Abtei lung IV
D-3855/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Kosovo beziehungsweise
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3855/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Serbe aus Z._______/Kosovo, mit letztem
Wohnsitz in Y._______/Kosovo – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 6. Juli 2004 und gelangte über Serbien, Ungarn
und weitere ihm unbekannte Länder am 7. Juli 2004 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, die serbische Bevölkerung in Kosovo sei ständigen
Drohungen und Übergriffen seitens der ethnischen Albaner ausge-
setzt. Er warte seit fünf Jahren, dass sich die Sicherheitssituation in
seinem Land verbessere. Am 17. März 2004 habe die Bevölkerung die
serbischen Häuser angegriffen und in Brand gesetzt sowie deren ver-
bliebene Bewohner umgebracht. Ein Cousin seines Vaters und dessen
Mutter seien dabei ums Leben gekommen. Er sei mit seiner Familie
zuerst in die nahe gelegene Kirche und später nach Y._______ ge-
flüchtet. Dort habe man sie in einem Schulhaus untergebracht, wo er
bis zu seiner Ausreise geblieben sei.
B.
Das BFF wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Oktober 2004 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 17. September 2008 gut, soweit darin die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die
Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung hielt es dabei im Wesentlichen fest, dass der Sach-
verhalt aus aktueller Sicht nicht als genügend erstellt zu betrachten
sei. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge
über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien
und Montenegro, lasse sich angesichts der seit dem Erlass der Verfü-
gung veränderten Lage im Balkangebiet, insbesondere durch die Un-
abhängigkeitserklärung Kosovos, nicht mehr bestätigen. Die zum Zeit-
punkt der Verfügung geprüfte innerstaatliche Aufenthaltsalternative
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wäre allenfalls als Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat zu prüfen.
Insbesondere wäre dabei zu untersuchen, wie sich die Einreise- und
Aufenthaltsbedingungen für Serben aus Kosovo in Serbien ausgestal-
teten. Da zudem inzwischen Herzprobleme erwähnt worden seien,
müsse im Weiteren auch der gesundheitliche Zustand des Beschwer-
deführers Beachtung finden.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 kam der Beschwerdeführer der
Aufforderung des BFM vom 26. November 2008 nach, aktuelle ärztli-
che Berichte einzureichen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 – eröffnet am 14. Mai 2009 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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D-3855/2009
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz wurde in der Folge nicht begründet. Aus den Akten
ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde, zumal das BFM, wie im Ur-
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teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 gefor-
dert, die Aufenthaltsalternative in Serbien nunmehr als Aufenthaltsal-
ternative in einem Drittstaat prüfte. Auch berücksichtigte es den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers. In den vom BFM eingefor-
derten Arztberichten vom 15. Dezember 2008 konnte eine Herzrhyth-
musstörung ausgeschlossen werden und es wurde keine Therapienot-
wendigkeit attestiert. Das BFM durfte in seiner Verfügung vom
13. Mai 2009 demnach ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwer-
deführer sei gesund. Auf den auf Beschwerdeebene eingereichten
Arztbericht vom 22. Mai 2009 wird nachfolgend eingegangen. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach ab-
gewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM
im Wesentlichen aus, obwohl es in Kosovo in den vergangen Jahren
vereinzelt zu schweren Übergriffen auf Angehörige von Minderheiten,
namentlich der Serben, gekommen sei, könne nicht von allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Koso-
vo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Ver-
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fassung – die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei – sei auch nach
dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. In Kosovo würden mit der UNO-Verwaltung (United Na-
tions Interim Administration Mission in Kosovo, UNMIK) und der EU-
Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo, EULEX)
zwei internationale Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 of-
fiziell gestartete EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt
und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutra-
len Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter,
Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicher-
heitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicher-
heit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen hätten die Sicher-
heitskräfte regelmässig interveniert und bei Straftaten gegen Angehö-
rige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale
Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Min-
derheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, sei-
en die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylre-
levant. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Nor-
den Kosovos, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung
mit der Frage, ob diese in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Ge-
fährdung ausgesetzt seien, erübrige.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den
Ausführungen des BFM entgegen, die Polizei und Justiz in Kosovo
funktionierten nur sehr mangelhaft und die Situation sei eher schwieri-
ger geworden durch das Sicherheitsvakuum, das durch die Abnahme
der UNMIK-Präsenz entstanden sei. Die sogenannten multiethnischen
Sicherheitskräfte KPS seien zudem noch zu schwach. Das Fortbeste-
hen der ethischen und politischen Gewalt sei insbesondere darauf zu-
rückzuführen, dass die Polizei- und Justizbehörden nicht dazu in der
Lage seien, bei Gewaltakten wirksam zu ermitteln und die Täter zur
Rechenschaft zu ziehen. Weiter könne nicht von einer innerstaatlichen
Fluchtalternative im Norden des Kosovo ausgegangen werden, da er
dort kein soziales Netz habe und sich die Sicherheitslage in diesem
Gebiet seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, welche zu Span-
nungen zwischen Albanern und Serben geführt habe, weiter verschärft
habe.
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6.
Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten
privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorin-
stanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen aufgrund des Schutzwillens und auch
der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
und internationalen Sicherheitsbehörden sowie aufgrund einer inner-
staatlichen Fluchtalternative im Nordkosovo, zu verneinen sei, als zu-
treffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo
BVGE 2007/10; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4, EMARK 2001
Nr. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die Argumente in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Zu-
dem ist der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten; infolge der ser-
bischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der
Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezem-
ber 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische Staatsange-
hörigkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Der Be-
schwerdeführer hat beim BFM eine serbische Identitätskarte einge-
reicht, auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) als Staatsangehörigkeit "Serbien"
angegeben und sich auch in der Anhörung durch das BFM als serbi-
schen Staatsangehörigen bezeichnet. Asylsuchende, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsan-
gehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl.
D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich auf-
grund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen,
und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asyl-
rechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Das BFM hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers damit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kosovo und Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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8.5 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung des aus Z._______ im Süden Kosovos stammenden
Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlich-
keit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer
Enklaven im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden
kann. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer
eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in Serbien besteht.
8.5.1 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug
dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist
grundsätzlich zumutbar (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe
gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
8.5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der serbischen En-
klave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Wird das Vorlie-
gen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kri-
terium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforde-
rungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die
Heimatregion. Die vormalige ARK hat für die Beurteilung einer inner -
staatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien entwickelt, die im konkreten
Einzelfall zu prüfen sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss
dieser weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere
die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums,
des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen
Existenzminimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die
im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berück-
sichtigt sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein ge-
sichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je
grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der
asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum
möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereinglie-
derung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Beziehungen
können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am
möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden
sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst -
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haft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Aus-
reise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbe-
sondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach so-
ziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnis-
sen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich ver-
mutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich ei-
ne solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriteri-
um des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungs-
weise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen
bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber
Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet
ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Ge-
schlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Fami-
lie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen
Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kin-
dern und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine fa-
miliäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat festgehalten, dass diese von der ARK entwickelten
Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, wo die Zumutbar-
keit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für eth-
nische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl.
D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6).
8.5.3 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
je im Norden des Kosovo gelebt hätte oder dort über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügen würde. Unter diesen Umständen erscheint die
Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte dort eine die Existenz si -
chernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, als fraglich. Aufgrund der nach-
folgenden Erwägungen kann letztlich jedoch offen bleiben, ob der Voll-
zug der Wegweisung in den Norden des Kosovo zumutbar wäre.
8.5.4 Aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit hat der Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Serbien: Der Beschwer-
deführer ist jung, ledig, serbischer Ethnie und Muttersprache und ver-
fügt über einen Mittelschulabschluss in Wirtschaft, sei aber nie er-
werbstätig gewesen, da er keine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine
Cousine des Beschwerdeführers lebt in X._______ und eine
Verwandte mütterlicherseits in Belgrad. Diese mögen nicht in der Lage
und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beher-
bergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden,
dass sie ihn zumindest in einer Anfangsphase unterstützen, zumal
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dies vor dem soziokulturellen Hintergrund seines Heimatstaates vor-
ausgesetzt werden kann. Längerfristig sollte der Beschwerdeführer,
der über eine gute Ausbildung verfügt, selbst in der Lage sein, sich in
Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Tatsache, dass
er über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten bestens Be-
scheid weiss und die Telefonnummer seiner Verwandten in Belgrad be-
sitzt, weist zudem darauf hin, dass er mit diesen Verwandten in Kon-
takt steht, wenn auch – wie in der Beschwerde ausgeführt – allenfalls
nur über seine Mutter. Gemäss einer Liste mit diversen Telefonnum-
mern mit der Vorwahl serbischer Städte, welche dem Beschwerdefüh-
rer bei der Befragung vom 4. August 2004 abgenommen wurde, dürfte
er zudem über weitere Bekannte in Serbien verfügen. Da er in Kosovo
zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in Serbien keine
administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wird
nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Be-
darf auch medizinischer Unterstützung haben. Gemäss Arztberichten
vom 15. Dezember 2008 und 22. Mai 2009 konnte eine anfänglich ver-
mutete Herzrhythmusstörung beim Beschwerdeführer ausgeschlossen
werden. Das bei ihm festgestellte Herzrasen wird in Serbien ohne
weiteres behandelt werden können, da dort sowohl die benötigten
Medikamente (Betablocker) verfügbar sind, als auch gut ausgebildete
Ärzte praktizieren, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus
medizinischen Gründen nicht notwendig ist. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichts-
punkten nicht als unzumutbar zu beurteilen.
8.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 12
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
18. Juni 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 14