B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3855/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Nordmazedonien,
alle vertreten durch MLaw Vera Pozzy, Rechtsanwältin,
Anwaltsbüro Landmann,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
D-3855/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (A._______) und ihre Kinder gelangten eige-
nen Angaben zufolge am 2. Februar 2019 in die Schweiz, wo sie am
19. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
um Asyl nachsuchten. Dort nahm das SEM am 8. März 2019 die Persona-
lien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie
summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am
14. Juni 2019 fand die vertiefte Anhörung statt.
A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
und ihre Kinder seien nordmazedonische Staatsangehörige, ethnische Al-
baner und stammten aus F._______. Am 29. September 2018 sei ihr Ehe-
mann G._______ im Zentrum von F._______ erschossen worden. Die drei
Brüder ihres Ehemannes seien innerhalb der letzten (…) Jahre ebenfalls
erschossen worden. Keines dieser Verbrechen sei bislang aufgeklärt wor-
den. Sie wisse nicht, wer für diese Anschläge verantwortlich sei. Eventuell
seien auch behördliche Vertreter involviert gewesen. Das Auto, aus dem
ihr Ehemann erschossen worden sei, habe ein polizeiliches Autoschild ge-
tragen. Nach dem Tod ihres Ehemannes seien sie und ihre Kinder bedroht
worden. Ihre volljährige Tochter sei auf dem Weg zur Universität zweimal
observiert worden. Ausserdem sei ihr Sohn in der Schule von anderen Kin-
dern geschubst worden und habe eine Gehirnerschütterung erlitten. Ver-
schiedene Verwandte hätten ihr gesagt, dass sie und ihre Kinder in Gefahr
seien und umgebracht würden. Sie habe Angst, dass ihren Kindern etwas
zustosse. Ausserdem sei der Sohn ihres verstorbenen Schwagers beses-
sen davon, Rache zu üben. Er verlange von ihrem Sohn, der (…) Jahre alt
sei, nach Erreichen des zwanzigsten Lebensjahres den Racheakt zu voll-
ziehen. Aufgrund der Vorkommnisse seien sie und ihre beiden älteren Kin-
der auf psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund
habe sie sich zur Ausreise entschlossen und Nordmazedonien zusammen
mit ihren Kindern – darunter auch die volljährige Tochter H._______ (N […])
– am 2. Februar 2019 verlassen.
A.c Zum Beleg ihrer Identität reichte sie ihren Reisepass, die Reisepässe
ihrer Kinder, ihre Identitätskarte sowie eine Kopie ihres Führerausweises
zu den Akten.
A.d Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht aus F._______ vom
22. Oktober 2018, zwei Arztberichte aus F._______ vom 20. Dezember
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2018 sowie eine Kopie einer Bestätigung des Innenministeriums der Re-
publik Nordmazedoniens vom 13. November 2018 betreffend den Tod von
G._______ (jeweils inkl. Übersetzung) ein. Ausserdem wies sie anlässlich
der Anhörung auf drei Internet-Links ([…]) hin.
Im Nachgang zur Anhörung liess das SEM die im Anhörungsprotokoll auf-
geführten Internet-Links am 9. Juli 2019 übersetzen (vgl. Akten der Vo-
rinstanz, A18/3). Das mit dem ersten Link verbundene Video gebe die Sen-
dung namens «(…)» auf dem Fernsehsender «(…)» vom 7. Oktober 2018
wieder, während das Video in Link zwei eine Vorschau auf die Sendung in
Link eins zeige und im Vergleich zu dieser keine zusätzlichen Informatio-
nen enthalte. Sodann könne das Video im dritten Link aufgrund einer Feh-
lermeldung nicht geöffnet werden. Die somit im Vordergrund stehende
Sendung von Link eins rekonstruiere im Wesentlichen die Vorfälle rund um
den Mord am Ehemann der Beschwerdeführerin und diejenigen an dessen
Brüdern. Ausserdem zeige die Sendung die offenkundig engen Verbindun-
gen zwischen organisierter Kriminalität und den Behörden sowie der Poli-
tik. Die Sendung sehe für den Mord am Ehemann der Beschwerdeführerin
verschiedene mögliche Motive: (1) Der Ehemann sei womöglich ein Infor-
mant der nordmazedonischen Behörden gewesen, denn in der Zeit vor
dessen Ermordung seien verschiedene Angehörige des verfeindeten «Ma-
fia-Clans» festgenommen worden. (2) Der Ehemann habe sich im Umfeld
der organisierten Kriminalität bewegt, insbesondere im Drogenhandel, und
habe die Revier-Ansprüche der verfeindeten «Mafia-Gruppe» verletzt. (3)
Es handle sich um eine Blutrache oder ähnliches (ohne genauere Hinter-
gründe).
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2019 (Datum des Post-
stempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
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beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Voll-
macht vom 14. Mai 2019, das Protokoll der BzP sowie der Anhörung be-
treffend die volljährige Tochter H._______ und der Bericht «Auskunft der
SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli 2016, wobei die
Nachreichung einer Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht
gestellt wurde.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die
Fürsorgebestätigung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101)
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
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deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der
ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde der volljäh-
rigen Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. D-3851/2019) koordiniert.
Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Be-
fragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Ver-
fahren berücksichtigt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Nordmazedonien als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleitet sei. Die Beschwerdeführerin vermöge
diese Regelvermutung nicht umzustossen. So sei zwar grundsätzlich nicht
in Zweifel zu ziehen, dass das zentrale Vorbringen betreffend den ver-
gleichsweise gut dokumentierten Mord an ihrem Ehemann zutreffe. Es
gebe aber vorliegend keine greifbaren Indizien für die Annahme, dass in
absehbarer Zeit auf sie und ihre Kinder Übergriffe von Behördenvertretern
oder Dritten verübt würden. Wie sie selbst wiederholt ausgeführt habe,
wisse sie nicht, wer einen allfälligen Übergriff auf sie und ihre Kinder verü-
ben könnte. Vielmehr hätten insbesondere Frauen in ihrer Umgebung von
der Gefahr einer Ermordung ihrer Kinder gesprochen. Allerdings fehle so-
wohl ein Motiv als auch ein konkreter Anhaltspunkt für eine solche An-
nahme. Sie weise zwar auf einen Übergriff auf ihren Sohn in der Schule
hin. Allerdings handle es sich dabei um eine Auseinandersetzung zwischen
Schülern, die sie zur Anzeige hätte bringen können. Dies habe sie aber
offensichtlich unterlassen. Auch die Nachstellungen betreffend ihre Toch-
ter, als sie durch Autos verfolgt und observiert worden sei, liessen nicht auf
eine unmittelbare Gefährdung der ganzen Familie schliessen. Immerhin
habe es nach diesen Vorfällen und nachdem man dazu übergegangen sei,
die Tochter jeweils zur Universität zu begleiten, keine solchen Observatio-
nen mehr gegeben. Es gebe insbesondere auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die erwähnten Nachstellungen seitens der Behörden
gesteuert oder unterstützt worden wären. Auch seien keine ausreichenden
Indizien dafür vorhanden, dass die Behörden im Falle eines Übergriffs auf
eine Anzeige hin nicht schutzwillig gewesen wären. Gestützt auf die Sen-
dung auf dem Fernsehsender «(…)» vom 7. Oktober 2018 bestünden zwar
Hinweise darauf, dass bei der Ermordung ihres Ehemannes die Behörden
in gewisser Weise den notwendigen Schutz nicht gewährleistet und das
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Delikt nicht in ausreichender Weise strafrechtlich verfolgt hätten. Wie aber
aus der Sendung ebenfalls hervorgehe, lägen erhebliche Indizien für die
Annahme vor, dass ihr Ehemann gemeinsam mit Behördenvertretern in il-
legale Machenschaften verwickelt gewesen und mit einiger Wahrschein-
lichkeit aus diesem Grund getötet worden sei. Damit sollten womöglich be-
stimmte hochrangige Behördenvertreter geschützt werden. Sodann dürften
ähnliche Gründe für die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der
Morde an den Brüdern ihres Ehemannes vorliegen. Da sie und ihre Kinder
mit den Machenschaften ihres verstorbenen Ehemannes beziehungsweise
Vaters nichts zu tun gehabt und auch keine Informationen über dessen kri-
minelle Aktivitäten hätten, gäbe es offenkundig auch keine nachvollziehba-
ren Gründe für die Annahme, dass sie selber Ziel von gewalttätigen Über-
griffen werden könnten. Die Tatsache, dass das Auto ihres Ehemannes, mit
welchem die Tochter jeweils zur Universität gefahren sei, vorübergehend
observiert worden sei, erstaune nicht. Die Täter und ihre Komplizen dürften
ein Interesse daran gehabt haben, zu wissen, wer das Auto des Opfers
fährt, allenfalls auch nur zur Überprüfung, ob beim Anschlag der Anvisierte
auch tatsächlich getötet worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach
ihre Verwandten auf Blutrache drängten, sei festzuhalten, dass das Ziel
einer solchen Tat fehle. Und sollte der Fall irgendwann wider Erwarten den-
noch aufgeklärt werden, so wäre ihr Sohn nicht automatisch dazu gezwun-
gen, eine solche Tat auszuführen. Auch wenn es nur verständlich sei, dass
sie als Mutter ihren Sohn durch den Wegzug aus dem Heimatstaat vor ei-
ner solchen Tat habe schützen wollen, so entspreche dieses Vorbringen für
sich genommen nicht Art. 3 AsylG. Ferner sei das Szenario, dass sie und
ihre Kinder Ziel einer Blutrache werden könnten, schon alleine vor dem
Hintergrund des lokalen Kontextes weitgehend undenkbar. Frauen und
Kinder seien im Zusammenhang von (Blut-)Rache nur schon wegen des
spezifischen, auf den Kanun zurückgehenden Ehrbegriffs als Ziel einer
möglichen Rache ausgenommen. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass
die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behörden insgesamt als ge-
geben zu erachten sei. Denkbar wäre allenfalls, dass Personen mit albani-
scher Ethnie in Nordmazedonien nicht den gleichen Schutz erhielten wie
Personen der slawischen Mehrheitsethnie, was aber nicht zutreffe. Ange-
hörige der ethnischen Minderheit der Albaner seien in Nordmazedonien
nicht generell verfolgt oder in einem asylrelevanten Ausmass diskriminiert
(vgl. Urteil des BVGer D-4061/2014, E. 6.4). Schliesslich bleibe festzuhal-
ten, dass bei ihr und ihren Kindern – im Unterschied zu ihrem verstorbenen
Ehemann beziehungsweise Vater – keine nachvollziehbaren Gründe vor-
handen seien, weshalb der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nord-
mazedonischen Behörden eingeschränkt sein sollte.
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5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Rechtsmitteleingabe hier-
gegen im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden
ihnen in mehrfacher Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen. Vonseiten der
Verantwortlichen an der Ermordung ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters bestehe eine Gefährdung an Leib und Leben. Sie hätten zu befürch-
ten, gleich wie ihr Ehemann und Vater Ziel eines Tötungsdeliktes oder einer
anderen schweren Gewalttat zu werden. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz könnten heutzutage auch Frauen und Kinder Blutfehden zum
Opfer fallen. Dies werde beispielsweise im Bericht «Auskunft der SFH-Län-
deranalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli 2016 festgehalten. Die Vo-
rinstanz lasse sodann ausser Acht, dass nicht bloss ein Familienangehöri-
ger, sondern sämtliche Brüder väterlicherseits ermordet worden seien, was
die Bedrohungslage umso akuter erscheinen lasse. Dieselbe Schlussfol-
gerung lasse sich aus der Tatsache ziehen, dass alle vier Verbrechen bis
heute nicht aufgeklärt und die Täter nicht gefasst seien. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass von den drei anderen ermordeten Brüdern lediglich ei-
ner eine Familie gehabt habe, welche sich genauso fürchte und seit mehr
als (…) Jahren kaum das Haus verlasse. Nicht zuletzt lasse die zweimalige
Verfolgung von ihrer Tochter beziehungsweise Schwester auf dem Weg zur
Universität deutlich auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es sei er-
stellt, dass die Ermordung des Ehemannes beziehungsweise Vaters kurz
nach dem Vorfall in den Medien verbreitet worden sei. Vor diesem Hinter-
grund mache es keinen Sinn, dass die Täter durch das Observieren riskiert
hätten, erkannt zu werden, wenn sie stattdessen einfach die Medien hätten
konsultieren können. Sodann drohe ihnen auch aus den eigenen Kreisen
die Gefahr eines unerträglichen psychischen Druckes. Infolge der Tötung
ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters seien sie in der Tradition der
albanischen Kultur zur einer Blutrache an der Täterfamilie verpflichtet. Ein
Traditionsbruch werde von ihrem Umfeld im Heimatland nicht toleriert. Der
Sohn des verstorbenen Schwagers habe der Beschwerdeführerin bereits
mehrmals gedroht, sie und ihre Kinder in der Schweiz zu holen und zwecks
Ausübung der Blutrache gewaltsam nach Nordmazedonien zu bringen.
Schliesslich seien zahlreiche Hinweise dafür vorhanden, dass der nordma-
zedonische Staat entgegen der Regelvermutung im vorliegenden Fall – wie
bereits bei der Ermordung ihres Ehemannes respektive Vaters – entweder
nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sie ausreichend zu schützen. Ein
Grund hierfür könne durchaus in der Tatsache liegen, dass sie der albani-
schen Minderheitsethnie angehörten. Sowohl der Grund für die Gefähr-
dung aus den eigenen Kreisen als auch der fehlende Schutz vonseiten der
Behörden stehe somit in Zusammenhang mit der albanischen Ethnie und
sei demnach asylrelevant.
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Betreffend den Wegweisungsvollzug führten die Beschwerdeführenden so-
dann aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK
entgegenstehen würde, nachdem sie die Voraussetzungen der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Entgegen der Annahme der Vo-
rinstanz erweise sich eine Rückkehr nach Nordmazedonien auch aufgrund
fehlender Aussicht auf soziale und berufliche Wiedereingliederung, Gefähr-
dung des Kindeswohls sowie akuter Gefährdung des psychischen Zu-
stands als unzumutbar.
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführen-
den wird eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt. Die Beschwer-
deführenden bringen vor, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz der
Aussage der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter, dass ver-
schiedene Verwandte und Bekannte ihnen gesagt hätten, sie seien in Ge-
fahr und es sei die «Ausrottung» der ganzen Familie geplant, nicht nach-
gegangen sei. Die Vorinstanz wäre insbesondere gehalten gewesen, ent-
sprechende Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Nordmaze-
donien in Auftrag zu geben, um sich ein umfassendes Bild von der Bedro-
hungssituation zu verschaffen.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die
Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklä-
rungen – so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung – vorzunehmen. Fer-
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ner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Wür-
digung der Vorbringen und eingereichten Beweismitteln gelangt, als von
den Beschwerdeführenden verlangt, nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den
angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom
24. Juli 2019, Ziff. II) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer-
den. Die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen auf Beschwer-
deebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmaze-
donien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als
"Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht-
lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte
Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu-
chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen die vorgenannte
Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) nicht umzu-
stossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor
einer Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbeachtlichen Ausmasses
im Sinne von Art. 3 AsylG durch Behördenvertreter liegen aufgrund der Ak-
tenlage nicht vor. Auch für die Befürchtung der Beschwerdeführenden,
ihnen könnte die Blutrache drohen, liegen keine substanziierten Hinweise
vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es einer priva-
ten Familienfehde ohnehin am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde.
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Seite 11
Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem geschil-
derten Nachteil seitens der eigenen Familie (Druck zur Verübung der Blut-
rache) nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da es sich bei die-
sem Vorbringen nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Im Übrigen liegen keine konkre-
ten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der
nordmazedonischen Behörden vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht er-
wähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Be-
hörden zu erlangen (vgl. A6/14, Ziff. 7.02 S. 10; A16/19, F91). Damit hat
sie die Schutzsuche in Nordmazedonien offensichtlich nicht ausgeschöpft,
wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des
Asyls hätte sie sich an die zuständigen Behörden in Nordmazedonien wen-
den müssen, bevor sie in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Schutz
ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass Personen albani-
scher Ethnie in Nordmazedonien tendenziell nicht denselben Schutz erhiel-
ten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, vermögen die Be-
schwerdeführenden die beschriebene Regelvermutung der bestehenden
Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Behörden nicht um-
zustossen. Alleine der Umstand, dass möglicherweise Behördenmitglieder
in den Mord des Ehemannes respektive Vaters verwickelt sind, lässt noch
nicht auf einen fehlenden Schutzwillen des nordmazedonischen Staates
schliessen.
7.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 12
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich – entgegen den Beschwerdevorbringen – weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
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Seite 13
wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nachdem Nordmazedonien als verfolgungssicherer Staat gemäss
Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, in welchem weder eine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg noch allgemeiner Gewalt herrscht, ist in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch in
individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, kommt der Beschwerdeführerin ihre langjährige Berufser-
fahrung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen
(vgl. A6/14, Ziff. 1.17.04 f.). Überdies leben im Heimatstaat noch verschie-
dene Verwandte, die ihnen bei der Reintegration behilflich sein könnten
(vgl. A6/14, Ziff. 3.01). Sodann steht es den Beschwerdeführenden ange-
sichts der in Nordmazedonien bestehenden medizinischen Infrastruktur
und des Umstandes, dass für rückkehrende Asylsuchende der Zugang zur
kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet ist, offen, sich in ihrer Hei-
mat weiterbehandeln zu lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5796/2017
vom 23. Februar 2018).
9.3.2 Auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein
Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des jungen Alters sind die Kinder in
erster Linie an ihrer Mutter orientiert. Ausserdem halten sie sich erst seit
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relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, so dass ihnen eine Reintegration in
der Heimat problemlos gelingen dürfte.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung eben-
falls als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: