B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3859/2011
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
D-3859/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
8. September 2008 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses
(…) nach B._______. Von dort gelangte er (…) illegal in die Schweiz. Am
15. Sep-tember 2008 suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. September 2008 fand dort eine
erste Befragung statt. Am 17. Oktober 2008 wurde er in Bern-Wabern
durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er im Laden (…) gearbeitet
habe. Im Zeitraum von (…) hätten die dortigen Ladenbesitzer die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie (…) hätten, wobei
er letztmals im Jahr (…) mitgeholfen habe. Nach dem Jahr (…) sei er
mehrere Male von Soldaten der Sri-Lankischen Armee (SLA) mitgenom-
men, (…) und über Anschläge sowie die LTTE befragt worden. Nach (…)
sei er am (…) in seiner Abwesenheit von Soldaten zu Hause gesucht
worden, (…). In der Folge habe er sich nach Colombo begeben, wo er am
(…) bei der Rückkehr in (…), in welcher er gewohnt habe, festgenommen
und während der (…) Haft über (…) befragt worden sei, (…). Deshalb sei
er am (…) wieder auf die Jaffna-Halbinsel zurückgeflogen und habe dar-
aufhin bei einem (…) in E._______ gewohnt. Er sei weiterhin von Solda-
ten gesucht worden; zudem sei (…), verschwunden. Aus all diesen Grün-
den sei er (…) wieder nach Colombo geflogen, um Sri Lanka zu verlas-
sen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine sri-lan-
kische Identitätskarte, (…) zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er (…) sowie (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 7. Juni 2011 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Voll-
D-3859/2011
Seite 3
zug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. So müssten die Vorbringen vor dem Hinter-
grund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche
während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nach dem im Jahr 2002 ge-
schlossenen Waffenstillstand sei es zwar im Sommer 2006 zu einem
Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen
der SLA und den LTTE gekommen, wobei unter den Auseinandersetzun-
gen im Norden und Osten Sri Lankas insbesondere die Zivilbevölkerung
zu leiden gehabt habe; die tamilische Minderheit sei von den lokalen Ver-
folgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ih-
nen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen.
Die Situation stelle sich indes nach dem im Mai 2009 mit der Niederlage
der LTTE zu Ende gegangenen Krieg anders dar. Seither befinde sich das
gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen ter-
roristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Namentlich verfügten
die LTTE über keine handlungsfähige Struktur mehr und stellten damit
auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar.
Zwar würden die sri-lankischen Behörden alles daran setzen, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor ge-
gen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor. In-
des habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder
sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe sich für die
LTTE lediglich während der Friedenszeit von (…) engagiert, indem er (…)
habe. Er habe auch erklärt, im Jahr (…) wiederholt vom Distrikt Jaffna
nach Colombo und zurück geflogen zu sein. Daraus erhelle, dass er be-
reits damals von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft ver-
dächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv unterstützt zu haben, zumal
behördlicherseits gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden,
eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen,
konsequent vorgegangen werde. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer
nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich auch keine
Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden rund (…) Jahre nach
dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm
hätten. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon
auszugehen, dass er gegenwärtig mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Daher seien seine Vorbringen
nicht asylrelevant, woran auch die eingereichten Beweismittel (…) nichts
zu ändern vermöchten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar und möglich.
D-3859/2011
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid zurück-
zuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten
gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne, und setzte ihm Frist bis zum 27. Juli
2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 14. Juli
2011 bezahlt.
E.
E.a
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2012
zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Mit-
teilung der sri-lankischen Polizei vom 3. Februar 2012 samt Übersetzung
und Zustellcouvert zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem
der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
D-3859/2011
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsaufnahme
durch die Vorinstanz gerügt, indem diese ausgeführt habe, der Be-
schwerdeführer sei wiederholt vom Jaffna-Distrikt nach Colombo geflo-
gen; (auch) daraus habe sie die falsche Folgerung gezogen, dass gegen
ihn staatlicherseits kein ernsthafter Verdacht wegen Unterstützung der
LTTE bestehe. Entgegen den Ausführungen des BFM sei er im Jahr (…)
nicht "wiederholt" vom Distrikt Jaffna nach Colombo und wieder zurückge-
reist, sondern nach der Kontrolle im Elternhaus am (…) zu einem Ver-
wandten nach F._______ geflüchtet, wo er festgenommen und befragt
worden sei. Deswegen sei er nach (…) in den Norden (nach E._______)
zurückgekehrt. Danach habe er nur noch die Flucht ins Ausland über den
Südteil (…) angetreten. Diesen Flug habe er mit dem Rückfahrticket vom
(…) unternehmen können. Zwar sei er zu früheren Zeiten in Colombo
gewesen, aber - von den (…) erwähnten Reisen abgesehen – nicht im
Jahr (…).
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Colombo
und Umgebung sind etwas verwirrend ausgefallen. So gab er zu Proto-
koll, er sei vor seiner Ausreise mehrmals vom Norden des Landes nach
Colombo gereist (…); im Jahr (…) sei er mit dem Flugzeug gereist (…); er
habe im Norden eine Bewilligung beantragt, welche ihm ca. im (…) von
(…) ausgestellt worden sei, wobei er zur Begründung angegeben habe,
er wolle ins Ausland reisen (…); die Rückreise am (…)von Colombo in
den Norden habe er auf dem Luftweg absolviert, da er über ein Retourbil-
let verfügt habe (…) beziehungsweise er habe damals in Colombo ein
Retourbillet nach Jaffna gekauft, welches er dann für den Flug vom (…)
von Jaffna nach Colombo verwendet habe (…). Daraus ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer insbesondere im Jahr (…) zweimal vom Distrikt
Jaffna nach Colombo und einmal zurück geflogen ist. Mithin führte das
BFM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise aus, er habe
die erwähnte Flugreise im Jahr (…) wiederholt absolviert. Der in diesem
Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-
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Seite 7
instanz zwecks ergänzender Feststellung des Sachverhalts und neuen
Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und wird
deshalb abgelehnt. Zudem wird die daraus von der Vorinstanz abgeleitete
Folgerung, wonach der Beschwerdeführer damals von den sri-lankischen
Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu
unterstützen, durch seine Aussagen bekräftigt, wonach er zu Hause nur
von (…) gesucht worden sei, diese ihm jedoch ca. im (…) auf seinen mit
einer Auslandreise begründeten Antrag hin die für den Flug vom Distrikt
Jaffna nach Colombo benötigte Bewilligung erteilt habe (…).
5.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, mit den (…) für die LTTE
ausgeführten Tätigkeiten habe er einen wesentlichen Beitrag für diese
Organisation geleistet. Daneben habe er noch an zahlreichen Veranstal-
tungen der LTTE teilgenommen. Die Gefahr, dass er in diesem Zusam-
menhang ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kommen und
von diesen auch festgenommen und in einem unfairen Verfahren abgeur-
teilt werden könnte, würde insbesondere dadurch verstärkt, dass wegen
seiner Bekanntschaft mit (…) weitere Verdachtsmomente vorliegen wür-
den (…).
Diese Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. So gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, die erwähnten Arbeiten für die LTTE seien
während der Friedenszeiten von (…) durch den Laden (…) ausgeführt
worden, wobei er selbst letztmals im Jahr (…) mitgeholfen und keine an-
deren Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe; alle Ladenbesitzer hätten
mitgemacht (…). Zudem ist ihm eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) in
Colombo ein Reisepass ausgestellt worden, welchen er legal erhalten hat
(…). Schliesslich wurde er bereits am Tag nach seiner im Zusammenhang
mit (…) in Colombo erfolgten Festnahme wieder freigelassen. Gemäss
der diesbezüglich zu den Akten gereichten (…) wurde der Beschwerde-
führer wegen terroristischer Aktivitäten verhaftet. Hätten indes die Behör-
den wegen dessen Tätigkeiten für die LTTE tatsächlich ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, so wäre dieser kaum
nach so kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden. Unter diesen Um-
ständen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorin-
stanz, wonach der Beschwerdeführer angesichts seines geringen politi-
schen Profils zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht
mehr ernsthaft verdächtigt wurde, die LTTE aktiv unterstützt zu haben,
und nicht davon auszugehen ist, dass er mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist.
D-3859/2011
Seite 8
5.3 An dieser Einschätzung vermögen entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Da nach
dem Gesagten keine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die LTTE eine asylrelevante
Verfolgung zu gewärtigen hat, vermag er allein aus dem Umstand, dass
(…) in der Folge verschwunden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
In dem diesbezüglich zu den Akten gereichten (…) wird der Beschwerde-
führer nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass (…) Personen (…) ver-
misst würden (…). Auch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde
kein Zusammenhang zwischen der Kurzhaft vom (…) in F._______ und
dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten (…) sowie der (…)
nachgereichten diesbezüglichen (…) ersichtlich. So wurde vom Be-
schwerdeführer nie vorgebracht, er sei nach der Kurzhaft zu einem (…)
vorgeladen worden. Der Grund für die Ausstellung des Haftbefehls (…) ist
somit nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der
Haftbefehl erst ca. (…) nach der Kurzhaft von dem für F._______ zustän-
digen G._______ ausgestellt und (…) in D._______ im Distrikt Jaffna be-
ziehungsweise die (…) im (…) ausgehändigt wurde.
5.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann nach einer wei-
teren Überprüfung der Akten keine Rede davon sein, das BFM habe auf-
grund einer beschönigenden Einschätzung der Lage in Sri Lanka per se
eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer verneint.
5.4.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
Allerdings sind gewisse Gruppen von Leuten trotz dieser Verbesserung
der allgemeinen Lage auch nach Kriegsende immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die
enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissi-
denten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer
Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten.
5.4.2 Wie oben (vgl. E. 5.1 - 5.3 vorstehend) aufgezeigt wurde, erweist
sich die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die sri-
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Seite 9
lankischen Behörden im Zusammenhang mit seinen Unterstützungstätig-
keiten für die LTTE als nicht begründet, zumal er klarerweise nicht dem
vorstehend aufgeführten Personenkreis zuzurechnen ist. Es bestehen
daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine be-
gründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat.
5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen er-
übrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dem
Schreiben vom 25. Mai 2012 und die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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Seite 10
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine ak-
tuelle Verfolgungssituation darzutun.
D-3859/2011
Seite 11
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war
bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region
Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der
Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
7.2.2 Im Urteil BVGE 2011/23 hat das Bundesverwaltungsgericht ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
"Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übri-
gen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/23
E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Distrikt Jaffna) in
der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug im Lichte der vorste-
hend aufgeführten neuen Rechtsprechung unter bestimmten Vorausset-
zungen zumutbar ist: Im Distrikt Jaffna, wo (…) und weitere Verwandte
wohnhaft sind, verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann war
er dort nach der Schule (…) erwerbstätig. Zudem leidet der noch relativ
junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
D-3859/2011
Seite 12
der Beschwerdeführer, der aufgrund der Akten darüber hinaus wohl auch
im Grossraum Colombo über Beziehungen verfügen dürfte, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 14. Juli 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3859/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: