B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3856/2016
law/auj
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. November
2013 Bagdad verliess und am Folgetag legal in die Türkei einreiste, wo er
sich während zirka sechs Monaten aufhielt,
dass er alsdann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Ös-
terreich am 19. Mai 2015 in die Schweiz gelangte und am nächsten Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am
20. Mai 2015 zur Person (BzP) befragt und am 10. Mai 2016 einlässlich zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seine Familie habe von 2005 bis 2011 in Syrien gelebt, wo er die
ersten fünf Schuljahre absolviert habe,
dass sie nach Beginn des dortigen Krieges in den Irak zurückgekehrt seien,
wo er die 6. Klasse besucht und ab Mitte 2012 in Bagdad in einem „Tattoo-
Studio“ gearbeitet habe, welches in einem Einkaufszentrum gelegen sei,
dass er im Irak wegen seiner eigenen Tattoos und seiner beruflichen Tätig-
keit als Tätowierer belästigt und beleidigt worden sei und man ihn deswe-
gen auch habe umbringen wollen,
dass irakische Polizisten ihn an jedem der zahlreichen Kontrollpunkte in
Bagdad angehalten, ihn angeschaut und ihn gefragt hätten, weshalb er tä-
towiert sei,
dass die Polizisten ihn jeweils provoziert und ihn verbal belästigt hätten und
er sich immer wieder Sprüche habe anhören müssen, wie: „He, schaut mal,
hier ist der Schwule“, und er oft länger als eine Viertelstunde an einem
Kontrollpunkt habe warten müssen,
dass er, nachdem er am 6. November 2013 abends das Tattoo-Geschäft
nach der Arbeit verlassen habe, von einem schwarzen BMW verfolgt wor-
den sei, dessen Insassen ihn hätten umbringen wollen,
dass er weggerannt und nur entkommen sei, weil das Fahrzeug ihm nicht
in die engen Gassen einer Fussgängerzone habe folgen können,
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dass er und sein Vater keine Anzeige erstattet hätten, da eine solche nichts
gebracht hätte, und er drei Tage nach diesem Vorfall ohnehin ausgereist
sei,
dass sein Vater nach diesem Vorfall entschieden habe, sein Sohn müsse
das Land verlassen, und ihn am 9. November 2013 in die Türkei gebracht
habe, wo sich bereits sein Bruder aufgehalten habe, der noch stärker täto-
wiert sei,
dass seine Eltern und seine Schwester alle Habseligkeiten verkauft hätten
und einen Monat nach ihm (dem Beschwerdeführer) ebenfalls in die Türkei
ausgereist seien, da sie um ihr Leben gefürchtet hätten und mit ihren Söh-
nen hätten zusammenleben wollen,
dass Banditen, Milizen beziehungsweise Islamisten drei Monate nach sei-
ner Ausreise sich bei einem Nachbarn nach ihm und seinem Bruder erkun-
digt hätten und er dies von einem in Schweden eingebürgerten Cousin er-
fahren habe, der in Bagdad seine Ferien verbracht habe,
dass er sich in der Türkei Ohrringe und auch eine neue Frisur habe machen
lassen,
dass 80 Prozent der irakischen Bevölkerung unwissend und zurückgeblie-
ben seien, und er sicher nicht mehr lange leben würde, wenn man ihn so
im Irak sähe,
dass das Leben im Irak katastrophal sei und man dort als normaler oder
als aufgeklärter Mensch nicht leben könne, und der Staat sich nicht darum
kümmere, dass täglich Menschen von irgendwelchen Verbrecherbanden
getötet würden, und ihm das sicher auch hätte passieren können,
dass der Irak ein islamischer Staat sei und solche Dinge, wie er sie ge-
macht habe, dort nicht geduldet würden, und man überall belästigt und un-
ter Druck gesetzt werde, wenn man sich anders verhalte,
dass er in seiner Heimat, wo Kunst als unkoscher bezeichnet werde, keine
Zukunft habe und nicht leben könne, da er sich nicht häuten könne,
dass während des Aufenthaltes seiner Familie in der Türkei die Idee ent-
standen sei, vom Islam zum Christentum zu konvertieren,
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dass er selbst nicht konvertiert sei, da Religion für ihn überhaupt kein
Thema sei,
dass seine Eltern und seine minderjährige Schwester (N […]) sowie sein
volljähriger Bruder (N […]) in der Schweiz am 24. Juli 2015 ebenfalls um
Asyl nachgesucht hätten,
dass das SEM am 24. Juli 2015 das am 5. Juni 2015 eingeleitete Dublin-
Verfahren mit Ungarn beendete und mit dem Beschwerdeführer ein natio-
nales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführte,
dass es mit Verfügung vom 27. Mai 2016 feststellte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 20. Mai 2015
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es ferner feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumut-
barkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2016 (Datum des
Poststempels) gegen den am 31. Mai 2016 eröffneten Entscheid des SEM
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es
seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 27. Mai
2016 aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom
27. Mai 2016 aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass er ferner um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 110a AsylG ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2016 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vor-
läufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das AuG angewandt wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, der Beschwerdeführer
wisse nicht, wer ihm am 6. November 2013 in einem schwarzen Wagen
gefolgt sei, und es sei zu keinem konkreten Vorfall gekommen,
dass der Beschwerdeführer lediglich angebe, dass islamistische Verbre-
cherorganisationen ihn wegen seiner Tätigkeit und seiner Tattoos verach-
ten würden und ihn deswegen umbringen wollten,
dass keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung durch Dritte bestünden
und auch kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde,
dass die ausschliesslich verbalen Belästigungen durch die Polizei anläss-
lich von Strassenkontrollen dem Erfordernis der Intensität einer Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, das irakische Volk habe
keinen Verstand mehr und es gebe viele islamische Verbrecherorganisati-
onen, die im Namen des Islams agierten, implizit die unsichere Lage im
Irak geltend mache, jedoch Probleme, welche auf die allgemeine Lage zu-
rückzuführen seien, nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu wer-
ten seien,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, das SEM
habe übersehen, dass er in besonderem Masse der Verfolgung durch Is-
lamisten ausgesetzt sei, da er nicht nur als Tätowierer arbeite, sondern
selbst viele Tattoos und Piercings im Gesicht habe,
dass diese Veränderungen an seinem Gesicht die Islamisten provozierten,
weil dies für sie eine westliche Unart sei, und er ihren Vorstellungen in kei-
ner Weise entspreche,
dass die Tattoos und die Piercings ein politisches Statement für einen offe-
nen und westlichen Irak sowie für Individualität und persönliche Freiheit
seien,
dass er in der Schweiz noch weitere Piercings habe anbringen lassen,
dass er sich seine politische Meinung ins Gesicht habe stechen lassen,
und er im Irak deswegen verfolgt würde,
dass er ein Individualist sei und es für ihn nicht möglich sei, sich anzupas-
sen, selbst wenn er dies möchte,
dass er in einer offenen, irakischen Gesellschaft ein Vorreiter wäre, wenn
die Islamisten nicht erstarkt wären,
dass die Toleranz gegenüber Andersdenkenden immer weiter geschrumpft
sei, so dass er im Irak in grosser Gefahr sei,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorfall zu schildern ver-
mochte, der über (im Zusammenhang mit seinen Tattoos erfolgte) verbale
Belästigungen durch Polizisten und Wartezeiten von 15 Minuten bei Stras-
senkontrollen hinausgegangen wäre,
dass hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungsjagd durch ein schwarzes
Fahrzeug weder Angaben zu den Insassen des Wagens noch zu deren
Motiven, dem Beschwerdeführer zu folgen, vorliegen,
dass, wer auch immer dem Beschwerdeführer hätte auflauern wollen, dies
bereits früher und nicht erst drei Tage vor dessen Ausreise hätte tun kön-
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nen und wohl auch getan hätte, zumal er selbst laut seinen Angaben be-
reits Tattoos hatte, bevor er in dem Geschäft als Tätowierer zu arbeiten
begann, und sein späterer Arbeitsort als Tattoo-Geschäft gekennzeichnet
war,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung durch
Dritte ergeben und auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass sich eine
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen werde,
dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, er sei selber nie
politisch oder religiös aktiv gewesen, habe persönlich nie Probleme mit ira-
kischen Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgend-
einer Organisation gehabt, und er sei nie verhaftet, angeklagt oder verur-
teilt worden,
dass im Übrigen Tattoos zwar von religiös Konservativen im Irak als unis-
lamisch angesehen werden und nicht in allen Teilen der Gesellschaft ak-
zeptiert sein mögen,
dass Tattoos jedoch bei jungen irakischen Männern heutzutage beliebt sind
und unter diesen als trendig, modisch und modern gelten,
dass überdies irakische Soldaten sich vor gefährlichen Einsätzen tätowie-
ren lassen, um eine Identifizierung im Todesfall zu ermöglichen (vgl. bei-
spielsweise das YouTube-Video vom 5.6.2014, „Fears of Violence Drive
Tattoos‘ Popularity in Iraq”),
dass im Internet Videos zirkulieren, in denen irakische Tattoo-Künstler un-
ter Namensnennung auftreten,
dass vor diesem Hintergrund die Darstellung des Beschwerdeführers, er
habe sich mit seinen Tattoos und Piercings seine „politische Meinung ins
Gesicht stechen“ lassen und damit in Irak eine quasi unvermeidliche Ver-
folgungssituation zu provozieren, reichlich übertrieben ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2],
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung dem-
zufolge ebenfalls abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: