Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3861/2010
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, c/o BAS
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27.
April 2010 /
N _______.
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Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen
Staatsangehörigen aus B._______/Kabul, der dem Volk der Tadschiken
angehört.
Bereits am 17. Oktober 2007 stellte er ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008
wegen fehlender Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit abgewiesen hat. Auf
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2008 nicht
eingetreten. Der Weggang des Beschwerdeführers nach dem
Asylentscheid erfolgte am 20. November 2008.
Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2009 wurde mit
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 abgewiesen.
Am 13. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe sich,
nachdem er die Schweiz verlassen habe, in die Türkei und schliesslich
nach Frankreich begeben. Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt.
Er bezog sich auf seine Asylgründe, die er im ersten Asylverfahren
geltend gemacht hatte und erklärte, seine Familie habe Afghanistan
verlassen.
Mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 wurde auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe auch im aktuellen Asylverfahren keine konkreten
Hinweise zum Vorbringen, wonach seine Familie verschollen sei, machen
können. Somit sei nach wie vor darauf zu schliessen, dass diese
Asylgründe lediglich auf seinen persönlichen Vermutungen beruhten.
Auch die Darstellung, sein Onkel sei wegen des Beschwerdeführers (über
vier Jahre nach dessen Ausreise) verfolgt worden und habe Afghanistan
verlassen und sich nach Tadschikistan begeben, sei nicht plausibel.
Vielmehr dränge sich im vorliegenden Fall dem BFM folgende
Einschätzung auf: Noch während des ersten Asylverfahrens habe der
Beschwerdeführer keine Probleme geltend gemacht, die seine
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Familienangehörigen betreffen würden (vgl. Verfügung des BFM vom 23.
September 2008). Erst im [ersten] Wiedererwägungsverfahren habe er
angeführt, die Familie sei wegen seiner Probleme mit den Taliban
verschollen (Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009). Im aktuellen
Verfahren habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben,
seine Familienangehörigen seien ausgereist. Erst jeweils mit Abschluss
eines Verfahrens habe er eine veränderte Sachlage geltend gemacht,
obwohl keine Hinweise bestünden, dass ihm dies nicht noch zu einem
Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Rechtskraft der Verfügungen möglich
gewesen wäre. Die Asylbehörde habe immer wieder die Erfahrung mit
bestimmten Gesuchstellern gemacht, die sich nach erfolglosem
Durchlaufen eines Asylverfahrens durch Anpassung ihrer Vorbringen und
Stellung eines erneuten Asylgesuchs verbesserte Chancen auf einen
positiven Ausgang des Verfahrens erhofft hätten. Wie aufgezeigt, treffe
diese Einschätzung auch auf den vorliegenden Fall zu. Hätte sein Onkel
tatsächlich selbst Schwierigkeiten mit der Taliban bekommen, wäre
darauf zu schliessen gewesen, dass die Taliban unmittelbar nach dessen
Verschwinden noch ein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten
und daher im Reflex seine Familienangehörigen verfolgt haben könnten.
Das späte Interesse erkläre sich somit nicht. Die Vorbringen entbehrten
daher der Logik und erschienen konstruiert, daher seien sie als
realitätsfremd zu taxieren.
Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.November 2009 nicht ein.
Die Verfügung des BFM wurde damit rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 17. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim BFM um Wiederwägung des
Asylentscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
habe Beweismittel beschaffen können, dass seine Familie verschollen
beziehungsweise durch einen Terrorakt der Taliban umgekommen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den
Akten: Einen Brief seines Cousins an das Innenministerium in Kabul; ein
Antwortschreiben auf diesen Brief; ein Schreiben einer Tante
mütterlicherseits betreffend den Überfall auf die Familie des
Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Onkels väterlicherseits vom 10.
März 2010 betreffend den Überfall auf die Familie des
Beschwerdeführers sowie ein Schreiben eines Onkels mütterlicherseits
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vom 21. Februar 2010 betreffend den Überfall auf die Familie des
Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die aktuelle Sicherheitslage
in Afghanistan sich verschärft habe. Aus Auszügen aus dem aktuellsten
Bericht des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) gehe die allgemeine Schutzbedürftigkeit von
afghanischen Flüchtlingen hervor. Zudem rate das Eidgenössische Amt
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in seinen Reisehinweisen von
Reisen nach Afghanistan ab. In diesem Zusammenhang reichte der
Beschwerdeführer Reisehinweise des EDA bezüglich Afghanistan vom
17. März 2010 sowie einen Bericht des UNHCR betreffend Afghanistan
vom 10. November 2009 ein. Aufgrund der Lage in Afghanistan sei der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Mit Verfügung des BFM vom 27. April 2010 wurde das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und
festgestellt, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2009 rechtskräftig sei.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
sinngemäss das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend
gemacht. Andererseits habe er bezüglich der Lage in Afghanistan
sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im
Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend gemacht. Die eingereichten Beweismittel, die belegen
sollten, dass die Familie des Beschwerdeführers verschollen sei, seien
nicht erheblich im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Die drei
Schreiben von Verwandten enthielten lediglich die Information, die der
Beschwerdeführer bereits geltend gemacht habe, nämlich dass seine
Familie überfallen worden sei. Den Schreiben könne entnommen werden,
dass die Verwandten von diesem Vorfall lediglich vom Hörensagen
gewusst hätten. Diese seien daher als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert einzustufen, zumal nicht einsichtig sei, weshalb sie erst rund
zwei Jahre nach dem angeblichen Überfall auf die Familie des
Beschwerdeführers eingereicht worden seien. Bezüglich der
eingereichten Briefe seines Cousins an das Innenministerium sowie das
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Antwortschreiben sei festzuhalten, dass diese nicht datiert seien.
Jedenfalls gehe aus den Übersetzungen keine Datierung hervor. Das
BFM habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2010 und
vom 29. März 2010 aufgefordert, darzulegen, von wann die Dokumente
datierten und wie er konkret zu diesen Dokumenten gekommen sei. Auf
das erste Schreiben habe der Beschwerdeführer keine ausreichende
Antwort gegeben, das zweite Schreiben habe der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nicht entgegengenommen. Es sei von der Post am
12. April 2010 mit der Meldung "nicht abgeholt" an das BFM retourniert
worden. Somit bleibe offen, von wann diese Dokumente stammten und es
sei fraglich, ob sie wiedererwägungsweise überhaupt rechtzeitig
eingereicht worden seien. Die fehlende Datierung der Schreiben lasse
daran zweifeln, dass der Inhalt der Schreiben den Tatsachen entspreche.
Das Antwortschreiben auf das Schreiben des Cousin sei ein Schreiben
eines Kommandanten des Sicherheitsdienstes der Provinz C._______ an
eine andere Amtsstelle. Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz eines verwaltungsinternen Originaldokuments gekommen sein
wolle. Abgesehen davon seien amtliche Dokumente in Afghanistan
problemlos käuflich erhältlich, weshalb ihnen grundsätzlich wenig
Beweiswert zukomme. Nach dem Gesagten seien die eingereichten
Dokumente nicht geeignet, den geltend gemachtem Überfall auf die
Familie des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerdeführer
könne daher aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Bezüglich der Lage in Afghanistan sei Folgendes festzuhalten: Trotz
vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badskshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, woher der
Beschwerdeführer stamme, in der westlichen Provinz Herat und in
Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als
vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von
einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine
Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Daher
habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach dem
Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2009 nicht dermassen
verschlechtert, als der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen
afghanischen Asylsuchenden nach Kabul, woher der Beschwerdeführe
stamme, grundsätzlich als unzumutbar zu werten wäre. An dieser
Einschätzung könnten auch die eingereichten Dokumente zur Lage in
Afghanistan nichts ändern. Bei den Reisehinweisen des EDA handle es
sich lediglich um Empfehlungen, die sich an reisende Personen aus der
Schweiz richteten. Das UNHCR spreche sich lediglich gegen die
Rückkehr von Personen an einem Ort aus, der nicht ihr Heimat- oder
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Wohnort gewesen sei. Dies sei bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall.
Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über
seine Kernfamilie in Kabul, habe er weitere Verwandte, wie
beispielsweise seinen Cousin, der für ihn bei den Behörden in Kabul
interveniert haben solle, die ihn bei einer Rückkehr nach Kabul
unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher für den
Beschwerdeführer zumutbar.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2009
beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb
abzuweisen.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer unter
anderem beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan sei
festzustellen, und der Aufenthalt in der Schweiz sei in Form der
vorläufigen Aufnahme zu regeln. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden des
zuständigen Kantons seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, von Wegweisungsvollzugshandlungen bis zum Entscheid
über das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen. Die von der
Vorinstanz verfügte Gebühr von Fr. 600.-- sei bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5337/2006 vom 17. Juli 2007,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr.
30), wonach die Anerkennung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative
etwa nach Kabul insbesondere die Existenz eines tragbaren Familien-
oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser
Stadt voraussetze und bei der Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt sei.
Aufgrund der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan
und der momentanen Aufstockung der Truppen müsse die aktuelle
Situation in Afghanistan mit besonderer Sorgfalt betrachtet werden.
Afghanistan erlebe zur Zeit die schlimmste Welle der Gewalt seit dem
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Sturz des Taliban Regimes im Jahre 2001. Aufgrund der verstärkten
Kampfhandlungen gegen die Taliban im Süden des Landes habe eine
vermehrte Verschiebung von diesen gegen Norden stattgefunden. So
gelte beispielsweise Kunduz heute als eine Hochburg der Taliban, wo
immer wieder von schweren Kampfhandlungen berichtet werde. Gemäss
einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August
2009 gelte heute auch Kabul nicht mehr als sicher (Afghanistan Update –
Die aktuelle Sicherheitslage – August 2009). Unter Hinweis auf Berichte
in den Medien wurde auf den koordinierten Grossangriff der Taliban vom
18. Januar 2010 auf Kabul sowie der nachfolgenden Anschlagserie
beziehungsweise des schweren Selbstmordattentats vom 18. Mai 2010 in
Kabul hingewiesen. Die Vorinstanz bringe im angefochtenen Entscheid
unter anderem vor, dass die Sicherheitslage in der Region Kabul
weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen sei und nicht von einer
permanent instabilen Situation gesprochen werden könne. Dabei beziehe
sich das BFM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahr 2007. Seither habe sich aber die Sicherheitslage in Kabul
verschlechtert. Die Taliban würden ihre Aktivitäten zusehends verstärken
und ihren Einfluss weiter ausdehnen. Auch sei das
Bundesverwaltungsgericht zur Zeit dabei, die Sicherheitslage in
Afghanistan neu zu beurteilen. Ein Grundsatzurteil stehe noch aus.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 2005 verlassen und bei
einem Überfall der Taliban seine Familie verloren. Bei dem in der
angefochtenen Verfügung erwähnten Cousin des Beschwerdeführers
handle es sich um einen entfernten Verwandten, den der
Beschwerdeführer kaum kenne. Der Beschwerdeführer verfüge weder
über ein intaktes soziales Netz noch über eine gesicherte Wohnsituation
in Kabul. Die strengen vom Bundesverwaltungsgericht geforderten
Voraussetzung für eine Wegweisung seien somit nicht erfüllt. Eine
Rückkehr in sein Heimatland sei für den Beschwerdeführer demzufolge
im Sinne der Rechtsprechung nicht zumutbar.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurden gutgeheissen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
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Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und
ist auf das Gesuch eingetreten. Die fehlende Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers wurde bereits mit Verfügung des BFM vom 27.
Oktober 2009 festgestellt. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2009
nicht ein. Die Verfügung des BFM wurde damit rechtskräftig. Das
Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend zu prüfen, ob seit
Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 27.
Oktober 2009 eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die
hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem
anderen Ergebnis führen könnte.
3.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts
bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der
Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.).
4.3.
4.3.1. Die ehemalige ARK bezeichnete bereits im Jahr 2003 in zwei
Urteilen die Sicherheitslage in Afghanistan als instabil und die humanitäre
und wirtschaftliche Situation als desolat. Am gravierendsten sei die
Sicherheitslage in den Provinzen im Süden und Osten des Landes,
während im Norden ein Sicherheitsvakuum herrsche. Angespannt sei die
Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und in weiteren Gebieten, die zum
traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara gehören; die humanitäre Lage
dort sei zudem prekär, und eine Rückkehr erweise sich als
existenzbedrohend. Mit erheblichem Spannungspotential sei schliesslich
auch die Region Herat belastet, allerdings sei sie im Vergleich zu
anderen Gebieten ruhiger. In der Stadt Kabul schliesslich sei die
Sicherheitslage trotz wiederholter Anschläge relativ stabil, und auch die
humanitäre und wirtschaftliche Situation sei im Vergleich zu jener in
anderen Landesteilen besser. Insgesamt liege in der Stadt Kabul - im
Unterschied zu anderen Gebieten des Landes – keine Situation
allgemeiner Gewalt vor. Allerdings dränge sich aufgrund der äusserst
schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige
Prüfung der individuellen Kriterien auf (EMARK 2003 Nrn. 10 und 30).
4.3.2. In EMARK 2006 Nr. 6 stellte die ARK Anfang 2006 eine Zunahme
der allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre
Situationen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest.
Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen
Afghanistans, in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen
Aktivitäten mehr verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte
Instabilität aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen
stammten und die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven
Voraussetzungen erfüllt seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die
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Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die
nicht Teil des Hazarajats bildeten, sowie die Provinz Herat.
4.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni
2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche
Lageanalyse vor und konsultierte eine Vielzahl von Länder- und
Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem
In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige
ausländische und inländische Presseberichte konsultiert (vgl. a.a.O E.
9.3). Es kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser
allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu
unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E.
9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl.
a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von
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unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig: Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen nichts
ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O).
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine
Rückkehr des jungen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführers,
eines Tadschiken aus Kabul, nach Afghanistan als unzumutbar
erscheinen lassen.
4.3.4. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. Januar 2009 zufolge litt
der Beschwerdeführer unter Schlaflosigkeit, Verfolgungswahn,
Kopfschmerzen und Schwindel. In der Verfügung vom 2. Februar 2009
hielt das BFM diesbezüglich zu Recht fest, dass die gesundheitlichen
Beschwerden nicht dermassen gravierend seien, als dass bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit einer
lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu
rechnen sei. Auf Beschwerdeebene sowie im gesamten
Wiedererwägungsverfahren machte der Beschwerdeführer keinerlei
gesundheitliche Probleme geltend. Somit lassen im vorliegenden Fall
medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen.
4.3.5. Den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
28. Mai 2010 zufolge, verfügt er über kein intaktes soziales Netz in
Afghanistan. Er habe seine Kernfamilie bei einem Überfall der Taliban
verloren. Dies habe er mehrfach vorgebracht und das BFM habe dieses
Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht als unglaubhaft beurteilt.
Bei seinem im angefochtenen Entscheid erwähnten Cousin handle es
sich um einen entfernten Verwandten, den er kaum kenne.
Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
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hat das BFM bereits in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Oktober
2009 sowie vom 2. Februar 2009 Zweifel am angeblichen Verschwinden
beziehungsweise der Ausreise seiner Familie geäussert. Die
diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
konnten diese Zweifel nicht beseitigen. Auch die auf Beschwerdeebene
erhobene Behauptung, es handle sich bei seinem Cousin lediglich um
einen entfernten Verwandten, kann nicht gehört werden. Zum einen muss
ihm der Beschwerdeführer nahe stehen, sonst hätte er sich nicht um
diesen bemüht, indem er sich schriftlich an das afghanische
Innenministerium wandte (vgl. vorstehend Erwägung E.b.). Zum anderen
zählt in der Heimat des Beschwerdeführers nicht nur die Kernfamilie zur
"Familie", sondern umfasst auch weiter entfernte Verwandte. Die familiäre
Verantwortung und moralische Verpflichtung zur materiellen
Unterstützung dehnt sich auf Neffen und Nichten aus. Trotz der im
Entscheid E-7625/2008 formulierten zentralen Bedeutung des
Vorhandenseins eines sozialen Netzes, kann im vorliegenden Fall auf
weitere konkrete Nachforschungen nach Verwandten verzichtet werden,
zumal bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen die
Asylbehörden – analog der Fälle, in denen aufgrund vom
Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht,
welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2 S. 5 f.) – nicht gehalten sind, nach möglichen
Vollzugshindernissen zu suchen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2006 vom 4. November 2008 E.3.3.).
Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer, er sei in Kabul geboren und
aufgewachsen. Erst im Jahre 2005 habe er sich in den Iran begeben, von
wo aus im Jahr 2007 in die Schweiz gereist sei. Die Tatsache, dass die
Familie des Beschwerdeführers diesem in Kabul eine höhere
Schulbildung ermöglicht und offensichtlich dessen Ausreise organisiert
und deren Finanzierung geregelt hat, lässt auf ein ausreichendes dortiges
soziales Beziehungsnetz schliessen. Die Analphabetenrate in
Afghanistan ist mit zirka 70% im internationalen Vergleich sehr hoch.
Invasion, Bürgerkrieg und die Kulturfeindlichkeit der Taliban liessen
grosse Teile der Bevölkerung ohne jeden Zugang zu Bildung aufwachsen
(vgl. HYPERLINK
""
/wiki/Afghanistan aufgerufen am 28. Juni 2011).
Folglich lässt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage
war, eine Schule zu besuchen, darauf schliessen, dass er aus gehobenen
Verhältnissen stammt und privilegiert aufwachsen konnte. Aufgrund
dieser begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass er bei
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einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als
zumutbar zu bezeichnen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz
hat folglich den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Recht erhoben. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zu entrichten.
D-3861/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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