B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3854/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
D-3854/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
im Juni 2014 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und ihm
unbekannte Länder am 20. November 2014 in die Schweiz, wo er am sel-
ben Datum um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2014 führte das BFM
(heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung zu den
Asylgründen fand am 9. März 2015 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tadschike – machte geltend, aus
B._______ bei Herat (Distrikt C._______) zu stammen. Seine Eltern seien
früh gestorben. Geschwister habe er keine. In der Folge sei er von der Fa-
milie des im gleichen Haus lebenden Onkels betreut worden. Er sei nicht
gut behandelt worden und habe im Alter von 10 Jahren die Schule abbre-
chen müssen. Aufgrund dieser Sachlage habe er sich als Neunzehnjähri-
ger der Armee angeschlossen. Im Rahmen des Dienstes sei es zu Kontak-
ten und zur Zusammenarbeit mit den Amerikanern gekommen. In
D._______ sei er stationiert und als Unteroffizier tätig gewesen. Wegen der
Unterstützung der Amerikaner seien er und seine Kollegen immer wieder
durch Taliban-Vertreter bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, die Ar-
mee zu verlassen. Bei einer Kampfhandlung mit den Taliban habe er eine
schwere Kopfverletzung erlitten und (…). Er sei vor Ort fünf Monate lang in
Spitalpflege gewesen. Für eine bessere medizinische Behandlung sei er in
der Folge nach Indien gegangen. Da ihn die Taliban identifiziert hätten,
habe er das elterliche Haus verkauft, worauf der Onkel nach
E._______/Herat gezogen sei. Nach der Rückkehr aus Indien habe er sich
wieder bei der Armee gemeldet. Da er im Gegensatz zu seinen Militärkol-
legen die erwähnte Kampfhandlung überlebt habe, sei er von der militäri-
schen Sicherheitsbehörde der Unterstützung der Taliban beschuldigt wor-
den. Er habe mit einem strafrechtlichen Verfahren rechnen müssen. Er
habe eine Inhaftierung im Militärgefängnis befürchtet und sei vorüberge-
hend zum Onkel nach Herat geflüchtet. Ein Freund, der beim erwähnten
Sicherheitsdienst tätig gewesen sei, habe ihn gewarnt. Da er damit habe
rechnen müssen, auch am neuen Wohnort militärisch belangt zu werden,
sei er ins Ausland geflohen. In gesundheitlicher Hinsicht legte er dar, (…).
Die Sehfähigkeit sei sehr eingeschränkt. Wenn er viel spreche, bekomme
er starke Kopfschmerzen und zittere am ganzen Körper. Er sei nicht in der
Lage, sein Essen selber zu kochen.
D-3854/2015
Seite 3
A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel – da-
runter ein ärztliches Attest aus Afghanistan – ist auf die Akten zu verweisen
(vgl. die Auflistung gemäss S. 3 im angefochtenen Entscheid).
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz er-
achtete den geltend gemachten Taliban-Angriff, welcher beim Beschwer-
deführer zu Verletzungen geführt habe, nicht als kausal für die Ausreise im
Jahr 2014. Die eingereichten Beweismittel liessen auf eine Behandlung der
erwähnten Verletzungen bereits im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 und
damit wesentlich früher schliessen. Überdies sei er auch auf Nachfragen
nicht in der Lage gewesen, den ungefähren zeitlichen Rahmen der geltend
gemachten Ereignisse angemessen zu präzisieren. Im Weiteren hätten
sich die Taliban-Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst erge-
ben. Es handle sich somit um Drohungen, die mangels Gezieltheit und Ak-
tualität im Ausreisezeitpunkt nicht asylrelevant gewesen seien, zumal er für
den Zeitraum nach Dienstende keine persönlichen Probleme mehr geltend
mache. Ferner sei er im Zusammenhang mit dem drohenden militärstraf-
rechtlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen, hinreichend präzise An-
gaben zu machen. Entsprechend müsse die Glaubhaftigkeit dieser Verfol-
gung verneint werden, zumal er gemäss den eingereichten Unterlagen be-
reits im Mai 2013 militärisch freigestellt worden sei, ohne dass es gemäss
Aktenlage im Zeitraum danach bis zur Ausreise zu konkreten behördlichen
Suchmassnahmen gekommen wäre.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz,
eine Rückkehr nach Herat könne unter begünstigenden Umständen – auch
in Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erachtet
werden. Der Beschwerdeführer stamme aus dieser Grossstadt. Es bestün-
den auch keine individuellen Gründe, welche gegen den Vollzug sprechen
würden. Er habe zwar (…). Er habe aber die Möglichkeit gehabt, diese Ver-
letzung im Heimatland untersuchen zu lassen. Es könne mithin davon aus-
gegangen werden, dass allfällige zukünftige Probleme am Auge vor Ort
behandelbar seien. Dasselbe treffe für weitere Beschwerden wie Schlaflo-
sigkeit, Kopfschmerzen und Schwindelanfälle zu. Ferner habe er angege-
ben, sich nach dem Aufenthalt in Indien wieder bei der Armee gemeldet zu
D-3854/2015
Seite 4
haben. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass er trotz einge-
schränkter Sehkraft in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Dafür spreche auch der Umstand, wonach er eine interkontinentale Reise
auf dem Landweg selbständig habe bewältigen können. Im Weiteren habe
er zwar zwecks Finanzierung der medizinischen Behandlung und der Aus-
reise das Elternhaus verkauft. In Herat wohne aber sein Onkel, mit wel-
chem er aufgewachsen sei. Auch nach Militärdienstende habe er sich dort
aufgehalten, und ihr persönliches Verhältnis sei nach der erlittenen Kopf-
verletzung besser geworden. Zusammenfassend ergebe sich, dass er in
Herat über eine gesicherte Wohnsituation und ein unterstützendes soziales
Umfeld verfüge.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juni 2015 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver-
beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
C.b Zur Begründung machte er geltend, 2011 bei einem Taliban-Angriff
schwer verletzt worden zu sein. Da die Behandlung in Afghanistan nicht
ausreichend gewesen sei, habe er sich nach Indien begeben. Nach der
Rückkehr aus Indien habe er gehofft, mit finanzieller Hilfe des Militärs über
die Runden zu kommen. Eine solche Hilfe sei ihm aber nicht gewährt wor-
den. Nach einigen Tagen Aufenthalt beim Onkel habe er sich zu Freunden
begeben und sei schliesslich ausgereist. Aufgrund der stark reduzierten
Sehkraft sei er im Alltag auf die Unterstützung von Drittpersonen angewie-
sen. In der Schweiz in Erwägung gezogene medizinische Massnahmen
würden die Sehkraft nicht entscheidend verbessern. Im Rahmen der Anhö-
rung durch das SEM habe er immer wieder auf seine gesundheitlichen
Probleme und insbesondere die gravierende Sehschwäche hingewiesen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – so BVGE
2011/7 und 2011/38 – sei die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul bezie-
hungsweise Herat nur unter strengen Bedingungen gegeben. Ohne soziale
Vernetzung würde auch ein junger und gesunder Mann unweigerlich in ab-
sehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Lage geraten. Er stamme zwar
aus Herat, habe aber das elterliche Haus verkauft und wäre auf eine Un-
terkunft beim Onkel angewiesen. Da er bei ihm im elterlichen Haus aber
D-3854/2015
Seite 5
nicht kindgerecht behandelt worden sei, komme aufgrund des zerrütteten
Verhältnisses eine längerfristige Wohnsitznahme an der neuen Adresse in
Herat nicht in Betracht. Es bestehe mithin entgegen der Sichtweise des
SEM kein tragfähiges soziales Netz. Abgesehen davon habe er das Geld
vom Hausverkauf mittlerweile aufgebraucht. Im Weiteren sei er wegen der
sehr bescheidenen Sehkraft nicht in der Lage zu arbeiten. Das SEM ver-
kenne im Weiteren, dass er nach dem Indien-Aufenthalt nicht zur Fortset-
zung der militärischen Karriere, sondern – wenn auch erfolglos – als Be-
dürftiger beim Militär vorgesprochen habe. Zu beachten sei ferner, dass er
nur über eine sehr bescheidene Schulbildung verfüge. Zusammenfassend
sei – namentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation
– nicht von einer gesicherten Existenzgrundlage in Afghanistan auszuge-
hen. Das SEM verkenne in diesem Zusammenhang, dass die fehlende Ge-
sundheit nicht bloss als allfälliges und selbständiges Vollzugshindernis ver-
bunden mit hohen Hürden geprüft werden müsse. Vielmehr sei die Ge-
sundheit des Betroffenen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine
Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit des Vollzugs.
C.c Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit
und ein ärztliches Schreiben vom 30. Dezember 2014 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 stellte das Gericht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte
Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Die Vorinstanz
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Am 29. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht einen
ärztlichen Bericht vom 22. Juni 2015. Darin wurde festgehalten, der Patient
sei (…)
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Die eingeschränkte Sehfähigkeit des Beschwerdeführers
sei nicht bestritten, führe aber im Sinne der im angefochtenen Entscheid
gemachten Erwägungen nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs.
D-3854/2015
Seite 6
G.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik
vom 10. August 2015 an seinen bisherigen Darlegungen fest. Für die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs nach Herat seien begünstigende Umstände – na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicher-
ten Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand – erforderlich. Bei
ihm könne nicht von solchen Umständen ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzu-
mutbar. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det demnach einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges i.S. von Art. 83
D-3854/2015
Seite 7
AuG (SR 142.20). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 sind demnach in
Rechtskraft erwachsen.
5.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich – wie im Folgenden aufzuzeigen
ist – als unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden andern Vo-
raussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten
ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim-
mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung we-
der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung
auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und so einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität o-
der dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE
2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).
6.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Ge-
richt in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes,
dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst
keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die
Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter ge-
wissen Umständen bejaht werden: Zufolge der konstanten Verschlechte-
rung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie
D-3854/2015
Seite 8
ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiederein-
gliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Si-
tuation führen. Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 E. 8.4.1).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ (Distrikt
C._______) zu stammen. Nach dem Tod des Vaters habe er zusammen
mit der Familie eines Onkels im dortigen elterlichen Haus gelebt. Im Zu-
sammenhang mit dem Zeitpunkt des Verkaufs dieses Hauses ergeben sich
aus den Akten einige Unstimmigkeiten (A 10/21 Antworten 2 ff.). Im Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen und auch der Beschwerdevorbringen ist
davon auszugehen, dass dieser Verkauf bereits einige Zeit vor der definiti-
ven Ausreise aus Afghanistan 2014 erfolgte. Danach soll der Onkel nach
E._______/Herat gezogen sein. Unbesehen der Frage, ob bereits das Dorf
im Distrikt C._______ als Teil der Stadt Herat im hier relevanten Sinne be-
zeichnet werden kann, bestand für ihn mithin im Zeitpunkt der Ausreise
grundsätzlich eine Wohngelegenheit in Herat.
6.3.2 Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer wie-
derholt geltend, er sei von seinem Onkel ausgenützt worden. Insbesondere
sei ab dem zehnten Altersjahr der Schulbesuch unterbunden und er zu Ar-
beitsleistungen herangezogen worden (A 4/14 S. 4 f.; A 10/21). Nach seiner
Verletzung soll sich die Beziehung zum Onkel etwas verbessert haben
(a.a.O. Antworten 181 ff.). Bereits aufgrund des nur bescheidenen Schul-
besuchs erscheinen seine Perspektiven vor Ort als eingeschränkt. Hinzu
kommen namentlich die Behinderungen wegen der stark eingeschränkten
Sehkraft. Im ärztlichen Bericht vom 22. Juni 2015 wird festgehalten, der
Patient sei (…). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Geld
vom Hausverkauf bereits aufgebraucht zu haben. Nebst der militärischen
erfuhr er gemäss Aktenlage keine weitere Ausbildung. Als soziales Netz
kommt wie erwähnt der Onkel und dessen Familie in Betracht. Unbesehen
der Frage, inwieweit dieser Onkel vor Ort überhaupt in der Lage wäre, dem
Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage zu verschaffen, ist das Beste-
hen eines tragfähigen sozialen Netzes, auf welches er wegen seiner mas-
siven Sehbehinderung umso mehr angewiesen wäre, zu verneinen. Das
SEM bringt zwar vor, der Umstand, wonach er eine interkontinentale Reise
auf dem Landweg selbständig habe bewältigen können, lasse auch auf die
Arbeitsfähigkeit schliessen. Anlässlich der Anhörung verdeutlichte er aber,
D-3854/2015
Seite 9
dass er nur mit Hilfe von Landsleuten unterwegs habe reisen können. Eine
staatliche Rente erhalte er nicht (A 10/21 Antworten 34 f. und 54). Schliess-
lich erscheint als fraglich, ob aufgrund der fragilen medizinischen Infra-
struktur vor Ort eine zumutbare Weiterbehandlung des geltend gemachten
und ernsthaften Krankheitsbilds gewährleistet wäre.
6.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, ge-
sundheitlichen und wirtschaftlichen Aspekte kommt das Gericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland als unzumutbar zu erachten ist.
6.5 Da sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 sind auf-
zuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juni 2015 zum amtlichen
Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der
für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen las-
sen. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.–
(inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in gleicher
Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit
als gegenstandslos zu erachten.
D-3854/2015
Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
D-3854/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2015 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1'500.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: