B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3855/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizer Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus
E._______, F._______ (aktueller Wohnsitz in G._______, F._______) –
ersuchten mit schriftlichen Eingaben vom 1. und 29. November 2011 die
Schweizer Vertretung [nachfolgend: Schweizer Botschaft] in Bogotá (Ein-
gang bei der Schweizer Botschaft: 10. November 2011 und 6. Dezember
2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, unter ande-
rem als Mitbegründer einer NGO (non-governmental organization) na-
mens H._______, die sich insbesondere für soziale Zwecke sowie Kunst
einsetze, seit Juli 2011 von Mitgliedern der Gruppierungen I._______ und
J._______ erpresst und bedroht worden zu sein. Die Mitglieder letzterer
krimineller Organisation seien Auftragskiller und Drogenhändler gewesen.
Nachdem sie sich geweigert hätten, das geforderte Geld zu bezahlen,
hätten sie im Juli und August 2011 bei den in Kolumbien zuständigen Be-
hörden gegen die Erpresser diverse Anzeigen erstattet. In der Folge sei-
en drei der fünf Erpresser festgenommen, jedoch nur kurze Zeit später
wieder aus der Haft entlassen worden. Von den Behörden sei ihnen der
Rat erteilt worden, den Fall ruhen zu lassen und keine weiteren rechtli-
chen Schritte zu unternehmen, da sie sich ansonsten in noch grössere
Gefahr begeben würden. Aus Furcht vor Racheakten und weiterer Dro-
hungen seitens der Erpresser sei für die Beschwerdeführenden nur noch
ein Wohnsitzwechsel in Frage gekommen.
Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichten die Beschwerde-
führenden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten ein.
B.
Die Schweizer Botschaft in Kolumbien übermittelte das Asylgesuch mit
den gesamten Akten am 6. Dezember 2011 zuständigkeitshalber an das
BFM (Eingang beim BFM: 12. Dezember 2011).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, dass es den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der einge-
reichten ausführlichen Dokumentation als erstellt erachte, weshalb eine
Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren er-
wäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beach-
tenden Aspekte und des ihm zukommenden Ermessenspielraumes – das
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Asylgesuch abzuweisen und den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit ei-
ner anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM eröffnete den Be-
schwerdeführenden im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äus-
sern.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 – eröffnet seitens der Schweizer Bot-
schaft am 20. Juni 2012 – hat das BFM das Asylgesuch abgewiesen und
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert. In der
Verfügung hielt das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht fest, dass
die Betroffenen von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör gemäss
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 keinen Gebrauch gemacht
hätten. Es kam somit zum Schluss, dass gestützt auf die Eingabe der Be-
schwerdeführenden sowie der vorliegenden Aktenlage die Gefährdungs-
situation abschliessend beurteilt werden könne. In materieller Hinsicht
führte das BFM zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, dass nach Anzeige der Erpressung durch Mitglieder der
Gruppierungen I._______ und J._______ bei den in Kolumbien zuständi-
gen Behörden gemäss Aktenlage dem Ersuchen um Schutz entsprochen
worden sei. So sei beispielsweise das Haus der Beschwerdeführenden
von der Polizei überwacht worden. Demzufolge könn e von der Schutzwil-
ligkeit des Heimatstaates ausgegangen werden. Des Weiteren sei davon
auszugehen, dass den Beschwerdeführenden innerstaatliche Fluchtvari-
anten offen stünden und sie sich mithin in einer anderen Region Kolum-
biens niederlassen könnten, da es sich bei ihnen nicht um landesweit be-
kannte Personen handle. So würden gemäss Aktenlage die Beschwerde-
führenden weiterhin in der "gefährlichen" Region wohnhaft sein. Es sei
nicht anzunehmen, dass die Mitglieder der feindlichen Gruppierungen die
Betroffenen an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen
könnten. Demnach seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren
Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und dementsprechend
nicht auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen.
Überdies würde es sich bei den geltend gemachten Vorbringen ohnehin
nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung handeln, angesichts der
Tatsache, dass der dargelegten Verfolgung eine Erpressung durch Mit-
glieder der oben genannten Gruppierungen zu Grunde liege, die gemäss
Aktenlage kriminelle Machenschaften umfasse, die nicht unter den Begriff
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der Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu subsumieren seien.
