B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3857/2014/mel
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
D-3857/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri-
schen Botschaft in B._______ telefonisch ein Asylgesuch. Gemäss Mittei-
lung der Botschaft habe er sein Gesuch in der Folge wieder zurückgezo-
gen. Am 1. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch als gegen-
standslos geworden ab.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am (…). Januar 2013 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
14. Januar 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuch-
te. Am 21. Januar 2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch.
Die Anhörung fand am 11. März 2014 statt.
B.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und zu-
sammen mit der Familie vor der Ausreise in C._______ gelebt zu haben.
Er gehöre einer politisch sehr engagierten Familie an. Schon als Kind ha-
be er wegen seiner Ethnie unter staatlichen Unterdrückungsmassnahmen
gelitten. Als Sechsjähriger habe er die Niederbrennung seines Her-
kunftsdorfes, verbunden mit in der Folge prekären Aufenthaltsbedingun-
gen, erleben müssen. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren wegen PKK-
Hilfeleistung eröffnet worden. Aus diesem Grund sei er nach D._______
geflohen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien die An-
gehörigen nachgezogen. Nachdem das Verfahren gegen seinen Vater in
der Türkei eingestellt worden sei, habe er sich 2005 zusammen mit Eltern
und Geschwistern ins Heimatland zurückbegeben. Zwei Onkel seien bei
der Guerilla aktiv gewesen; einer sei Mitglied der Barış ve Demokrasi
Partisi (BDP). Zudem seien Freunde von ihm bei der Guerilla tätig. Ein
entfernter Verwandter seiner Mutter habe ebenfalls ein herausragendes
politisches Engagement ausgeübt. Die Tötung des einen aktiven Onkels
habe ihn und seine Angehörigen sehr mitgenommen. Bereits als Gymna-
siast habe er sich politisch betätigt. In C._______ habe er regelmässig –
so auch am (…). März 2007 im Rahmen eines Gedenktags für den getö-
teten Onkel – an prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Es sei zu
Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Sein älterer Bruder sei
tags darauf festgenommen worden. Wegen dieser Festnahme bezie-
hungsweise der polizeilichen Suche nach ihm habe er sich vorüberge-
hend in E._______ aufgehalten. Nach der Haftentlassung sei der Bruder
2009 in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei seit dem (…). Februar 2012
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Mitglied der BDP. Zuvor habe er deren Vorgängerorganisationen unter-
stützt. Nahe beim Parteilokal habe er 2010 ein Kaffeelokal eröffnet, wel-
ches von vielen BDP-Jugendlichen und Personen, welche sich für die
Guerilla eingesetzt hätten, besucht worden sei. Demzufolge sei er im Fo-
kus der Polizei gestanden, zumal auch er wiederholt an regimekritischen
Anlässen in der Stadt verbunden mit Polizeieinsätzen teilgenommen ha-
be. Das Lokal sei Anfang 2012 durch die Behörden geschlossen worden
mit der Begründung, es fehle die erforderliche Bewilligung. Am (…). No-
vember 2012 habe ihn die Polizei während seiner Abwesenheit zuhause
gesucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus von Verwandten gewesen
und durch eine Schwester über die erfolgte behördliche Vorsprache infor-
miert worden. Aufgrund der Bedrohungslage habe er einen Anwalt
zwecks Abklärungen eingeschaltet. Dieser habe ihm mitgeteilt, es werde
nicht offiziell gegen ihn ermittelt. Es müsse indes davon ausgegangen
werden, dass die behördliche Vorsprache im Rahmen eines Einsatzes
der Anti-Terror-Einheit zustande gekommen sei. In der Folge habe er sich
nicht mehr zuhause aufgehalten und sich in Absprache mit seiner Familie
zur Flucht ins Ausland entschlossen. Das Haus sei vermehrt beobachtet
worden. Zwei Tage vor der Ausreise sei einer seiner Onkel festgenommen
und nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Im Falle der Rück-
kehr riskiere er Verfolgung auch wegen des ausstehenden Militärdiens-
tes, da er entsprechende Aufgebote nicht beachtet habe. In der Schweiz
sei er für ein Internetportal tätig geworden ((…)). Im Impressum werde er
als Verantwortlicher aufgeführt.
B.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Liste gemäss vor-
instanzlicher Akte B 3/1 beziehungsweise S. 2 des angefochtenen Ent-
scheids zu verweisen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz.
C.b Die Vorinstanz erwog, gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben
und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei keine Strafunter-
suchung gegen ihn im Gange. Es könne mithin ausgeschlossen werden,
dass er in der Türkei in ein Gerichtsverfahren aus politischen Gründen in-
volviert sei. Sein Argument, wonach geheime Ermittlungen der Antiterror-
einheit erfolgt seien, mute spekulativ an. Zudem sei die angebliche Vor-
sprache vom (…). November 2012 mit Unglaubhaftigkeitselementen be-
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haftet. Die Unfähigkeit der Behörden, seiner habhaft zu werden, erschei-
ne in der geschilderten Art als stereotyp. Im Falle einer tatsächlichen Ver-
folgungsmotivation wäre von einer professionellen Vorgehensweise der
Sicherheitskräfte auszugehen gewesen, welche es seiner Schwester ver-
unmöglicht hätte, ihn zu warnen. Das Vorbringen, die Eltern hätten reali-
siert, dass zivil gekleidete Personen das Haus observieren würden, sei
mit der zu erwartenden professionellen behördlichen Vorgehensweise
wiederum nicht zu vereinbaren. Die behördliche Schliessung des Kaffee-
lokals sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, weil es sich in
einem illegal erstellten Gebäude befunden und er keine Bewilligung ge-
habt habe. Vor diesem Hintergrund könne dieser Vorgang nicht als poli-
tisch motivierte Verfolgung gewertet werden. Hätten die Behörden Hin-
weise für illegale Vorkommnisse im Lokal gehabt, wären weitere Ermitt-
lungen erfolgt. Solche mache er indes nicht geltend. Ausserdem sei seine
Ausreise erst ein Jahr später erfolgt, wodurch er zu erkennen gebe, dass
diese Schliessung ihn nicht zur Flucht im Januar 2013 bewogen habe.
Die geltend gemachten Vorfälle anlässlich der Gedenkfeier im Jahr 2007
hätten ihn damals offensichtlich ebenfalls nicht zur Ausreise motiviert.
Umso weniger sei davon auszugehen, dass ihn diese mehrere Jahre spä-
ter doch noch zur Flucht bewogen hätten. Ein Beizug der Akten seines
Bruders (N (…)) ergebe überdies, dass ihn dieser bei der Verhaftung
nicht namentlich genannt habe. Er mache denn auch nicht geltend, in
diesem Zusammenhang sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden
beziehungsweise es sei eine Verurteilung erfolgt. Die ferner vorge-
brachten Konsequenzen wegen Dienstverweigerung seien unter den vor-
liegenden Fallumständen nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
C.c Die eingereichten Dokumente rechtfertigten keine andere Einschät-
zung. Das Anwaltsschreiben sei – wie bereits erwähnt – kein für die an-
geblich drohende Verfolgung taugliches Beweismittel. Die weiteren Be-
weismittel – so die Fotos der Protestaktion von 2007 – handelten von ei-
nem lange zurückliegenden Sachverhalt oder beträfen ihn nicht persön-
lich. Auch aus seiner Tätigkeit für das Portal (…) lasse sich keine Verfol-
gung herleiten. Er habe dort nicht als Texter gearbeitet. Gemäss seinen
Angaben befänden sich Mitarbeitende auch in der Türkei. Ausserdem sei
die Kontrolle des Internets und damit auch von Personen für einen Staat
allgemein äusserst schwierig, wie die versuchte Schliessung von Twitter
und Youtube beweise.
C.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Der Beizug der Akten des erwähnten Bruders des Be-
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schwerdeführers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, ergebe,
dass sich dessen Situation wesentlich anders dargestellt habe, weshalb
der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
D.
D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2014 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidfindung sowie
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs verbunden
mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und sinngemäss um Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragte er den Beizug der Akten
seines Bruders (N (…)).
D.b Zur Begründung machte er geltend, aus einer politisch aktiven Fami-
lie zu stammen. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden. Er selber sei Sympathisant der PKK und in der Jugendarbeit der
DEHAP involviert gewesen. Aus diesem Grund seien er und seine Freun-
de unter polizeilichem Druck gestanden. Zwei dieser Freunde seien im
Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe jährlich an Gedenk-
veranstaltungen des getöteten Onkels, welcher bei der Guerilla gewesen
sei, teilgenommen. Aktuell sei er im Portal (…) tätig, was seine Gefähr-
dung – im Sinne einer ihm angelasteten Unterstützung einer terroristi-
schen Organisation – akzentuiere. Er sei auf der Webseite der Oppositi-
onszeitung im Impressum als mitwirkende Person aufgelistet. Entgegen
der vorinstanzlichen Sichtweise müsse sodann in Anbetracht der Situati-
on vor Ort davon ausgegangen werden, dass die Schliessung seines In-
ternet-Kaffees nicht rechtstaatlich legitimiert gewesen sei. Im Weiteren sei
es in der Türkei und namentlich im Südosten behördliche Usanz, auch
gesuchte Personen durch Razzien einzuschüchtern. Die Auffassung des
BFM, er habe die Razzia vom November 2012 stereotyp geschildert, sei
in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsgebiet mithin
nicht haltbar.
D.c Der Eingabe lagen das den Bruder des Beschwerdeführer betref-
fende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Bestätigungsschreiben von
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Seite 6
Freunden und Internet-Ausdrucke (darunter ein Ausdruck von (…) mit Fo-
to des Beschwerdeführers) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die
Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-3857/2014
Seite 7
2.
2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
Der nicht näher begründete und fälschlicherweise eventualiter gestellte
Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und er-
neuter Entscheidfindung zurückzuweisen, ist im Sinne nachfolgender Er-
wägungen abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
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Seite 8
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seiner familiären Her-
kunft und des eigenen politischen Engagements unter behördlichem
Druck gestanden zu sein und im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfol-
gung befürchten zu müssen.
5.2 In Anbetracht seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer für die BDP oder deren Vorgängerorganisationen
herausragend betätigt hat. Er gab denn auch an, wegen deren Unterstüt-
zung weder polizeilich mitgenommen noch inhaftiert worden zu sein
(B 13/21 Antworten 58 f. und 81 ff.; B 5/13 S. 8 unten). Die Beschwerde-
vorbringen im Sinne eines erhöhten Risikoprofils vermögen demnach
nicht zu überzeugen, und die diesbezüglichen Beweismittel (Schreiben
von Freunden; Teilnahme an einer Jugendaktion) rechtfertigen keine an-
dere Einschätzung. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass un-
ter Umständen bereits ein bescheidenes BDP-Profil zu staatlicher Verfol-
gung in der Türkei führen kann. Entsprechend könnte auch der Be-
schwerdeführer als einfaches Mitglied asylrelevant in den Fokus der Be-
hörden geraten sein. Eine solche Situation vermochte er für den Zeitraum
vor der Ausreise aber nicht glaubhaft zu machen. So erwog die Vorin-
stanz zurecht, gemäss seinen eigenen Vorbringen und dem eingereichten
Anwaltsschreiben sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die an-
geblichen Ermittlungen einer Antiterroreinheit sind vom BFM zurecht als
spekulativ und in der präsentierten Form – so beim angeblichen Vorfall
vom (…). November 2012 – für stereotyp und unglaubhaft erachtet wor-
den. Entgegen den Beschwerdevorbringen wären die Behörden auch in
Berücksichtigung der Situation vor Ort nicht in der geschilderten Art vor-
gegangen, wenn aus ihrer Sicht gegen ihn gewichtige Verdachtsmomente
für strafrechtlich Relevantes bestanden hätten. Ergänzend ist festzu-
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halten, dass bereits im Rahmen der Erstbefragung aufgrund der ste-
reotypen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend behördliche
Vorsprache selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters nicht der
Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend ge-
machten Form entstand. Überdies gab er bei dieser Befragung krass wi-
dersprüchliche Angaben zum Reisepass, was generell Fragen zu seinem
Aussageverhalten aufwirft (B 5/13 S. 6 ff.). Im Weiteren erachtet das BFM
die Schliessung des BDP-nahen Lokals des Beschwerdeführers für
rechtsstaatlich legitim, da die erforderliche Bewilligung nicht vorgelegen
habe. Unbesehen der Frage, ob die Behörden auch bei einem nicht von
Oppositionellen frequentierten Lokal in gleicher Weise vorgegangen wä-
ren, ist diese Massnahme, welche offenbar zu keiner Verfahrenseinleitung
geführt hat, von der Intensität her jedenfalls nicht als asylrelevant zu qua-
lifizieren. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
fehlen wiederum. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise nie festgenommen wurde (B 13/21 Antwort 111).
5.3 Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach der Wie-
dereinreise wegen seines eigenen politischen Profils im Zeitpunkt der
Ausreise im Sinne begründeter Furcht verfolgt würde, sind den Akten mit-
hin ebenfalls nicht zu entnehmen. Abgesehen davon sollen sich gemäss
Aussage bei der Anhörung keine Verwandten in Haft befinden (B 13/21
Antwort 26). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-Mitglied zukünftig be-
langt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Überdies
kommt allfälligen Kurzfestnahmen wegen der Teilnahme an Protestanläs-
sen – seien sie von der BDP oder anderen Organisationen iniziiert – in
der Regel keine Asylrelevanz zu, und dem Beschwerdeführer sei im Rah-
men eines Gedenkanlasses für einen getöteten Onkel persönlich nichts
Gravierendes widerfahren (B 13/21 Antwort 34). Dass sein Bruder festge-
nommen worden sein soll und in der Folge in die Schweiz floh, ist unten-
stehend im Rahmen einer allfällig drohenden Reflexverfolgung zu prüfen.
5.4
5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des
Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist folgen-
des festzuhalten: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts stellen strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es
ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst ein-
zuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der Türkei erfolgt zudem
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einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Be-
troffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden gezielt gegen Angehö-
rige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Strafrechtliche oder disziplina-
rische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der
Militärdienstpflicht sind daher im türkischen Kontext grundsätzlich nicht
als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmass-
nahmen zu betrachten.
5.4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid detailliert im Sinne
dieser Praxis argumentiert. Auf diese Erwägungen kann verwiesen wer-
den. In der Beschwerdeschrift fehlen Vorbringen, welche auf eine allfällig
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang
hindeuten würden. Den Akten kann ferner nicht entnommen werden, dass
er bereits vor der Ausreise wegen des ausstehenden Militärdienstes rele-
vant behelligt worden wäre.
5.5
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass es in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflex-
verfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt be-
ziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Re-
formprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die
Verfolgungspraxis der türkischen Behörden insofern geändert, als die
Zahl der Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefol-
tert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige
müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Fest-
nahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden
sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht
ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-
gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Ein-
zelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch
aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Re-
flexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für
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Seite 11
politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexver-
folgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines
Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische An-
sichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bezie-
hungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Es muss also auf-
grund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor
Verfolgung begründet ist.
5.5.2 Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, gegen seinen Vater sei we-
gen PKK-Unterstützung ein Verfahren eingeleitet worden. Aus diesem
Grund sei dieser nach D._______ geflohen, wo man ihn als Flüchtling
anerkannt habe. 2003 seien der Beschwerdeführer und seine Familie
nachgezogen. Nachdem das Verfahren gegen seinen Vater in der Türkei
eingestellt worden sei, habe die Familie sich 2005 ins Heimatland zu-
rückbegeben. Dass sein Vater in der Folge noch relevanten Behelligun-
gen ausgesetzt gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (B
13/21 Antwort 44). Umso weniger kann diesbezüglich auf eine drohende
Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt ge-
schlossen werden. Auch im Zusammenhang mit den aufgeführten Ver-
wandten und Bekannten im Widerstand fehlen konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass er nach der Wiedereinreise ihretwegen eine solche asylrele-
vante Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er für den Zeitpunkt
der Ausreise keine – erfolgten oder angedrohten – Massnahmen asylre-
levanten Ausmasses geltend machte beziehungsweise glaubhaft machen
konnte. Eine Änderung der Situation kann allenfalls darin erblickt werden,
dass sein Bruder gemäss beigezogenen Akten am (…) 2013 als Flücht-
ling anerkannt wurde. In der Beschwerde vom 10. Juli 2014 wird indes
nicht geltend gemacht, dass dessen Angehörige seither und aus diesem
Grund respektive wegen der andauernden Landesabwesenheit seines
Bruders behördlich behelligt worden seien. Aus den Akten des Bruders
geht auch nicht schlüssig hervor, ob er aktuell polizeilich gesucht wird.
Auch wenn dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr möglicherwei-
se Fragen zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder gestellt werden
sollten, kann nach dem Gesagten und in Anbetracht der Fallumstände
mithin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine asylrelevante
Gefährdung geschlossen werden.
5.6 Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbringen nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer wegen seines durch Beweismittel beleg-
ten Engagements für ein regimekritisches Internetportal entscheidend in
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Seite 12
den Fokus der Behörden geraten wäre. Diesbezüglich kann erneut auf
die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. In der Beschwer-
de wird zwar geltend gemacht, er sei als mitwirkende Person explizit auf-
geführt. Allein dieser Umstand reicht aber noch nicht aus, um auf ein her-
ausragendes und aus der Sicht der türkischen Behörden staatsge-
fährdendes Engagement für die kurdische Sache hinzudeuten. In der Be-
schwerde fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein solches
herausragendes Engagement verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Kon-
sequenzen in der Schweiz hindeuten würden.
5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig-
keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Ge-
sagten keine andere Einschätzung.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 13
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
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zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl.
BVGE 2013/2).
7.5.2 Die Beschwerdeführer stammt aus C._______. Dort bestehen fami-
liäre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie
scheint vorhanden zu sein. Relevante gesundheitliche Probleme gehen
aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefähr-
dende Situation gerät.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. August
2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG)
und dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
zugeordnet. Diese hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich
der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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