Abtei lung IV
D-3860/2006
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Scherrer
Gerichtsschreiber Winter
A._______, Serbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juli 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 25.
Juni 2004 und gelangte am 28. Juni 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz, wo er sein Asylgesuch gleichentags in der Empfangsstelle (heute:
Empfangszentrum) Basel einreichte. Anlässlich der Befragung vom 1. Juli 2004 in
der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 8. Juli 2004 durch das BFF
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend, er sei ethnischer Serbe und habe seit dem Kriegsende (Ende Juni
1999) in X._______ (Kosovo) gelebt. Seine Ausbildung als Volkswirtschafter habe
er im Jahre 1999 an der Universität Y._______ abgeschlossen, doch sei es ihm
nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dementsprechend sei er auch
nicht in der Lage gewesen, eine eigene Familie zu gründen. Darüber hinaus sei es
ethnischen Serben in X._______ nicht möglich, sich frei zu bewegen. Nach dem
Tod seiner Mutter im Jahre 2003 sei er auf sich allein gestellt gewesen, zumal er
nach der Scheidung seiner Eltern den Kontakt mit seinem Vater verloren habe.
Nachdem er im Jahre 2003 ein Visum für Portugal habe erhältlich machen können,
sei er nach Norwegen gereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Doch hätten ihn
die norwegischen Behörden aufgefordert, nach Portugal zurückzukehren, um dort
sein Asylgesuch behandeln zu lassen. Da ihm Portugal als Asylland nicht zugesagt
habe, sei er stattdessen im September 2003 in den Heimatstaat gereist. Diesen
habe er am 25. Juni 2004 mit ein paar Kollegen wieder verlassen, um in die
Schweiz zu reisen.
B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFF fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, es habe sich zwar
als unmöglich erwiesen, während der Märzunruhen im Jahre 2004 Übergriffe und
Vertreibungsaktionen durch die albanische Bevölkerung wirksam zu unterbinden,
doch könne man trotzdem vom Schutzwillen von UNMIK (United Nations Mission
in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) ausgehen. Namentlich hätten die KFOR-
Truppen das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen.
Darüber hinaus seien Polizei und KFOR-Patrouillen und Check-Points wieder
überall aktiviert. Dementsprechend seien die geschilderten Nachteile des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant. Er habe ausserdem die Möglichkeit, sich in ei-
nem andern Landesteil von Serbien und Montenegro niederzulassen, wo er nicht
einer ethnischen Minderheit angehöre.
C. Mit Beschwerde vom 10. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der Ziffern 4 – 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Des Weite-
ren sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich
sei von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzu-
sehen.
Auf die Begründung sowie die nachfolgend aufgeführten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
3Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachste-
hend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Bericht vom 9. April 2004 des
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zur Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Ausei-
nandersetzungen, ein Update vom 24. Mai 2004 der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom
März 2004 im Kosovo, ein Update vom 1. März 2004 der SFH zur sozialen und
medizinischen Lage der intern Vertriebenen in Serbien-Montenegro, einen eng-
lischsprachigen Bericht vom 7. April 2004 zu Serbien und Montenegro sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. Juli 2004 der Caritas.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2004 teilte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerde-
führer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und
stellte gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer fechte lediglich den angeordneten
Wegweisungsvollzug an. Damit seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 12. Juli 2004 des BFF (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verwei-
gerung des Asyls) mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Des
Weiteren werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und
schliesslich werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2007 schloss das BFM auf Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde eine Wegweisung von Angehöri-
gen der serbischen Minderheit in den Kosovo im heutigen Zeitpunkt als nicht zu-
mutbar erachtet. Wie allerdings bereits dem Entscheid vom 12. Juli 2004 zu ent-
nehmen sei, werde - in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis der Beschwer-
deinstanz - bei ethnischen Serben bei der Erfüllung gewisser Kriterien eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien als zu-
mutbar erachtet. Auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufenthaltsalternative sei be-
reits im angefochtenen Entscheid summarisch hingewiesen worden. Im Übrigen
sei der Beschwerdeführer alleinstehend, jung und gesund. Zudem verfüge er über
eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung als Universitätsabgänger, welche es
ihm ermöglichen sollte, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Nötigen-
falls könne er nach einer Rückkehr finanziell von in der Schweiz lebenden Ver-
wandten unterstützt werden. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative sei somit gegeben.
In seiner Replik vom 24. März 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Ängsten im
Zusammenhang mit einem allfälligen negativen Entscheid Ausdruck, wobei er für
diesen Fall in Aussicht stellte, er werde sich auf medienwirksame Art und Weise
das Leben nehmen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel und wen-
det dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegwei-
sung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des
Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
5zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
3.6 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die serbische Min-
derheit im Kosovo sei gefährdet. Überdies liege der Herkunftsort des Beschwerde-
führers - X._______ - in der gefährlichsten Gegend des Kosovo, und es fehlten die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Rückkehr. Auch könne er von seinen
Verwandten keine Unterstützung erwarten. Ebenso wenig existiere eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative, zumal er nicht von einer gesicherten
Existenzgrundlage ausgehen könne und ausserhalb des Kosovo über kein soziales
Beziehungsnetz verfüge.
3.7 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht -
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
3.8 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen).
Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm für den
Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dies umso
weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie
angehört. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen.
Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers betrifft, so
kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle
einer zwangsweisen Rückführung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfäl-
lige Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom
29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Drohen Ausländer für
den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem
6Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht
verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern,
vermag die Rückführung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan
gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken
Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft
werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie
behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der
davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend
konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt
werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung
besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen,
wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der
Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende
Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im
Zusammenhang mit der Rückführung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutsch-
land, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vor diesem
Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu
bezeichnen.
3.9 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
In der Beschwerdeschrift wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in
den Kosovo bestritten. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung vom 5. März 2007 ein, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung werde eine solche Wegweisung derzeit als nicht zumutbar erachtet. In
Anbetracht dieser nach wie vor aktuellen Praxis erübrigen sich an dieser Stelle
weitere Erwägungen zu den den Kosovo betreffenden Vorbringen und Beweismit-
teln. Hingegen stellt sich nach wie vor die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien (ausserhalb des Kosovo) zur Ver-
fügung steht. Sie ist zu bejahen, weil davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
könne sich in Z._______ registrieren lassen, hat er doch bereits eine dort ausge-
stellte Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Dementsprechend dürfte die Nieder-
lassung des Beschwerdeführers in Serbien jedenfalls nicht mangels eines Regis-
tereintrags scheitern. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Update vom 1. März 2004 zur sozialen und medizinischen Lage
der intern Vertriebenen (Serbien-Montenegro) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH), dass er keiner verletzlichen Gruppe angehört, zumal er als studierter Volks-
wirtschafter schon aufgrund seiner weit überdurchschnittlichen beruflichen Qualifi-
7kation auch über gesteigerte Erwerbschancen verfügt. Im Übrigen hat er auch in
der Schweiz eine gewisse Flexibilität bei der Jobsuche unter Beweis gestellt und
sich mit Erfolg in der Gastronomie betätigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm
der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in
Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedro-
hende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149).
In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit
nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizeri-
schen Standards. Zudem hat der Beschwerdeführer auch serbischen Militärdienst
geleistet, weshalb der Bezug zu Serbien grundsätzlich gegeben ist, obwohl er dort
- nach eigenen Angaben - über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Indessen
stellt das fehlende soziale Netz in Serbien angesichts des Alters von 31 Jahren
kein Hindernis dar, kann er sich doch ein neues aufbauen.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwer-
deführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Das Ermessen, wel-
ches die "Kann-Bestimmung" von Art. 14a Abs. 4 ANAG den zuständigen Behör-
den einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die
betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die
damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüber-
zustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994
Nr. 18 E. 4d S. 140 f., 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Entsprechen die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz,
macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind
für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Suizid-
drohung - nicht erfüllt. Den Akten können keine Hinweise auf eine ernsthafte Er-
krankung des Beschwerdeführers entnommen werden, weshalb es sich erübrigt,
einen Arztbericht einzuholen. Sollte dennoch im Zusammenhang mit der Suiziddro-
hung eine ärztliche Behandlung notwendig werden, ist dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes in Anspruch zu neh-
men. Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entspre-
chender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Schliesslich kann das BFM dem Beschwerde-
führer für die Organisation seiner Rückkehr eine angemessene Ausreisefrist anset-
zen.
3.10 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel sind
insgesamt nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, wes-
halb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist in Berücksichtigung der gesamten Umstände der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.
3.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
8möglich zu bezeichnen ist.
3.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
5. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Amts für Migration des Kantons
B._______ (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ) und dem Hinweis auf Bst. E des Sachverhalts und Ziff. 3.8 und
3.9 der Erwägungen
- Amt für Migration des Kantons B._______ mit der Bitte, dem Beschwerdeführer
dieses Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, sie ihm notfalls zu
übersetzen und uns die Empfangsbestätigung zukommen zu lassen (Ref-Nr. D-
3860/2006; Kopie zu den Akten)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand am: