B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-386/2015
Ur t e i l vom 7 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil D-7147/2010 vom 15. November 2010 wies das Bundesver-
waltungsgericht eine vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Ausland-
verfahrens anhängig gemachte Beschwerde letztinstanzlich ab.
A.b In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 23. Mai 2011 in die
Schweiz ein und suchte noch gleichentags in B._______ um Asyl nach. Am
26. Mai 2011 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
die Befragung zu seiner Person (BzP) statt (vgl. Vorakten SEM act. […]),
mit Nachbefragung vom 9. Juni 2011 ebendort (vgl. act. […]). Mit Schreiben
vom 31. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
BFM unter Beilage einer Vollmacht vom 27. Juli 2012 die Mandatsüber-
nahme mit. Am 17. August 2012 wurde der Beschwerdeführer in
C._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Mit Schreiben vom
13. Januar 2014 ersuchte er das BFM um Aushändigung von von ihm im
August 2012 als Beweismittel eingereichten Dokumenten. Diese liess ihm
das BFM am 15. Januar 2014 zukommen. Eine BFM-interne E-Mail vom
28. Januar 2014 enthält eine Anfrage, ob ein Entscheid in (...) Sprache –
der Beschwerdeführer war für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen worden – möglich wäre.
B.
B.a Mit Eingabe vom 14. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um prioritäre Behandlung des Verfahrens, unter Hinweis
darauf, dass das Asylgesuch vor nahezu drei Jahren eingereicht worden
sei.
B.b Mit Schreiben vom 20. März 2014 veranlasste das BFM über die
Schweizer Vertretung in E._______ das Asylverfahren betreffende Abklä-
rungen.
B.c Am 24. März 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es
sich um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens bemühe.
B.d Am 24. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Berufsdiplom in Kopie ein, dessen Erhalt ihm am 26. November 2014
schriftlich bestätigt wurde.
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C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
Darin beantragte er die Feststellung, dass die Behandlung des Asylge-
suchs zu lange dauere; zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz das
Beschleunigungsgebot verletzt habe, und diese anzuweisen, bald einen
Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
am 23. Mai 2011 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags um Asyl
nachgesucht. Er würde seit dem 27. Juli 2012 rechtlich vertreten. Die Vo-
rinstanz besitze mehrere von ihm eingereichte gerichtliche Akten, welche
seine Vorbringen untermauern würden. Demnach verfüge sie seit mindes-
tens zwei Jahren über alle für das Asylverfahren wesentlichen Beweismit-
tel, so dass die Sach- und Rechtslage hinreichend klar beziehungsweise
das Asylverfahren entscheidreif sei. Trotz Ersuchens des Beschwerdefüh-
rers um prioritäre Behandlung vom 14. März 2014 und anschliessend po-
sitiver Antwort des BFM habe die Vorinstanz bis anhin nicht entschieden.
Ihre Untätigkeit könne nicht mit der "hohen Geschäftslast" begründet wer-
den. Daher sei von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen. Der Ent-
scheid liesse seit drei Jahren und sieben Monaten auf sich warten. Damit
würde Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, gemäss welcher Bestimmung jede Person
im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine
Beurteilung innert angemessener Frist habe. Das lange dauernde Verfah-
ren sei somit nicht angemessen und rechtsverzögernd beziehungsweise
verletze das Beschleunigungsgebot.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsge-
richt als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen werde, und
hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung, wozu eine Frist angesetzt wurde, gut, verbunden mit der
Androhung des Nichteintretens, falls innert Frist weder die Fürsorgebestä-
tigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet würde.
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E.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein.
F.
Am 12. Februar 2015 wurden die Akten zur Vernehmlassung an die Vor-
instanz gesandt.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne das Asyl-
verfahren noch nicht einem Entscheid zugeführt werden. Zwar habe der
Beschwerdeführer am 2. August 2011 ein türkisches Gerichtsurteil vom
(…) eingereicht, dazu jedoch erklärt, er habe dieses umgehend durch sei-
nen Anwalt in der Türkei anfechten lassen. Der Ausgang dieses Verfahrens
sei nicht bekannt und der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich nicht
mehr geäussert. Da es sich bei jenem Gerichtsverfahren um ein wesentli-
ches Sachverhaltselement handle, sei der rechtserhebliche Sachverhalt
noch unvollständig. Aus diesem Grund habe das BFM eine Botschaftsab-
klärung veranlasst, und die Anfrage, weil diese unbeantwortet geblieben
sei, am 11. Februar 2015 wiederholt. Daraus ergebe sich, dass sich das
SEM um eine sachgerechte und ausgewogene Behandlung des Asylge-
suchs bemühe und gleichzeitig eine vom Beschwerdeführer offengelas-
sene Lücke im Sachverhalt zu schliessen versuche, nachdem das Rechts-
mittel in der Türkei vor vier Jahren ergriffen worden sei und der Beschwer-
deführer seither weder den Verfahrensstand mitgeteilt noch das entspre-
chende Urteil im Original eingereicht habe.
G.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2015
zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 25. März 2015 zur Replik
angesetzt.
G.c In seiner nach gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom
10. April 2015 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisheri-
gen Vorbringen fest. Zudem führte er aus, er habe nach Erhalt der Ver-
nehmlassung versucht, über seinen Verteidiger in der Türkei Beweismittel
zu beschaffen. Diese seien bereits unterwegs und würden nach Erhalt und
Übersetzung eingereicht.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gerichts-
urteil vom (…) und ein Anwaltsschreiben vom (…) aus der Türkei im Origi-
nal samt deutscher Übersetzung ein.
I.
Am 27. Mai 2015 sandte das SEM ein Schreiben der Schweizer Vertretung
in E._______ an das Staatssekretariat vom 4. März 2015 samt einer Bot-
schaftsantwort vom 11. Juni 2014 und drei türkischen Gerichtsdokumenten
in Kopie kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht. Gemäss dem
Schreiben der Schweizer Vertretung stellte diese damit dem SEM ihre Ant-
wort auf die Botschaftsanfrage vom 20. März 2014 zum zweiten Mal zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde ge-
gen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechts-
verzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
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Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um
Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren
Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
eines Beschwerdeführers. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Be-
schwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und prakti-
sches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung res-
pektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Ver-
fahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich aArt. 70
Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht an-
stelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der
Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Be-
teiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
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3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa-
che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be-
deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels o-
der Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
4.
4.1 Zwar trifft der Einwand in der Vernehmlassung des SEM zu, wonach
der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Gerichtsverfahrens des
Beschwerdeführers in der Türkei unvollständig war. Indessen veranlasste
das Bundesamt erst am 20. März 2014 diesbezügliche Abklärungen über
die Schweizer Vertretung in E._______, mithin drei Tage nach Eintreffen
des Ersuchens des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des Ver-
fahrens bei der Vorinstanz.
4.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM be-
kannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Ge-
schäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb allfälli-
ger gesetzlicher Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was bei-
spielsweise in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel")
zum Ausdruck kommt. Den vorinstanzlichen Akten sind indessen keinerlei
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass seit der Anhörung vom 17. Au-
gust 2012 bis zur Anfrage des Rechtsvertreters vom 14. März 2014 im Hin-
blick auf einen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens irgendwelche
Massnahmen getroffen wurden. Mithin ruhte dieses während mehr als ei-
nem Jahr und sieben Monaten. Sodann lassen in casu diverse Anzeichen
in den Akten darauf schliessen, dass der erstinstanzlichen Verfahrensfüh-
rung die gebotene Aufmerksamkeit nicht stets zuteilwurde. So fand sich die
Botschaftsanfrage vom 20. März 2014 erst in den vor-instanzlichen Akten,
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Seite 8
als diese mit der Vernehmlassung des SEM vom 23. Februar 2015 wieder
an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurden, wobei dieses
Dokument nicht ins vorinstanzliche Aktenverzeichnis aufgenommen wurde.
Es fällt ohnehin auf, dass dieses seit der letztmaligen Paginierung vom
21. Februar 2014 nicht mehr aktualisiert wurde. Hinzu kommt, dass das
SEM ohne Kommentar am 27. Mai 2015 vorinstanzliche Akten zuhanden
des Beschwerdeverfahrens zur Ablage im N-Dossier des SEM an das Bun-
desverwaltungsgericht übermittelte. Dabei handelt es sich um die vom
11. Juni 2014 datierende Antwort der Schweizer Vertretung in E._______
auf die Botschaftsanfrage des BFM vom 20. März 2014, wobei aus dem
Begleitschreiben der Schweizer Vertretung hervorgeht, dass es sich be-
reits um die zweite Übermittlung der Botschaftsantwort handle. Diese Um-
stände lassen darauf schliessen, dass die Botschaftsantwort vom 11. Juni
2014 entweder bei der Vorinstanz nicht eingetroffen oder dort nicht zur
Kenntnis genommen oder in Verstoss geraten ist, ansonsten das SEM
seine Botschaftsanfrage am 11. Februar 2015 – unter Bezugnahme auf
diejenige vom 20. März 2014 – nicht wiederholt hätte.
4.3 Das SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers be-
förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung mit der nachträglich eingereichten Fürsorgebestätigung
gutgeheissen wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015, Dis-
positiv-Ziff. 2).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
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weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers be-
förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: