B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3856/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 / N (…).
D-3856/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 19. September 2015 gemeinsam mit
ihren beiden jüngsten Kindern in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag
für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2015 er-
hob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ihre
Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den
Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (sogenannte Befragung zur
Person, BzP). Am 5. Januar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 1. Mai 2017
hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Einleitend führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Lebenswegs
aus, sie habe die Schule in der zehnten Klasse abbrechen müssen, da sie
aufgrund einer Vergewaltigung schwanger geworden sei. Ihr ältester Sohn
(F. A.) sei im Jahr 1999 oder 2000 geboren worden. Als Folge der Geburt
ihres Kindes sei sie aus dem Militärdienst entlassen worden.
Nach der Geburt ihres ersten Kindes habe sie einen Verehrer abgewiesen.
Dieser habe sich daraufhin mit einer Granate vor dem Haus ihrer Familie
in die Luft gesprengt, wobei ihr jüngerer Bruder getötet und eine Schwester
verletzt worden sei. Danach sei sie von der Polizei kurz in Haft genommen
worden. Nach der Beerdigung ihres Bruders sei sie aus der Haft entlassen
worden. Die Geschwister des Attentäters seien aus Äthiopien angereist.
Später habe sie mit der Schwester des Attentäters eine tätliche Auseinan-
dersetzung gehabt. Daraufhin seien die Geschwister des verstorbenen
Mannes inhaftiert, zwei Wochen später indessen auf Bürgschaft hin wieder
freigelassen worden.
Später habe sie bei der Arbeit als Busticketverkäuferin einen Mann ken-
nengelernt. Aus dieser Beziehung sei ihr im Jahr 2002 geborener Sohn
Y. N. hervorgegangen. Dessen Vater sei indessen bereits im März 2003 an
einer Krankheit verstorben, bevor sie geheiratet hätten. Danach sei sie ge-
zwungen gewesen, bei ihren Eltern zu leben. Um den Lebensunterhalt für
sich und ihre Kinder zu bestreiten, sei sie nebst ihrer Tätigkeit als Busti-
cketverkäuferin auch als Hausiererin auf der Strasse tätig gewesen. Aus-
serdem habe sie in E._______ in einer Teestube gearbeitet, wo sie Tee und
Essen für Soldaten zubereitet habe. Dort habe sie auch ihren jetzigen Ehe-
mann F. G. kennengelernt, der in E._______ in der 36. Einheit stationiert
und für dessen Einheit sie als Köchin tätig gewesen sei. Im Februar 2010
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hätten sie kirchlich geheiratet. Ihr Ehemann habe weiterhin Militärdienst
geleistet. Sie hätten gemeinsam zwei Kinder, B._______ und C._______.
Ungefähr eine Woche nach der Taufe ihres Sohnes C._______, sei ihr Ehe-
mann im März 2013 zu Hause von zwei Soldaten abgeholt worden. Seither
habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich
aufhalte. Danach habe sie ihren Lebensunterhalt weiterhin mit dem Ver-
kauf von Tee und Essen bestritten.
Im Verlaufe des Jahres 2013 habe ihr Sohn F. A. die Schule abgebrochen,
um ihr als alleinerziehender Mutter zur Seite zu stehen. Im Januar 2014
hätten die heimatlichen Behörden ihren Sohn F. A. mitgenommen, weil die-
ser die Schule abgebrochen habe und die Behörden ihm vorgeworfen hät-
ten, Eritrea illegal verlassen zu wollen. Danach sei er in F._______ (pho-
netische Lautung) militärisch ausgebildet worden und danach in
G._______ stationiert gewesen.
Im November 2014 oder Februar 2015 seien Soldaten bei ihr vorbeigekom-
men und hätten sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes F. G. befragt. Sie
habe geantwortet, dass er mitgenommen worden und im Militärdienst sei.
Die Soldaten hätten darauf erwidert, sie solle ein paar Tage warten und
werde dann schon sehen. Sie habe gedacht, ihr Ehemann könnte vielleicht
illegal aus Eritrea ausgereist sein. Daraufhin habe sie sich dazu entschlos-
sen, Eritrea zu verlassen, bevor Schlimmeres wie etwa eine Verhaftung
oder eine Geldbusse auf sie zukommen könnte. Ausserdem habe sie eine
bessere Zukunft für ihre Kinder gewollt.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens die Originale einer im Jahr 1997 auf den Namen H._______ ausge-
stellten eritreischen Identitätskarte, ihrer am 16. Februar 2010 in I._______
ausgefertigten Heiratsurkunde sowie eines auf den Namen ihres zweitge-
borenen Sohnes Y. N. lautenden Taufscheins vom (…) ein. Darüber hinaus
reichte sie Kopien der Identitätskarten ihrer beiden Eltern, eines auf den
Namen ihres ersten Sohnes (F. A.) ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsaus-
weises sowie eine vom Juli 2006 datierende Foto (mutmasslich die Be-
schwerdeführerin und deren beide älteren Söhne abbildend) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig
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verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kin-
der aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das
SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit,
die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Land aus Angst vor negativen
Konsequenzen nach der persönlichen Vorsprache von Soldaten (Ende
2014/Anfang 2015) im Zusammenhang mit ihrem verschwundenen Ehe-
mann verlassen zu haben, sei zufolge diverser Widersprüche und Unge-
reimtheiten nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse (a.a.O. S. 7).
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Datum des Poststempels: 3. Juli 2018) er-
hob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni
2018 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Dabei beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei in den Zif-
fern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr sowie ihren minderjährigen
Kindern als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuali-
ter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurtei-
lung der „Wegweisungsfrage“ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wei-
teren beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung ihrer Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1
und 3 AsylG (SR 142.31). Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Beschwerde
namentlich Kopien mehrerer gerichtlicher Dokumente bezüglich der von ih-
rer Mandantin erlittenen Vergewaltigung, eine Todesbescheinigung betref-
fend ihren Bruder, ein gerichtliches Schreiben in Bezug auf einen Bomben-
anschlag, eine Foto ihres Vaters mit Sehbehinderung, eine die Beschwer-
deführerin betreffende ärztliche Terminkarte (27. Juni 2018) sowie eine auf
ihre Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozial-
dienstes des Kantons J._______ vom 3. Juli 2018 bei.
D.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 9. Juli 2018 reichte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin fremdsprachige eritreische Gerichtsunterlagen – teils im
Original, teils in Kopie – zu den Akten. Aus diesen Dokumenten gehe ge-
mäss Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass ihr Vergewaltiger
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keinerlei Strafe erhalten habe und ihr selbst keine Opferrechte zugespro-
chen worden seien, obwohl die Vergewaltigung vor Gericht gebracht wor-
den sei. Die Rechtsvertreterin hob in ihrem Begleitschreiben nochmals her-
vor, dass es sich bei ihrer Mandantin „um eine höchst vulnerable Frau und
alleinerziehende Mutter“ handle, weshalb unter Berücksichtigung aller Um-
stände ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea als nicht zumutbar erscheine.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich faktisch ausschliesslich gegen
den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich Ziffer 3 des Dispositivs (Anordnung der Wegweisung) bleibt
festzuhalten, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel dazu führt,
dass das SEM auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44
AsylG). Da die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zudem weder
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über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet.
2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur An-
wendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz
aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG ergibt. Die
zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde zwar da-
rauf, in den Rechtsbegehren nur die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorzubringen. Soweit sie in der Beschwerde indessen geltend
macht, es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr eine In-
haftierung oder – trotz Kindern – sogar Rekrutierung in den eritreischen
Militärdienst zu gewärtigen hätte, macht sie sinngemäss eine Verletzung
von Art. 3 EMRK und damit völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshinder-
nisse geltend, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu prüfen sind.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
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richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
was rechtskräftig feststeht, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den.
4.4 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie bereits
in E. 4.1 dargelegt, geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer
Rückkehr eine Inhaftierung oder – trotz Kindern – eine Rekrutierung in den
eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte.
4.6 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage be-
fasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss,
dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist
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sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Per-
sonen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den National-
dienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundes-
verwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen
aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass
Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden
(a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berich-
ten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen
Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen,
deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch
zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3).
4.7 Wie den Akten zu entnehmen ist, räumte die Beschwerdeführerin sel-
ber ein, sie sei nach der Geburt ihres ersten Kindes aus dem Militärdienst
entlassen (vgl. act. A6/13 S. 4 Ziff. 1.17.04) beziehungsweise nicht in die-
sen eingezogen worden (vgl. act. A20/29 S. 21 f F152 bis F154). Sie
machte überdies an keiner Stelle geltend, sie sei nachträglich doch noch
in den Militärdienst einberufen worden. Vielmehr hielt sie anlässlich der
einlässlichen Anhörung auf die Frage hin, ob sie als Köchin für die militäri-
sche Einheit ihres Ehemannes F. G. Teil der Einheit gewesen sei, unmiss-
verständlich fest, sie sei nicht beim Militär gewesen, da sie „ja Mutter von
einem Kind“ gewesen sei (vgl. act. A20/29 S. 13 F85). Vor diesem Hinter-
grund schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung an, der biographische Hintergrund der Be-
schwerdeführerin lege den Schluss nahe, dass sie als verheiratete Mutter
von vier Kindern vom Militärdienst freigestellt worden sei (a.a.O. S. 9
Abs. 3).
Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder
wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispensiert
wurde. Weitere Gründe, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat
eine Inhaftierung drohen könnte, sind nicht ersichtlich, nachdem sich ihre
Behauptung, nach der persönlichen Vorsprache von Soldaten Ende 2014/
Anfang 2015 wegen ihres verschwundenen Ehemannes aus Angst vor wei-
tergehenden Sanktionen ausgereist zu sein, als unglaubhaft erwiesen hat
(vgl. Sachverhalt Bst. B und C).
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Seite 9
4.8 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für
den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als
zulässig.
4.9
4.9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.9.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung (vgl. das bereits an früherer Stelle
zitierte Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 17.2.) kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Gemäss kon-
stanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon
deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich in jüngster
Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar
ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische
Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur
Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der
Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts
der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Recht-
sprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr
zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(a.a.O. E. 16 f.).
4.9.3 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf ihre persönliche Situa-
tion namentlich vor, sie sei aufgrund ihrer Lebensgeschichte (frühere Ver-
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Seite 10
gewaltigung, Tötung eines Bruders als Folge der Selbsttötung eines Ver-
ehrers der Beschwerdeführerin, Mitnahme ihres ältesten Sohnes ins Militär
Anfang 2014 und Festnahme ihres Ehemannes durch Soldaten im März
2013) psychisch stark belastet und befinde sich deswegen in ärztlicher Be-
handlung. Entsprechende medizinische Berichte würden nachgereicht, so-
bald diese vorlägen. Ausserdem habe sie als alleinerziehende Mutter hart
arbeiten müssen, was dennoch nicht für eine minimale Existenzsicherung
gereicht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es fraglich, ob sie künftig
überhaupt für den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen
Kinder aufkommen könnte (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es durchaus als gegeben an, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als weitgehend alleinerziehende Mut-
ter gewiss kein einfaches Leben führte und zahlreiche Schicksalsschläge
erleiden musste. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dabei einerseits als Köchin Essen
für Soldaten zubereitet und andererseits Tee verkauft hat (vgl. act. A20/29
S. 13 F80 i.V.m. S. 16 F109). Auf diese Weise ist es ihr trotz der misslichen
Lebensumstände gelungen, bis zuletzt für sich und ihre Kinder zu sorgen.
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass in I._______ ihre Eltern leben,
wobei ihr Vater als früherer Freiheitskämpfer vom eritreischen Staat mo-
natlich 1000 Kirshi für körperlich versehrte Personen erhält (vgl. act.
A20/29 S. 5 F37 bis 40). Ihre Eltern haben dort ein Haus mit zwei Zimmern
gemietet. Dort haben lange die beiden ältesten Söhne der Beschwerdefüh-
rerin gelebt – heute noch der Zweitgeborene (vgl. act. A20/29 F36 f., 49 f.
und F102 und 104). Auch sie hat früher bei ihren Eltern wohnen können.
Ausserdem hat ihr Vater sie bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. act.
A2/29 S. 18 F128). Im Weiteren lebt in I._______ auch eine Schwester, die
studiert hat und bei (…) arbeitet. Eine Schwester weilt im Militärdienst und
schaut zu ihren Eltern (vgl. act. A20/29 F10, 34, 40 und 46). Aufgrund die-
ser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in ihre Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungs-
netz zurückgreifen und insbesondere bei ihren Eltern wohnen kann. Aus-
serdem verfügt sie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Köchin und
Verkäuferin, so dass anzunehmen ist, sie könne sich für ihre Familie trotz
ihrer leidvollen Erfahrungen wieder ein eigenes Auskommen schaffen. So-
mit ist nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine
existenzielle Notlage geraten könnte. Bezüglich weiterer Einzelheiten kann
vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in der an-
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Seite 11
gefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 9 f.). Bei dieser Sach-
lage kann auch darauf verzichtet werden, allfällige medizinische Berichte
hinsichtlich der seelischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin abzuwar-
ten.
Bezüglich des Kindeswohls bleibt darauf hinzuweisen, dass die beiden
minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin erst fünf beziehungsweise
sieben Jahre alt sind, weshalb sie affektiv stark an ihre Mutter gebunden
sind und keine Schwierigkeiten haben dürften, sich in Eritrea wieder zu in-
tegrieren. Die Rüge, durch die Nichtanhörung der beiden Kinder zu einer
Wegweisung nach Eritrea sei Art. 12 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107),
nämlich das Recht des Kindes, in allen das Kind berührenden Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren seine Meinung frei zu äussern, verletzt worden,
stösst bereits mit Blick auf das geringe Alter der beiden Kinder der Be-
schwerdeführerin ins Leere. Zusätzlich bliebe anzumerken, dass, soweit
die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern konvergiert, d.h.
wenn sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt, auf eine ge-
sonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden kann (vgl. BVGE
2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Es genügt somit im vorliegenden Fall, dass die
Interessen der Kinder über die Aussagen der Beschwerdeführerin ins Ver-
fahren eingebracht werden konnten. Das rechtliche Gehör wurde durch
den Verzicht auf eine Anhörung der Kinder folglich nicht verletzt. Ange-
sichts des Gesagten ist eine Verletzung der KRK nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
4.10 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
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Seite 12
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Demnach besteht auch kein Anlass zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuwei-
sen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist gegenstandslos geworden.
6.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3856/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: