B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3856/2015
law/bah
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
D-3856/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Oromo mit letztem Aufenthalt in
B._______, verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im Jahr 1998 und
lebte anschliessend im Libanon, wo sie als Haushalthilfe gearbeitet habe.
Zusammen mit ihren Arbeitgebern sei sie am 30. August 2013 in die
Schweiz eingereist, wo sie am 2. September 2013 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, sie sei letztmals vor sie-
ben oder acht Jahren in Äthiopien gewesen. Ihre Eltern seien nicht mehr
am Leben, sie sei ein Einzelkind. Sie habe im Heimatland einen Onkel und
eine Tante, die in Dörfern lebten. Ihre Arbeitgeber aus dem Libanon hätten
in der Schweiz Ferien gemacht und sie mitgenommen. Drei Tage nach ihrer
Ankunft sei sie weggelaufen. Sie habe Äthiopien aufgrund schwieriger Le-
bensumstände verlassen. Ihr Vater sei ein Soldat des DERG-Regimes ge-
wesen. Nach einem Regimewechsel sei er entlassen worden; sie hätten
auch ihre Wohnung verlassen müssen. Sie habe die Schule abbrechen
müssen und sei mit Hilfe einer Arbeitsvermittlung in den Libanon gekom-
men. 1997 sei sie nach Äthiopien zurückgekehrt, weil sie an Tuberkulose
erkrankt sei. Zusammen mit ihrem Vater sei sie täglich zu einer Klinik ge-
gangen, um Medikamente zu erhalten. Da es in dieser Zeit wegen den
Wahlen einen Aufstand gegeben habe, habe man ihnen eines Tages den
Weg zur Klinik versperrt. Ihr Vater habe sich gewehrt und sei exekutiert
worden. Zwei Monate später sei sie in den Libanon zurückgekehrt. Da sie
immer noch geschwächt gewesen sei, habe man ihr die Stelle gekündigt.
Durch eine Arbeitsvermittlung habe sie eine neue Anstellung erhalten. Dort
sei sie wie eine Sklavin gehalten worden, habe keinen Lohn erhalten und
sei ständig geschlagen worden.
A.c Am 27. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr sei ein
äthiopischer Reisepass ausgestellt worden, als sie 19 Jahre alt gewesen
sei. Im Jahr 2004/2005 habe sie diesen in B._______ verlängern lassen.
Den Pass habe sie ihrem Arbeitgeber aushändigen müssen. Als sie von
Beirut zurückgekommen sei, sei sie acht Monate lang krank gewesen.
Während dieser Zeit habe es in B._______ Unruhen gegeben. Eines Tages
habe sie zusammen mit ihrem Vater Medikamente abholen wollen. Er sei
vor ihren Augen erschossen worden, während er eine Auseinandersetzung
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mit Behördenvertretern gehabt habe, die sie nicht hätten weitergehen las-
sen wollen. Sie habe die Medikamente nicht während der notwendigen Zeit
einnehmen können und habe heute noch ab und zu Schmerzen. Ihre Mut-
ter sei kurz nach ihrer Geburt verstorben, ihr Vater im Jahr 1997. Sie habe
von ihrer Geburt an bis ein Jahr nach dem Einmarsch der EHDG in
B._______ gelebt. Die Schule habe sie bis zur achten Klasse besucht,
dann habe sie abbrechen müssen, da ihr Vater entlassen worden sei und
sie die Dienstwohnung, die sich auf dem (…) befunden habe, hätten ver-
lassen müssen. Anschliessend hätten sie in einer Mietwohnung gelebt. Ei-
nige Monate später sei sie nach Beirut gegangen, wo sie drei Jahre geblie-
ben sei. Sie habe ihren Vater finanziell unterstützt. Nachdem sie erkrankt
sei, habe sie in Beirut sieben Monate lang Medikamente eingenommen.
Dann sei sie nach B._______ gegangen, wo sie die Medikamente einen
weiteren Monat hätte einnehmen sollen. Da man diese nicht in der Apo-
theke erhalte, müsse man täglich ins Spital gehen. Sie habe die Medika-
mente in Äthiopien noch 15 Tage lang nehmen können. Dann sei ihr Vater
getötet worden; da sie das Bewusstsein verloren habe, habe man sie in ein
Krankenhaus gebracht. Zwei Tage später sei sie entlassen worden; nach
einem zweitägigen Aufenthalt zu Hause sei sie nach Beirut zurückgekehrt.
Als sie nach Beirut zurückgekehrt sei, habe sie sich einen anderen Arbeit-
geber suchen müssen. Dort habe sie sieben Jahre lang gearbeitet. Sie
habe für verschiedene Familien gearbeitet und sei geschlagen und verge-
waltigt worden. Man habe sie wie eine Sklavin behandelt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei vorläufig
aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe
lagen vier Fotografien und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 bei.
D-3856/2015
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 29. Juni 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2015 an
ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2015 ist hinsicht-
lich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylge-
suchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft er-wachsen,
nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist.
Beantragt wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führerin mit der Begründung, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar.
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien
abweichende Angaben gemacht, die somit unglaubhaft seien. Bei der BzP
habe sie gesagt, sie habe insgesamt 14 Jahre im Libanon gelebt und sei
2005 besuchsweise in Äthiopien gewesen. Beim zweiten Arbeitgeber im
Libanon sei sie sieben Jahre lang wie eine Sklavin gehalten worden. In der
Anhörung habe sie angegeben, sie habe zehn Jahre lang in arabischen
Ländern gearbeitet, drei Jahre lang sei sie in Beirut gewesen und im Jahr
2004/2005 sei sie zurückgekehrt. Die Angaben bezüglich der Aufenthalts-
dauer beim ersten Arbeitgeber widersprächen sich und seien unglaubhaft.
Schliesslich habe sie bei der BzP gesagt, ihr Arbeitgeber habe drei Kinder
gehabt, wogegen sie bei der Anhörung angegeben habe, es seien vier ge-
wesen. Auf Vorhalt habe sie geantwortet, die Familie des früheren Arbeit-
gebers habe eine Tochter gehabt. Da sie längere Zeit bei diesen Arbeitge-
bern gearbeitet habe, hätte sie über die Anzahl der Kinder Bescheid wissen
müssen.
4.1.2 Bezüglich der Erkrankung habe die Beschwerdeführerin bei der BzP
angegeben, sie sei jeden Tag in Begleitung ihres Vaters zur Klinik gegan-
gen, damit man ihr Medikamente gegen Tuberkulose habe verabreichen
können. Zu dieser Zeit habe es wegen den Wahlen einen Aufstand gege-
ben. Zwei Monate später sei sie in den Libanon zurückgekehrt. In der Bun-
desanhörung habe sie gesagt, sie sei nach 15 Tagen Aufenthalt in Äthio-
pien wieder nach Beirut zurückgekehrt. An diesem Tag habe es in der Stadt
Unruhen gegeben und die Behörden hätten versucht, sie aufzuhalten. Ihr
Vater habe gesagt, sie müsse unbedingt zum Krankenhaus, was Grund
einer Auseinandersetzung gewesen sei. Als ihr Vater umgebracht worden
sei, sei sie ohnmächtig geworden. Sie kenne den Grund der Unruhen nicht
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und könne sich an das Datum, als diese stattgefunden hätten, nicht mehr
erinnern. Da sie Zeugin eines Mordes geworden sei, habe sie Angst, getö-
tet zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor der vermeint-
lichen Erschiessung ihres Vaters täglich ins Spital habe gehen können und
man ihr genau an diesem Tag den Weg versperrt habe. Merkwürdig sei,
dass sie sich an das Datum, an dem ihr Vater erschossen worden sei, nicht
erinnern könne. Bezüglich der Aufenthaltsdauer in Äthiopien habe sie wi-
dersprüchliche Ausführungen gemacht. Die Äusserung, sie habe gehört,
dass es an diesem Tag Unruhen gegeben habe, untermaure den Eindruck,
dass sie den Vorfall nicht selbst erlebt habe. Es erscheine unrealistisch,
dass die Behörden sie in bewusstlosem Zustand in ein Spital gebracht hät-
ten, obwohl sie Zeugin eines Mordes gewesen sei. Hätten diese Behörden
die Absicht gehabt, ihr etwas anzutun, hätten sie es zu diesem Zeitpunkt
ausgeführt.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe eine Ziehmutter ge-
habt, die sie nach dem Tod ihrer Mutter bis zum 16. Altersjahr begleitet
habe. Sie glaube, sie habe C._______ geheissen. Sie habe sich an den
Tag, an dem sie ihren Vater verloren habe, nicht erinnern können, auch
habe sie diesen nie gefragt, wo ihre Mutter begraben worden sei. Diese
Vorbringen seien realitätsfremd und legten den Schluss nahe, sie mache
zur Frage eines allfälligen Beziehungsnetzes nicht zwingend den tatsäch-
lichen Gegebenheiten entsprechende Angaben. Es sei davon auszugehen,
dass ihre Angehörigen nach wie vor in B._______ lebten und sie auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Sie habe die achte Klasse abge-
schlossen und ihre nach eigenen Angaben perfekten Arabischkenntnisse
liessen darauf schliessen, dass sie nicht unter den genannten Umständen,
sondern in anderer Weise mehrere Jahre Erfahrung als Haushalthilfe in
arabischen Ländern habe. Ihre Tuberkuloseerkrankung habe sie erfolg-
reich in Äthiopien behandeln lassen können. Sie sei erst im September
2013 in die Schweiz gelangt, weshalb nicht von einer Entwurzelung aus
dem Heimatland gesprochen werden könne. Der Vollzug nach B._______
sei zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt geschildert und geltend
gemacht, es falle der Beschwerdeführerin schwer, sich an Daten zu erin-
nern und genaue zeitliche Angaben zu machen. Sie habe an ihrer letzten
Arbeitsstelle während sieben Jahren rund um die Uhr zur Verfügung stehen
müssen, sei geschlagen und sexuell missbraucht worden. Sie habe keiner-
lei Privatsphäre gehabt und keinen Lohn erhalten. Sie habe das Zeitgefühl
verloren und sei sich selbst fremd geworden. Sie habe praktisch immer
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Seite 7
gearbeitet und manchmal nicht mehr gewusst, wer sie selbst sei. Sie wisse
nur noch, dass sie 19 Jahre alt gewesen sei, als sie Äthiopien verlassen
habe. Sie habe im Libanon für mehrere Familien gearbeitet, einmal wäh-
rend dreier Jahre für eine Familie mit einer Tochter namens D._______. In
den Anhörungen habe sie von dieser Zeit gesprochen als sie gesagt habe,
sie habe drei Jahre im Libanon gearbeitet. Nach dieser Zeit sei sie
2004/2005 in die Heimat gegangen. Nach der Ermordung ihres Vaters
habe sie Äthiopien so schnell wie möglich verlassen wollen. An seinen To-
destag könne sie sich nicht mehr erinnern. Aber sie habe noch vor Augen,
was damals geschehen sei. In den letzten Jahren habe sie dies verdrängt
und im Libanon sei ihr auch Schlimmes widerfahren. Diese Erlebnisse
seien der Grund dafür, dass das vorher Geschehene in den Hintergrund
gerückt sei und sie sich nicht mehr an einzelne Daten erinnern könne. Bei
den Anhörungen sei sie nervös und aufgewühlt gewesen und habe sich
nicht konzentrieren können. Sie habe sich nicht mehr erinnern können, in
welcher Klasse sie gewesen sei, als sie ihre Ziehmutter letztmals gesehen
habe, wisse aber, dass sie damals ungefähr 16 Jahre alt gewesen sei. Sie
könne sich noch an vieles erinnern, sei aber leider nur nach Daten gefragt
worden. Als sie nach den Namen der Kinder der letzten Arbeitgeber gefragt
worden sei, sei sie aufgewühlt gewesen. Sie habe versucht, die Zeit bei
dieser Familie zu verdrängen. Sie habe erzählt, dass sie über diese Zeit
nicht erzählen möchte und sei gleich danach nach den Kindern gefragt
worden. Auf einer beiliegenden Fotografie sei sie mit E._______ zu sehen,
einer der vier Töchter der letzten Arbeitgeber. Die anderen Kinder seien
Cousins und Cousinen. Weitere Fotografien zeigten sie in einer Klinik in
Beirut, wo sie wegen der Tuberkulose behandelt worden sei. Die Tatsache,
dass sie Äthiopien im Alter von 19 Jahren habe verlassen müssen, be-
weise, dass sie dort niemanden mehr habe. Die von ihr bei der Anhörung
erwähnte Tante und den Onkel habe sie nie kennengelernt, sie wisse nicht
einmal, ob diese noch lebten. In Äthiopien wäre sie vollständig auf sich
allein gestellt. Sie habe keine abgeschlossene Schulbildung und in Äthio-
pien keine Arbeitserfahrung. Sie befürchte, es würde ihr das Gleiche wie
im Libanon widerfahren, falls sie überhaupt Arbeit fände. Sie sei alleinste-
hend und Äthiopien sei ihr fremd geworden. Gewalt gegen Frauen und so-
ziale Diskriminierung seien verbreitet. Nahezu 60% der Frauen erlebten
dort sexuelle Gewalt und für alleinstehende Frauen sei die Gefahr beson-
ders gross. Zudem habe sie nach wie vor gesundheitliche Probleme. So-
bald sie die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen habe, werde
sie diese nachreichen.
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4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Benachteiligungen durch den Arbeitgeber in
Beirut wären gegebenenfalls als "Verfolgung in einem Drittstaat" zu würdi-
gen, weshalb ihnen jegliche Asylrelevanz abzusprechen wäre. Zudem ver-
füge sie nebst den behaupteten verstorbenen Elternteilen einen Onkel vä-
terlicherseits und eine Tante mütterlicherseits sowie über Land in der Re-
gion F._______. Aufgrund der im Ausland erworbenen Arbeitserfahrung er-
scheine eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland mög-
lich. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie verspüre manchmal ein Ste-
chen im Rücken und habe deshalb eine Salbe verschrieben erhalten. Ihre
Tuberkuloseerkrankung sei in Äthiopien behandelt worden. Dem SEM sei
bekannt, dass Tuberkulose in Äthiopien behandelbar sei. Den in der Be-
schwerde erwähnten laufenden Gesundheitsabklärungen könne mittels
Anpassung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin kenne
ihre Tante und ihren Onkel nicht und wisse nicht einmal, wie sie mit diesen
in Kontakt treten könnte, falls sie noch am Leben seien. Von dieser Seite
habe sie mit keinerlei Unterstützung zu rechnen. Das Land ihres Vaters in
F._______ sei schon vor seinem Tod beschlagnahmt worden. Sie wüsste
nicht, wie sie in Äthiopien eine Arbeit finden sollte. Sie kenne dort nieman-
den mehr und alleinstehende Frauen seien dort schlecht angesehen. Ins-
besondere diejenigen, die lange im Ausland gewesen seien und dort gear-
beitet hätten. Man würde schlecht von ihr denken und sie diskriminieren.
Sie fürchte sich davor, sexuelle Gewalt zu erleiden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
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Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerde-
führerin nicht feststeht. Sie gab an, sie habe einen äthiopischen Reisepass
besessen, den sie ihren Arbeitgebern habe aushändigen müssen (vgl. act.
A4/11 S. 5 f., A13/22 S. 2 f.). Zusammen mit ihren Arbeitgebern sei sie nach
Europa geflogen und diesen einige Tage später entwischt. Sie konnte in-
dessen nicht angeben, wo sie in Europa angekommen sei (vgl. act. A4/11
S. 6) und eine legale Einreise in die Schweiz beziehungsweise in ein an-
deres europäisches Land konnte nicht festgestellt werden, da ihr unter den
von ihr angegebenen Personalien kein Visum für die Schweiz und auch
keines für ein dem zentralen europäischen Visumsystem angeschlossenes
Land erteilt wurde (vgl. act. A4/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin sagte zu-
dem, sie habe über eine Identitätskarte verfügt, die in der letzten von ihrem
Vater und ihr bewohnten Wohnung geblieben sei (vgl. act. A4/11 S. 6,
A13/22 S. 4). Nach dem Tod ihres Vaters habe sie nicht in die Wohnung
zurückkehren können, um die Sachen zu suchen (vgl. act. A13/22 S. 4). Im
weiteren Verlauf der Anhörung führte sie indessen aus, sie sei nach der
Tötung ihres Vaters nach einem zweitägigen Spitalaufenthalt nach Hause
zurückgekehrt, wo sie zwei Tage lang geblieben und von Nachbarinnen
getröstet worden sei. (vgl. act. A13/22 S. 13 f.). Die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihren Identitätspapieren sind somit nicht überzeu-
gend, weshalb sich bereits deshalb Zweifel an ihren Vorbringen ergeben.
5.3 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Libanon fünf
Monate lang krank gewesen und anschliessend nach Äthiopien zurückge-
kehrt, wo sie zwei Monate pausiert habe (act. A4/11 S. 7). Während der
Anhörung brachte sie hingegen vor, sie habe in Beirut bereits sieben Mo-
nate lang Medikamente eingenommen, als sie nach Äthiopien zurückge-
kehrt sei, wo sie 15 Tage lang geblieben sei (act. A13/22 S. 9). Bei der BzP
sagte die Beschwerdeführerin, sie sei im Libanon an Tuberkulose erkrankt
und deshalb im Jahr 2005 nach Äthiopien zurückgekehrt, wo sie sich habe
weiter behandeln lassen. Sie sei jeden Tag in Begleitung ihres Vaters zur
Klinik gegangen, um Medikamente verabreicht zu erhalten (act. A4/11
S. 7). Im Rahmen der Anhörung gab sie indessen zuerst an, sie habe keine
Medikamente mehr gehabt, weshalb sie solche hätte abholen müssen. Da
sie schwach gewesen sei, habe ihr Vater gesagt, er hole diese für sie ab.
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Seite 10
An diesem Tag (an dem ihr Vater getötet worden sei; Anmerkung des Ge-
richts) habe sie ihn nicht alleine gehen lassen wollen und sei mitgegangen
(vgl. act. A13/22 S.4). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie wiederum
an, man müsse jeden Tag zum Krankenhaus gehen, um die Medikamente
zu erhalten (vgl. act. A13/22 S. 9). Bei der BzP machte sie geltend, sie
habe Äthiopien zwei Monate nach der Exekution ihres Vaters verlassen
(vgl. act. A4/11 S. 7), wogegen sie bei der Anhörung angab, sie sei unmit-
telbar nach ihrer Entlassung aus dem Spital beziehungsweise zwei Tage
später in den Libanon zurückgekehrt (vgl. act. A13/22 S. 13 f.). Die Be-
schwerdeführerin sagte bei der BzP ferner, in Äthiopien habe es wegen
den damaligen Wahlen einen Aufstand gegeben, als sie dorthin zurückge-
kehrt sei, um die medizinische Behandlung abzuschliessen (vgl. act. A4/11
S. 7). Bei der Anhörung gab sie indessen an, es habe in B._______ Unru-
hen gegeben, als sie zur medizinischen Behandlung dort gewesen sei; sie
wisse aber nicht, was der Grund dafür gewesen sei (vgl. act. A13/22 S. 12).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien im
Jahr 2005 sind somit in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, womit die
Zweifel an ihren Vorbringen bestätigt werden.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat auch zu ihren Aufenthalten im Libanon
voneinander abweichende Angaben gemacht. Bei der BzP erklärte sie ihre
sehr guten Arabischkenntnisse damit, dass sie fast 14 Jahre lang im Liba-
non gelebt und dort als Haushalthilfe gearbeitet habe (vgl. act. A4/11 S. 3).
Sie habe Äthiopien 1998 verlassen und sei zirka 18 oder 19 Jahre alt ge-
wesen. Die letzten sieben Jahre, bevor sie in die Schweiz gekommen sei,
sei sie von ihrem Arbeitgeber wie eine Sklavin behandelt worden (vgl. act.
A4/11 S. 8). Bei der Anhörung gab sie an, sie habe Äthiopien ein Jahr nach
dem Einmarsch der EHDG verlassen; sie glaube, diese sei 1993/1994 ein-
marschiert (vgl. act. A13/22 S. 5). Somit wäre sie – hätte sie Äthiopien im
Jahr 1995 verlassen – im Alter von 16 Jahren ausgereist, was nicht mit
ihren Angaben, sie sei damals 19 Jahre alt gewesen, übereinstimmt. Zu-
dem ist die durch die DERG errichtete Militärdiktatur – ihr Vater sei als Sol-
dat in den Diensten dieses Regimes gestanden – im Jahr 1991 und nicht
1993/94 gestürzt worden. Zudem sagte sie, sie habe an ihrer ersten Stelle
im Libanon nur drei Jahre lang gearbeitet und sei dann nach B._______
zurückgegangen (vgl. act. A13/22 S. 3). Somit hätte sie insgesamt zehn
Jahre im Libanon gearbeitet, was nicht mit ihrer Aussage, sie habe fast 14
Jahre lang dort gearbeitet, übereinstimmt.
5.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch zu ihrem Leben in
B._______ nicht überzeugende Angaben gemacht. Einerseits gab sie an,
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Seite 11
sie habe das achte Schuljahr abgeschlossen, anderseits behauptete sie,
dieses nicht abgeschlossen zu haben (vgl. act. A4/11 S. 4, A13/22 S. 6).
Sie war auch nicht in der Lage, über ihre Schulzeit konkrete Angaben zu
machen (vgl. act. A13/22 S. 6 f.). Sie gab an, ihr Vater sei von seiner Arbeit
entlassen worden, als das Regime der DERG abgelöst worden sei, und
habe auch aus seiner Dienstwohnung ausziehen müssen (vgl. act. A4/11
S. 7). Sie habe sich in der neuen Wohnung zwischen fünf Monaten und
einem Jahr aufgehalten (vgl. act. A13/22 S. 7). Da das DERG-Regime 1991
gestürzt wurde, hätte die Beschwerdeführerin, hätte sie nur einige Monate
in der neuen Wohnung gelebt, Äthiopien bereits 1992 und somit im Alter
von 12 Jahren verlassen, was wiederum nicht mit ihren Angaben, sie habe
die Schule acht Jahre lang besucht und nach der Entlassung ihres Vaters
diese verlassen müssen, in Übereinstimmung zu bringen ist. An anderer
Stelle gab sie zudem wiederum an, sie habe die Dienstwohnung verlassen,
als sie 19 Jahre alt gewesen sei (vgl. act. A13/22 S. 8). Die Beschwerde-
führerin sagte aus, ihr Vater habe ab und zu seine Verwandten besucht,
ohne sie mitzunehmen, da er sich dies nicht hätte leisten können. Auf
Nachfrage, wer dann zu ihr geschaut habe, antwortete sie, sie hätten nie-
manden gehabt, sie sei in der Mietwohnung geblieben. Darauf aufmerksam
gemacht, dass ihr Vater ja entlöhnt worden sei, meinte sie, sie sei nicht mit
ihm nach F._______ gegangen, nachdem er entlassen worden sei (vgl. act.
A13/22 S. 10). Im Widerspruch zu ihrer vorherigen Aussage, sie hätten nie-
manden gehabt, der zu ihr geschaut habe, gab sie alsdann an, ihr Vater
habe eine junge Frau kommen lassen, die bis zum 16. Lebensjahr zu ihr
geschaut habe; sie glaube, diese habe C._______ geheissen (vgl. act.
A13/22 S. 10 f.). Zu dieser jungen Frau konnte sie indessen keine genau-
eren Angaben machen. Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdefüh-
rerin von ihrem Vater nie zu ihren Verwandten mitgenommen wurde und
keine Angaben zu diesen machen konnte. Des Weiteren sagte sie, sie
wisse nicht, wo ihre Mutter begraben sei, da sie ihren Vater nie danach
gefragt habe (vgl. act. A13/22 S. 15); auch dies wirkt realitätsfremd.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten
nicht geglaubt werden können. Selbst wenn sie in den letzten sieben Jah-
ren, bevor sie in die Schweiz kam, eine schwere Zeit durchgemacht hätte,
erklärt dies nicht, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, zu
ihrer Jugendzeit und der Chronologie ihres Lebens im Wesentlichen über-
einstimmende und anschauliche Angaben zu machen. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin erscheinen nicht hauptsächlich deshalb unglaubhaft,
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Seite 12
weil sie sich nicht an Daten erinnern konnte – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung wurde sie bei den Anhörungen nicht nur
nach Daten gefragt –, sondern weil sie keine gehaltvollen Angaben zu ih-
rem Leben machen konnte oder wollte. Auch der Einwand in der Be-
schwerde, sie sei bei den Anhörungen nervös gewesen, ist nicht stichhal-
tig, da sie bei der Anhörung sagte, sie sei bei der Erstbefragung beunruhigt
und nicht so konzentriert gewesen, heute sei sie aber sehr beruhigt, dass
sie alles habe richtig beantworten können (vgl. act. A13/22 S. 19). Die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien sind nicht geeignet, die
vorstehenden Erwägungen zu relativieren, da mit ihnen allenfalls ein Auf-
enthalt in einem Spital und ihre Arbeitstätigkeit als Haushalthilfe belegt wer-
den können, was indessen nicht geeignet ist, die Widersprüche und Unge-
reimtheiten in ihrer Sachverhaltsschilderung zu erklären.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die
von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend gemachte Befürch-
tung, sie sei gefährdet, weil sie die Ermordung ihres Vaters beobachtet
habe, ist nicht begründet, da sie den Sachverhalt nicht glaubhaft machen
konnte. Der Hinweis in der Beschwerde, alleinstehende Frauen seien in
Äthiopien gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden, vermag ebenso
wenig die Annahme zu stützen, ihr drohe konkret eine entsprechende Ge-
fahr, zumal sie ihre Lebensgeschichte und demzufolge auch den Umstand,
dass sie tatsächlich alleinstehend ist, nicht glaubhaft zu machen ver-
mochte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage
in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE
2011/25).
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6.4.2 Im vorstehend angeführten Entscheid wird ausführlich die Situation
alleinstehender Frauen in Äthiopien beleuchtet. Namentlich wird festgehal-
ten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft –
auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Ge-
sellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Aben-
teuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55 %. Eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und finanzielle Mittel würden indes die Mög-
lichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhöhen.
Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben gemäss in
B._______ geboren, wo sie aufwuchs und zur Schule ging. Sie hat die prä-
genden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht. Angesichts ihrer
Vorbringen und der sehr guten Arabischkenntnisse ist zwar davon auszu-
gehen, dass sie sich mehrere Jahre im arabisch-sprachigen Raum aufhielt
und dort arbeitete. Angesichts ihrer widersprüchlichen und ungereimten
Angaben ist indessen in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszuge-
hen, dass sie unzutreffende Angaben über ihre Arbeitssituation und die
weiteren Lebensumstände, insbesondere ein soziales Beziehungsnetz im
Heimatland, machte. Es ist davon auszugehen, dass sie mit den äthiopi-
schen Lebensgewohnheiten und Traditionen nach wie vor vertraut ist. Na-
mentlich darf angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr auf ein
Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Auch hat sie laut eigenen Angaben
Arbeitserfahrung. Demnach ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage da-
von auszugehen, dass sie sich eine neue Existenz aufbauen beziehungs-
weise an die alte anknüpfen können wird.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der Jahre zurückliegenden Er-
krankung an Tuberkulose heute noch an erheblichen Einschränkungen zu
leiden hat. In der Beschwerde wies sie zwar auf weitere ärztliche Abklärun-
gen hin, die derzeit im Gange seien, indessen wurden bislang keine medi-
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zinischen Berichte nachgereicht, die eine erhebliche gesundheitliche Be-
einträchtigung der Beschwerdeführerin nachweisen könnten. Der Vollzug
der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten. Daran vermögen auch die
in der Beschwerde erwähnten Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vom 20. Oktober 2010 und 13. Oktober 2009 nichts zu ändern.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden
Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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