Abtei lung IV
D-3859/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3859/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. April
2008 aus dem Heimatland ausreiste und am 25. April 2008 illegal in
die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein
Asylgesuch stellte und dort am 6. Mai 2008 summarisch befragt wur-
de,
dass das BFM aufgrund von konkreten Verdachtsmomenten (Grenz-
kontrollrapport vom 19. September 2006) bei den deutschen Behörden
eine Statusanfrage machen liess, welche von der Bundespolizeidirekti-
on Stuttgart mit Schreiben vom 9. Mai 2008 beantwortet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass es in Bezug auf den vom Beschwerdeführer abgegebenen iraki-
schen Identitätsausweis eine Dokumentenprüfung veranlasste und
sich der Identitätsausweis dabei als Totalfälschung herausstellte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Nachforschungen in Deutschland sowie zu
demjenigen der Dokumentenprüfung gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus (...) und sei Jezide,
dass sein Vater unter dem Regime von Saddam Hussein gezwunge-
nermassen als Fahrer und Leibwächter eines Truppenbefehlshabers
tätig gewesen sei,
dass sein Vater nach dem Sturz des alten Regimes von den Kurden
verfolgt und bedroht worden sei,
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dass die Kurden unter anderem die Ländereien seiner Familie be-
schlagnahmt hätten,
dass sie ständig überwacht worden seien und das Haus nicht mehr
hätten verlassen können,
dass sein Vater Drohbriefe von der Sicherheitsbehörde Asaisch aus
Dohuk erhalten habe, worin mit der Verhaftung des Vaters oder – sub-
sidiär – des Beschwerdeführers respektive mit dem Tod gedroht wor-
den sei,
dass er in diesem Zusammenhang im Jahr 2005 zweimal vorüberge-
hend inhaftiert und dabei geschlagen worden sei,
dass er aus diesen Gründen am 14. April 2008 auf Anraten seines Va-
ters aus seinem Heimatland ausgereist sei,
dass sein Vater den Irak inzwischen ebenfalls verlassen habe, er aber
nicht wisse, wo sich sein Vater heute aufhalte,
dass das Leben in der Heimat sehr schwierig sei, zumal es keine Ar-
beit gebe und Jeziden im Irak verfolgt würden,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ergebnisses der Doku-
mentenprüfung (Totalfälschung) darauf bestand, die von ihm abgege-
bene Identitätskarte sei echt,
dass er auf Vorhalt der Mitteilung der deutschen Behörden erklärte, er
sei bereits im Oktober 2006 erstmals aus dem Irak ausgereist und im
Jahr 2007 einmal vorübergehend in Deutschland gewesen,
dass er dann aber in den Irak zurückgekehrt und im Jahr 2008 erneut
aus dem Heimatland ausgereist sei,
dass er auf Vorhalt, er sei aber bereits am 19. September 2006 an der
schweizerisch-deutschen Grenze aufgegriffen worden, geltend mach-
te, er könne sich nicht an die Jahreszahl erinnern,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens eine (nachweislich gefälschte) irakische Identitätskarte sowie ein
Bestätigungsschreiben der Jezidengemeinschaft von (...) vom 16. Juli
2008 zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 5. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es ausserdem die als gefälscht erkannte Identitätskarte gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe eine nachweislich gefälschte
Identitätskarte abgegeben,
dass er damit die ihm obliegende Pflicht, seine Identität vollständig of-
fenzulegen, verletzt habe,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerde-
führer wolle mit der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Ausweisen
seinen tatsächlichen Reiseweg verheimlichen oder eine allfällige Weg-
weisung verzögern respektive verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Asylbehörden mittels
gefälschten Papieren vorsätzlich zu täuschen, weshalb seine Vorbrin-
gen grundsätzlich zweifelhaft seien,
dass er ausserdem unsubstanziierte und tatsachenwidrige Aussagen
zum Reiseweg gemacht habe,
dass seine Asylvorbringen ebenfalls unsubstanziiert und widersprüch-
lich ausgefallen und teilweise nachgeschoben worden seien,
dass die Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könnten,
dass die angebliche Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Je-
ziden nicht asylrelevant sei,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Poststem-
pel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
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dass vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einzugehen ist,
wonach die angefochtene Verfügung nicht innert der in Art. 37 Abs. 1
AsylG genannten Verfahrensfrist ergangen sei,
dass die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht absolut gilt, was
bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist ("Nichteintre-
tensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen"),
dass – wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gegeben sind – auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist,
wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst
abgelaufen ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d),
dass das BFM der langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall Rech-
nung getragen hat, indem eine angemessene Ausreisefrist gewährt
wurde,
dass dem Beschwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer somit
kein konkreter Nachteil erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identi-
täts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine nach-
weislich gefälschte irakische Identitätskarte lautend auf (...) abge-
geben hat,
dass er unsubstanziierte, ausweichende und tatsachenwidrige Aussa-
gen zu seinem Reiseweg gemacht hat (vgl. A20, S. 9 ff. sowie S. 16),
dass er sich betreffend die Frage, ob er seine Identitätskarte anlässlich
der Ausreise aus dem Irak mitgenommen habe, widersprach, indem er
zunächst erklärte, er habe sie nicht mitnehmen können, gleich darauf
jedoch geltend machte, er habe seine Identitätskarte mit in die Türkei
genommen, wo sie ihm vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl.
A20, S. 3),
dass in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe seine echte Identitätskarte (lautend auf (...) den
deutschen Behörden abgegeben,
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dass es ihm somit ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, diese an-
geblich echte Identitätskarte bei den deutschen Behörden erhältlich zu
machen oder zumindest entsprechende Schritte einzuleiten, was der
Beschwerdeführer indessen trotz seines inzwischen bereits über ein
Jahr dauernden Aufenthalts in der Schweiz unterlassen hat,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es beste-
he aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von wei-
teren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer versuchte, die schweizerischen Asylbehör-
den durch Abgabe eines gefälschten Identitätsausweises vorsätzlich
über seine Identität zu täuschen,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch
erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird,
dass er überdies offensichtlich tatsachenwidrige Angaben zu seinen
Aufenthaltsorten zwischen den Jahren 2006 und 2008 machte und erst
auf Vorhalt hin zugab, sich bereits vor dem angeblichen Ausreisedatum
vom 14. April 2008 in Europa aufgehalten zu haben,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers bereits aus
diesen Gründen ernsthaft zu bezweifeln sind,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei tatsächlich bereits im Frühling oder Sommer 2005 aus dem Irak
ausgereist,
dass er mehrere Monate in Griechenland gewesen sei, danach in
Schweden ein Asylgesuch gestellt habe, von dort nach Griechenland
zurückgeschickt worden sei und daraufhin versucht habe, von
Deutschland aus in die Schweiz einzureisen, worauf er nach Deutsch-
land rücküberstellt worden sei,
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dass er in der Folge erneut nach Schweden gegangen sei und unter
einem andern Namen ein weiteres Asylgesuch gestellt habe, worauf er
wiederum nach Griechenland ausgeschafft worden sei,
dass er in Griechenland eine befristete Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten, jedoch weder Unterkunft noch finanzielle Unterstützung bekom-
men habe und nur Schwarzarbeit habe verrichten können,
dass er daher erneut nach Deutschland geflüchtet sei und dort unter
seinem richtigen Namen ein zweites Asylgesuch gestellt habe,
dass er jedoch aus Angst vor einer erneuten Rückschaffung nach
Griechenland noch vor dem Entscheid über sein Asylgesuch in die
Schweiz gekommen und hier unter falschem Namen ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen, zumal angesichts
seiner bis anhin verbreiteten, offensichtlichen Unwahrheiten über seine
Aufenthaltsorte zwischen den Jahren 2005 bis 2008 nicht auszuschlie-
ssen ist, es handle sich auch bei den Ausführungen in der Beschwerde
um falsche Angaben,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auch in Bezug auf die eigentli-
chen Verfolgungsvorbringen unsubstanziierte und widersprüchliche
Aussagen machte,
dass er sich beispielsweise bezüglich des Inhalts der angeblich von
der Asaisch erhaltenen Schreiben widersprach (vgl. A20, S. 6 und 14)
dass er überdies ein grundsätzlich wesentliches Sachverhaltselement
(die beiden Inhaftierungen) ohne plausiblen Grund erst gegen Ende
der Anhörung erwähnte (vgl. A20, S. 15), obwohl er bereits zu einem
früheren Zeitpunkt gefragt worden war, ob er alle Asylgründe habe
nennen können,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Asaisch demzufolge
insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist,
dass die angebliche Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Je-
ziden ebenfalls zu bezweifeln ist,
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dass das als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der Je-
zidengemeinschaft für (...) ausgestellt ist, der Beschwerdeführer in der
Beschwerde jedoch behauptet, sein richtiger Name sei (...) (vgl. S. 4
der Beschwerde), was darauf schliessen lässt, es handle sich beim
Bestätigungsschreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben,
dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Jeziden jedoch ohne-
hin nicht asylrelevant ist, da Jeziden im Irak keiner Kollektivverfolgung
ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 17) und der Beschwerdeführer
überdies keine gezielt gegen ihn gerichtete, religiös motivierte Verfol-
gung geltend gemacht hat,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs ebenfalls keine
zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nach-
folgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Pflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 AsylG), den Asylbehörden seine Identität (und damit auch seine
[regionale] Herkunft) offenzulegen, nicht nachgekommen ist, sondern
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die Behörden vielmehr durch Abgabe eines gefälschten Identitätsdo-
kuments vorsätzlich zu täuschen versucht hat,
dass er überdies den Asylbehörden gegenüber zahlreiche offensicht-
lich tatsachenwidrige Angaben gemacht hat (vgl. die vorstehenden
Ausführungen zum Nichteintretenspunkt),
dass somit weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, seine
angebliche Herkunft aus (...) glaubhaft zu machen,
dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, bei zweifelhafter
Identität oder Herkunft nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.),
dass deshalb der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, der Vollzug der Wegweisung des gemäss Akten jungen und gesun-
den Beschwerdeführers in sein Heimatland sei zulässig, zumutbar und
möglich (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG),
dass der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug demnach zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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