Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3856/2011/sed
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger und stammt aus
C._______ (Region Anseba). Am 21. Oktober 2009 reiste er gemäss
seinen eigenen Angaben in den Sudan aus, wo er seither lebt.
B.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wandte sich der Beschwerdeführer
an die schweizerische Botschaft im Sudan (Khartum) und ersuchte um
Asyl in der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte das Bundesamt für Migration
(BFM) dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer summarischen
Beurteilung seines Gesuchs seien seine Aussichten, eine Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz zu erlangen, sehr gering. Für den Fall, dass er
dennoch an seinem Asylgesuch festhalten wolle, wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, bei der schweizerischen Botschaft in
Khartum eine entsprechende schriftliche Erklärung einzureichen.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Juli 2010 teilte der
Beschwerdeführer unter anderem mit, er halte an seinem Gesuch fest.
E.
Mit Schreiben vom 29. November 2010 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
F.
Mit undatierter Eingabe an die Botschaft (dortiger Eingang am
27. Dezember 2010) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu
den Gründen seines Asylgesuchs.
G.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 26. Juni
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2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu
enthalten, wann die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer zuging,
noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen
trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die
Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 34, N 10). Unter der Voraussetzung, dass die vom 16. Mai
2011 datierende Verfügung dem Beschwerdeführer erst nach dem 24.
Mai 2011 eröffnet wurde – was unter den gegebenen Umständen eines
Asylverfahrens im Ausland plausibel erscheint –, ist die 30tägige
Beschwerdefrist eingehalten. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach
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Aktenlage nicht nachgewiesen. Somit ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108
Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist.
2.2. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
2.3. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu
erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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4.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Eingaben an die
schweizerische Botschaft in Khartum im Wesentlichen Folgendes
geltend: Im Juni 1996 sei er durch das eritreische Regime zum
Militärdienst eingezogen worden. In der Folge habe er gegen seinen
Willen während rund dreizehn Jahren in unterschiedlichen Einheiten und
Funktionen der eritreischen Armee Dienst geleistet. Seine Gesuche, aus
dem Militärdienst entlassen zu werden, seien allesamt erfolglos
geblieben. Lediglich alle zwei Jahre habe er die Erlaubnis erhalten, seine
Familie zu besuchen. Da er sich dagegen gewehrt habe, dass
Minderjährige zum Militärdienst eingezogen worden seien, sei er
mehrfach inhaftiert worden. Aus Verzweiflung über seine endlose
Dienstpflicht und seine schlechte Behandlung durch die Armee sei er
schliesslich am 21. Oktober 2009 desertiert und in den Sudan geflohen.
Im Sudan sei er zwar durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden.
Er könne dort jedoch nicht bleiben, da er fürchte, durch eritreische Spione
entführt und nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Zu dieser
Befürchtung trage bei, dass er im Flüchtlingslager einem Journalisten von
den Menschenrechtsverletzungen in Eritrea berichtet habe. Zudem werde
er im Sudan durch die Polizei und Private diskriminiert und belästigt; so
sei er im Mai 2010 in Khartum grundlos während dreier Tage inhaftiert
und erst nach Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Die
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Sicherheitslage habe sich ausserdem aufgrund der Sezession des
Südsudan vom Staat Sudan verschlechtert.
5.2. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen:
Zwar sei aufgrund der gemachten schriftlichen Eingaben darauf zu
schliessen, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den
eritreischen Behörden asylrechtlich relevant seien. Indessen befinde sich
der Beschwerdeführer im Sudan, wo er durch das UNHCR als Flüchtling
registriert worden sei. Angesichts der Anwesenheit von im Jahr 2009
mehr als 160'000 eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei dabei die Lage
vor Ort nicht als einfach zu bezeichnen. Es bestünden jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib des
Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar wäre. Die Gefahr, durch
eritreische Agenten nach Eritrea verschleppt zu werden, sei als sehr
gering zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer kein auffälliges
persönliches Profil aufweise. Das Vorbringen, dass er im Flüchtlingslager
einem Journalisten Auskünfte gegeben habe, vermöge daran nichts zu
ändern. Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den
sudanesischen Behörden sei festzuhalten, dass Flüchtlinge im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im gesamten Land verfügen
würden. Vielmehr seien vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem
bestimmten Flüchtlingslager zugeteilt. Es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, an diesen Ort zurückzukehren, wenn er in Khartum mit den
Behörden Schwierigkeiten habe.
5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass angesichts der geltend gemachten Desertion aus der eritreischen
Armee die als solche nicht unglaubhaft erscheint nicht
auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Jedoch
befindet sich der Beschwerdeführer heute im Sudan, was hinsichtlich der
bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage,
ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, zu berücksichtigen ist. Im Sudan ist er gemäss seinen
eigenen Angaben, die mittels Einreichung einer Kopie eines
entsprechenden Ausweisdokuments belegt sind, seit Oktober 2009 durch
das UNHCR als Flüchtling registriert und verfügt als solcher über eine
temporäre Aufenthaltsbewilligung. Dabei machte er zwar verschiedene
Bedrohungen geltend, so die Gefahr einer Entführung nach Eritrea durch
eritreische Agenten, eine Diskriminierung durch sudanesische Behörden
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und Privatpersonen sowie eine Verschlechterung der Sicherheitslage
aufgrund der Sezession des Südsudan. Diese Vorbringen sind jedoch
nicht derart, dass es als für den Beschwerdeführer objektiv unzumutbar
erscheint, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr in seinem
Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
Diesbezüglich ist im Einzelnen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen, die im Wesentlichen als zutreffend zu erachten sind.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Ausführungen gegenüber der Vorinstanz mit anderen Flüchtlingen aus
Eritrea unter ihnen seine Ehefrau in einem gemieteten Haus lebt und
zumindest gelegentlich als Hausangestellter arbeitet. Insofern ist es dem
Beschwerdeführer offensichtlich möglich, sich im Sudan auch ausserhalb
des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers eine Unterkunft und ein
Einkommen zu verschaffen, wobei er auch auf die Unterstützung seiner
Ehefrau und der mit ihm zusammenlebenden Landsleute wird zählen
können. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer
entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52
Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände,
welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind,
nicht als erforderlich.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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