Schliesslich könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG abgelehnt werden. So sei es für die Beschwerdeführenden möglich
und insbesondere aufgrund der fehlenden nahen Beziehungen zur
Schweiz zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nach-
barstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das
entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; na-
mentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru.
E.
Mit spanischsprachiger und in italienischer Sprache übersetzten Eingabe
vom 7. Juli 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingang bei der Schweizer
Botschaft: 10. Juli 2012), welche ebenfalls am 17. Juli 2012 von der Bot-
schaft dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. Juli 2012) weiterge-
leitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Be-
gründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 sowie (E-Mail) vom
3. September 2012 gelangten die Beschwerdeführenden an die Schwei-
zer Botschaft, um sich nach dem Stand ihres Asylverfahrens zu erkundi-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbe-
stimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in
Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4. Die bei der Vorinstanz beziehungsweise bei der Schweizer Botschaft
eingereichten Unterlagen sind nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Beschwerde-
schrift wurde allerdings eine Übersetzung in italienischer Sprache beige-
legt, alle anderen Vorakten wurden hingegen in spanischer Sprache ver-
fasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen
Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der
Beschwerde und das Einfordern einer Übersetzung der Eingaben abge-
sehen, da die in spanischer Sprache verfassten wesentlichen Vorakten
verständlich sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deut-
scher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art.
108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Ver-
tretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus fakti-
schen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchen-
den Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie
der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5),
ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhö-
rung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schrift-
lich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforde-
rungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtli-
chen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Abse-
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hen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu be-
gründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
1. November 2011 nicht mündlich befragt. Eine Anhörung fand nicht statt,
da einerseits das BFM aufgrund der Aktenlage, namentlich der schriftli-
chen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen
Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und folg-
lich eine Anhörung als nicht notwendig erachtete sowie andererseits, weil
die Schweizer Botschaft aus gerichtsnotorischen und mithin nachvoll-
ziehbaren Kapazitätsgründen dazu nicht in der Lage war. Den Beschwer-
deführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom
21. Dezember 2011 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asyl-
gründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in
Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt; die Be-
schwerdeführenden haben gestützt darauf keine weitere Stellungnahme
abgegeben und mithin auf diesen Anspruch verzichtet. Aufgrund der ein-
lässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen
Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen
eingereichten Beweismittel erscheint sodann der etscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2011 sowie der angefochtenen
Verfügung vom 1. Juni 2012 das Absehen von persönlichen Anhörungen
begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
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oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche ange-
sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasi-
lien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wie-
derum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Pro-
tokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eige-
nes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen.
Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von
Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass
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es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Ve-
nezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen
durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit
und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren
die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich
als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich demnach kei-
ne Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerde-
führenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen
anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu
begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt
umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten han-
delt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer
Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt
zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere kann der pauschal
vorgebrachte Einwand, gemäss welchem für die Beschwerdeführenden
auch in den Nachbarstaaten grosse Gefahr von den kriminellen Gruppie-
rungen aus Kolumbien ausgehe, nicht gehört werden.
6.2. Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden eine schwerwie-
gende Angstsituation geltend, verbunden mit der ständigen Furcht, in Ko-
lumbien verfolgt und lebensgefährlich bedroht zu werden. Um ihr Leben
vor der Verfolgung durch kriminelle Gruppierungen zu schützen, sahen
sich die Beschwerdeführerenden demnach gezwungen, ausserhalb ihres
Wohnsitzortes, dauerhaften Schutz zu suchen. Überdies beabsichtigen
sie, in naher Zukunft nach Ecuador auszureisen.
Zu letzteren Vorbringen ist zu sagen, dass sie den bereits von der Vorin-
stanz beurteilten Sachverhalt ebenfalls nicht zu ändern vermögen. Bei
dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdefüh-
renden der geltend gemachten Verfolgung – welcher letztendlich, wie vo-
rinstanzlich ebenfalls korrekt ausgeführt, überdies auch keine asylrechtli-
che Relevanz im Sinne von Art 3 AsylG zu Grunde liegt – in Kolumbien al-
lenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen
können.
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Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden keine konkreten Bezie-
hungen zur Schweiz nachweisen; hingegen wohnen Verwandte der Be-
schwerdeführenden in Drittländern, so beispielsweise ein Onkel der Toch-
ter C._______, der als Flüchtling in New York (Vereinigte Staaten von
Amerika) lebt.
6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen aber die Möglichkeit der an-
derweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorin-
stanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die
Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erhe-
ben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertre-
tung in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
Versand: