Abtei lung IV
D-386/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
und deren Kinder
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], Armenien,
alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-386/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7347/2009 vom
2. Dezember 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen
die Verfügung des BFM vom 12 Oktober 2009 (Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung [Dublin]) wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs guthiess und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vor-
instanz zurückwies,
dass hinsichtlich Einzelheiten des diesbezüglichen Verfahrens (Sach-
verhalt, Erwägungen) auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil zu
verweisen ist,
dass das BFM mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Beschwer-
deführenden aufforderte, im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) bis
zum 29. Dezember 2009 aktuelle Berichte der behandelnden Spezial-
ärzte hinsichtlich ihres Gesundheitszustands einzureichen,
dass am 29. Dezember 2009 ein die Tochter B._______ betreffender
ärztlicher Bericht von Dr. med. A. N., [...], vom 21. Dezember 2009
Eingang in die Akten fand,
dass vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weiter ausgeführt
wurde, ein die Mutter A._______ betreffender Arztbericht werde nach-
gereicht, und hinsichtlich des den Sohn C._______ betreffenden und
erwarteten indessen nicht eingetroffenen Arztbericht wurde die Frage
gestellt, ob ein solcher allenfalls direkt ans BFM gesandt worden sei,
andernfalls um Fristerstreckung bis zum 13. Januar 2009 (recte: 2010)
ersucht werde,
dass das BFM mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 festhielt, die an-
begehrte Fristerstreckung "gehe in Ordnung", ein den Sohn C._______
betreffender Arztbericht sei noch nicht eingegangen und die noch
ausstehenden Arztberichte sollten explizit im Einzelnen aufgezählte
Informationen enthalten,
dass am 6. Januar 2010 (Poststempel: 5. Januar 2010) ein den Sohn
C._______ betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med. D. K-L.,
Leitende Ärztin, [...], vom 24. Dezember 2009 beim BFM einging,
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dass das BFM am 14. Januar 2010 per Telefax die zuständigen polni-
schen Behörden dahingehend informierte, dass die Überstellung der
Beschwerdeführenden nicht innert der Frist von sechs Monaten ge-
mäss Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), erfol-
gen könne, da diese eine Beschwerde eingereicht hätten, welcher auf-
schiebende Wirkung zukomme, und die Frist erst mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 zu laufen beginne,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am
19. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2009 wiede-
rum nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an-
ordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz
sofort zu verlassen, und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden seien im Juni 2009 mit eigenen Pässen und polni-
schen Visa nach Polen eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) Polen für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und Polen am 11. August 2009 einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt habe,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-Verordnung) bis spätestens am 2. Juni 2010 zu erfolgen ha-
be,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, dass die von der Beschwerde-
führerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Juli
2009 vorgebrachten Gründe und die Ausführungen des damaligen
(gleichen) Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden in der Eingabe
vom 1. Dezember 2009 (vgl. oben; D-7347/2009) eine Rückführung
nach Polen nicht verhindern könnten,
dass das BFM in diesem Zusammenhang zusammenfassend festhielt,
Polen habe dem Visumsantrag der Beschwerdeführenden stattgege-
ben und sei somit zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens,
dass mit einem Asylantrag in Polen die Beschwerdeführenden neben
Unterkunft und Verpflegung auch Zugang zur medizinischen Versor-
gung erhielten,
dass gemäss Auskünften diverser und massgebender Institutionen
(u.a. Zentralspital in Warschau) die Behandlung des Krankheitsbildes
der Tochter (...) in Polen gewährleistet sei und die entsprechenden
Medikamente dort vorhanden seien,
dass die Behandlung des Krankheitsbildes des Sohnes (...) gemäss
ärztlichem Bericht eine "Kontrolluntersuchung mit Ultraschall und Urin-
kontrolle", mithin einen Routineuntersuch, vorsehe und auch in Arme-
nien (Heimatland) durchführbar sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung die Tante der Be-
schwerdeführerin nicht zur Kernfamilie zähle, nebst mangelnder Präzi-
sierung zum angeblichen Zusammenleben der Beschwerdeführerin, ih-
rer Kinder und der besagten Tante darauf hinzuweisen sei, dass letz-
tere seit dem 30. August 1997 in der Schweiz lebe, die beiden Kinder
der Beschwerdeführerin 1999 und 2008 zur Welt gekommen seien und
in Armenien gelebt hätten, sich mithin aus den Akten keine Hinweise
auf eine enge Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
ergeben würden,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in
dem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fän-
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den, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des
Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr
nach Polen keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch ande-
re Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
sen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Fax übermittelter Einga-
be vom 21. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten
auf das Asylgesuch sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen
Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz beantra-
gen liessen,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, und die Vollzugs-
behörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts von einer Überstellung nach Polen abzusehen,
dass sie unter Hinweis auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung (Humanitäre
Klausel) zur Begründung im Wesentlichen ausführen liessen, dass die
Beschwerdeführerin/Mutter enge Beziehungen zu ihrer in der Schweiz
wohnhaften Tante habe,
dass es das BFM aber gänzlich unterlassen habe, auf Hinweise hin-
sichtlich dieser Beziehung näher einzugehen oder durch Nachfragen
die Nähe dieser Beziehung zu ermitteln, weshalb eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliege,
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dass das BFM ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es
in Kenntnis über die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführe-
rin/Mutter weder Informationen über deren Gesundheitszustand abge-
wartet noch aktiv bei der behandelnden Ärztin solche eingefordert ha-
be,
dass aus dem entsprechenden, vom 15. Januar 2010 datierenden
Arztbericht nunmehr hervorgehe, dass eine erneute Wegweisung nach
Polen nicht zumutbar sei,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde auf die Ak-
ten verwiesen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Januar 2010 den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2010 festgehalten wur-
de, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Verfahrens
ausgesetzt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt einer nachträgli-
chen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdefüh-
renden – gutgeheissen wurde,
dass das BFM unter Fristansetzung zum Schriftenwechsel (Art. 57
Abs. 1 VwVG) eingeladen und aufgefordert wurde, im Rahmen seiner
Stellungnahme darzulegen, wie sich das Verhältnis zwischen dem hu-
manitären Aspekt des so genannten Selbsteintrittsrechts gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einerseits und der humanitären
Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-Verordnung andererseits präsentiere,
dass sich zentral namentlich die Frage stelle, ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung als Pendant zu Art. 15 Dublin-II-Verordnung anzusehen
sei,
dass das BFM sodann seine generellen Kriterien für eine Anwendung
der humanitären Klausel im Sinne von Art. 15 Dublin-II-Verordnung of-
fenzulegen habe,
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dass schliesslich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung
des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des die Beschwerdeführerin/Mutter
betreffenden Arztberichts ebenfalls um Stellungnahme ersucht werde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 an der
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es zur Begründung unter anderem ausführte, hinsichtlich des
Verhältnisses zwischen dem so genannten Selbsteintrittsrechts ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einerseits und der humanitä-
ren Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-Verordnung andererseits könne
zusammenfassend festgehalten werden, dass die beiden Bestimmun-
gen zwar miteinander korrelierten, sich aber insofern dadurch unter-
scheiden würden, als Art. 15 Dublin-II-Verordnung nur auf Ersuchen ei-
nes anderen Dublin-Staates Anwendung finden könne und eine we-
sentlich grössere Regelungsdichte als Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verord-
nung enthalte, welcher nur bei besonders schwerwiegenden humani-
tären Gründen Anwendung finde,
dass die Beschwerdeführenden nicht dargetan hätten, inwiefern
schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung
der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden, und folglich
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Anwendung kommen müsste,
dass der Rechtsvertreter am 11. Dezember 2009 aufgefordert worden
sei, bis zum 29. Dezember 2009 einen Arztbericht über den aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzureichen,
dass einem Fristerstreckungsgesuch für die Beibringung der noch aus-
stehenden Arztberichte bis zum 13. Januar 2010 stattgegeben worden
sei,
dass der Rechtsvertreter diverse Arztberichte der Kinder, jedoch nicht
der Beschwerdeführerin (Mutter) nachgereicht und es unterlassen ha-
be, eine erneute Fristerstreckung zu beantragen,
dass er auch die unverzügliche Nachreichung des psychiatrischen
Gutachtens bezüglich der Beschwerdeführerin nach dessen Erhalt un-
terlassen und dieses erst auf Beschwerdestufe eingereicht habe,
dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht
ausgegangen werden könne,
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dass hinsichtlich des nun auch dem BFM vorliegenden ärztlichen Be-
richts betreffend die Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass alle
Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller
Krankheitsbilder verfügten und es ausser Frage stehe sowie amtsnoto-
risch sei, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behand-
lung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang sicherstellen
würden,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Aufnahmericht-
linie (RL 2003/9/EG) zu verweisen sei, welche fristgerecht und ohne
Beanstandung durch die Europäische Kommission in Polen umgesetzt
worden sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist und nicht bestritten wird, dass die
Beschwerdeführenden mit eigenen Pässen und polnischen Visa nach
Polen eingereist sind,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht feststellte, Polen sei für
die Prüfung der am 26. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylan-
träge der Beschwerdeführenden zuständig,
dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde-
führenden zugestimmt haben (vgl. D-7347/2009),
dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2010 ge-
stützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 3 und Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung) informiert wurden, wonach auf-
grund einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung die Frist zur
Überstellung der Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 ablaufe,
dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat – Polen –
ausreisen können, der für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertrag-
lich zuständig ist,
dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. Dezember 2009 die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde, weil das BFM seine Pflicht zur Be-
rücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin (gesundheit-
liche Situation der Kinder als hauptsächlicher Ausreisegrund aus dem
Heimatland) nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht
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beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat
(vgl. D-7347/2009 S. 10 ff.),
dass das BFM in der nunmehr angefochtenen Verfügung aufgrund von
zwischenzeitlich getätigten Abklärungen ausführlich darlegt, dass eine
medizinische Behandlung der geltend gemachten Krankheitsbilder der
Kinder in Polen gewährleistet ist (vgl. auch nachstehend),
dass der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand der Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung der geltend
gemachten psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im
erstinstanzlichen Verfahren – falls zutreffend – im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten wäre,
dass die Frage rund um die medizinische Versorgung respektive Be-
handlung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin zentraler und
entscheidender Aspekt für eine allfällige Überstellung nach Polen bil-
det (vgl. auch nachstehend),
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 sowohl
zum erhobenen Vorwurf als auch insbesondere zu dem auf Beschwer-
destufe eingereichten Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin
sowie zu einer medizinischen Behandlung des in diesem Bericht di-
agnostizierten Krankheitsbildes in Polen Stellung genommen hat und
dem Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
des Replikrechts Gelegenheit zur Gegenäusserung eingeräumt wurde,
dass bei dieser Sachlage die vom Rechtsvertreter in diesem Zusam-
menhang erhobenen Einwände hinsichtlich der Vorgehensweise des
BFM (Nichtabwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts; Nichter-
kundigung über den Stand der Behandlung bei der behandelnden Ärz-
tin) als auch die diesbezüglichen Entgegnungen des BFM in seiner
Vernehmlassung (unterlassene Beantragung eines erneuten Frister-
streckungsgesuchs im Wissen um die Konsequenzen nicht eingereich-
ter Unterlagen) in den Hintergrund zu treten haben respektive mangels
nicht entscheidender und untergeordneter Bedeutung der jeweils ver-
tretenen Standpunkte eine Auseinandersetzung damit unterbleiben
kann,
dass demnach auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Re-
plik vom 19. Februar 2010 nicht eingegangen zu werden braucht,
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dass festzustellen ist, dass vorliegend kein Rückweisungsgrund im
Sinne von Ziffer 1 der Rechtsbegehren gegeben ist, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz sodann in einer nicht zu beanstandenden Weise in
der angefochtenen Verfügung – entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe – festgehalten hat, dass die in der Schweiz le-
bende Tante nicht zur Kernfamilie zu zählen sei und dass den Akten
keine Hinweise auf eine enge Beziehung oder ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zur besagten Tante zu
entnehmen seien,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere zur aufschlussreichen
Begründung der Vorinstanz kein Wort darüber verloren wird, dass –
nebst mangelnder Präzisierung zum angeblichen Zusammenleben der
Beschwerdeführenden und der Tante – aufgrund der Jahrgänge der
Kinder (1999 und 2008) sowie des Aufenthalts der Tante in der
Schweiz (30. August 1997) eine enge Beziehung oder ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis in Abrede zu stellen sei,
dass in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter zum einen bloss
auf das im Entscheid des BFM erwähnte Kantonswechselgesuch vom
9. September 2009 (Akten BFM A 26/2) verwiesen wird, worin eben
gerade die Behauptung der engen verwandtschaftlichen Beziehung
der Beschwerdeführenden zur Tante, die im Übrigen (alle vier) in der
Heimat lange Zeit zusammengelebt hätten, aufgestellt wird,
dass zum anderen im Sinne einer Anpassung wiederum ausgeführt
wird, Tante und Nichte hätten lange Zeit in der Heimat zusammenge-
lebt und seither regelmässigen und intensiven Kontakt gepflegt,
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse hierzu aber gänzlich unter-
bleiben,
dass nach dem Gesagten und – wie in der Instruktionsverfügung vom
27. Januar 2010 bereits ausgeführt – festzuhalten ist, dass keine Hin-
weise vorliegen, Polen werde sich als Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen – insbesondere das Refoulement-Verbot –
halten,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die
Über-stellung der Beschwerdeführenden nach Polen eingetreten sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, EMRK sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die polnischen Behörden würden sich im Falle
der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resul-
tierenden Verpflichtungen halten,
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dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) die Ausweisung einer schwer kranken Person unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR),
dass der Wegweisungsvollzug nach Polen aufgrund der von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Krankheitsbilder nicht als un-
menschlich beziehungsweise gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet
werden kann (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. D. gegen Deutschland, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1),
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn
versetzt,
dass eine medizinischen Notlage nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt, wenn eine medizinische Behandlung, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist, im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht, wobei Un-
zumutbarkeit nicht vorliegt, wenn eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente
zur Behandlung der von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beschwerden in Polen vorhanden sind (vgl. zum
Gesamten angefochtene Verfügung Ziff. I S. 3 sowie Vernehmlassung
des BFM vom 4. Februar 2010 Ziff. 2 S. 3 und 4 mit Hinweisen),
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dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Polen noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Po-
len auch als möglich erscheint, da die polnischen Behörden einer
Rückübernahme zugestimmt haben und die ihnen mitgeteilte (neue)
Überstellungsfrist im Einklang mit den Bestimmungen der Dublin-II-
Verordnung steht (vgl. oben sowie Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) beziehungs-
weise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
Verordnung) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des
sofortigen Vollzugs nicht begründet und namentlich nicht ausgeführt
wird, auf welche Gesetzesbestimmung sich diese Anordnung in Dero-
gation der allgemeinen Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AsylG (obliga-
torische Ansetzung einer Ausreisefrist) stützt,
dass deshalb Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4 S. 24 ff.)
und das BFM zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzu-
halten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung unter der vorgenannten Einschränkung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2010 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesse-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutge-
heissen wurde,
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dass die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig im Sinne
der gesetzlichen Bestimmung zu bezeichnen sind, weshalb auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Ausreise-
frist im Sinne der Erwägungen anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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