Abtei lung IV
D-3856/2006
zom/mak
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Juni 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3856/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2004 in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl
nach. Dort wurde er am 17. Juni 2004 summarisch befragt. Ebenfalls
noch in der Empfangsstelle B._______ wurde er am 21. Juni 2004 ge-
mäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Mit gleichentags
erlassener Verfügung wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______. Nach Beendigung seiner Schulzeit habe er während
einiger Monate in einem Laden gearbeitet, bevor er am 15. Februar
1997 den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) beigetreten sei.
Nach einer Grundausbildung sei er der unter der Führung eines
Mannes namens Theepan stehenden "Charles Anthony"-Gruppe
zugeteilt worden. Im Jahre 1998 oder 1999 habe er letztmals an
Kämpfen teilgenommen. Im April 2001 habe er für die LTTE einen Brief
nach E._______ bringen müssen. Dabei sei er von der srilankischen
Armee festgenommen und ins F._______ bei E._______ gebracht
worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Nach sechs
Monaten sei ihm die Flucht gelungen und er sei zur LTTE
zurückgekehrt. Nach dem zwischen der srilankischen Armee und den
tamilischen Rebellen anfangs des Jahres 2002 geschlossenen
Waffenstillstandsabkommen hätten vorübergehend keine Kämpfe mehr
stattgefunden und er sei von seinem Onkel zum Schweisser
ausbebildet worden. Anfangs März 2004 habe er von der LTTE den
Befehl erhalten, unter der Führung von Theepan gegen die Gruppe
des ehemaligen LTTE-Kommandanten Karuna zu kämpfen. Da er nicht
gegen andere Tamilen habe kämpfen wollen, sei er zu seinem Onkel
geflüchtet. Er werde nun von beiden Seiten gesucht: Von der
srilankischen Armee wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft und von der
LTTE, weil er sich durch seine Flucht den Kampfhandlungen entzogen
habe. Zudem habe er private Probleme gehabt: Seine Mutter sei sehr
früh verstorben und die neue Ehefrau seines Vaters lehne ihn und
seine beiden leiblichen Schwestern ab.
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Sein Onkel habe ihn aufgrund dieser Probleme umgehend von
G._______ nach H._______ gebracht und anschliessend seine
Ausreise organisiert. Mit einem ihm nicht zustehenden indischen Pass
habe er H._______ am 11. Juni 2004 auf dem Luftweg verlassen und
sei dann - nach Umsteigen an einem ihm nicht namentlich bekannten
Ort - am darauffolgenden Tag in Italien angekommen. Von dort her sei
er am 14. Juni 2004 in einem Personenwagen unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Bereits anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gab
der Beschwerdeführer eine am 12. Oktober 1999 ausgestellte Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 - noch gleichentags in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen persönlich eröffnet - lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Eingabe vom 16. Juli 2004 - unter Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls sowie - in prozess-
rechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden ein am 9. Juli 2004 verfasstes ärztliches Zeugnis, ein
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Bericht von "amnesty international" betreffend die Situation in Sri Lan-
ka im Jahre 2003 sowie eine am 1. Juli 2004 von der (...)
beziehungsweise von der Leitung der Durchgangszentren I._______
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten
gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2004 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden;
das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde hingegen mit der Begründung des
Fehlens komplexer Rechtsfragen abgewiesen.
E.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2004 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundesamtes
wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2004 zur Kenntnis ge-
bracht.
F.
Am 24. August 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter je einen dem Internet entnommenen Bericht von "Hu-
man Rights Watch" vom 7. August 2003 und von "Sri Lanka Assess-
ment" vom April 2002 ein. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, die
LTTE übe insbesondere in Batticaloa, Jaffna und Trincomalee de facto
die Herrschaft aus, während die "Sri Lankan Monitoring
Mission" (SLMM) weder die Macht noch den Willen habe, Übergriffe
von Seiten der LTTE zu untersuchen und zu ahnden.
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G.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am
3. März 2008 - unter Hinweis auf ein zur Publikation vorgesehenes Ur-
teil, in welchem hinsichtlich Sri Lanka eine neue Lageanalyse vorge-
nommen und die zukünftige Praxis festgelegt worden war - zu einem
weiteren Schriftenwechsel ein.
In der Folge zog das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 seinen
Entscheid vom 23. Juni 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
H.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 28. März 2008 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Rechtsvertreter Frist bis zum 14. April 2008 zur Stellungnah-
me, ob er die am 16. Juli 2004 eingereichte Beschwerde zurückzuzie-
hen gedenke, an. Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz äusserte in ihrer angefochtenen Verfügung gewisse
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen gemachten Aussagen, prüfte die Vorbringen jedoch
lediglich unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz eingehender und
gelangte dabei zum Schluss, diese vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Befragungen, wie
er am 15. Februar 1997 der LTTE beigetreten und nach einer viermo-
natigen Ausbildung der "Charles Anthony"-Gruppe unter der Führung
von Oberst Theepan zugeteilt worden sei. In den Jahren 1998 und
1999 habe er letztmals aktiv gekämpft, als die srilankische Armee ver-
sucht habe, von J._______ her in von der LTTE kontrolliertes Gebiet
vorzudringen. Im April 2001 sei er bei der Überbringung eines Briefes
der LTTE in E._______ von der srilankischen Armee festgenommen
und in ein Camp gebracht worden, wo er wiederholt misshandelt
worden sei; ein gerichtliches Verfahren sei gegen ihn nie eingeleitet
worden. Nach mehreren misslungenen Versuchen sei es ihm nach
sechs Monaten gelungen, aus dem Camp zu fliehen. Er sei zur LTTE
zurückgekehrt und wieder in die "Charles Anthony"-Gruppe
aufgenommen worden. Nach dem anfangs des Jahres 2002 zwischen
der srilankischen Armee und den tamilischen Rebellen geschlossen
Waffenstillstandsabkommen hätten keine Kämpfe mehr stattgefunden
und er sei in jener Zeit von seinem ebenfalls für die LTTE tätigen
Onkel zum Schweisser ausgebildet worden. Anfangs März 2004 habe
er den Befehl erhalten, mit der "Charles Anthony"-Gruppe
beziehungsweise unter Oberst Theepan gegen die Gruppe des
ehemaligen LTTE-Kommandanten Karuna zu kämpfen. Die LTTE-
Kämpfer seien per Lastwagen an den Strand von K._______ gefahren
worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Er sei dann mit dem
Bus nach G._______ gefahren. Nachdem ihn sein Onkel nach
L._______ gefahren habe, sei er in einem Lastwagen versteckt nach
H._______ gereist. In H._______ habe er erfahren, dass einerseits die
LTTE nach ihm suche und zu diesem Zweck seine ältere Schwester für
fünf Tage mitgenommen habe, und dass andererseits an den
Checkpoints der srilankischen Armee sein Bild als das einer
gesuchten Person gezeigt werde.
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4.3 In der Darstellung des Beschwerdeführers finden sich zwar einzel-
ne Ungereimtheiten. So gab der Beschwerdeführer etwa anlässlich der
Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, in der Armeehaft im
Jahre 2001 geschlagen und mit Elektroschock sowie durch Brennen
mit einem Bügeleisen misshandelt worden zu sein (vgl. A1, S. 4), wäh-
rend er in der direkten Bundesanhörung die Elektroschock-Behandlun-
gen nicht mehr erwähnte und stattdessen darlegte, wie ein ihm über
den Kopf gestülpter Plastiksack mit Wasser gefüllt worden sei (vgl. A9,
S. 4). Des Weiteren machte er unstimmige Angaben zur Zeitspanne
der Ausbildung und Tätigkeit als Schlosser (einerseits von Februar
2003 bis Februar 2004 [vgl. A1, S. 2], andererseits von 2000 bis 2002
beziehungsweise von 2002 bis 2003 [vgl. A9, S. 3 und 4]) und zum Da-
tum der Flucht vom Strand von K._______ (6. März 2004 [vgl. A1, S. 5
und A9, S. 3] beziehungsweise 8. März 2004 [vgl. A9, S. 2]), und es ist
auch nicht klar, von wem der Beschwerdeführer erfahren haben will,
dass an den Checkpoints der srilankischen Armee sein Bild gezeigt
werde (von tamilischen Burschen [vgl. A1, S. 5] beziehungsweise von
seinem Onkel [vgl. A9, S. 10]). Schliesslich fällt auch auf, dass in dem
auf Beschwerdeebene eingereichten, am 9. Juli 2004 ausgestellten
ärztlichen Zeugnis eine anlässlich einer Militäroffensive im Jahre 1997
erlittene Kopfverletzung erwähnt wird, der Beschwerdeführer diesen
Vorfall anlässlich der Befragungen jedoch nicht erwähnt hatte.
4.4 Angesichts des im Übrigen sehr detaillierten (insbesondere was
die Organisation der LTTE sowie die Aktivitäten für die "Charles Antho-
ny"-Gruppe, die Festnahme durch die srilankische Armee und auch die
Schilderung der Reise vom Norden Sri Lankas in die Hauptstadt und
dann weiter nach Europa betrifft), plausiblen und in den wesentlichen
Punkten in sich stimmigen Sachvortrages sind die Vorbringen - trotz
der festgestellten kleineren Ungereimtheiten - gesamthaft gesehen als
glaubhaft zu werten.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfolgung wegen der Flucht vor einem
Kampfeinsatz der üblichen Vorgehensweise der LTTE gegen abtrünni-
ge Mitglieder entspricht und der vorgebrachte Befehl zum Kampf ge-
gen die "Karuna-Gruppe" auch in den Kontext der anfangs des Jahres
2004 herrschenden Verhältnisse passt. Oberst "Karuna" beziehungs-
weise "Karuna Amman" (eigentlich: Vinayagamoorthi Muralitharan),
ehemaliger Kommandant im Osten und nach Velupillai Prabhakaran ei-
ner der wichtigsten Personen innerhalb der LTTE, trennte sich Ende
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2003 beziehungsweise anfangs 2004 - zusammen mit zahlreichen
anderen Kämpfern - von der LTTE und gründete die "Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal" (TMVP; "Tamil People's Liberation Tigers"). Die
TMVP etablierte sich rasch als neue Konfliktpartei im Norden Sri
Lankas, wobei davon ausgegangen wird, dass die TMVP auch mit der
srilankischen Armee zusammenarbeitet. Die LTTE reagierte umgehend
auf die Abspaltung der "Karuna-Gruppe" und führte insbesondere in
den ersten Monaten des Jahres 2004 zahlreiche militärische
Offensiven gegen Oberst Karuna beziehungsweise gegen die TMVP
durch.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der als
überwiegend glaubhaft beurteilten Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise Nachteile be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
Seite 9
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5.2 Die Beschwerdeführer machte einerseits Verfolgung durch die sri-
lankische Armee wegen seiner Tätigkeit für die LTTE geltend.
5.2.1 Das Bundesamt stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest,
die srilankische Gesetzgebung, insbesondere der "Prevention of Terro-
rism Act" (PTA), sehe zwar Haftstrafen für die aktive Unterstützung der
LTTE vor, doch werde der PTA seit Inkrafttreten des Waffenstillstands-
abkommens im Februar 2002 de facto nicht mehr angewendet; es sei
zu keinen Verhaftungen oder Verurteilungen mehr gekommen und die
grosse Mehrheit der unter dem PTA verhafteten Personen sei im Laufe
des Jahres 2002 entlassen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer
kein führendes oder mit brisanten Informationen betrautes Mitglied der
LTTE gewesen, was eine gezielte Verfolgung unwahrscheinlich mache.
Im Übrigen leite der Beschwerdeführer die ihm angeblich drohende
Verfolgung lediglich vom Hörensagen ab und könne keine konkrete
Anhaltspunkte ableiten, die es objektiv nachvollziehbar erscheinen
liessen, dass ihm diese Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
drohe.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5 f.) wird - unter Hinweis auf den
gleichzeitig zu den Akten gegebenen "amnesty international"-Bericht -
dagegen geltend gemacht, der PTA werde nach wie vor angewendet;
im Dezember 2003 habe es noch 65 unter dem PTA Inhaftierte gege-
ben.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage
in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar
2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert hat. Be-
reits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aus-
senministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und
seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse
gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien
zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem
daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverlet-
zungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen be-
wohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi,
Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trin-
comalee, Batticaloa und Ampara). Im Dezember 2006 wurde auf den
Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister,
Seite 10
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ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang,
wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der
PTA (Prevention of Terrorism Act) wurde damit teilweise wieder
anwendbar, wodurch den Sicherheitskräften weitergehende
Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen. Zu Beginn des Jah-
res 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers
aus dem Osten der Insel zu vertreiben und konnte einige LTTE-Bastio-
nen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug,
gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben, und sie
brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Klein-
flugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von
Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe er-
folgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Öl-
und Gaslager im Grossraum Colombo. Am 11. Juli 2007 vermeldeten
die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gele-
genen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen
und als Rückzugsort der LTTE im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit
einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten
des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach
über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Nachgang
der Eroberung der Thoppigala-Festung kündigten nicht nur die
Rebellen, sondern beide Konfliktsparteien sie landesweite Angriffe auf
militärische und wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der
Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die
Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners
gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürger-
kriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen
eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit
des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausen-
de sind zur Flucht getrieben worden.
Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo ge-
trieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr
Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee
und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen
Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzge-
bung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terro-
rismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befug-
nisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis
zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten. Dabei sind Tamilen ge-
nerell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen
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Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko erhöht sich zusätzlich
für Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis
vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig
sind. Stammen sie zudem zusätzlich aus Gebieten, welche von der
LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potenzielle
LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer
Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tö-
tungen bedroht.
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus
D._______. Er hat bis kurz vor seiner Ausreise stets in der Nordprovinz
gelebt und beherrscht lediglich die tamilische, nicht aber die
singhalesische Sprache. Wie vorstehend (Erw. 4) dargelegt wurde, ist
seine Aussage, wonach er im Jahre 1997 der LTTE beigetreten und im
April 2001 bei der Überbringung eines Briefes in E.______
festgenommen worden sei und erst sechs Monate später aus der Haft
habe fliehen können, als glaubhaft zu werten. Es muss demnach
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen
seinen Tätigkeiten für die LTTE und insbesondere wegen seiner Flucht
aus dem F._______ bei E._______ nach wie vor bei den srilankischen
Sicherheitsbehörden registriert ist. Aus diesem Grund kann - entgegen
der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. BFF-Verfügung
vom 23 . Juni 2004, S. 3) - auch nicht damit argumentiert werden,
diese im Jahre 2001 stattgefundenen Vorfälle hätten zu weit
zurückgelegen, um den Anforderungen an einen zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang zu der im Juni 2004 erfolgten Aus-
reise zu genügen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach
der Flucht aus dem F._______ zur LTTE in den Distrikt M.______ zu-
rückkehrte, wo er mangels Kontrolle über dieses Gebiet vorerst keine
Nachstellungen seitens der srilankischen Armee zu befürchten hatte.
5.2.4 Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko
des Beschwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der
Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der
Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft ge-
nommen zu werden, als objektiv erheblich. Eine entsprechende Furcht
des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die srilankische Armee
erscheint aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen auch als subjektiv
begründet.
Seite 12
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5.3 Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer ande-
rerseits vor, seit der Flucht vor einem Einsatz gegen die Truppe von
Oberst Karuna auch von der LTTE gesucht zu werden.
5.3.1 Das Bundesamt legte diesbezüglich dar, es handle sich bei der
Verfolgung durch die LTTE um Übergriffe Dritter. Für von Übergriffen
der LTTE verfolgte Personen sei es möglich, bei den srilankischen Be-
hörden um Schutz nachzusuchen, da eine Zwangsrekrutierung oder
damit verbundene Drohungen und Übergriffe auch in Sri Lanka unter
Strafe stünden und von den Behörden geahndet würden. Darüber hin-
aus bestehe die Möglichkeit, sich an die mit der Überwachung des
Waffenstillstandsabkommens beauftragte "Sri Lanka Monitoring Missi-
on" (SLMM) oder an andere unabhängige Organisationen wie das "In-
ternationale Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) oder die "Human
Rights Commission" (HRC) zu wenden, um Unterstützung bei Bedrän-
gungen durch die LTTE zu erhalten. Da der Beschwerdeführer es aber
unterlassen habe, die Behörden oder andere Organisationen über sein
Schutzbedürfnis zu informieren, könnten die geltend gemachten Nach-
teile nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden und seien folg-
lich gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
In der Beschwerdeergänzung vom 24. August 2004 wurde - unter zwei
gleichzeitig zu den Akten gegebenen Berichten von "Human Rights
Watch" und von "Sri Lanka Assessment" - dagegen eingewendet, we-
der die srilankischen Behörden noch die SLMM oder andere Organisa-
tionen hätten die Macht oder den Willen, Tamilen vor Übergriffen durch
die LTTE zu schützen.
5.3.2 Diesen Einwendungen seitens des Beschwerdeführers kann
grundsätzlich gefolgt werden. Gemäss dem vorstehend zitierten Urteil
E-2775/2007 kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer effektiven
Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei Verfolgung durch die
LTTE ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerde-
führer - welcher wegen seinen LTTE-Aktivitäten eine Verfolgung durch
die srilankische Armee glaubhaft machen konnte - sich nicht zwecks
Schutzgewährung an die srilankischen Behörden wenden kann, ohne
dabei eine Festnahme befürchten zu müssen. Sodann hat die SLMM -
deren Möglichkeiten zur Schutzgewährung, wie in der Beschwerdeer-
gänzung (vgl. S. 2) zutreffend bemerkt wurde, seit jeher nur be-
schränkt waren - nach der formellen Kündigung des Waffenstillstands-
abkommens durch die Regierung am 2. Januar 2008 und dessen Ab-
Seite 13
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lauf per 16. Januar 2008 Sri Lanka verlassen. Des Weiteren müssen
auch die Schutzmöglichkeiten des HCR oder des IKRK - soweit im jet-
zigen Zeitpunkt überhaupt noch vorhanden - als wenig effizient be-
zeichnet werden.
5.3.3 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer keine Möglich-
keit, effektiven Schutz vor den ihm zielgerichtet und konkret drohenden
ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE zu erlangen. Eine innerstaatli-
che Fluchtalternative - beispielsweise in den Süden des Landes - ist
angesichts der begründeten Furcht vor Verfolgung durch die srilanki-
sche Armee (vgl. vorstehend E. 5.3 S. 10 ff.) ebenfalls ausgeschlos-
sen; mithin besteht klarerweise auch ein Kausalzusammenhang zwi-
schen den als glaubhaft erachteten Verfolgungen durch die Armee und
die LTTE mit der Ausreise aus Sri Lanka. Eine entsprechende Furcht
des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes wegen seiner Flucht vor einem Einsatz gegen die "Karuna"-
Gruppe ist nach dem Gesagten somit - insbesondere auch gestützt auf
die Entwicklung der Sicherheitslage im Land - zu bejahen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen
ist, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Aus
den Akten ergeben sich nämlich keinerlei stichhaltigen Hinweise, wo-
nach dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der
vorgenannten Gesetzesbestimmung vorgeworfen werden könnten, zu-
mal es sich bei ihm bloss um einen einfachen Soldaten, welcher vor-
wiegend mit Hilfsarbeiten betraut wurde, handelte und sich die ange-
sprochenen Kampfhandlungen zwischen der Armee und der LTTE, von
welcher Organisation er sich ja schon vor längerer Zeit distanziert hat,
vor über zehn Jahren stattgefunden haben.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Vorinstanz vom
23. Juni 2004 somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl
zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerde-
vorbringen einzugehen, und es kann auch darauf verzichtet werden,
zur (zutreffenden) Feststellung der Vorinstanz, die vom Beschwerde-
führer erwähnten privaten Probleme, die aus dem frühen Tod der Mut-
ter und der zweiten Heirat des Vaters entstanden seien, stellten keine
asylrelevante Verfolgung dar, Stellung zu nehmen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). Das in der Eingabe vom 16.
Juli 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden
Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abge-
schätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Par-
teientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'500.-- (inklusive allfällige
Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2004 wird betreffend die Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahrens vor der Asyl-
rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs
(per Kurier; in Kopie)
- (...) des Kantons C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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