B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3858/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 31. Juli 1994 in die Schweiz ein. Mit Ent-
scheid vom 2. August 1996 anerkannte ihn das damals zuständige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Strafbescheid des Bezirksamtes Rohrschach vom 1. Dezember 1997
wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrrades ohne
Haftpflichtversicherung und ohne gültiges Kontrollschild sowie wegen Fah-
rens ohne Führerausweis zu einer Haftstrafe von einem Tag und zu einer
Busse von Fr. 300.–, beides bedingt ausgesprochen, verurteilt.
C.
Mit Urteil vom 17. Januar 2002 verurteilte das damalige Bezirksgericht Ror-
schach den Beschwerdeführer wegen Sexueller Handlungen mit Kindern
gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Monaten.
D.
Mit Urteil vom 4. März 2010 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen den Be-
schwerdeführer wegen mehrfacher Sexueller Handlungen mit Kindern zu
einer teilbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen.
E.
Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2015 verurteilte die Bundesanwaltschaft
den Beschwerdeführer wegen Unterstützung einer kriminellen Organisa-
tion gemäss Art. 260ter StGB sowie wegen Herstellens, Verbergens, Wei-
terschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs.
3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
F.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 informierte das Migrationsamt des
Kantons B._______ das SEM über die strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers und beantragte die Aberkennung seiner Flüchtlingsei-
genschaft, den Widerruf des Asyls sowie die Prüfung einer Ausweisung ge-
mäss Art. 68 AuG (SR 142.20).
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G.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls.
H.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin aus, dass die ihm zur Last gelegten Straftatbestände
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga-
sen sowie Unterstützung einer kriminellen Organisation grundsätzlich ge-
eignet seien, um als besonders verwerfliche Handlung zu gelten. Vorlie-
gend sei jedoch von einer zu geringen Intensität auszugehen, da er trotz
drei konkurrierender Straftatbestände lediglich zu sechs Monaten Frei-
heitsentzug verurteilt worden sei. Zudem sei das Strafverfahren mit Straf-
befehl erledigt worden, was ebenfalls auf eine untergeordnete Bedeutung
der Delikte hinweise. Seine Haltung zu den Straftaten sei nicht gewürdigt
worden, und seine zwischenzeitlich erfolgte Distanzierung von der Unter-
stützung islamistischen Gedankenguts müsse berücksichtigt werden. Da
im Bereich der Sexualstraftaten lediglich eine teilbedingte Geldstrafe aus-
gesprochen worden sei, müsse auch diesbezüglich die besondere Verwerf-
lichkeit verneint werden.
I.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (eröffnet am 8. Juni 2017) widerrief das
SEM das Asyl des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, dass die begangenen Straftaten gesamthaft als verwerfli-
che Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (SR 142.31) zu betrachten
seien und einen beträchtlichen Intensitätsgrad aufweisen würden. Die is-
lamistischen Propagandaaktivitäten im Internet seien geeignet, die innere
und äussere Sicherheit der Schweiz zu verletzen und zu gefährden. Was
den Umfang dieser Aktivitäten sowie die Gewichtung des Verschuldens be-
treffe, sei auf den betreffenden Strafbefehl der Bundesanwaltschaft zu ver-
weisen. Besonders verwerflich erscheine die Weiterverbreitung von im In-
ternet zirkulierenden Anleitungen zur Herstellung von Sprengkörpern. Die
gezielte Weiterverbreitung von im Internet zirkulierenden Anleitungen zur
Herstellung von Sprengkörpern spiele häufig eine Schlüsselrolle bei der
Radikalisierung von dschihadistischen Straftätern, insbesondere wenn es
sich dabei um Einzeltäter handle. Dieser Zusammenhänge müsse sich der
Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen die Bundesanwalt-
schaft auch von einer vorsätzlichen Tatbegehung spreche. Ob sich der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich von der Unterstützung des islamistischen
Gedankenguts distanziert habe, könne angesichts der objektiven Gravität
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der Tathandlung offenbleiben. Die Internetdelikte würden zudem offenkun-
dig die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. An dieser
Einschätzung vermöge auch das vergleichsweise geringe Strafmass von
sechs Monaten nichts zu ändern. Das mehrfach begangene Delikt Sexu-
elle Handlungen mit Kindern stelle offenkundig ebenfalls eine besonders
verwerfliche Handlung dar. Auch diesbezüglich sei auf das betreffende Ur-
teil des Kreisgerichts St. Gallen zu verweisen. Obwohl diese Taten bereits
in den Jahren 2007 und 2008 begangen worden seien, würden sie ange-
sichts ihrer Gravität auch aus heutiger Sicht keineswegs leichter wiegen.
Aufgrund der mehrfachen Begehung sei der Beschwerdeführer zu einer
teilbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden.
Zur Verhältnismässigkeit sei auszuführen, dass das öffentliche Interesse
an einer Sanktion im Vergleich zu den privaten Interessen des Beschwer-
deführers deutlich überwiege. Eine Sanktion derart verwerflicher strafbarer
Handlungen eines anerkannten Flüchtlings erscheine insbesondere unter
dem Aspekt, dass die sich wohlverhaltenden Flüchtlinge in der Schweiz vor
allfälligen negativen Vorurteilen geschützt werden müssten, angezeigt.
Ebenfalls zu berücksichtigen sei der generalpräventive Aspekt einer Sank-
tion. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Niederlassungs-
bewilligung C und könne sich demnach trotz des Asylwiderrufs weiterhin in
der Schweiz aufhalten und hier arbeitstätig sein. Somit sei ein im öffentli-
chen Interesse stehender Asylwiderruf klar als verhältnismässig zu erach-
ten.
J.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtli-
chen Rechtsbeistand. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Stellungnahme im vorinstanz-
lichen Verfahren. Darüber hinaus brachte er vor, der Verzicht auf den Wi-
derruf der teilbedingten Geldstrafe im Verfahren wegen Unterstützung ei-
ner kriminellen Organisation sowie Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen
von Sprengstoffen und giftigen Gasen sei von der Bundesanwaltschaft da-
mit begründet worden, dass nicht zu erwarten sei, dass er erneut delinqu-
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ieren werde. Das milde Strafmass bewege sich trotz Rückfall und wieder-
holter einschlägiger Delinquenz im unteren Bereich des Strafrahmens und
deute damit gerade nicht auf eine objektive Gravität hin. Des Weiteren
habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie eine ein-
lässliche Abwägung der in Frage stehenden konkreten Interessen unter-
lassen habe. Ein Asylwiderruf eigne sich entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht, um zu erreichen, dass Flüchtlinge durch die negativen
Vorurteile der Öffentlichkeit geschützt würden, da solche Vorgänge der Öf-
fentlichkeit gar nicht bekannt seien. Auch das Ziel der Generalprävention
könne nicht als Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse
hinzugezogen werden, da es sich um eine individuell-konkrete Interessen-
abwägung handle, und eine generalpräventive Wirkung der Massnahme
eine allgemeine Bekanntheit voraussetze, was eben vorliegend nicht ge-
geben sei. Individuelle Besonderheiten des Beschwerdeführers wie seine
schwerwiegende psychische Beeinträchtigung sowie seine hundertprozen-
tige IV-Rente habe die Vorinstanz nicht erwähnt. Auch sei seine Haltung zu
den begangenen Delikten nicht erhoben und gewürdigt worden, wobei
seine erfolgte Distanzierung zu islamistisch-terroristischem Gedankengut
zu berücksichtigen gewesen wäre. Obwohl sich gemäss Vorinstanz mit der
Aberkennung des Asylstatus nicht viel ändere, habe er ein Interesse an
dessen Weiterbestand, da er damit dauerhaft vor heimatstaatlicher Verfol-
gung geschützt sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung ab und erhob einen Kostenvorschuss.
L.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. Juli 2017 frist-
gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Begrün-
dungspflicht verletzt hat.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff.VwVG konkretisierte
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzu-
fassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
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anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Behörde hat wenigstens
die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt.
4.3 Die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführte Verhältnismässig-
keitsprüfung vermag den oben genannten Ansprüchen ohne weiteres zu
genügen. Das SEM erwähnte in seiner Begründung zwar tatsächlich keine
individuellen Voraussetzungen. Angesichts der – in der Verfügung erwähn-
ten – Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbe-
willigung C verfügt und durch das Non-Refoulement-Gebot vor einer Rück-
schaffung in den Irak geschützt ist, durfte die Vorinstanz aber ohne weite-
res davon ausgehen, dass sich an der persönlichen Situation trotz des
Asylwiderrufs nichts ändern wird (vgl. unten E. 5.4). Welche direkt im Zu-
sammenhang mit dem Asylwiderruf stehenden individuellen Gründe hätten
erwähnt werden sollen, ist zudem nicht ersichtlich, zumal der Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Gründe geltend machte
und solche auch den Akten nicht zu entnehmen sind. Insbesondere die in
der Beschwerde angeführte psychische Störung des Beschwerdeführers
begründet kein individuelles Interesse, welches gegen die öffentlichen In-
teressen hätte abgewogen werden müssen, da der Asylwiderruf die Be-
handlungsmöglichkeiten dieser Störung nicht tangiert. Diesen Ausführun-
gen zufolge ist die Rüge der Begründungspflichtverletzung unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtspre-
chung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vo-
raus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine
Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
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5.2 Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfli-
che Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen Sexueller Handlungen mit Kin-
dern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
zwei Monaten, wegen mehrfacher Sexueller Handlungen mit Kindern zu
einer teilbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen und wegen Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB sowie Her-
stellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
gemäss Art. 226 Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt. Der Strafrahmen beträgt bei allen Delikten Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren, womit sie als Verbrechen zu qualifizieren
sind und als „verwerflich“ im Sinne von Art. 53 AsylG gelten.
5.4 Im Urteil vom 17. Januar 2002 wegen Sexueller Handlungen mit Kin-
dern wurde festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers
nicht leicht wiege. Da das Gericht in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass
sich der Beschwerdeführer durch einen Aufschub des Strafvollzugs von der
Begehung weiterer Straftaten abhalten lasse, sprach es die zweimonatige
Haftstrafe bedingt aus. Gemäss Urteil vom 4. März 2010 betreffend die
Straftat Sexuelle Handlungen mit Kindern erachtete das Gericht die mehr-
fache Tatbegehung als strafschärfend und die einschlägige Vorstrafe des
Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass er seine Vertrauensposition
als Vater ausgenützt habe, als straferhöhend. Strafmildernde Umstände la-
gen hingegen nicht vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde
als nicht leicht, eine Geldstrafe jedoch trotzdem noch als möglich erachtet.
Da der Beschwerdeführer bereits vorbestraft war und die Begehung des
Deliktes bestritt, wurde die Geldstrafe unter Anrechnung der verbüssten
Untersuchungshaft teilweise vollzogen. Dem Strafbefehl vom 21. Oktober
2015 (Verurteilung wegen Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von
Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie Unterstützung einer kriminellen
Organisation) ist schliesslich zu entnehmen, dass keine Schuldausschluss-
gründe vorgelegen haben. Allerdings wurde aufgrund der durch die psychi-
sche Störung des Beschwerdeführers verursachten eingeschränkten Steu-
erungsfähigkeit eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit fest-
gestellt. Die Rückfallgefahr aus forensisch-psychiatrischer Sicht betreffend
die erneute Begehung von Straftaten wurde als hoch eingestuft. Ausser-
dem stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass selbst die aufgrund der
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mehrfach begangenen Straftat Sexuelle Handlungen mit Kindern ver-
hängte teilbedingte Geldstrafe den Beschwerdeführer nicht davon abge-
halten habe, erneut straffällig zu werden. Aus diesen beiden Gründen ord-
nete sie den Vollzug der sechsmonatigen Freiheitsstrafe an. Auf einen Wi-
derruf des bedingt ausgesprochenen Teils der teilbedingten Geldstrafe
wurde allerdings aufgrund der unbedingt ausgesprochenen Haftstrafe im
Rahmen einer letzten Chance verzichtet und lediglich die diesbezügliche
Probezeit verlängert.
Der Beschwerdeführer ist – unter Berücksichtigung des bisher in die Beur-
teilung nicht eingeflossenen Strassenverkehrsdelikts – gemäss Akten über
einen längeren Zeitraum (1997 bis 2011) insgesamt viermal straffällig ge-
worden. Die von ihm begangenen Straftaten richteten sich vorwiegend ge-
gen die sexuelle Integrität von Minderjährigen und gegen den öffentlichen
Frieden beziehungsweise stellen ein „Gemeingefährliches Verbrechen“
(Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga-
sen) dar. Das Sexualdelikt wurde zudem mehrfach begangen. Das Ver-
schulden des Beschwerdeführers ist von den Gerichten bei beiden Sexu-
alstraftaten als nicht leicht eingestuft worden. Auch das Verhängen einer
bedingten Haftstrafe beziehungswiese einer teilbedingten Geldstrafe konn-
ten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut straffällig zu wer-
den. Dass auf den Widerruf der teilbedingten Geldstrafe wegen mehrfach
begangener „Sexueller Handlungen mit Kindern“, wie der Beschwerdefüh-
rer in seiner Beschwerde aufführte, aufgrund einer positiven Rückfallprog-
nose verzichtet worden sei, widerspricht den Tatsachen. Dem Strafbefehl
ist vielmehr zu entnehmen, dass der Verzicht einzig aufgrund der unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgte. Die Rückfallgefahr des Be-
schwerdeführers wurde hingegen, wie bereits ausgeführt, als hoch einge-
stuft. Angesichts der Anzahl und Wiederholung der Straftaten, der Dauer
der Straffälligkeit von mehr als einem Jahrzehnt sowie der Art der verletz-
ten Rechtsgüter muss vorliegend trotz des relativ tiefen Strafmasses auf
eine erhebliche kriminelle Energie und eine beträchtliche Intensität der
Straftaten geschlossen werden.
5.5 Bei der Würdigung der Delikte als besonders verwerflich ist ebenfalls
das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer
behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Be-
troffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten Interesses nicht un-
angemessen sein (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; vgl. BVGE 2012/20
E. 6).
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In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, auf-
grund des dauerhaften Schutzes vor Verfolgung bestehe ein privates Inte-
resse am Weiterbestand des Asylstatus. Diese Ausführungen sind jedoch,
wie unten aufgezeigt, nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen
hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftaten als besonders ver-
werflich etwas zu ändern, zumal die Flüchtlingseigenschaft nicht widerru-
fen wurde. Ein Asylwiderruf ist vorliegend insbesondere nicht unverhältnis-
mässig, weil der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum immer wie-
der delinquierte, offenbar ohne sich des begangenen Unrechts bewusst zu
werden. Unverhältnismässig kann der Widerruf auch deshalb nicht sein,
weil er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, wo-
mit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheits-
berechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz auswirkt. Als Flücht-
ling verfügt er weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33
FK und Art. 5 AsylG. Zudem ist er – auch bei einem allfälligen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung – als Flüchtling besser gestellt als die übrigen
vorläufig aufgenommenen Personen. Demnach stehen dem öffentlichen
Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und
mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen
Straftat), wie das SEM zu Recht festgestellt hat, keine überwiegenden pri-
vaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten
erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.
5.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die begangenen Strafta-
ten somit auch als „besonders verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6162/2014 vom 8. April 2015).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: