B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3854/2016
law/bah
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am
8. August 2015 und gelangte am 3. September 2015 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erklärte der Beschwer-
deführer, er habe sich in seiner Heimat in eine junge Frau verliebt und bei
ihrer Familie dreimal um ihre Hand angehalten. In der Folge sei er von de-
ren Vater und Brüdern bedroht und aufgefordert worden, den Kontakt zu
ihr einzustellen. Die Frau gehöre dem Stamm der D._______ an, und es
sei üblich, dass die Frauen dieses Stammes Männer des gleichen Stam-
mes heirateten. Die Frau sei mit ihm in die Türkei gereist, dort seien sie
aber vom Schlepper getrennt worden. Er befürchte, von den Angehörigen
der Frau getötet zu werden.
A.c Am 2. Mai 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an, wobei er präzisierend geltend machte, er habe die Frau, in die
er verliebt gewesen sei, vor drei Jahren in B._______ kennengelernt. Da
er einer anderen Sippe als sie angehöre, habe man seine Heiratsanträge
abgelehnt. Seine Mutter sei drei- oder viermal zur Familie seiner Freundin
gegangen, habe aber keine positive Antwort erhalten. Ab 2015 habe seine
Freundin die Universität nicht mehr besuchen dürfen; sie hätten sich aber
bei einer ihrer Freundinnen treffen können. Er sei von den Brüdern seiner
Freundin bedroht worden. Einer von ihnen habe beim Asaish gearbeitet.
Die Brüder seien zu seinem Laden gekommen und hätten ihn beschimpft.
Einmal hätten sie ihn auch geschlagen. Er habe im März 2015 bei der Po-
lizei Anzeige erstattet, was aber keine Wirkung gezeigt habe. Die Brüder
seien vorgeladen worden, man habe bei der Polizei zusammen gespro-
chen, und sie hätten Anzeige gegen ihn erstattet, weil er ihre Schwester
nicht in Ruhe lasse. Man sei noch zweimal ohne Erfolg zusammengeses-
sen. Die Polizei habe die beiden Verfahren schliesslich eingestellt. Da er
keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich entschlossen, zusam-
men mit seiner Freundin nach Europa zu gehen. Sie seien zusammen aus-
gereist, seien aber auf dem Weg nach Bulgarien getrennt worden. Von sei-
ner Schwester habe er erfahren, dass die Familie seiner Freundin beim
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Asaish Anzeige gegen ihn erstattet habe. Im Falle einer Rückkehr be-
fürchte er, vom Asaish festgenommen und von der Familie seiner Freundin
getötet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Mai
2016 sei aufzuheben und es dem Beschwerdeführer in der Folge Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lagen
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
20. Juni 2016 und eine Kostennote bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 lehnte der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. August 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 8. August 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, zumal der
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, bei den vom
Beschwerdeführer genannten Asylvorbringen handle es sich um kriminelle
Handlungen von Dritten. Er habe keine staatliche Verfolgung erlebt und
gesagt, er sei aus Sicht der heimatlichen Behörden unbescholten. Das
SEM gehe davon aus, dass in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) eine
funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und er über einen tatsächli-
chen Zugang zum Schutz verfüge, auch wenn einer der Brüder seiner
Freundin für den Asaish gearbeitet habe. Seine Vorbringen seien demnach
asylrechtlich nicht relevant. Nach einer Rückkehr in den Nordirak habe er
jederzeit die Möglichkeit, gegebenenfalls Anzeige gegen die Angehörigen
seiner Freundin zu erstatten. Zudem habe er die Möglichkeit, sich allfälli-
gen erneuten Nachstellungen durch die Angehörigen seiner Freundin oder
allfälligen Behelligungen durch die lokalen Behörden von B._______ durch
Wohnsitznahme in der Stadt C._______ oder einer anderen Stadt der ARK
zu entziehen. Daraus folge, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung zu verneinen sei.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Verfolgung durch Drittpersonen im schutzfähigen Staat flüchtlingsrechtlich
relevant sein könne. Es sei zu prüfen, ob der Staat gewillt sei, Schutz zu
gewähren, was im Nordirak nicht der Fall sei, wenn es um aussereheliche
Beziehungen gehe. Selbst wenn nach irakischem Recht ein Übergriff auf
den Beschwerdeführer strafbar wäre, werde vom Staat Selbstjustiz tole-
riert, da dies Gewohnheitsrecht entspreche. Der Staat sei weder willig noch
fähig, solche Opfer zu schützen, sondern toleriere solche Akte der Selbst-
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justiz. Damit werde die private Verfolgung asylrechtlich relevant. Im Übri-
gen hätten die irakischen Behörden derzeit mit anderen Problemen zu
kämpfen, weshalb sie auch deshalb nicht schutzfähig seien. Zudem sei ei-
ner der Brüder seiner Freundin beim staatlichen Sicherheitsdienst tätig.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Brüdern seiner
Freundin bedroht worden, weil er sich entgegen den Willen ihrer Familie
weiterhin mit ihr getroffen habe. Die Familie seiner Freundin habe nach
seiner Ausreise erneut Anzeige gegen ihn erstattet, da er den Nordirak zu-
sammen mit ihr verlassen habe. Die Familie seiner Freundin habe die aus-
sereheliche Beziehung nicht dulden wollen.
Den geltend gemachten Vergeltungsabsichten der Familie seiner Freundin
liegt kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zugrunde. Dem Beschwerdeführer musste bei der Aufnahme
der Beziehung zu seiner Freundin beziehungsweise deren Aufrechterhal-
tung trotz Rückweisung der Heiratsanträge durch ihre Familie bewusst
sein, dass dies aufgrund der Traditionen in seinem Heimatland zu Proble-
men mit ihrer Familie führen könnte. Anknüpfungspunkt der dem Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen drohenden Schwierigkeiten
wäre indessen nicht seine Zugehörigkeit zu einem anderen Stamm, son-
dern sein Verstoss gegen die Tradition und die Beschmutzung der Fami-
lienehre seiner Freundin gewesen. Ob der Beschwerdeführer, der ansons-
ten gemäss eigenen Angaben weder mit staatlichen Behörden noch mit
Privatpersonen ernsthafte Probleme gehabt habe, von den Behörden sei-
nes Heimatlandes Schutz vor der Verfolgung durch die Familie seiner
Freundin hätte erhalten können oder nicht, erweist sich angesichts der vor-
stehenden Erwägungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung als asylrechtlich irrelevant, da allfällige Übergriffe auf seine Person
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nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wären beziehungsweise
erfolgen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-109/2010
vom 3. Januar 2012 E. 7.3).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak bezie-
hungsweise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Urteil D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6 und 7 [als Referenzurteil
publiziert]. Die nordirakischen Behörden haben Sicherheitsmassnahmen
ergriffen, um die Infiltration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch
die Bevölkerung um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten
oder Sympathisanten des IS wurden die Einreisebedingungen und die Si-
cherheitsvorkehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert,
Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen
(vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Die nordirakischen Behörden haben grosse Anstren-
gungen unternommen, um die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet
zu gewährleisten, wobei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für
Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im Nordirak noch in ande-
ren Ländern dieser Welt garantiert werden kann. Es ist indessen davon
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auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden dem Be-
schwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz vor Drittpersonen
gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten An-
haltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz ver-
sagt. Daran ändert auch nichts, dass einer der Brüder seiner Freundin beim
Asaish gearbeitet habe.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hin-
gewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des
IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak
intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien
in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentli-
che militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der ARK-
Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an das ARK-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Pe-
schmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch
zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum ARK-Gebiet ist es
den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen un-
terstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das
ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus
der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das
Bundesverwaltungsgericht hält seither an seiner Einschätzung fest, bezüg-
lich des ARK-Gebiets sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
8.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger und den Akten gemäss gesun-
der Mann und Kurde, der zusammen mit seinen Angehörigen in B._______
(Provinz C._______) lebte, wo gemäss seinen Angaben seine Eltern zu-
sammen mit seinem jüngeren Bruder ansässig sind. Seine verheiratete
Schwester lebt in C._______. Mehrere Onkel und Tanten leben ebenfalls
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im Nordirak (vgl. act. A4/13 S. 5 f.). Ausserdem hat vor seiner Ausreise zu-
sammen mit einem Partner ein gut gehendes Schneideratelier betrieben
(vgl. act. A15/25 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass er sich in seiner Herkunftsregion trotz seiner bald eineinhalbjährigen
Abwesenheit sozial und beruflich rasch wieder wird integrieren können. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: