B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3857/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), und diverse Alias,
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am (…) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am (…) ohne einen Rechtsvertreter zu benennen oder
eine Adresse zu hinterlassen aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ verschwand,
dass das BFM am (…) – gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) – Italien um
dessen Übernahme ersuchte, die Antwortfrist Italiens ungenutzt verstrich
und somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs am (…) an Ita-
lien überging,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass diese Verfügung am 29. März 2010 in Rechtskraft erwuchs und das
BFM Italien gleichzeitig um Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2013 im EVZ B._______ erneut
um Asyl nachsuchte, dort am (…) summarisch befragt und ihm dabei das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylver-
fahrens, zum Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – eröffnet am 29. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
(…) erklärte, er besitze eine zeitlich unbefristete italienische Aufenthalts-
bewilligung, nachdem er sich erstmals ab dem Jahr (…) in Italien auf-
gehalten habe und damals dort zunächst einen auf (…) Monate und in
der Folge auf (…) befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe (…),
dass das BFM zwar die Wegweisung nach Italien im Rahmen des ersten
Dublin-Verfahrens nicht innerhalb der Überstellungsfrist vollziehen konn-
te, indes gestützt auf den aktuell gültigen Aufenthaltstitel die italienischen
Behörden am (…) um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO ersuchte, da die Ausstellung und Verlänge-
rung von Dokumenten in Italien belegen, dass er sich selbst dorthin über-
stellt hatte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen am (…) guthiessen und
eine Überstellung bis zum (…) erfolgen kann,
dass die Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den familiären Verhältnissen
des Beschwerdeführers ausführte, dieser habe erklärt, im Jahr 2005 in
Abwesenheit in seinem Heimatstaat religiös getraut worden zu sein,
dass somit – so die Vorinstanz weiter – aus der Sicht des BFM keine
rechtsgültige Ehe vorliege, wobei sich das Paar in Italien kennengelernt
habe und mithin die Beziehung im Heimatland noch keinen Bestand ge-
habt habe, die beiden dann im Zeitraum von (…) in Italien gelebt hätten,
woraufhin sich die Frau vom Beschwerdeführer getrennt und Italien mit
unbekanntem Ziel verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den Aufenthaltsort
der Frau erst im Jahr (…) hat ausfindig machen können und seither zwi-
schen Italien, wo er arbeitete, und der Schweiz gependelt ist,
dass – so das BFM – unter diesen Umständen davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer habe sich mehrheitlich in Italien aufgehalten und
die Frau in den vergangenen Jahren jeweils nur für kurze Zeit besucht,
was jedoch nicht belegt sei, wobei der Umstand, dass er sich nicht früher
um eine Zusammenführung bemüht habe, nicht für ein Interesse an einer
dauerhaften Beziehung spreche,
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dass dasselbe auch für den Umstand gelte, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz die Zivilstandsbehörden im Hinblick auf eine Eheschlies-
sung kontaktiert, das Vorbereitungsverfahren jedoch nicht eingeleitet und
die notwendigen Dokumente nicht beigebracht habe,
dass schliesslich das Kind C._______ am (…) in der Schweiz geboren
sei, so dass der Beschwerdeführer nicht dessen Vater sein könne, zumal
sich D._______, die Kindsmutter, Anfang (…) von ihm getrennt habe und
er ihren Aufenthalt erst seit dem Jahr (…) kenne, weshalb – so das BFM
– auch dieser Umstand dem Bestehen einer relevanten Familienbezie-
hung widerspreche,
dass mithin in casu nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ausgegangen und somit die Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens nicht wider-
legt werden könne,
dass demgegenüber in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorin-
stanz habe sich betreffend die Frage, ob eine relevante Familienbezie-
hung vorliege, in erster Linie auf die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Partnerin bezogen und dabei die Kinder nur in negativem Sinn
erwähnt, indem sie dessen Vaterschaft von C._______ verneint habe,
dass die Vorinstanz die Vaterschaft des Beschwerdeführers der beiden
anderen Kinder von D._______ nicht verneint habe und dieser überzeugt
sei, auch der leibliche Vater von C._______ zu sein, und diesen – unter
Bezugnahme auf eine gleichzeitig in Kopie eingereichte Mitteilung einer
Kindesanerkennung nach der Geburt des Zivilstandsamts E._______
vom (…) – anerkannt habe,
dass sich die Vorinstanz, indem sie die erwähnte Vaterschaft anzweifle,
über einen mit öffentlicher Urkunde festgehaltenen Entscheid hinwegset-
ze, indes die Vaterschaft nur mit einer Vaterschaftsklage gerichtlich ange-
fochten werden könnte, wobei der Beschwerdeführer im Zweifelsfall zum
Beweis mit einem Abstammungsgutachten bereit wäre, wozu ihm eine
Frist zu gewähren wäre,
dass der Beschwerdeführer abgesehen davon das Familienleben in den
letzten Jahren nach seinen Möglichkeiten gelebt habe, wobei es ihm in
Italien nicht gelungen sei, seine Familie ausreichend zu ernähren, er so-
weit möglich auch den Kontakt zur Familie in der Schweiz gepflegt und
seine Kinder regelmässig besucht habe,
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dass er seit seiner Einreise in die Schweiz in diesem Jahr mit seiner Fa-
milie in einem gemeinsamen Haushalt lebe, unabhängig von der Frage
der Vaterschaft von C._______ zu den beiden anderen leiblichen Kindern
eine gelebtes Familienleben bestehe und D._______ schwanger sei und
demnächst ein viertes gemeinsames Kind gebären werde,
dass mithin zumindest zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kin-
dern ein schützenswertes Familienverhältnis bestehe, mangels Bestand
einer Ehe D._______ und die Kinder nicht nach Italien zurückkehren
könnten, die Eltern somit keine anderweitige Möglichkeit zum Zusammen-
leben mit den Kindern hätten, die Familie durch die Ausreise des Be-
schwerdeführers unweigerlich getrennt und eine solche Trennung damit
sowohl gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch
gegen Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen würde (…),
dass im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, seine
Ausschaffung nach Italien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, zu prü-
fen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien – das
an sich zuständig wäre – von seinen Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 2
Dublin-II-VO entbunden würde,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf
ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie
im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Per-
sonen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehe-
lichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwend-
barkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
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sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berück-
sichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kom-
mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram
Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).
dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit D._______
verheiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften
Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich ge-
lebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann,
dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz die Vaterschaft des Kindes C._______
von D._______ mehr als (…) Jahre nach dessen Geburt anerkannt hat,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den bio-
logischen Vater von C._______ handeln muss, zumal eine Kindesaner-
kennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und
vorliegend von einer Zeugung des Kindes ab (…) auszugehen ist, mithin
mehrere Monate nachdem D._______ den Beschwerdeführer in Italien
mit unbekannten Ziel verlassen hatte,
dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ bezie-
hungsweise deren Kindern auch die Umstände nichts ändern, dass er seit
kurzem mit D._______ und deren Kindern zusammenwohnt und in nächs-
ter Zeit eine weitere Mutterschaft von D._______ eintreten werde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien ge-
gen Art. 3 oder 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Ver-
pflichtung – insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) –
der Schweiz verstossen würde,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen bezie-
hungsweise ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: