Abtei lung IV
D-3861/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
Irak, angeblich staatenlos,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3861/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2003 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte und dabei angab, ethnischer Kurde aus Dohuk
und irakischer Staatsangehöriger zu sein,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers am
15. Dezember 2004 ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass das BFM in der Folge die am 4. Oktober 2005 verfügte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers am 20. November 2007 aufhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2007 wegen nicht geleiste-
ten Kostenvorschusses mit Urteil vom 4. Februar 2008 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 unter neuer Identität ein
zweites Asylgesuch einreichte, wobei er angab, als Staatenloser in Sy-
rien geboren zu sein und für die PKK im Irak gekämpft zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat (Täuschung über die Identität) und
wiederum die Wegweisung in den Irak verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer seither unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2009 ein drittes Asylgesuch
einreichte und dabei behauptete, ethnischer Kurde aus Z._______ in
der Provinz Y._______ in Syrien und als Ajnabi staatenlos zu sein,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 4. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom
4. Juni 2009 zur Begründung des dritten Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe im Februar 2008 respektive nach dem
20. März 2008 die Schweiz verlassen und sei – in der Absicht nach
Syrien zurückzukehren – zunächst in die Türkei gegangen, wo er von
seinem Vater erfahren habe, dass er in Syrien wegen des Verdachts
gesucht werde, die PKK unterstützt zu haben,
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dass er daher von der Türkei kommend illegal erneut in die Schweiz
eingereist sei und sein drittes Asylgesuch gestellt habe,
dass seinen Eltern ein mit dem 20. April 2008 datiertes Schreiben in
Kopie ausgehändigt worden sei, dessen Inhalt er nicht kenne, weil er
nicht lesen könne,
dass sein Vater ihm gesagt habe, im Schreiben stehe, er werde von ei-
nem Gericht in X._______ gesucht,
dass er eine Kopie dieses Schreibens der Vorinstanz als Beweismittel
eingereicht habe,
dass er mit diesem Schreiben (laut Vorinstanz ein Haftbefehl des syri-
schen Justizministeriums) beweisen wolle, er werde vom syrischen
Geheimdienst gesucht, weil dieser davon ausgehe, er unterstütze die
PKK,
dass er aus dem Gebiet W._______ stamme, in dem nur kurdische
Ajanibs lebten,
dass seine Mutter ihm gesagt habe, bei einer Rückkehr würde er bei
lebendigem Leibe verbrannt,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 – an diesem Datum
im EVZ Basel persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung in den Nordirak sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch zusammenfassend festhielt, dass sich aus den Akten keine
Hinweise ergäben, wonach nach Abschluss des zweiten Asylverfah-
rens am 27. März 2008 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals dazu aufgefordert wor-
den sei, sich mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren auszuweisen,
dass er im dritten Asylverfahren lediglich eine Kopie einer unnumme-
rierten Identitätsfeststellung eingereicht und sich nicht weiter um den
Nachweis seiner Identität bemüht habe,
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dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Herkunft zu täu-
schen versuche und es sich bei ihm nicht um eine staatenlose Person
syrischer Herkunft handle,
dass unklar bleibe, ob der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen
Abweisung des zweiten Asylgesuchs am 27. März 2008 die Schweiz
überhaupt verlassen habe und in die Türkei gereist sei,
dass die zu den Akten gereichten, angeblich in der Türkei aufgenom-
menen Fotos irgendwo hätten aufgenommen werden können,
dass der Kopie eines angeblichen Haftbefehls des syrischen Justizmi-
nisteriums, datiert vom 20. April 2008, dessen Inhalt der Gesuchsteller
nicht kenne und zu dem er widersprüchliche Angaben mache, keine
Beweiskraft zukomme,
dass seine Behauptung, von den syrischen Behörden verfolgt zu wer-
den, unglaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme und
der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei im Wesentlichen beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei auf-
zuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten
und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisung nach Syrien festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren sei,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
gangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufge-
zeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits zwei
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.),
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zu-
kommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
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dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der rechtskräftigen Ab-
weisung des zweiten Asylgesuchs am 27. März 2008 und vor dem Ein-
reichen des dritten Gesuchs am 28. April 2009 mit der Aushändigung
eines am 20. April 2008 datierten Schreibens an seine Eltern lediglich
ein einziges Ereignis zu nennen vermochte, das ihm in dieser Zeit
Probleme bereitet habe,
dass er im Zusammenhang mit diesem angeblichen Haftbefehl des sy-
rischen Justizministeriums unsubstanziierte Ausführungen machte und
sich in Widersprüche verwickelte,
dass er keine substanziierten Angaben zum Inhalt des Schreibens und
zu dessen Verfasser machen konnte, was er damit begründete, An-
alphabet zu sein (Akte D9 S. 11 f. Fragen 102 ff.),
dass er in der direkten Bundesanhörung einmal angab, das Gericht
bzw. die Polizei habe das Schreiben bei ihm zuhause abgegeben (Akte
D9 S. 11 Frage 95), kurz darauf aber erklärte, es sei der Geheimdienst
gewesen, der den Haftbefehl übergeben habe (a.a.O. Frage 103),
dass er angab, er verfüge (nur) über eine Kopie des Haftbefehls, weil
das Original von den Behörden nicht herausgegeben werde (Akte D2
S. 5; Akte D9 S. 13 Frage 115),
dass mit dieser Erklärung aber erst recht nicht nachvollziehbar wird,
dass und wie er überhaupt in den Besitz einer Kopie gelangen konnte,
dass der Beschwerdeführer, der seit 2003 unter verschiedenen Na-
men, Geburtsdaten und Herkunftsangaben drei Asylgesuche einreich-
te, es bis heute unterliess, seine Identität und Herkunft rechtsgenüg-
lich zu belegen, obwohl er nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylver-
fahren wissen musste, dass das Abgeben rechtsgenüglicher Identitäts-
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papiere von zentraler Bedeutung ist und er dazu fast sechs Jahre Zeit
und nach eigenen Angaben auch persönlichen Kontakt zu seinem Va-
ter hatte (Akte D2 S. 2),
dass er indessen bis heute keine Originalbestätigung seiner angebli-
chen Zugehörigkeit zu den staatenlosen Ajnabi einreichte, obwohl er
dazu ebenfalls längstens Zeit gehabt hätte,
dass der Beschwerdeführer somit keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass bei dieser klaren Sachlage die Anträge auf Fristgewährung für
das Beschaffen weiterer Beweismittel aus dem Ausland und Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (Lin-
gua-Analyse) abzweisen sind,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug
der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
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des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanzi-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache des Bun-
desverwaltungsgerichts sein kann, nach Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wobei das vom BFM
festgestellte Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich
des Nordiraks zu bestätigen sein dürfte,
dass der offenbar gesunde Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelnden Mitwirkung und der Verheimlichung der wahren Identität be-
ziehungsweise Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist,
es würden seiner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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