Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3855/2011/sed
Urteil vom 12. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Iran,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, am 19. Juni 2006 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er dabei geltend machte, er sei im März 2005 mit Christen in
Kontakt gekommen und habe in der Folge begonnen, die Bibel zu lesen
und eine private Kirche zu besuchen,
dass er im Herbst 2005 getauft worden sei und daraufhin im Familienkreis
den christlichen Glauben zu verbreiten begonnen habe,
dass er Ende März 2006 inhaftiert worden sei, jedoch – nachdem er sich
vor einem Richter vom Christentum losgesagt und ein Onkel eine Kaution
hinterlegt habe – nach fünf Tagen wieder freigelassen worden sei,
dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 22. August
2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass diese Verfügung am 24. September 2008 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer ab diesem Datum als
unbekannten Aufenthalts galt,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2010 ein zweites Asylgesuch
einreichte und dabei dieselben Gründe geltend machte wie im ersten
Asylgesuch,
dass er ab dem 16. April 2010 unbekannten Aufenthalts war, worauf das
BFM das zweite Asylgesuch am 28. April 2010 als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein drittes Asylgesuch einreichte und nach
dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am 16. Juni 2011
summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu seinen Asylgründen anhörte,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz seit der Einreichung
seines zweiten Asylgesuchs (am 20. Februar 2010) nicht mehr verlassen,
sondern habe sich in Genf aufgehalten und dort ohne Arbeitserlaubnis
gearbeitet,
dass die Asylgründe, welche er im ersten und zweiten Asylgesuch
vorgebracht habe, nicht stimmen würden,
dass er vielmehr im Heimatland keine Probleme gehabt habe, als er im
Jahr 2002 erstmals ausgereist sei,
dass er nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz
nach England gegangen sei, wo er sich dem christlichen Glauben
zugewandt habe,
dass er im Jahr 2009 von England aus freiwillig in den Iran zurückgekehrt
sei, um den Menschen an seinem Herkunftsort die Bibel näher zu
bringen,
dass er im Iran am Flughafen vorübergehend festgenommen und zu
seinem Auslandaufenthalt befragt, danach aber wieder freigelassen
worden sei,
dass er in der Folge vor einem Gericht habe erscheinen müssen und dort
für unschuldig befunden worden sei,
dass er Ende 2009/Anfang 2010 jedoch wieder aus dem Iran ausgereist
sei und in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt habe, weil er das
Gefühl gehabt habe, er würde aufgrund seines neu erworbenen
christlichen Glaubens Probleme bekommen,
dass er nun seit Februar 2011 an religiösen Versammlungen der Zeugen
Jehovas in der Schweiz teilnehme, die Bibel studiere und sich bald taufen
lassen wolle,
dass er befürchte, sein Leben wäre bei einer Rückkehr in den Iran
gefährdet, weil seine religiöse Gesinnung den Behörden irgendwann
bekannt werden würde,
dass er ausserdem Militärdienst leisten müsste und dies aufgrund seiner
religiösen Überzeugung nicht tun möchte,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Melli-Karte (Personalausweis), den Shenasnameh
(Geburtsurkunde), eine Faxkopie einer Gerichtsvorladung und eines
Gerichtsurteils sowie Unterlagen über die freiwillige Rückkehr von
Grossbritannien in den Iran im Jahr 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe nun selber zugegeben, in den
ersten beiden Asylverfahren gelogen zu haben,
dass aufgrund dessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nun geltend
gemachten Asylgründe bestünden, zumal der Beschwerdeführer bereits
zuvor einen Glaubenswechsel behauptet habe,
dass im Übrigen eine Konversion zum Christentum für sich allein im Iran
keine asylrelevanten Massnahmen seitens des Staates auslösten und
Christen nicht automatisch staatlich verfolgt würden,
dass allenfalls jene Christen gefährdet wären, welche den Behörden
schon vor der Ausreise aufgrund ihrer regierungsfeindlichen Haltung
aufgefallen seien, die gegen die Interessen des iranischen Staates
handelten, öffentlich bekannt seien oder im Ausland den christlichen
Glauben besonders aktiv ausübten, was beim Beschwerdeführer alles
nicht zutreffe,
dass er auch aus seinem persönlichen Umfeld keine negativen
Massnahmen wegen seines Glaubenswechsels zu befürchten habe, da
seinen Angaben zufolge seine Beziehung zur Familie trotz Konversion
nach wie vor sehr gut sei,
dass dem Beschwerdeführer bisher im Iran aufgrund seines Glaubens
nichts zugestossen sei und keine konkreten Hinweise bestünden, er
würde deswegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft
verfolgt,
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dass die neuen Asylvorbringen daher nicht asylrelevant seien, weshalb
auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juli 2011 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: Fotos sowie
Bestätigungsschreiben von einigen Zeugen Jehovas sowie mehrere
Unterlagen zur Verfolgung der Christen im Iran von Amnesty
International, dem UN General Assembly und dem U.S. Department of
State,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, da der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG sowie Art. 42 AsylG) und das BFM diese nicht entzogen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und ein zweites Asylverfahren
infolge Untertauchens des Beschwerdeführers als gegenstandslos
geworden abgeschrieben worden ist,
dass er sich eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner freiwilligen
Rückkehr in den Iran Ende 2009/Anfang 2010 dem protestantischen
christlichen Glauben zugewandt hatte,
dass er dennoch damals im Iran keine Probleme hatte und insbesondere
keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl er in seinem
näheren Umfeld über seinen neuen Glauben sprach,
dass demnach keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers besteht,
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dass der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei seit Februar 2011 bei
den Zeugen Jehovas aktiv,
dass er indessen eigenen Angaben zufolge noch nicht getauft und somit
noch nicht Christ ist (C6 S. 6 und 9) und zurzeit auch noch nicht
missionieren darf, da er die Bibel noch nicht zu Ende gelesen hat (vgl.
C10 S. 5),
dass er sich zudem bisher weder öffentlich für seine neue Religion
engagiert noch eine führende Position bei den Zeugen Jehovas inne hat
(C10 S. 5 und 6)
dass daher nicht davon auszugehen ist, seine geplante Konversion zu
den Zeugen Jehovas sei den iranischen Behörden bereits bekannt
geworden,
dass seine Befürchtung, sein Glaube werde den heimatlichen Behörden
im Falle seiner Rückkehr "irgendwann" bekannt werden und dann werde
er Probleme bekommen (vgl. C10 S. 7), daher rein hypothetisch
erscheint,
dass im Weiteren die Zeugen Jehovas im Iran wenig bekannt sind, sich
grundsätzlich diskret verhalten und insbesondere keine Missionsversuche
bei Muslimen vornehmen (vgl. das Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe " Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005,
Ziff. 3.3), was zu einer eher geringen Verfolgungsgefahr für Angehörige
dieser Glaubensgemeinschaft beiträgt,
dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch im Falle
einer zukünftigen Konversion unwahrscheinlich sein dürfte,
dass nämlich eine Abkehr vom islamischen Glauben im Iran für sich
genommen grundsätzlich nicht zu einer staatlichen Verfolgung führt,
sondern eine Verfolgung erst dann zum Tragen kommt, wenn der
Glaubenswechsel aufgrund einer missionarischen Tätigkeit bekannt wird
und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als
Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.
7.3.4 S. 361),
dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht
zutreffen, zumal er sich nicht politisch oder gar regimekritisch engagiert
und ausserdem davon ausgegangen werden kann, er würde sich – wie
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bereits bei seinem letzten Aufenthalt im Iran (vgl. C10 S. 5) – bei einer
allfälligen missionarischen Tätigkeit im Iran auf einen privaten
Personenkreis beschränken,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine Gefährdung
(beispielsweise in Form von Denunziationen) seitens seiner
Familienangehörigen zu befürchten hat, zumal sich auch zwei seiner
Brüder für das Christentum bzw. die Zeugen Jehovas interessieren und
er zu seiner Familie trotz seines Glaubenswechsels ein sehr gutes
Verhältnis pflegt (vgl. C10 S. 5),
dass seine spätere Aussage, wonach Personen im Umkreis seiner
Familie den Revolutionswächtern und den Sicherheitsbehörden
angehörten (vgl. C10 S. 7), unsubstanziiert ist, ausserdem
nachgeschoben erscheint und daher wenig glaubhaft ist,
dass schliesslich die in der Beschwerde erwähnte, geplante Änderung
des iranischen Strafrechts (unter anderem ist dabei die Einführung eines
separaten Tatbestandes der Apostasie [Abfall vom islamischen Glauben]
mit angedrohter Todesstrafe vorgesehen) seit dem Jahr 2008 im
iranischen Parlament hängig ist und somit offensichtlich keine Priorität
geniesst, weshalb die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen des
Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt unbegründet erscheinen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der
Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner
kürzlich erfolgten Zuwendung zu den Zeugen Jehovas in absehbarer
Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gewärtigen,
dass sein weiteres Vorbringen, er wolle im Iran nicht Militärdienst leisten,
ebenfalls nicht asylrelevant erscheint, zumal er in diesem
Zusammenhang keine konkrete Verfolgungsgefahr geltend macht (vgl.
C10 S. 7),
dass er sich im Übrigen während seines Aufenthalts im Iran im Jahr 2009
selber darum bemüht hat, Militärdienst leisten zu dürfen, weshalb seine
jetzige Aussage, er wolle keinen Dienst leisten, wenig überzeugend wirkt,
dass dem aktuellen Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dieser beigelegten
Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen
und – mangels anderweitiger Hinweise – gesunden Mann handelt,
welcher eine durchschnittliche Schulbildung genossen hat, mehrere
Sprachen spricht (darunter Englisch und Französisch) und zumindest in
der Schweiz erwerbstätig war (vgl. C6 S. 1),
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dass es ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr in den Iran einer Arbeit nachzugehen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass zudem seine Eltern und vier Geschwister am Herkunftsort leben und
ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: