B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3854/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N .
D-3854/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
D-3854/2013
Seite 3
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin vom 15. Mai 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich
verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinn-
gemäss die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben
und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu
erklären. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschie-
D-3854/2013
Seite 4
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von ei-
ner Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-3854/2013
Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass das französische Konsulat in Afghanistan der Beschwerdeführerin
am 25. März 2013 ein vom 10. April 2013 bis am 25. Mai 2013 gültiges
Schengen-Einreisevisum ausstellte (A4/1, A12/6 S. 4), welches die Be-
schwerdeführerin benutzte, um auf dem Luftweg in den Schengen-Raum
zu gelangen und von dort in die Schweiz zu reisen,
dass die französischen Behörden am 17. Juni 2013 dem Ersuchen der
Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (A19/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5 Dub-
lin-II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
D-3854/2013
Seite 6
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylan-
trages staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin während der mündlichen Befragung zu Pro-
tokoll gab, sie habe im Heimatstaat keine konkreten persönlichen Prob-
leme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Or-
ganisationen gehabt (A6/12 Ziff. 7.02 S. 9),
dass sie im Heimatstaat gezwungen gewesen wäre, einen Cousin zu hei-
raten, den sie nicht liebe (A6/12 Ziff. 7.01 S. 9 und 10),
dass sie in der Beschwerde namentlich geltend macht, sie habe im Iran
die Bekanntschaft eines Afghanen gemacht und sei nunmehr seit mehr
als zwei Jahren mit ihm verlobt,
dass ihr Verlobter fleissig arbeite und eine Aufenthaltsbewilligung B in
Aussicht habe,
dass sie ihres Verlobten wegen in die Schweiz gekommen sei und wün-
sche hier endlich einmal auch ein gemeinsames Leben mit ihm zu führen,
dass indessen derartige Vorbringen nicht geeignet sind, die Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu
widerlegen, weshalb sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht zum
rechtserheblichen Sachverhalt gehören,
dass aufgrund der festgestellten Visumserteilung durch Frankreich zwin-
gend die Normen des Dublin-Abkommens zur Anwendung kommen,
dass die oben genannten Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für
die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung verankerten Souverä-
nitätsklausel zwar jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehö-
rigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in
der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung jedoch nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem
D-3854/2013
Seite 7
Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der
nach der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würde eine
Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts
verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf Art. 8 EMRK beru-
fen kann, zumal sich der Schutz des Familienlebens nicht auf blosse Hei-
ratsversprechen erstreckt,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Frankreich Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und der
FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wo-
nach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass in der geltend gemachten Verlobung mit einem in der Schweiz le-
benden Afghanen nach dem Gesagten kein Hindernis für die Überstellung
im Rahmen eines Dublinverfahrens zu sehen ist,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ihren Verlobten zu
heiraten und von Frankreich aus ein (ausländerrechtliches) Gesuch um
Familiennachzug zu stellen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
D-3854/2013
Seite 8
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das sinngemässe Gesuch um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne einer Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3854/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: