Abtei lung IV
D-3861/2006/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-
Daniel Dubey, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
1. X._______, geboren _______, Mongolei,
2. Y._______, geboren _______, Mongolei,
beide wohnhaft c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 29. Juli 2004 /
N ______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3861/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in A._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 11. Juni 2004 und gelangten zunächst nach
B._______. Von Russland her kommend reisten sie am 21. Juni 2004
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und suchten
gleichentags im Empfangszentrum C._______ um Asyl nach. Nach
ihrer Überführung ins Empfangszentrum D._______ wurden sie dort
am 25. Juni 2004 summarisch befragt. Am 1. Juli 2004 hörte das
Bundesamt die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Asylgründen
an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von Personen,
welche im Drogenhandel tätig seien, mit dem Tod bedroht worden sei.
Er habe in der Mongolei als Polizist gearbeitet. Am 20. September
2003 habe er auf der Streife zusammen mit seinem Kollegen
Z._______ zwei Chinesen kontrolliert, welche keine Papiere auf sich
getragen hätten. Z._______ und er hätten die beiden Chinesen
daraufhin zu deren Unterkunft begleitet. Dort hätten sie verdächtige
Pflanzen entdeckt. Sie hätten die beiden Chinesen auf den
Polizeiposten bringen wollen, aber diese respektive eine dort ebenfalls
anwesende Drittperson hätten seinen Vorgesetzen angerufen, welcher
umgehend zum Haus der Chinesen gekommen sei und sie
angewiesen habe, in dieser Sache nichts zu unternehmen und
niemandem etwas davon zu erzählen. Als er am 1. Dezember 2003
nach einem zweimonatigen Ausbildungsblock an der Polizeiakademie
wieder zur Arbeit gegangen sei, habe ihm Z._______ gesagt, er habe
privat weitere Nachforschungen getätigt und neue Erkenntnisse
gewonnen, sei jedoch deswegen bereits bedroht worden. In der Folge
sei er am 10. Dezember 2003 von drei unbekannten Personen
verprügelt worden und habe deswegen hospitalisiert werden müssen.
Am 20. respektive 22. Dezember 2003 sei das Haus von Z._______ in
Flammen aufgegangen, und Z._______ sowie dessen Familie seien
dabei umgekommen. Im Anschluss an diesen Vorfall habe er seinem
Vorgesetzten von den privaten Nachforschungen bezüglich Drogen-
handel erzählt und ihm gesagt, dass Z._______ bedroht worden sei.
Am 18. März 2004 sei er ein zweites Mal verprügelt und dabei mit dem
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Tod bedroht worden. Er habe beide Übergriffe angezeigt, aber die
eingeleiteten Untersuchungen seien erfolglos verlaufen. Ausserdem
habe er dem Vorsteher der mongolischen Polizei einen Brief
geschrieben und den Sachverhalt geschildert. Er habe jedoch keine
Hilfe erhalten. Am 1. April 2004 sei seine Unterkunft in Brand gesetzt
worden. Glücklicherweise seien er und seine Familie in dieser Nacht
bei der Schwiegermutter gewesen. Am 3. oder 4. April 2004 habe er
dem Justizminister geschrieben und darin über den aufgedeckten
Drogenhandel berichtet. Ende Mai 2004 sei er auf der Strasse von
zwei Personen angehalten worden. Sie hätten die Herausgabe aller
Unterlagen betreffend die Nachforschungen von Z._______ verlangt.
Er habe gesagt, er wisse nichts darüber. Daraufhin hätten sie ihm
gedroht und ihm einige Tage Bedenkzeit eingeräumt. Kurze Zeit später
hätten sie ihn erneut bedroht und ihm gesagt, wenn er am Leben
bleiben wolle, müsse er das Land verlassen. Aus diesen Gründen sei
er mit seiner Frau in die Schweiz gekommen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, sie sei wegen
ihres Mannes in die Schweiz gekommen und habe selber keine
Probleme im Heimatland gehabt. Sie habe aber auch unter den
Problemen ihres Mannes gelitten. Nachdem Unbekannte ihre Unter-
kunft in Brand gesetzt und ihrem Mann gegenüber Todesdrohungen
geäussert hätten, habe sie ständig Angst gehabt. Ihr Leben sei in
Gefahr gewesen. In der Mongolei seien alle korrupt. Im Übrigen
bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vorbringen des
Beschwerdeführers.
A.c Die Beschwerdeführer reichten weder Beweismittel noch
Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 trat das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die
Beschwerdeführer fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom
7. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an.
C.
Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2004 gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück
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an das BFM. Für den Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens wird auf
die Akten verwiesen.
D.
Am 22. Juli 2004 führte das BFM mit den Beschwerdeführern je eine
ergänzende Anhörung durch.
Anlässlich dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er
könne keine Dokumente beschaffen, weil er niemanden kontaktieren
könne. Ohnehin seien alle seine Dokumente verbrannt. In Bezug auf
seine Asylgründe legte er dar, er und sein Kollege Z._______ hätten
anlässlich einer Polizeipatrouille zwei Chinesen ohne Identitätspapiere
aufgegriffen. Danach hätten sie entdeckt, dass diese in ihrem Haus
verdächtige Pflanzen - vermutlich Marijuana - anbauten. Sie hätten sie
verhaften wollen, aber die Chinesen hätten jemanden angerufen und
danach das Telefon an Z._______ weitergereicht. Ihr Vorgesetzter sei
am Apparat gewesen und habe ihnen befohlen, so zu tun, als ob sie
nichts gesehen hätten, und die Chinesen laufen zu lassen. In der
Folge habe er eine zweimonatige Weiterbildung an der
Polizeiakademie absolviert und sei danach wieder arbeiten gegangen.
Damals habe Z._______ ihm erzählt, dass er auf eigene Faust in der
Drogen-Angelegenheit weiterermittelt habe und in diesem
Zusammenhang bedroht worden sei. Am 10. Dezember 2003 sei er -
der Beschwerdeführer - verprügelt worden, wobei er Zähne verloren
und ein Schädeltrauma erlitten habe. Dieser Vorfall stehe eindeutig in
Zusammenhang mit den Ermittlungen von Z._______ Er habe
deswegen keine eigentliche Anzeige gemacht, habe aber seinen
Kollegen davon erzählt. Sie hätten vergeblich versucht, die Täter zu
finden. Am 22. Dezember 2003 seien Z._______ und dessen Familie
beim Brand ihres Hauses umgekommen. Nach dem Tod von
Z._______ habe er seinem Vorgesetzten die Situation geschildert.
Daraufhin sei er am 18. März 2004 erneut überfallen worden. Die
beiden Täter hätten versucht, ihn umzubringen. Er habe sich jedoch
verteidigt und sei geflüchtet. Am 22. oder 23. März 2004 habe er beim
Polizeichef W._______ vorgesprochen. Dieser habe ihm versprochen,
die Sache zu untersuchen. In der Folge sei sein Zelt in Brand gesetzt
worden. Man habe damit versucht, ihn und seine Familie umzubringen.
Sie seien in dieser Nacht jedoch nicht zuhause, sondern bei der
Schwiegermutter gewesen. Daraufhin habe er dem Justizminister
einen Brief geschrieben. Darin habe er den Vorfall vom 20. September
2003 sowie die darauffolgenden Ereignisse geschildert und erwähnt,
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dass seine Vorgesetzten nichts gegen diese Personen unternähmen.
Danach sei er eines Abends, Anfang April 2004, von unbekannten
Personen aufgefordert worden, zu ihnen in den Wagen zu steigen. Sie
hätten die Herausgabe von Beweismitteln verlangt und ihn umbringen
wollen. Er habe jedoch entkommen können. Später, Ende April oder
Anfang Mai 2004 habe er diese Personen nochmals getroffen und sei
wiederum zu ihnen in den Wagen gestiegen. Sie hätten ihm gesagt,
wenn er die Mongolei nicht verlasse, werde er und seine Familie
umgebracht. Danach sei er nicht mehr arbeiten gegangen, sondern
habe begonnen, seine Ausreise zu organisieren.
Die Beschwerdeführerin erklärte erneut, sie sei persönlich nicht
bedroht worden und habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Im
Übrigen schloss sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des
Beschwerdeführers an.
E.
Am 28. Juli 2007 wies das BFM die Beschwerdeführer für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Schwyz zu.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Juli 2004 - gleichentags
eröffnet - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führer und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G.
Mit fremdsprachiger Eingabe vom 26. August 2004 an die ARK
erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 29. Juli 2004.
H.
Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK forderte die
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 auf,
innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine
Amtssprache, Angabe der Rechtsbegehren, der Begründung sowie
Bezeichnung allfälliger Beweismittel) einzureichen. Gleichzeitig wurde
mitgeteilt, dass über die (vorformulierten) Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses später entschieden werde.
Seite 5
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I.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführer die
verlangte Beschwerdeverbesserung nach.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Der Vernehmlassung lag eine deutsche Übersetzung
der in italienischer Sprache verfassten Verfügung vom 29. Juli 2004
bei.
K.
In der Stellungnahme vom 26. Januar 2005 beantragten die Be-
schwerdeführer sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen
sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundes-
verwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers seien realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass er bei seinem Arbeitgeber nicht um Versetzung an einen anderen
Ort gebeten habe. Seine Aussagen in Bezug auf sein eigenes Handeln
anlässlich der verschiedenen Zusammentreffen mit seinen unbe-
kannten Verfolgern seien ebenfalls unrealistisch. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer trotz der Drohungen sein Verhalten nicht geändert,
was wenig glaubhaft erscheine. Schliesslich sei es eigenartig, dass
der Beschwerdeführer selbst angeblich mehrmals mit dem Tod bedroht
worden sei, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte, während sein
Kollege angeblich bereits kurze Zeit nach dem auslösenden Ereignis
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im September 2003 eliminiert worden sei. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien überdies in wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise habe er die Menge der bei
den Chinesen aufgefundenen Pflanzen unterschiedlich beschrieben.
Ausserdem habe er die beiden letzten Ereignisse unterschiedlich
datiert. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher nicht glaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer vorab
nochmals den Sachverhalt und üben anschliessend Kritik an ihrem
Heimatland, indem sie ausführen, die Mongolei sei keine echte
Demokratie, sondern ein kommunistisches Land, in welchem man nur
mittels Bestechung etwas erreichen könne. Insbesondere seien auch
Polizisten und Richter von der Korruption betroffen. Im Falle ihrer
Rückschaffung in die Mongolei müssten sie befürchten, umgebracht zu
werden, da der Beschwerdeführer bezeugen könne, dass höhere
Beamte in die Drogengeschäfte der Mafia verwickelt seien. Ihr Kind
sowie die Mutter der Beschwerdeführerin seien mehrmals nach dem
Aufenthaltsort der Beschwerdeführer gefragt und bedroht worden. Sie
seien aus Angst zu Bekannten aufs Land gezogen.
4.3 In seiner Vernehmlassung weist das BFM lediglich auf die
beigelegte deutsche Übersetzung der angefochtenen Verfügung hin.
4.4 In der Replik vom 26. Januar 2005 wird unter Bezugnahme auf die
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre auch im Falle
einer dienstlichen Versetzung weiterhin in Gefahr gewesen, da er eine
illegale Drogenplantage entdeckt habe und somit ein unliebsamer
Zeuge gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es nicht
realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer zu den Unbekannten
ins Auto gesetzt habe; vielmehr entspreche dies dem gängigen
Verhalten von Polizisten. Die Widersprüche, welche das BFM dem
Beschwerdeführer vorhalte, seien nicht gravierend. Im Übrigen hätte
das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers leicht überprüfen
lassen können, beispielsweise durch eine Anfrage bei der
Schweizerischen Vertretung im Heimatland der Beschwerdeführer.
Dies sei indessen unterlassen worden.
5.
Obwohl die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverletzung
gerügt haben, ist der Vollständigkeit halber zunächst kurz auf die
Frage der korrekten Verfahrenssprache einzugehen: Die angefochtene
Seite 8
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Verfügung vom 29. Juli 2004 wurde in italienischer Sprache verfasst.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird das Verfahren vor dem Bundesamt
in der Regel in der Amtssprache geführt, in welcher die kantonale
Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden
Amtssprache ist. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer
direkt vom Bundesamt - auf italienisch - angehört; kantonale
Anhörungen fanden nicht statt. Am 28. Juli 2007 wies das BFM die
Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. Demzufolge hätte die
angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2007 grundsätzlich in deutscher,
nicht in italienischer Sprache verfasst werden sollen. Allerdings
gestattet die Bestimmung von Art. 4 Bst. c der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine
Ausnahme von der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG, wenn die
asylsuchende Person nach Art. 29 Abs. 4 AsylG in einer
Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen
Amtssprache zugewiesen wird. Mit Blick auf diese Ausnahme-
bestimmung ist die vom BFM gewählte Verfahrenssprache nicht zu
beanstanden. Im Übrigen legte das BFM seiner Vernehmlassung vom
30. Dezember 2004 zuhanden der Beschwerdeführer eine deutsche
Übersetzung der angefochtenen Verfügung bei. Insgesamt ist daher in
Bezug auf die Frage der Verfahrenssprache keine Verletzung von
Bundesrecht ersichtlich. In Bezug auf die Frage der Verfahrenssprache
auf Beschwerdeebene ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
ihre Eingaben zuhanden der Beschwerdeinstanz in deutscher Sprache
verfasst haben. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, das
vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a
Abs. 1 VwVG in deutscher Sprache zu verfassen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung
durch im Drogenhandel tätige Personen nicht glaubhaft erscheint, da
die diesbezüglichen Ausführungen in weiten Teilen realitätsfremd
erscheinen und überdies zahlreiche Ungereimtheiten enthalten. So
widerspricht beispielsweise die Aussage, wonach die beiden
angehaltenen Chinesen die Polizisten - das heisst den
Beschwerdeführer und Z._______ - in ihr Haus geführt hätten (vgl. A2,
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S. 5; A30, S. 8), jeglicher Lebenserfahrung; die Chinesen hätten
nämlich damit rechnen müssen, dass die Polizisten bei dieser
Gelegenheit die illegal angebauten Pflanzen entdecken würden, und
hätten daher wohl alles versucht, um die Polizisten von ihrem Haus
fernzuhalten. Im Weiteren ist mit Blick auf die Schilderungen des
Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
angeblichen Drogenhändler überhaupt durch seine Existenz bedroht
fühlten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge war das Kader
der Polizei korrupt und ebenfalls in die fraglichen Drogengeschäfte
verwickelt. Falls das tatsächlich zutreffen würde, hätten sich die
Drogenhändler wohl kaum vor einer strafrechtlichen Verfolgung
fürchten müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich
Beweise gegen sie in der Hand gehabt hätte. Folglich hätten seine
angeblichen Verfolger auch kein Interesse an seiner Person respektive
seinem Tod gehabt. Das Vorbringen, wonach seine angeblichen
Verfolger ihn hätten umbringen wollen, erscheint im Übrigen auch
deshalb unglaubhaft, weil angesichts der Schilderungen des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er längst
umgebracht worden wäre, hätte dies tatsächlich der Absicht seiner
angeblichen Verfolger entsprochen. Insbesondere bei den beiden
geltend gemachten Treffen im Wagen seiner Verfolger hätten ihn diese
gewiss mit Leichtigkeit töten können. Diesbezüglich ist im Übrigen
festzustellen, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer -
nicht nur einmal, sondern zweimal - zu unbekannten Personen in den
Wagen gestiegen sei, äusserst realitätsfremd erscheint; insbesondere
mit Blick auf die geltend gemachten vorgängigen Ereignisse
(zweimalige physische Angriffe, Todesdrohungen, Inbrandsetzung der
Unterkunft) und die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er
unbewaffnet gewesen sei, muss entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Auffassung davon ausgegangen werden, dass eine
vernünftige Person in der Situation des Beschwerdeführers nicht ohne
weiteres zu Unbekannten in deren Wagen eingestiegen wäre. Die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind nicht nur
realitätsfremd, sondern enthalten überdies mehrere Ungereimtheiten:
So sagte der Beschwerdeführer beispielsweise zunächst aus, im Haus
der Chinesen habe sich noch eine dritte Person befunden; als er und
Z._______ die beiden Chinesen hätten festnehmen wollen, habe diese
Person einen Anruf getätigt (vgl. A2, S. 5). In den späteren
Anhörungen erwähnte der Beschwerdeführer diese dritte Person nicht
mehr und machte vielmehr geltend, einer der beiden Chinesen habe
das Telefongespräch geführt (vgl. A30, S. 2 und 8). Der
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Beschwerdeführer machte ausserdem unterschiedliche Angaben
hinsichtlich seiner Reaktion auf den Vorfall vom 10. Dezember 2003.
Zunächst führte er aus, er habe diesen Angriff auf ihn bei der Polizei
angezeigt (vgl. A8, S. 5). Später sagte er dagegen aus, er habe diesen
Vorfall nicht offiziell angezeigt, sondern habe bloss seinen Kollegen
davon erzählt (vgl. A30, S 4). Der Beschwerdeführer nannte im
Verlaufe der Anhörungen im Weiteren unterschiedliche Daten in Bezug
auf den Tod von Z._______ und dessen Familie: Während er in der
Erstbefragung angab, Z._______ sei am 20. Dezember 2003
umgebracht worden (vgl. A2, S. 5), datierte er dieses Ereignis in den
beiden späteren Anhörungen auf den 22. Dezember 2003 (vgl. A8,
S. 2 und A30, S. 4). Die beiden letzten Zusammentreffen mit seinen
angeblichen Verfolgern datierte der Beschwerdeführer ebenfalls
unterschiedlich. Zunächst machte er geltend, unbekannte Personen
hätten ihn Ende Mai 2004 angehalten, nach den Unterlagen der von
Z._______ geführten Ermittlungen gefragt und ihn bedroht. Einige
Tage später habe er diese Personen erneut getroffen (vgl. A2, S. 5). In
der ergänzenden Anhörung verlegte der Beschwerdeführer diese
beiden Begegnungen dagegen auf Anfang April 2004 respektive Ende
April/Anfang Mai 2004 (vgl. A30, S. 6). Auf diesen Widerspruch
angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine befriedigende
Erklärung dafür geben. Auch hinsichtlich der Art der angeblichen
Intervention des Beschwerdeführers beim Polizeichef bestehen
Ungereimtheiten. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer,
er habe den Polizeichef am 22. oder 23. März 2004 mittels Brief über
das Vorgefallene orientiert (vgl. A2, S. 6). Demgegenüber machte er in
der ergänzenden Anhörung geltend, er habe beim Polizeichef
persönlich vorgesprochen (vgl. A30, S. 8). Schliesslich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführer weder zu ihrer Identität noch zu den
geltend gemachten Asylgründen irgendwelche Beweismittel zu den
Akten reichten. Obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge einen Badge sowie einen Dienstausweis der Polizei besitzt
(vgl. A8, S. 4), hat er sich nicht einmal bemüht, wenigstens diese
Unterlagen von zuhause kommen zu lassen. Im Zusammenhang mit
der Frage nach der Identität der Beschwerdeführer ist ausserdem
Folgendes festzustellen: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
wurde sein Reisepass im Jahr 1999 ausgestellt. Er sei mit diesem
Pass legal aus der Mongolei ausgereist, aber der Schlepper habe ihm
den Pass in Russland weggenommen und nicht mehr wiedergegeben
(vgl. A2, S. 3). Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer geltend, alle
seine Dokumente, darunter auch seine Identitätskarte, seien beim
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Brand seines Zeltes am 1. April 2004 zerstört worden (vgl. A2, S. 4).
Da er jedoch offenbar im Juni 2004 mit seinem im Jahr 1999
ausgestellten Reisepass aus der Mongolei ausreiste, erscheint der
geltend gemachte Brand seines Zeltes und die damit angeblich
einhergehende Zerstörung all seiner Dokumente im April 2004
zweifelhaft, da davon auszugehen ist, dass dabei auch ebendieser
Reisepass - und jedenfalls viel eher der Reisepass als die
Identitätskarte, da man in der Regel den Reisepass nicht ständig mit
sich trägt - verbrannt worden wäre. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer
insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht
kein Anlass, im Heimatland der Beschwerdeführer Abklärungen
vornehmen zu lassen.
6.2 Die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Kriminelle ist
ausserdem nicht asylrelevant, da der angeblichen Verfolgung den
Akten zufolge kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Angeblich wollten im Drogenhandel
tätige, unbekannte Personen den Beschwerdeführer eliminieren, weil
er Zeuge von widerrechtlichen Aktivitäten geworden war. Dieser
Verfolgungsgrund wird durch Art. 3 Abs. 1 AsylG indessen nicht abge-
deckt und kann daher ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis
vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
8.
8.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen haben oder geltend machen,
wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer
Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ( real risk ) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen
Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist indessen
nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer
Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundes-
beschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.3.1 Die allgemeine Lage in der Mongolei lässt den Vollzug der
Wegweisung dorthin nicht generell als unzumutbar erscheinen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. oben
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E. 6.1) ist die geltend gemachte Verfolgung durch Kriminelle als
unglaubhaft zu erachten, weshalb diesbezüglich nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind
auch keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Bei den
Beschwerdeführern handelt es sich um ein junges Ehepaar ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer war
vor der Ausreise erwerbstätig, die Beschwerdeführerin studierte
eigenen Angaben zufolge Wirtschaft. Beide Beschwerdeführer hatten
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz vorübergehend Stellen im
Gastgewerbe inne. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen,
dass es den Beschwerdeführern gelingen wird, sich in der Mongolei
eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführer beide in der Mongolei geboren
und aufgewachsen sind, ist im Weiteren davon auszugehen, dass sie
in ihrem Heimatland über ein gewisses soziales Beziehungsnetz
verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnten.
Aktenkundig ist, dass zumindest die Mutter sowie der ältere Bruder
der Beschwerdeführerin nach wie vor in A._______ wohnhaft sind.
Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine Existenz
bedrohende Situation geraten würden.
8.3.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das
Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführer im Falle ihrer
Rückkehr in die Mongolei ernsthaft und konkret gefährdet wären. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu
erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Über das in der Beschwerde vom 26. August 2004 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bisher nicht befunden. Im heutigen
Zeitpunkt sind die Beschwerdeführer angesichts des Saldos des
Sicherheitskontos des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht als
bedürftig zu erachten, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund
abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.-- demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- die _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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