B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3857/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 / N (…).
D-3857/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) 2015. Am 9.
September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des
SEM in C._______ um Asyl nach. Am 15. September 2015 wurde er sum-
marisch befragt und am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem Dorf namens
D._______, welches im E._______ im Vanni-Gebiet liege. Im Jahr 2007 sei
seine Familie aus dem Heimatdorf vor dem Militär geflohen. Danach seien
sie während der nächsten zwei Jahre auf der Flucht gewesen. Sein Vater
sei zu der Zeit jedoch nicht bei ihnen gewesen, da er 2006 zur „Bewegung“
gegangen sei. Als die Gegend, in welcher sie sich aufgehalten hätten, im
April 2009 durch die Armee zurückerobert worden sei, hätte sich seine Fa-
milie zusammen mit circa 20 anderen Familien dem Militär ergeben. Seine
Familie habe seinen Vater vorgängig über ihr Vorhaben informiert, worauf
dieser vor der Festnahme zu ihnen gestossen sei und sich mit ihnen erge-
ben habe. Das Militär habe ihre Personalien aufgeschrieben und sie in ein
Flüchtlingslager in der Nähe von F._______ gebracht. Sein Vater, der bei
der G._______, einer Hilfsarmee der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), gewesen sei, sei von ihnen separiert und in ein Rehabilitationsla-
ger gebracht worden. Nach etwa einem Jahr habe die Familie – mit Aus-
nahme des Vaters – nach Hause zurückkehren dürfen. Der Vater sei erst
ein halbes Jahr später zu ihnen gestossen.
Zwei bis drei Monate später seien Militärangehörige zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten die Personalien der Familienmitglieder aufgeschrie-
ben. Von da an seien die Militärpersonen wiederholt zu ihnen nach Hause
gekommen, hätten hart und unhöflich mit ihnen gesprochen und manchmal
seien sie dabei auch mit Gewehren bewaffnet ins Haus gekommen. Im (…)
2015 seien im Dorf öffentlich Plakate angebracht worden, auf welchen ge-
standen habe, die Bevölkerung solle nicht mit dem Militär zusammenarbei-
ten, andernfalls sie mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Auf den Plakaten
sei das Logo der LTTE angebracht gewesen. Kurze Zeit später hätten die
Sicherheitskräfte deswegen Razzien durchgeführt und viele frühere LTTE-
Mitglieder seien verhaftet und verhört worden. Sein Vater sei ebenfalls ver-
haftet und nach etwa einem Tag beziehungsweise zwei Tagen wieder frei-
gelassen worden. Allerdings sei sein Vater bereits nach einem weiteren Tag
D-3857/2017
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erneut verhaftet worden. Anschliessend sei die gesamte Familie festge-
nommen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei alleine von den Sicher-
heitskräften verhört worden. Er sei nach den Tätigkeiten seines Vaters be-
fragt worden und ob er oder seine Familie die LTTE unterstützen würden
und ob LTTE-Mitglieder zu ihnen nach Hause kämen. Er habe alle Fragen
verneint und betont, sie hätten nichts (mehr) mit den LTTE zu tun. Aller-
dings habe man ihm nicht geglaubt. Er sei anlässlich der Befragung wie-
derholt geschlagen und mit dem Gewehr bedroht worden. Sie hätten ihm
insbesondere damit gedroht, dass sie bereits viele Tamilen erschossen hät-
ten und deshalb keine Bedenken hätten, weitere Tamilen zu erschiessen.
Sie hätten ihn zudem mit der Aussage eingeschüchtert, dass auch nie-
mand beim Criminal Investigations Department (CID, Kriminalpolizei)
nachfragen würde, warum sie ihn erschossen hätten. Danach habe ihm der
Befrager gesagt, dass er jetzt erschossen würde, worauf derjenige mit dem
Gewehr so getan habe, als ob er ihn erschiessen würde. Er habe grosse
Angst gehabt. Zudem sei sein kleiner Finger gegen aussen gedrückt wor-
den. Er habe bis heute Schmerzen. Schliesslich sei er gegen Abend wieder
freigelassen worden. Allerdings sei er gewarnt worden, dass sie in zwei
Tagen wiederkämen und wenn ihnen seine Antworten dann immer noch
nicht gefielen, würden sie ihm die Fragen im Dschungel stellen. Seine Fa-
milienmitglieder seien bereits vor ihm entlassen worden und hätten ihn
nach seiner Entlassung erwartet. In der Absicht zu fliehen habe sich die
ganze Familie umgehend nach seiner Freilassung nach Colombo aufge-
macht. Im Rahmen der Fluchtvorbereitungen hätten sie bemerkt, dass
ihnen ihre Papiere fehlten. Wahrscheinlich habe das Militär
oder das CID diese anlässlich ihrer Verhaftung mitgenommen, um sie an
der Flucht zu hindern. Sein Onkel habe ihnen mit den Papieren geholfen.
Er (der Beschwerdeführer) habe als erster einen gefälschten Pass erhalten
und sei dann umgehend per Flugzeug aus Sri Lanka geflohen.
Er habe in der Zwischenzeit von seinem Onkel erfahren, dass die Behör-
den wiederholt zu ihm nach Hause gegangen seien und nach ihm gefragt
hätten. Seine Familie sei mittlerweile ebenfalls auf der Flucht. Allerdings
wisse er nicht, wo sie sich genau aufhalte. Er befürchte, verhaftet zu wer-
den, wenn er nach Hause zurückkehren müsste.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburts-
urkunde sowie eine temporäre Identitätskarte ein.
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Seite 4
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Juni 2017 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, den Ent-
scheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2017 aufzuheben, ihm hierzulande Asyl
zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin. Er machte geltend, aufgrund seiner glaubhaf-
ten Vorbringen sei von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Heimatland auszugehen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 stellte die vormalige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut, forderte Frau MLaw B._______, (…), auf, innert Frist
darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur Ernennung zur amtlichen
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle,
oder gegebenenfalls eine andere Person, welche die entsprechenden An-
forderungen erfüllt, vorzuschlagen.
D.b Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte MLaw B._______ verschiedene
Belege zu den Akten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hielt das Gericht fest, dass
MLaw B._______ die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG nicht erfüllt. Dem Beschwerde-
führer wurde eine Frist bis zum 4. August 2017 angesetzt, um einen ande-
ren amtlichen Rechtsbeistand oder eine andere amtliche Rechtsbeiständin
vorzuschlagen.
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Seite 5
D.d Der Beschwerdeführer schlug innert Frist keine andere Rechtsvertre-
tung vor, sondern stellte mit Eingabe vom 11. August 2017 ein Wiederer-
wägungsgesuch um Beiordnung von MLaw B._______. Zur Stützung des
Gesuchs wurden nachfolgend zwei Empfehlungsschreiben zu den Akten
gereicht.
D.e Das Wiedererwägungsgesuch wurde mit Zwischenverfügung vom
1. September 2017 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine wei-
tere Frist bis zum 13. September 2017 angesetzt, um einen amtlichen
Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen, an-
dernfalls Verzicht angenommen werde.
D.f Innert Frist schlug der Beschwerdeführer keine andere Rechtsvertre-
tung vor.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2017 – eine
Kopie davon geht mit dem vorliegenden Urteil an den Beschwerdeführer –
die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der an-
gefochtenen Verfügung.
F.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte MLaw H._______ um Ein-
setzung als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte dar, der Beschwerdeführer habe die Verhaftung von
ihm und seiner Familie im (…) 2015 nicht glaubhaft darlegen können. Zur
Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers an der
Befragung seien im Vergleich zu denjenigen an der Anhörung widersprüch-
lich ausgefallen, weshalb die Verhaftung nicht glaubhaft sei. So habe er in
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der Befragung beispielsweise geltend gemacht, im (…) 2015 sei die Armee
gekommen und habe seinen Vater und andere frühere LTTE-Mitglieder ver-
haftet. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, es sei das
CID gewesen. Neben weiterer Widersprüche bezüglich der Haftdauer sei-
nes Vaters (er sei nach einem beziehungsweise nach zwei Tagen wieder
freigelassen worden) habe er insbesondere auch bezüglich der selbst er-
lebten Zwangsmassnahmen anlässlich seiner Festnahme (er sei auf die
Wange bzw. auf den Hinterkopf geschlagen worden und ihm habe jemand
ein Gewehr an die Stirn bzw. an die Schläfe gehalten) widersprüchliche
Angaben gemacht. Ferner seien seine Schilderungen in wesentlichen
Punkten realitätsfremd ausgefallen, so insbesondere, dass er nicht wissen
wolle, wie es seinen Familienmitgliedern anlässlich deren Festnahme er-
gangen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und weiterer Un-
gereimtheiten sei somit nicht glaubhaft, dass er und seine Familie im (…)
2015 von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen worden
seien und diese nach seiner Freilassung nach ihm gefragt hätten sowie
dass seine Familie an einen ihm unbekannten Ort weggezogen sei. Da
diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden. Es sei jedoch gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst wenn
diese kurze Festnahme als tatsächliches Geschehen angenommen würde,
sie nicht als Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis gewertet wer-
den könnte, da diese einmalige mit ein paar Schlägen und Drohungen ver-
bundene kurze Festnahme als zu wenig intensiv zu qualifizieren wäre und
auch nicht auf eine zukünftige asylrelevante Verfolgung schliessen liesse.
Im Anschluss daran hielt die Vorinstanz fest, dass die weiteren Vorbringen
auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer mache gel-
tend, zwei bis drei Monate nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingslager ins
Heimatdorf hätten Kontrollbesuche von Militärpersonen begonnen. Diese
hätten ihre Personalien aufgenommen, hätten jeweils hart und unhöflich
gesprochen und seien manchmal mit Gewehren bewaffnet ins Haus ge-
kommen. Da es in jedem Dorf Verräter gebe, müsse er bei einer Rückkehr
in sein Heimatdorf damit rechnen, verhaftet zu werden. Das SEM kam zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkomm-
nisse als übliche Überwachungsmassnahmen der Sicherheitskräfte zu
werten seien und in erster Linie dem Vater des Beschwerdeführers gegol-
ten hätten, da dieser als ehemaliges LTTE-Mitglied aus der Rehabilitation
entlassen worden sei. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit
verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch in der Regel kein asylre-
levantes Ausmass annehmen. Er habe in diesem Zusammenhang auch
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keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können.
Im Weiteren ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG drohe. So habe er selber weder Kontakte zu den
LTTE gehabt noch seien aus den Akten sonstige politische Aktivitäten in
Sri Lanka oder im Ausland ersichtlich, die bei einer Rückkehr auf eine er-
hebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung schliessen
lassen würden. Somit vereine der Beschwerdeführer keine ernsthaften Ri-
sikofaktoren, die bei einer Rückkehr auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
einer asylrelevanten Verfolgung schliessen liessen, weshalb seine Be-
fürchtung, verhaftet zu werden, als unbegründet erachtet werden müsse.
Deshalb würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft
qualifiziert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien diese weder
widersprüchlich noch realitätsfremd. Er habe seine Vorbringen und insbe-
sondere die Ereignisse im (…) 2015, die zu seiner Flucht geführt hätten,
sehr konkret, detailliert, plausibel, widerspruchsfrei und mit vielen Reali-
tätsmerkmalen geschildert. Deshalb seien seine Vorbringen als glaubhaft
zu qualifizieren und ihm sei Asyl zu gewähren. Entgegen der Argumenta-
tion der Vorinstanz gebe es zwischen den Vorbringen anlässlich der Befra-
gung und denjenigen anlässlich der Anhörung keine relevanten Widersprü-
che. So sei es nicht ihm anzulasten, dass die Anhörung erst rund 18 Mo-
nate nach der Befragung stattgefunden habe und er sich somit nicht mehr
an sämtliche Details – insbesondere genaue Daten – habe erinnern kön-
nen. Bezüglich der angeblichen Widersprüche bringe die Vorinstanz bei-
spielsweise vor, er habe im Rahmen der Befragung gesagt, die Armee sei
im (…) 2015 zu ihm nach Hause gekommen, um seinen Vater zu verhaften.
Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, es sei das CID gewe-
sen. Es sei für ihn allerdings nicht eindeutig zu erkennen gewesen, welche
Sicherheitsleute welcher Einheit des sri-lankischen Sicherheitscorps oder
dem CID angehörten, weshalb er sie in seinen Aussagen auch nicht klar
unterschieden habe. Da er jedoch nicht auf diesen angeblichen Wider-
spruch aufmerksam gemacht worden sei, habe er bislang keine Gelegen-
heit gehabt, seine Aussagen zu erläutern oder seine Vermutungen über die
wahre Identität der Männer zu äussern. Allerdings habe er sie anhand von
äusserlichen Merkmalen zu beschreiben versucht. Er habe ausgesagt,
dass diejenigen Personen, welche die regulären Kontrollen seit April 2010
durchgeführt hätten, äusserst gebrochen Tamilisch gesprochen hätten und
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uniformiert und bewaffnet gewesen seien. Diejenigen jedoch, welche die
Untersuchung wegen der unerlaubten Plakate geführt hätten, hätten bes-
ser Tamilisch gesprochen, wobei die beiden Männer, welche während der
Befragung hinter ihm gestanden hätten, Waffen getragen hätten, während
der Befrager selbst unbewaffnet und anders gekleidet gewesen sei.
Des Weiteren mache die Vorinstanz angebliche Widersprüche bezüglich
der Haftdauer seines Vaters geltend. Während er an der Befragung gesagt
habe, sein Vater sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, habe er
an der Anhörung geltend gemacht, sein Vater sei bereits nach einem Tag
wieder freigelassen worden, bevor er erneut festgenommen worden sei.
Sein Vater sei im (…) 2015 zweimal festgenommen worden. Das erste Mal
seien neben ihm noch weitere rehabilitierte LTTE-Mitglieder aus dem Dorf
verhaftet worden. Während alle andern kurz nach der Verhaftung wieder
freigelassen worden seien, hätten die Behörden seinen Vater als einzigen
länger in Gewahrsam behalten. Schliesslich hätten sie auch ihn freigelas-
sen, wobei sie ihn bereits nach kurzer Zeit erneut bei ihm zu Hause aufge-
griffen hätten. Einige Stunden später sei die restliche Familie ebenfalls für
ein Verhör ins Camp geholt worden. Diesen Sachverhalt habe er wiederholt
widerspruchsfrei geschildert, wobei er in Bezug auf die zweite Festnahme
die Tageszeit sowie den Zeitabstand zwischen der Festnahme des Vaters
und der restlichen Familie geschildert habe. Allerdings könne er sich nicht
mehr genau an die Anzahl Tage erinnern, die sein Vater in Haft verbracht
habe, was er anlässlich der Anhörung auch offen zugestanden habe, indem
er von ein bis zwei Tagen gesprochen habe. In Anbetracht dieser Real-
kennzeichen und der widerspruchsfreien Darlegung der Ereignisse sei die
Unsicherheit bezüglich der genauen Haftdauer des Vaters in ihrer Bedeu-
tung nur gering zu gewichten. Ein weiterer angeblicher Widerspruch in den
Aussagen zur Dauer des Schulbesuchs – bis 2013 beziehungsweise bis
2015 – sei darauf zurückzuführen, dass er mit der kürzeren Zeitangabe den
letzten Abschluss bezeichnet habe und mit der längeren, wann er zuletzt
eine Schule besucht habe.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Anzeichen, die für
seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, die von der Vorinstanz geltend
gemachten angeblichen Widersprüche bei weitem überwiegen würden. Die
in der Beschwerde dargelegte Auflösung der angeblichen Widersprüche
zusammen mit den Realkennzeichen und der Substanziiertheit der Schil-
derungen würden keinen Zweifel daran lassen, dass seine Aussagen der
Wahrheit entsprächen und die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung
der Asylgründe somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben seien.
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Seite 10
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz befand gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft, andere jedoch als unglaubhaft. Hinsichtlich der angeblichen Wi-
dersprüche ist der Vorinstanz nach Durchsicht der Akten entgegen zu hal-
ten, dass es zwischen der Befragung und der Anhörung des Beschwerde-
führers im Wesentlichen bloss einen deutlichen Widerspruch gibt, nämlich
bezüglich der Dauer des Schulbesuchs. Dieser wird in der Beschwerde-
schrift durch ein Missverständnis erklärt. So habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung die letzte abgeschlossene Ausbildung angege-
ben – also die 2013 abgeschlossene Unterstufe – bei der Anhörung habe
er jedoch auf die Frage geantwortet, wann er zuletzt zur Schule gegangen
sei – also 2015. Bezüglich der weiteren Widersprüche, welche die Vor-
instanz geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich insbesondere um Un-
genauigkeiten zu handeln scheint. So ist entgegen der Argumentation der
Vorinstanz kein relevanter Widerspruch zwischen den Aussagen ersicht-
lich, ob dem Beschwerdeführer das Gewehr an die Stirn oder an die
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Seite 11
Schläfe gehalten wurde; entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwer-
deführer eine Waffe an den Kopf gehalten wurde. Auch beim Widerspruch,
ob der Vater des Beschwerdeführers vom CID oder von Mitgliedern des
Militärs verhaftet wurde, scheint es, als ob die Vorinstanz die in sich schlüs-
sigen Vorbringen aufgrund kleinerer Ungenauigkeiten als unglaubhaft qua-
lifiziert. Die Unterscheidungen, die das SEM macht, sind aufgrund der Ak-
tenlage nicht nachvollziehbar, da sich ohne weiteres ergibt, dass der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen in einem Fluss, ohne erkennbare Brüche
oder andere Mängel in insgesamt stringenter Weise vorgebracht hat.
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers in den entscheidrelevanten Kernpunkten des Sachver-
haltsvortrags insgesamt überzeugen. Der Gesuchsteller schildert seine
Asylvorbringen aussergewöhnlich detailliert, substanziiert und nachvoll-
ziehbar. In seinen Aussagen finden sich ferner zahlreiche Realkennzei-
chen. So schildert er insbesondere seine Verhaftung im (…) 2015 bereits
bei der Befragung sehr detailliert, bezieht sich auf seine Gefühle, verwen-
det direkte Rede und erwähnt Tageszeiten. Es finden sich keinerlei Wider-
sprüche zu zentralen Punkten seiner Asylvorbringen, die auf Vorhalt nicht
geklärt werden konnten. Die wenigen Unstimmigkeiten zwischen dem Be-
fragungs- und dem Anhörungsprotokoll konnte der Gesuchsteller erklären,
womit die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich erhöht wird. Zudem hielt
das SEM anlässlich der Anhörung fest, dass der Finger, welcher dem Be-
schwerdeführer beim Verhör nach aussen gedrückt worden sei und ihn bis
heute schmerze, sichtbar deformiert sei, was die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen weiter stützt.
5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, in den wesentlichen
Punkten als glaubhaft. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die
Behelligungen des Beschwerdeführers durch das Militär und/oder das CID
eine Verfolgung darstellen, welche die erforderliche Intensität im Sinne von
Art. 3 AsylG aufweisen, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren ist.
6.
6.1 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmen-
den Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri
Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
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Seite 12
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate aus-
zuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert,
auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess be-
findet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jegli-
cher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In
seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt
werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr
laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1
und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden
die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identi-
fiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen,
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden
(üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere
bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedo-
kumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch
die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung,
(sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregis-
tereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss,
dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie
vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden;
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Seite 13
auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wich-
tiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des ta-
milischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerde-
führers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, dessen
Vater unbestrittenermassen bis zum Schluss der Kampfhandlungen Teil
der LTTE war. Obwohl der Beschwerdeführer selber kein Mitglied der LTTE
war, wurde ihm unterstellt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen. Auch von der Vorinstanz wurde nicht bestritten,
dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Entlassung des Vaters
aus der Rehabilitation unter die Überwachung der Sicherheitskräfte gestellt
wurde und Militärpersonen immer wieder mit Gewehren bewaffnet in das
Haus der Familie drangen und sie einschüchterten. Allerdings befand die
Vorinstanz, es habe sich dabei um übliche Überwachungsmassnahmen
der Sicherheitskräfte gehandelt. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass
diese Überwachungsmassnahmen zu wenig intensiv waren, um für sich
alleine asylrelevant zu sein.
Nachdem allerdings im Heimatdorf des Beschwerdeführers Plakate mit
dem LTTE-Logo aufgehängt worden waren, auf welchen die Bevölkerung
aufgerufen wurde, nicht mit dem Militär zusammenzuarbeiten, andernfalls
sie mit Konsequenzen zu rechnen hätte, kamen die Sicherheitskräfte an-
lässlich ihrer Untersuchung offenbar zum Schluss, dass entweder der Vater
des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selber in die Aktion in-
volviert gewesen seien oder zumindest wüssten, wer für die Aktion verant-
wortlich sei. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich des Verhörs jegliche
Unterstützung der LTTE verneinte, wurde er mit der Erschiessung bedroht
und kurz darauf zum Schein erschossen. Zudem warnten ihn die Sicher-
heitskräfte, sie würden in zwei Tagen wiederkommen und ihm die Fragen
im Dschungel stellen, wenn ihnen seine Antworten immer noch nicht gefie-
len. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorge-
fallenen – insbesondere der Scheinexekution – um sein Leben fürchtete.
Tatsache ist, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben und mit ent-
sprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, denen seitens
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der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien,
den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu
gefährden. Dass der Beschwerdeführer selber kein Mitglied der LTTE war,
ist hierbei irrelevant, da eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE reicht, um in den Fokus der Sicher-
heitskräfte zu geraten. Als ältester Sohn eines (ehemaligen) LTTE-Kämp-
fers und zur Zeit der Verhöre 20-jährig, war er alt genug, um sich für Politik
zu interessieren und sich allenfalls von der LTTE rekrutieren zu lassen, wo-
von die Sicherheitskräfte nach der Plakataktion offenbar ausgingen. Des-
halb wurde der Beschwerdeführer verhaftet und verhört. Die Verfolgung
war also gezielt gegen ihn gerichtet. Anlässlich dieses Vorfalls wurden
seine Identitätsdokumente konfisziert, weshalb dem Beschwerdeführer bei
einer Einreise nach Sri Lanka die erforderlichen Identitätspapiere fehlen
würden. Demnach verfügt er kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er
gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft,
bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden miss-
handelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem
Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative of-
fen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri
Lanka Zugriff hat.
6.3 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnah-
men in asylrelevantem Ausmass würde. Demnach besteht in seinem Fall
begründete Furcht vor einer Verfolgung, allenfalls einer Reflexverfolgung,
so dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG).
8.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeistän-
dung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG; vgl. Sachverhalt Bst. D
und F) kann, nachdem die Rechtsvertreterin ihr Mandat nicht niedergelegt
hat und dem obsiegenden Beschwerdeführer ohnehin eine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist, verzichtet werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der
bereits mit der Beschwerde eingereichten Kostennote werden Parteikosten
von insgesamt Fr. 2'758.– geltend gemacht. Dieser Kostenaufwand der
Rechtsvertreterin (die nicht über ein Anwaltspatent verfügt und vom Bun-
desverwaltungsgericht mangels Erfüllen der Voraussetzungen von
Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wer-
den konnte) kann nicht in diesem Umfang als notwendig im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Konstellationen ist der
notwendige Vertretungsaufwand für das ganze Beschwerdeverfahren auf
insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen) zu schätzen und die Parteientschä-
digung in dieser Höhe zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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