Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3864/2011
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch
lic. iur. HSG, lic. phil. I Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im August 2001 auf dem Luftweg verliess und via Frankreich nach Italien
gelangte, wo er sich bis zum 20. Januar 2011 aufhielt,
dass er am 20. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2011 zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der
Direktanhörung vom 30. Juni 2011 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger, in N._______ (Edo State, Nigeria) zur
Welt gekommen und habe dort bis im Jahre 1996 gelebt,
dass er seinen Heimatstaat habe verlassen müssen, weil er sich aufgrund
des Leids und der Armut seiner Familie habe prostituieren müssen,
da ihn im Jahre 1995 eine Drittperson beim homosexuellen
Geschlechtsverkehr gesehen und diese Beobachtung umgehend den
Dorfältesten in N._______ berichtet habe,
dass er deswegen nach Lagos habe gehen müssen, wo er sich von 1996
an bis 2000 aufgehalten habe, und er dort erfahren habe, die Dorfältesten
fahndeten nach ihm,
dass er sich in der Folge nach O._______ (Italien) begeben habe, wo ihn
die italienische Polizei im Jahre 2001 kontrolliert und im Februar 2001
nach Nigeria ausgeschafft habe,
dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat bei seiner Schwester in
Lagos gewohnt habe,
dass er Nigeria jedoch alsbald wieder verlassen und sich zunächst nach
Frankreich und anschliessend nach O._______ begeben habe, wo er sich
vom August 2001 an bis Januar 2011 ununterbrochen aufgehalten habe,
dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe,
dass der Beschwerdeführer in P._______ und Q._______ am 19. und
28. Februar 2011 wegen des Verdachts, Betäubungsmittel verkauft zu
haben, verhaftet wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb er keine
Dokumente habe, um seine Identität zu belegen, seien als Ausflüchte zu
bezeichnen,
dass sich demnach der begründete Schluss aufdränge, er habe bislang
davon abgesehen, rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere abzugeben, um seine Identität zu verschleiern und
einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finde, wenn nach
Abschluss der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde
oder wenn aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses feststehe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen
Homosexualität anzuzweifeln seien, zumal beispielsweise nicht
nachvollziehbar sei, wie man dahinter gekommen sei,
dass ferner seine Angabe, man habe ihn auch in Lagos gesucht,
unsubstanziiert ausgefallen sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie man
ihn in Lagos hätte suchen und aufspüren können,
dass seine Vorbringen anlässlich der BzP und der Direktanhörung
teilweise widersprüchlich ausgefallen seien,
dass auch das Vorbringen, er habe mehrere Monate unbehelligt bei
seiner Schwester in Lagos leben können, nicht darauf schliessen lasse,
er sei in Lagos ernstlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen,
dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an
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die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch
beantragen liess, des Weiteren dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen sei, ferner die im Verlaufe dieses Verfahrens noch
einzureichenden Belege für die Identität des Beschwerdeführers zu den
Akten zu nehmen seien,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum M._______ am 31. Januar 2011 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30.
Juni 2011 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend machen lässt, er habe keine gültigen Reisepapiere mehr,
weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, seine Identität innerhalb von 48
Stunden zu belegen,
dass der Beschwerdeführer indessen gewillt sei, so schnell wie möglich
Dokumente beziehungsweise Kopien zu besorgen, um seine Identität
offen zu legen, doch sei es ihm nicht möglich gewesen, dies innert der
sehr kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen zu tun,
dass nicht einzusehen sei, weshalb die Ausführungen zur homosexuellen
Beziehung nicht nachvollziehbar und unrealistisch sein sollten, habe der
Beschwerdeführer doch sehr plausibel erklärt, wie der Ältestenrat
beziehungsweise die Dorfbevölkerung auf die homosexuelle Beziehung
aufmerksam geworden seien,
dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, seine Homosexualität künftig diskret auszuleben, das
Problem des Beschwerdeführers verkenne, werde dieser doch wegen
einer früheren homosexuellen Beziehung gesucht und verfolgt, weshalb
er im Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder Tod zu gewärtigen
habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
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Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG;
vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23 - 29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe seinen
echten nigerianischen Reisepass bei einem Freund in Italien
zurückgelassen (A5/12 Ziff. 13.1 S. 4), zu dem er jedoch den Kontakt
verloren habe (A25/17 F7 – F 19. S. 2 und 3), weshalb ihm die
Beschaffung nicht geglückt sei,
dass es indessen für ihn keinen nachvollziehbaren Grund gab, den
echten, abgelaufenen Reisepass in Italien zurückzulassen, weshalb in
casu keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
vorliegen,
dass das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Junge
habe ihn und seinen Freund Julius bei homosexuellen Praktiken im
Wohnsalon "erwischt" (A25/17 F49/50 S. 6), einen wirklichkeitsfremden
Eindruck hinterlässt,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Freundschaft
insofern widersprüchlich geäussert hat, als er die Anfangsphase der
Bekanntschaft mit Julius anlässlich der BzP und der Direktanhörung in
chronologischer Hinsicht mit widersprüchlichen Jahreszahlen
kennzeichnete (A5/12 Ziff. 15 S. 6, A25/17 F39 – F45 S. 5),
dass die Bekanntschaft mit Julius somit seinen Angaben zufolge
insgesamt zwischen zwei und fünf Jahren gedauert hätte, weshalb sich
der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Beziehung
zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungsgeschichte
erfunden, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen (A25/17 F38 S.5,
A15/7 S. 4) in P._______ mit einer drogenabhängigen Kundin und
Prostituierten sexuell einliess, was gegen die behauptete Homosexualität
spricht,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 30. Juni 2011 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso
offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
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entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6 - 8
S. 725 -733 und E. 10 S. 733 - 737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses offensichtlich überflüssig
sind,
dass der Beschwerdeführer zwar in Aussicht stellt, er werde Dokumente
beziehungsweise Kopien erhältlich machen, um seine Identität
nachzuweisen,
dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – indessen
erübrigt, den Eingang dieser in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die
Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr.
13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz.
111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im
Heimatstaat über ein grosses soziales Netz verfügt (A5/12 Ziff. 12 S. 3),
weshalb er nicht damit zu rechnen braucht, nach seiner Rückkehr mit
einer existenzgefährdenden Situation konfrontiert zu sein, dies umso
weniger, als er seinen Lebensunterhalt auch als Schweisser und Fahrer
verdienen könnte (A5/12 Ziff. 8 S. 2),
dass sich im Übrigen das global gültige kaufmännische Prinzip, Einkauf
zum tiefen und Verkauf zum hohen Preis, nicht nur im Bereich des
Drogenhandels erfolgreich umsetzen lässt, weshalb der
Beschwerdeführer auch von seinen hiesigen Erfahrungen als Verkäufer
Nutzen ziehen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
imSinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: