B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3857/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
D-3857/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, reiste am 9. Februar 2014 aus der Türkei mit einem Einreisevisum le-
gal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 13. Februar 2014 wurde
sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. August 2015 ein-
gehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und dort aufgewach-
sen. Etwa im Jahr 2013 sei sie mit ihrer Familie (Eltern, eine Schwester
und drei Brüder) nach E._______ ins Quartier F._______ umgezogen.
Etwa (…) Monate vor ihrer Ausreise hätten weibliche Angehörige der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) versucht, sie zu
rekrutieren. Sie habe das Rekrutierungsangebot aber abgelehnt und sei
danach von ihnen in Ruhe gelassen worden. Zudem seien ihre drei Brüder
von den syrischen Behörden gesucht worden, weil sie sich geweigert hät-
ten, in den Militärdienst respektive Reservedienst einzurücken. Im Zusam-
menhang mit der Wehrdienstverweigerung seien Behördenvertreter (…)
Mal bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach den Brüdern gesucht.
Beim ersten Besuch hätten die Behörden die Aufgebote vorbeigebracht.
Deshalb hätten sich die Brüder danach bei Kollegen versteckt gehalten.
Während dieser Zeit seien die Behörden nochmals zwei Mal erschienen,
um die Brüder zu suchen. Aus Angst davor von den Behörden zwangsre-
krutiert zu werden, seien die Brüder schliesslich etwa (…) 2014 in die Tür-
kei geflüchtet. Beim letzten Behördenbesuch sei sie persönlich behelligt
worden. Die Behördenvertreter hätten ihr und ihrer Schwester gedroht, das
nächste Mal sie beide mitzunehmen, wenn die Brüder nicht ihren Dienst
antreten würden. Da ihr Onkel mütterlicherseits bei den Behörden bereits
bekannt gewesen sei, hätten sie sich nicht bei ihm verstecken können. Da-
raufhin habe der Vater beschlossen, mit der restlichen Familie – wie die
Söhne auch – in die Türkei zu flüchten. Am (…) 2014, etwa eine Woche
nach dem letzten Vorfall, sei sie gemeinsam mit ihren Eltern und der
Schwester ausgereist. Nach etwa (…) Aufenthalt in der Türkei sei sie von
ihrem Onkel mütterlicherseits, G._______, in die Schweiz eingeladen wor-
den.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi-
tätskarte im Original sowie eine Kopie des Familienbüchleins (das Original
befindet sich im Dossier der Eltern [Anmerkung des Bundesverwaltungs-
gerichts]) ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. In-
dessen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
und beantragte dabei unter anderem Akteneinsicht in das Familienbüchlein
und die syrische Identitätskarte, verbunden mit der Gewährung einer Nach-
frist zur Ergänzung der Beschwerde. Sodann wurde die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. In formeller Hinsicht er-
suchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie drei Artikel aus dem Internet zur
allgemeinen Lage in Syrien sowie eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
D.
Am 21. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Am 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (drei
Fotos, welche die Beschwerdeführerin mit der „H._______“ ihres Bruders
I._______ am ersten (…) in E._______ zeigen würden) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gut und übermittelte die Akten
D-3857/2016
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der Vorinstanz zwecks Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs. Gleichzei-
tig wurde der Beschwerdeführerin Frist eingeräumt, ihre Beschwerde zu
ergänzen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass das SEM ihr zwar diverse Akten zugestellt
habe, es sich indessen dabei nicht um das Familienbüchlein oder die syri-
sche Identitätskarte handle.
H.
Am 12. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
an, das Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Verfügung vom 5. Juli 2016 zu
behandeln.
I.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ih-
rem Bruder I._______ gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Mai 2017 Asyl gewährt worden sei, und beantragte, die Akten dem SEM
zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur
Asylgewährung zukommen zu lassen.
J.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 legte die Beschwerdeführerin Fotos ins
Recht, welche sie anlässlich einer exilpolitischen Veranstaltung vom
(…) Februar 2018 in der Schweiz zeigen würden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das
SEM darauf hin, dass unterdessen auch den anderen beiden Brüdern der
Beschwerdeführerin J._______ und K._______ Asyl gewährt worden sei,
und lud die Vorinstanz ein, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 beantragte das SEM im We-
sentlichen die Ablehnung der Beschwerde.
M.
Am 5. Juli 2018 replizierte die Beschwerdeführerin.
D-3857/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung.
2.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs,
werden die Beschwerdeverfahren E-734/2016 und E338/2016 mit dem vor-
liegenden Verfahren koordiniert behandelt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus: In den Angaben der Beschwerdeführerin würden sich keine Hinweise
dafür finden lassen, dass es in naher Zukunft zu konkreten Verfolgungs-
massnahmen seitens der Behörden gekommen wäre. Es seien keine kon-
kreten Indizien dafür ersichtlich, dass die gemachte Drohung wahrschein-
lich sei, welche dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe selber
angegeben, dass sie weder Probleme mit den Behörden noch mit Drittper-
sonen gehabt habe. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Dementspre-
chend weise sie kein Profil auf, welches vermuten lasse, dass sie mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen beziehungsweise ernsthafte Nachteile in einem asylrelevanten
Ausmass zu befürchten habe. Das SEM habe Verständnis für die ohne
Zweifel belastenden Umstände, denen die Beschwerdeführerin und ihre
Familie in Syrien ausgesetzt gewesen seien. Die allgemeine Unsicherheit,
die als unausweichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Syrien herr-
sche, und die ständige Angst vor Razzien betreffe jedoch die gesamte Be-
völkerung in gleichem Masse. Es habe sich somit nicht um eine gezielte
Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen gehandelt.
Demzufolge komme den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schwierigkeiten aufgrund mangelnder Intensität und Gezieltheit kein Ver-
folgungscharakter zu. Vielmehr müssten sie als allgemein erlittene Nach-
teile im Rahmen des Bürgerkriegs erachtet werden. Die Beschwerdeführe-
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rin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzu-
lehnen. Aufgrund der dortigen Sicherheitslage werde der Vollzug der Weg-
weisung nach Syrien als nicht zumutbar erachtet.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügte die Beschwerdeführerin die Verlet-
zung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs und trug dabei im
Wesentlichen vor, dass ihr Verfahren untrennbar mit den Verfahren ihrer
Brüder verknüpft sei. Es sei unzweckmässig, dass der vorliegende Ent-
scheid vor dem Entscheid betreffend J._______ und K._______ ergangen
sei, zumal ihre Asylgründe zu einem grossen Teil aus den Asylgründen ih-
rer Brüder resultieren würden. Sodann seien die Visumsunterlagen nicht
beigezogen worden. Sie sei darüber hinaus nicht gefragt worden, ob im
Rahmen des Visumsverfahrens eine Befragung betreffend ihre Gesuchs-
gründe stattgefunden habe. Eine weitere gravierende Verletzung des
rechtlichen Gehörs stelle der Umstand dar, dass die politischen Aktivitäten
ihrer Brüder, deren Verweigerung des Reservedienstes sowie die politische
Aktivität ihres in Syrien sowie in der Schweiz bekannten Onkels L._______
unerwähnt geblieben seien. Darüber hinaus sei auch die geltend gemachte
drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise das Re-
gime nicht erwähnt worden. Aufgrund der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wäre das SEM gehal-
ten gewesen, zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere
Anhörung – durchzuführen.
Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der politi-
schen Aktivität ihrer Familie sowie aufgrund der Reservedienstverweige-
rung ihrer Brüder und der daraus folgenden Suche respektive für sie resul-
tierenden Reflexverfolgung von den syrischen Behörden gezielt gesucht
und verfolgt worden sei. Die Aussage des SEM, es seien keine konkreten
Indizien ersichtlich, welche die gemachten Drohungen wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch erscheinen liessen, sei
geradezu absurd. Die Bedrohung sei sehr konkret gewesen. So sei eine
genaue Zeitangabe gemacht und die Konsequenz des Fehlens der Brüder
sei konkret in Aussicht gestellt worden, dass nämlich sie oder ihre Schwes-
ter anstelle der Brüder mitgenommen würden, bis diese bereit wären, sich
rekrutieren zu lassen. Es sei offensichtlich, dass dies eine konkrete Andro-
hung von künftiger Verfolgung darstelle. Zudem sei festzuhalten, dass sie
sogar von Frauen der YPG aufgesucht worden sei und diese versucht hät-
ten, sie zur Rekrutierung anzuwerben. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass
auch ihre Eltern sowie ihre Schwester die vorgefallenen Razzien bestätigt
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hätten. Das SEM verkenne, dass sie primär aufgrund der drohenden Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Familie, insbesondere auch ih-
rem Onkel mütterlicherseits, Syrien schliesslich habe verlassen müssen.
Sodann habe das SEM willkürlich gehandelt, indem es über ihr Dossier
bereits entschieden habe, ohne zuerst über die eng damit zusammenhän-
gen Dossiers der Brüder K._______ und J._______ zu befinden oder de-
ren Dossiers und dasjenige von Bruder I._______ zumindest beizuziehen.
Dies umso mehr, als es für das SEM in diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich
gewesen sei, dass die Brüder ein Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen
seien. Es sei absurd, dass das SEM das Hauptgewicht der Anhörung auf
ihre Familie gerichtet, diese aber anschliessend im Entscheid kaum er-
wähnt habe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie auch eigene po-
litische Aktivitäten ausgeführt habe. So habe sie zusammen mit ihrem Bru-
der I._______ an diversen (…) teilgenommen. Damit habe sie sich klar
auch politisch engagiert. Bei einigen politisch motivierten Interviews ihres
Bruders I._______, welche er für den M._______ gegeben habe, sei sie
sogar im Hintergrund zu sehen. Sie sei wie ihr Bruder I._______ politisch
hervorgetreten und habe dies auch bewusst in Kauf genommen. Es wiege
schwer, dass die frauenspezifischen Verfolgungsgründe mit keinem Wort
weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. So sei es offensichtlich, dass
sie als junge Frau ohne Ehemann in einem vom sogenannten "Islamischen
Staat" (IS) besetzten Gebiet einer schwerwiegenden Gefährdung ausge-
setzt wäre. Schliesslich sei die Argumentation des SEM nicht nachvollzieh-
bar. Es behaupte trotz konkreter Bedrohungen, diese seien nicht intensiv
genug. Betreffend die Razzien halte es weiter fest, dass diese lediglich eine
allgemeine Gefahr darstellen würden. Es sei offensichtlich, dass das SEM
versuche, ihre Vorbringen zu schmälern.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus
Syrien verneint werden sollte, sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen
Zeitpunkt festzustellen, zumal sie sich wie der Rest ihrer Familie exilpoli-
tisch betätige.
5.3 In der Vernehmlassung des SEM wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass hinsichtlich der nicht beigezogenen Visumsunterlagen festzustellen
sei, dass sich aus diesen keine neuen, entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente ergeben würden, welche nicht in der Erstbefragung und Anhö-
rung hinlänglich abgeklärt worden seien. In der schriftlichen Visumsmoti-
vation, die vom Onkel der Beschwerdeführerin abgefasst worden sei und
nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, werde lediglich in allgemei-
ner Form geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin der männliche
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Schutz der Familie fehle, nachdem die Brüder einen Marschbefehl erhalten
hätten und desertiert seien. Unbeschützt wäre das Risiko, Opfer von Ge-
walt gegen Frauen zu werden, sehr hoch gewesen, weshalb sie mit ihrer
Familie in die Türkei geflüchtet sei. Demgegenüber habe die Beschwerde-
führerin in den Anhörungen ihre Asylgründe ausführlich und persönlich wie-
dergeben können. Die Rüge, wonach die Verfahrensakten der Brüder nicht
konsultiert worden seien, könne nicht gehört werden, zumal aus den Ver-
weiserdossiers (N […], N […], N […], N […]) keine Hinweise auf eine per-
sönliche, zielgerichtete und intensive Verfolgung der Beschwerdeführerin
oder eine Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses hervorgehe. Inso-
fern werde vorliegend darauf verzichtet, der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zu den Aussagen der übrigen Familienmitglieder zu erteilen.
Es sei bemängelt worden, dass die eingereichten Beweismittel nicht ge-
würdigt worden seien. Die eingereichte Identitätskarte und das Familien-
büchlein (im Dossier des Vaters) würden jedoch bloss ihre Identität bezeu-
gen und könnten den asylrelevanten Sachverhalt nicht untermauern.
Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführerin einer politisch
aktiven Familie entstamme. Sie habe indes explizit zu Protokoll gegeben,
sie persönlich sei – abgesehen vom Aufsuchen der Soldaten wegen der
Militärdienstverweigerung ihrer Brüder – weder ins Visier der syrischen Be-
hörden geraten, noch habe sie mit anderen Organisationen oder Drittper-
sonen Probleme gehabt. Bezeichnenderweise habe sie auch auf die Frage
nach ihren Asylgründen hauptsächlich die Suche ihrer Brüder durch die
Behörden geltend gemacht. Die in der Beschwerde wiederholt erwähnte
Angst vor einer Verfolgung durch den IS beruhe auf reinen Mutmassungen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge indessen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Allein aus der Tatsa-
che, dass der Onkel für (…) tätig sei und einen hohen Bekanntheitsgrad
aufweise, lasse sich keine konkrete Reflexverfolgung durch den IS oder die
syrischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ableiten. Ferner
vermöchten die eigenen politischen Aktivitäten im Heimatstaat und im Exil
weder eine besonders häufige, noch eine exponierte politische Tätigkeit
der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Bezüglich der in der Beschwerde
geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe,
dass nichts weiter geschehen sei, nachdem sie die Aufforderung der YPG-
Anhängerinnen abgelehnt habe. Auch sei von Zwang keine Rede gewe-
sen. Die schwierige Situation in Syrien werde nicht verkannt, jedoch gebe
es keinen Hinweis dafür, dass Kurden oder Frauen ohne Ehemänner einer
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Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, wie in der Beschwerde sinngemäss
argumentiert werde.
5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass
der unterlassene Beizug und die Nichtwürdigung der Visumsunterlagen
eine schwerwiegende Gehörsverletzung darstelle. Es gehe nicht an, dass
sich das SEM erst auf Vernehmlassungsebene erstmals überhaupt mit den
entsprechenden Visumsunterlagen auseinandersetze. Insbesondere sei
festzuhalten, dass dadurch eine Instanz verloren gehe. Dies wiege schwer,
da das Bundesverwaltungsgericht über eine beschränkte Kognition ver-
füge. Die Vorgehensweise sei angesichts der bereits aus dem Visumsge-
such hervorgehenden Gefährdungslage umso frappanter. Wie das SEM
selber einräume, werde im Visumsgesuch ausdrücklich auf die Reflexver-
folgung (insbesondere Marschbefehle der Brüder) hingewiesen. Zu den
Ausführungen des SEM betreffend das Nichtbeiziehen der Akten ihrer Brü-
der sei festzuhalten, dass gemäss Verfügung vom 5. Juni 2018 sogar das
Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, dass diese Verweiserdos-
siers beigezogen werden müssten. Es sei offensichtlich, dass die Asylge-
währung betreffend die Brüder bedeute, dass die angefochtene Verfügung
des SEM zwingend aufgehoben werden und ihr Asyl gewährt werden
müsse. Es stehe rechtskräftig fest, dass ihre Brüder in Syrien heute gezielt
asylrelevant verfolgt würden. Somit sei offensichtlich, dass auch ihr diese
Verfolgung drohe. Die Argumentation des SEM sei absurd, zumal es selber
einräume, dass sie beispielsweise zusammen mit ihrem Bruder I._______
an (…) sei, aber dann nicht aufzeige, weshalb ihr anders als ihrem Bruder
nicht Asyl gewährt werden müsse.
6.
Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in verschiedener
Hinsicht verletzt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben,
ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu
schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann daher offen gelas-
sen werden, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation führen
würden, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist.
7.
7.1 In seiner Verfügung zieht das SEM die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht in Zweifel, sondern gelangt zum Schluss, dass diesen aufgrund
mangelnder Intensität und Gezieltheit keine asylrelevante Bedeutung zu-
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komme. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
in Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung
ihrer Brüder von den syrischen Behörden angegangen worden ist, unter-
liess sie es, die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der
sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen.
7.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Op-
positionelle können als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein,
wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten beste-
hende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine
von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver
Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51
E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5).
7.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert und lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfol-
gung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden
Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositio-
nelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über
ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen,
sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere
Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppo-
sitionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeint-
lichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom
26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
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Seite 12
public, Update III“ vom Oktober 2014, sodann aus, dass Familienangehö-
rige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie
Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern
und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft ge-
nommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Re-
gimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter
Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften o-
der missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an
Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter
Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind
Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Re-
gimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt
(UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14,
, abgerufen am 02.10.2018).
Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom Novem-
ber 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest
(, abgerufen am 02.10.2018).
7.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie
gemeinsam mit ihren Eltern, der ledigen Schwester N._______ sowie den
drei ledigen Brüdern im gleichen Haushalt in E._______ gelebt hatte, bevor
sie in die Türkei flüchtete. Bereits anlässlich der BzP gab die Beschwerde-
führerin als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden
mehrmals bei ihr zuhause gewesen seien, da ihre Brüder nicht in den Mili-
tär- respektive Reservedienst eingetreten seien (vgl. act. A3/11 F7.01). Im
Rahmen der Anhörung gelang es der Beschwerdeführerin, die Behörden-
besuche substanziiert vorzutragen. So seien Behördenvertreter wiederholt
– letztmals eine Woche vor der Ausreise – zu ihrer Familie nach Hause ge-
kommen und hätten nach den Brüdern gefragt. Da die Behörden die Brüder
nicht hätten auffinden können, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht.
Beim vierten und letzten Vorfall seien sie und ihre Schwester zudem per-
sönlich bedroht worden (vgl. act. A10/10 F37-49). Auch ihre Brüder, welche
während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, trugen übereinstimmend
vor, dass die Behörden bei der Familie zuhause nach ihnen gesucht hätten.
Dabei machte insbesondere der Bruder J._______ geltend, es sei den
Schwestern gedroht worden, sie einzuziehen, sollten sich die Brüder nicht
den syrischen Militärbehörden stellen (vgl. act. A9/14 F39 und F60 aus dem
Dossier N […]). Da die Beschwerdeführerin stets mit ihren gesuchten Brü-
dern im selben Haushalt gelebt hat, konnten die Behörden davon ausge-
hen, dass sie mit diesen allenfalls in Kontakt stehen könnte. Angesichts
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Seite 13
dessen, dass die Brüder bei einem Verbleib in Syrien infolge ihrer Wehr-
dienstverweigerung und der deswegen zu erwartenden Bestrafung (wei-
tere) Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu befürch-
ten gehabt hätten, ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der
oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hät-
ten, um die flüchtigen Brüder zu bestrafen, um an Informationen zu deren
Verbleib zu gelangen oder sie unter Druck zu setzen, sich den Behörden
zu stellen. Dies nahm denn auch durch die mehrfachen Behördenbesuche
im elterlichen Haus bereits seinen Anfang. Spätestens nachdem die Be-
schwerdeführerin durch die ausgestossenen Drohungen auch gegen ihre
Person gerichtete Massnahmen erlitten hat, war ihre Befürchtung zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung
zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht ins-
gesamt als begründet zu erachten.
7.5 Daneben ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh-
rerin einer politisch aktiven kurdischen Familie entstammt. So gelten ihre
Brüder nicht nur aufgrund der Reservedienstverweigerung als politisch un-
liebsame Personen, sondern bei zwei ihrer Brüder ist davon auszugehen,
dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten als (…) (I._______) sowie als
(…) (J._______) bereits im Heimatstaat als Regimekritiker in Erscheinung
getreten sind. Im Übrigen zählen die international bekannten regimekriti-
schen (…) O._______ und L._______ zur näheren Verwandtschaft der Be-
schwerdeführerin.
7.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich so-
mit, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien
in begründeter Weise fürchtete, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung
auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend
nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylaus-
schlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die
Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu an-
erkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
obsolet, ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
17. Mai 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuer-
kennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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