle es sich
nicht um ein Haus, sondern nur um eine kleine Wohnung. Es sei denn auch
nicht ersichtlich, wie sich die Ehefrauen ihrer Brüder, die sie nie kennenge-
lernt habe, um die Tochter kümmern könnten. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass sie sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage erarbeiten könne,
zumal sie ihr Heimatland ja gerade deswegen verlassen habe. Auch sei
der Grad der Integration zu berücksichtigen. Sie lebe seit gut zehn Jahren
in Europa und seit knapp sieben Jahren in der Schweiz und habe sich hier
gut integriert. Eine Reintegration in E._______ wäre für sie äusserst
schwierig.
Ihre Tochter sei in der Schweiz geboren und kenne kein anderes Land. Im
Sinne von Art. 8 EMRK und im Rahmen des Kindswohls nach Art. 9 KRK
habe diese Anspruch darauf, ihren Vater besser kennenzulernen und den
elterlichen Kontakt zu intensivieren. Diesem sei an einem gefestigten und
intensiven Verhältnis zu seiner Tochter gelegen. Eine stete räumliche Tren-
nung und die Kontaktpflege via Skype werde den physischen Kontakt- und
Nähebedürfnissen eines heranwachsenden Kindes nicht gerecht. Sporadi-
sche Treffen könnten bei einer Wegweisung nach Äthiopien nicht mehr
stattfinden, da zu bezweifeln sei, ob dem Kindsvater die Einreise nach Äthi-
opien aufgrund seiner eritreischen Staatsangehörigkeit überhaupt bewilligt
würde.
Ferner sei Art. 8 EMRK auch dahingehend verletzt, als dass sie in einer
dauerhaften Liebesbeziehung zu einem in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Eritreer stehe, den sie in Kürze zu heiraten beabsichtige.
6.3 In der Vernehmlassung machte das SEM geltend, dass sich im Ehe-
vorbereitungsverfahren seit dem 10. August 2016 nichts mehr getan habe.
Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung weiter angegeben, das Ver-
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fahren habe nicht zu Ende geführt werden können. Dies stehe der Behaup-
tung in der Rechtsmittelschrift entgegen, wonach die Hochzeit kurz bevor
stehe. Es überzeuge nicht, dass das Vorbereitungsverfahren wegen Feh-
lens von Identitätspapieren gescheitert sei. So habe die Beschwerdeführe-
rin ja gerade mit dem Wiedererwägungsgesuch eine äthiopische Identitäts-
karte eingereicht. Es habe ihr überdies offen gestanden, über den konsu-
larischen Dienst einen äthiopischen Reisepass zu beschaffen. Diesbezüg-
lich habe sie aber nichts unternommen. Das Aussageverhalten lasse da-
rauf schliessen, dass zwischen ihr und ihrem angeblichen Gefährten keine
gelebte Beziehung bestehe. So habe sie über ihn und die angeblich ge-
lebte Beziehung keine substantiierten Angaben zu machen vermocht. Viel-
mehr entstehe der Eindruck, dass das Ehevorhaben dem Zweck dienen
solle, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ermöglichen. Dieser Eindruck
entstehe auch im Hinblick auf den Kindsvater. So sei die Anerkennung der
Vaterschaft der am (…) in der Schweiz geborenen Tochter erst am (…)
erfolgt. Anlässlich der Anhörung des ordentlichen Asylverfahrens habe die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, mit dem Kindsvater keine Be-
ziehung zu unterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe einen auf Art.
44 AsylG gestützten Anspruch unter der Begründung verneint, es bestehe
zwischen dem Kindsvater und der Beschwerdeführerin keine gelebte Be-
ziehung. Dies würde durch die Aussagen anlässlich der Anhörung vom 24.
April 2018 bestätigt. So stünden Kindsvater und Tochter erst seit einem
Jahr, jeweils mit grossem Zeitabstand, in Kontakt. Die Beschwerdeführerin
habe nicht vermocht, substanziierte Angaben zu diesen angeblichen Tref-
fen zu machen und sich auch bezüglich der Häufigkeit der Treffen wider-
sprochen, was den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bezweifeln lasse.
Es sei deshalb nicht von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung auszuge-
hen. Das Gericht habe bei seinem Urteil vor zwei Jahren die Einschätzung
gestützt, wonach angesichts des Alters der Tochter klarerweise nicht von
einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden könne, welche
einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen
würde. Die Tochter sei mittlerweile (…) Jahre alt, weshalb auch noch nicht
von einer genügend starken persönlichen Bindung an die Schweiz die
Rede sein könne. Es sei allgemein von begünstigenden Umständen im
Sinne der Rechtsprechung auszugehen.
6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das Bundesverwal-
tungsgericht habe den Vollzug der Wegweisung nicht abschliessend ge-
prüft, da sie ihre Herkunft im ordentlichen Asylverfahren nicht offen gelegt
hatte. Eine Wegweisung der (…) jährigen Tochter in ein ihr völlig fremdes
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Seite 11
Land, weg von ihrem Vater und ihrem gewohnten Umfeld sei nicht zumut-
bar. Zwar sei das Gericht im Urteil nicht von einer Verwurzelung der damals
(…) Jahre alten Tochter ausgegangen. Mittlerweise sei sie jedoch bereits
(…) Jahre alt, habe entscheidende Entwicklungsschritte durchlebt und sei
am (…) mit ihren Freunden aus dem Kindergarten eingeschult worden. Da-
mit müsse von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.
Sie sei in der Schweiz geboren, habe nie ein anderes Land als die Schweiz
gekannt und die hiesige Sprache und Kultur kennen gelernt. Es bestehe
die Gefahr der Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld ei-
nerseits und die Problematik einer Integration in die ihr weitgehend fremde
Kultur und Umgebung im Heimatland.
Sie habe durchaus weitere Bestrebungen unternommen, das Ehevorberei-
tungsverfahren voranzutreiben. So habe sie namentlich in E._______ ver-
schiedene für das Verfahren notwendige Dokumente beantragt, die dem-
nächst eintreffen sollten. Diesbezüglich werde eine Ergänzung der Replik
in Aussicht gestellt. Sie und ihr Partner hätten nach wie vor einen Heirats-
willen. Nur weil die Aussagen über ihre Beziehung etwas vage ausgefallen
seien, heisse das noch lange nicht, dass die Beziehung nicht tatsächlich
gelebt werde. Es sei für sie als eine alleinerziehende Frau aus Äthiopien
kein Leichtes, über ihre Liebesbeziehung Auskunft zu geben. Als Beweis
der tatsächlich gelebten Beziehung würden Fotos sowie SMS-Korrespon-
denzen nachgereicht werden. Gesamthaft sei deshalb von einer gefestig-
ten und dauerhaften Beziehung auszugehen. Dies sei auch unter dem Kin-
deswohl zu berücksichtigen, da sich die Tochter seit drei Jahren an ihren
zukünftigen Stiefvater habe gewöhnen können und eine Trennung von ihm
der psychischen Entwicklung schaden könne.
Dass die Vaterschaftsanerkennung nicht sofort nach der Geburt erfolgt sei,
dürfe ihr nicht angelastet werden. Der Vater habe sich zu Beginn einem
Kontakt zu ihrer Tochter verweigert, da die Beziehung zu ihr (Beschwerde-
führerin) zerrüttet gewesen sei. Er bemühe sich jedoch seit über einem
Jahr redlich um Kontaktaufbau, rufe seine Tochter regelmässig an, besu-
che sie und hole sie in den Ferien zu sich. Diesbezüglich würden dem-
nächst weitere Fotografien ergänzend nachgereicht. Ein Beziehungsauf-
bau sei im Falle einer Wegweisung nicht mehr möglich.
7.
Die Vorinstanz bejahte die Erheblichkeit der neuen Beweismittel (vgl.
Bst. E.) insoweit, als sie ihr geeignet erschienen, die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachzuweisen. Die
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Seite 12
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind – wie die Wegwei-
sung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach-
folgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu Recht oder zu Unrecht verneinte.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen noch aus den Akten ergeben sich konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für den
Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
8.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich betreffend die Beziehung ihrer
Tochter zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindsvater auf den
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13
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Seite 13
BV. Hierzu ist festzuhalten, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche
Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung so-
wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksich-
tigen (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 6. Aufl., 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen Kindsvater und Tochter
gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin erst seit ungefähr einem Jahr
besteht und sich – neben vier persönlichen Treffen zwischen Sommer 2017
und Februar 2018 – vor allem auf Telefonate beschränkt (vgl. SEM act. B7,
F. 124 f.). Es ist auch zweifelhaft, dass der Vater am Aufbau einer solchen
gelebten Beziehung überhaupt interessiert ist. So erwuchs nämlich die ab-
lehnende Verfügung des SEM im Zusammenhang mit dem Einbezug der
Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft – entgegen der Ankündigung in der
Rechtsmittelschrift – unangefochten in Rechtskraft. Auch die eingereichten
Fotografien – welche die Tochter der Beschwerdeführerin teils gemeinsam
mit dem Kindsvater, teils alleine zeigen – vermögen nicht, zu einer anderen
Schlussfolgerung zu führen. Bezeichnenderweise wurden denn auch ent-
gegen der Ankündigung in der Replik bis zum Urteilszeitpunkt keine weite-
ren Fotografien betreffend das Vater-Kind-Verhältnis zu den Akten ge-
reicht. In Übereinstimmung mit dem SEM ist deshalb festzuhalten, dass
zwischen dem Kindsvater und der Tochter der Beschwerdeführerin keine
gelebte Beziehung besteht.
8.5 Auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Partner
besteht soweit ersichtlich keine gelebte Beziehung. Sie sind weder verhei-
ratet noch steht – soweit aus den Akten ersichtlich – eine Heirat kurz bevor.
Dass das Ehevorbereitungsverfahren wegen fehlender Ausweispapiere
nicht abgeschlossen werden konnte, überzeugt nicht. So hat das SEM zu
recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah-
ren eine äthiopische Identitätskarte vorgewiesen und es ihr durchaus offen
gestanden hat, sich über den konsularischen Dienst einen äthiopischen
Reisepass zu beschaffen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin
wohnt ihr Partner ebenfalls in J._______. Einen gemeinsamen Haushalt
führen sie gemäss den vorliegenden Akten indessen nicht und auch sonst
ist nicht von einer finanziellen Verflochtenheit auszugehen. Auch sind die
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diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin äusserst vage und un-
differenziert ausgefallen. So beschränkten sich ihre Aussagen im Wesent-
lichen darauf, dass ihr Partner „ganz nett“ sei. Zwar wusste sie über seine
beruflichen Tätigkeiten zu berichten, doch konnte sie weder sein Geburts-
datum noch etwaige Hobbies angeben (vgl. SEM act. B7, F. 100 ff.). Auch
in diesem Zusammenhang wurden die mit der Replik in Aussicht gestellten
weiteren Beweismittel – Fotos sowie SMS-Korrespondenzen – bis zum Ur-
teilszeitpunkt nicht nachgereicht.
8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.7 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.8 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.,
Urteile des BVGer E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom
21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom
21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren
Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzi-
elle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erfor-
derlich (BVGE 2011/25 E. 8.4)
8.8.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______, wo sie während (…)
Jahren die Schule besuchte. (…) ihrer (…) Geschwister – von denen alle
mittlerweile erwachsen sind – leben nach wie vor in der ehemaligen Fami-
lienwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin aufgewachsen und dann-
zumal mit ihrer (…) Familie gewohnt hat. Aufgrund ihrer Angaben ist davon
auszugehen, dass sie nach wie vor in regelmässigem Kontakt mit ihren
Geschwistern steht. Sie hat sich während rund (…) Jahren im I._______
und in G._______ als Haushaltshilfe selbständig eine wirtschaftliche Le-
bensgrundlage geschaffen. Überdies sind (…) ihrer Brüder berufstätig.
Demnach ist, auch wenn gewisse Anpassungsschwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter bei der Rückkehr in ihr Heimatland
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nicht auszuschliessen sind, aufgrund des bestehenden familiären Bezie-
hungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation sowie den Erfahrungen als
Arbeitsemigranten in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen,
dass es ihr gelingen wird, in E._______ wieder eine Existenz aufzubauen.
8.8.2 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähre, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und –fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration bezie-
hungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Fak-
tor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folgen haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer
D-2395/2015 vom 27. März 2017 E. 8.3.5, BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
8.8.3 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, sie
ist jedoch erst (…) Jahre alt. Gemäss Schreiben der Volksschule
J._______ besucht sie seit dem (…) die (…) Primarschulklasse. Es ist da-
von auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an
ihrer Mutter orientiert. Es ist daher im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien
keine tiefgreifende Entwurzelung der Tochter zu befürchten, welcher unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlagge-
bende Bedeutung beigemessen werden könnte. Ferner ist aufgrund des
Gesagten nicht erkennbar, inwiefern durch eine Rückkehr nach Äthiopien
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ein regelmässiger persönlicher Kontakt zwischen dem Kindsvater und der
Tochter verunmöglicht und diesbezüglich Art. 9 KRK verletzt wird.
8.8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher auch aus indi-
viduellen Aspekten zumutbar.
8.9 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Widererwägungs-
gesuch vom 2. Juni 2017 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 10. Juli 2018 verfügte Aussetzung
des Vollzuges dahin.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 10. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen wurde, ist von der Erhebung von Verfah-
renskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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