B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3864/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dimitri Witzig,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
D-3864/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie,
stellte am 2. Juli 2019 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch.
B.
Nach erteiltem und wahrgenommenem rechtlichem Gehör verfügte das
SEM am 4. Juli 2019, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen
werde.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2019 zur Person, seinem Reise-
weg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP)
und am 16. Juli 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
Er gab zusammengefasst im Wesentlichen was folgt zu Protokoll:
Er sei in B._______ (Sri Lanka) geboren, habe sich 2007 verheiratet. Aus
der Ehe seien zwei, (…) und (…) geborene, Töchter hervorgegangen. Er
habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht, danach als (…) und (…)
gearbeitet. Zuletzt sei er mit seiner Familie im Heimatland in
C._______/D._______ wohnhaft gewesen.
Noch im Jahr 2007 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Frau von den LTTE zwangsrekrutiert worden; sie sei damals schwanger
gewesen und nach circa einem Monat entlassen worden. Er sei 45 Tage
lang militärisch ausgebildet und dann als (…) der «(…)» eingesetzt worden.
Im (…) Monat des Jahres 2008 habe er von der Geburt seines ersten Kin-
des erfahren. Sein Vorgesetzter habe ihm keinen Urlaub gewährt, um Frau
und Kinder sehen zu können. Er habe sich deshalb unerlaubt von der
Truppe entfernt und sich nach E._______ begeben – er sei davon ausge-
gangen, seine Frau sei vor den Gefechten dorthin, zu Angehörigen, geflo-
hen. Die Familie sei vor der anrückenden Armee weiter geflohen und
schliesslich in F._______ festgenommen worden, wobei seine Frau in die-
sem Zusammenhang vergewaltigt worden sei. Sie seien ab Januar 2009
für circa ein Jahr im «(…)-lDP-Camp» interniert gewesen. Er sei nicht als
LTTE-Mitglied identifiziert worden, auch hätte ihn im Camp niemand als
solches erkannt. 2010 seien sie in ihr Dorf C._______ zurückgesiedelt wor-
den. Er habe als (…) und (…) gearbeitet, sie hätten glücklich gelebt.
D-3864/2019
Seite 3
Etwa im März 2013 sei er von Männern in einem Armee-Jeep für eine an-
geblich kurze Befragung abgeholt worden. Sie hätten von ihm wissen wol-
len, wo die «(…)» der LTTE das (…) oder den (…) versteckt habe. Er habe
verneint, über Informationen zu verfügen. Die ersten Befrager hätten sich
damit scheinbar zufrieden gegeben. In der gleichen Nacht allerdings hätten
ihn andere Männer wieder geholt, an einer Stange an der Decke aufge-
hängt, ausgezogen und geschlagen, ihm auch eine mit wenig Benzin ge-
füllte Plastiktasche über den Kopf gestülpt, bis er fast gestorben sei. Man
habe immer wieder dieselben Informationen von ihm verlangt. Er sei in der
Folge täglich in unterschiedlicher Art gefoltert worden, dabei seien ihm un-
ter anderem Schnitte und Brandmale, auch im Intimbereich, beigebracht
worden. Nach drei Monaten sei er freigelassen worden. Man habe ihm aber
gedroht, man könne ihn jederzeit wieder festnehmen, und er sei einer wö-
chentlichen Unterschriftenpflicht unterstellt worden.
Seine Frau habe sich nach seinem Verschwinden an die Polizei gewandt,
sei aber abgewimmelt und bedroht worden. Während seiner Abwesenheit
sei sie von Soldaten belästigt worden. Sie seien verzweifelt gewesen, hät-
ten Gedanken an gemeinsamen Suizid nur der Kinder wegen nicht weiter
verfolgt. Er habe in Sorge um Frau und Töchter nicht mehr gewagt, das
Haus zu verlassen. Sie hätten beschlossen, dass das Leben in Sri Lanka
keinen Sinn mehr mache. Er habe in Colombo Pässe besorgt. Ein Onkel
habe zugesichert, ihnen Visa für Indien zu organisieren. Die Pässe hätten
sie bei den Schwiegereltern versteckt. Kaum sei er daheim gewesen, seien
Soldaten gekommen. Sie hätten ihn auf die Pässe angesprochen, das
Haus erfolglos durchsucht und ihn schliesslich mitgenommen. Der Leiter
des Camps – «G._______» – habe seine Geschichte gekannt und ihm ge-
sagt, wenn er bleibe, werde man ihn nie in Ruhe lassen. Er habe ihm die
Möglichkeit offeriert, ihn und seine Familie – gegen Bezahlung – nach
H._______ zu schicken. Erst misstrauisch, habe er dann eingewilligt.
G._______ habe die Pässe holen lassen und sechs Laks (600'000 Rupien)
verlangt. Nach etwa fünf Tagen sei er, der Beschwerdeführer, entlassen
worden. Sie seien dann abgeholt und nach Colombo gebracht worden, wo
sie Pässe, Visa und Tickets erhalten hätten. G._______ habe ihn für den
Fall einer Rückkehr mit dem Tod bedroht. Die Armee habe wiederholt bei
den Schwiegereltern nach ihm gesucht, letztmals noch im Jahr 2018.
In der Folge sei er mit Ehefrau und Kindern nach H._______ gereist, wo
sie sich zum UNHCR begeben und angemeldet hätten. Sie seien zwar als
Flüchtlinge anerkannt, aber es habe geheissen, es sei noch kein Drittland
D-3864/2019
Seite 4
vorhanden, wohin sie die Familie schicken könnten. Die Ehefrau sowie die
Töchter hielten sich nach wie vor in H._______ auf.
D.
Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
22. Juli 2019 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese
liess sich am 23. Juli 2019 vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn – unter Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges – aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Juli 2019 (Postaufgabe: 31. Juli 2019) Beschwerde erheben. In mate-
rieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter unter Anweisung an die Vorinstanz, ihn
als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventua-
liter, die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. August 2019 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3864/2019
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe (Beschwerde, Ziff. 6, S. 15 ff.), ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsan-
spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö-
ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berück-
sichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, der medizinische Sachver-
halt sei ungenügend abgeklärt, da die Vorinstanz davon abgesehen habe,
die notwendigen medizinischen Abklärungen beim Vorhandensein klarer
D-3864/2019
Seite 6
Hinweise auf mögliche Traumatisierungen nachzugehen, namentlich die in
der Stellungnahme erwähnten Schlafstörungen und Angstzustände.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde an zwei Stellen darauf
hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine traumatisierte
Person handle (was bei der Würdigung seiner Erzählungen zu gewichten
sei; SEM-act. 25, S. 3 oben und Mitte). Von aktuell bestehenden Angstzu-
ständen, Schlafstörungen oder Suizidalität war aber nicht die Rede. Arzt-
termine und unterlassene Untersuchungen wurden nur in Zusammenhang
mit der Frage, ob noch wahrnehmbare Narben vorhanden sind, themati-
siert (S. 4 oben und unten). Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer sowohl
während der Befragung als auch während der Anhörung mehrmals emoti-
onal bewegt, Hinweise auf eine massgebliche gesundheitliche Beeinträch-
tigung ergaben sich daraus aber nicht.
Die Vorinstanz ging nach einer längeren Analyse der Aussagen des Be-
schwerdeführers davon aus, diese seien insgesamt unglaubhaft. Unabhän-
gig davon, ob sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Vor-
instanz anschliesst, durfte diese in zulässiger antizipierter Beweiswürdi-
gung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2. Abs. 1 m.w.H.) darauf verzichten, wei-
tere Beweismittel einzuholen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechts-
genügend erstellt.
3.4 Die übrigen unter Ziffer 6 der Beschwerde vorgebrachten Rügen be-
schlagen keine Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes, sondern der
Korrektheit der Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist, soweit notwendig, in
den folgenden Erwägungen zurückzukommen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3864/2019
Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst Folgendes:
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau
2007 zwangsrekrutiert, 2009 in ein IDP (Internally Displaced People)-Camp
verbracht und 2010 zurückgesiedelt worden seien. Selbst wenn die Ehe-
frau bei der Festnahme sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, ergäben
sich aus den lange vergangenen Ereignissen, denen sich erklärtermassen
eine unbehelligte Zeit angeschlossen habe, keine Asylgründe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur 2013 erlittenen Verfolgung er-
achtet die Vorinstanz als zu wenig konkret, detailliert und differenziert. Auch
die von der Ehefrau angeblich erlittenen Belästigungen seien nur «platt und
allgemein» geschildert worden. Der Bericht zur zweiten Inhaftierung falle
stereotyp und konstruiert aus. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass er nach
der Ausreise bis 2018 gesucht worden wäre. Ohnehin sei fraglich, weshalb
ein einfaches LTTE-Mitglied mehrmals hätte verhaftet (aber nicht einem
Rehabilitationsprogramm zugeführt) werden sollen. Den diesbezüglich ein-
gereichten Beweismitteln – vor allem Empfehlungs- oder Bestätigungs-
schreiben von lokalen Amtsträgern – komme keine Beweiskraft zu. Insge-
samt seien die Asylgründe nicht glaubhaft und es könne ausgeschlossen
werden, dass er von den sri-lankischen Behörden wie angegeben verfolgt
worden sei respektive im Heimatland noch heute Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt wäre. Die angebliche Schutzgewährung durch das UNHCR än-
dere daran nichts. Zumal die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht erfüllt seien, sei die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter zu prü-
fen.
Sodann prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf eine
Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe,
D-3864/2019
Seite 8
was sie anhand der von der Rechtsprechung zu Sri Lanka entwickelten
Risiko-Faktoren beurteilte und verneinte. Die von der Rechtsvertretung
aufgezeigten Realkennzeichen anlässlich der Anhörung negierte die Vo-
rinstanz und verwies darauf, dass eine Vielzahl von sri-lankischen Gesuch-
stellern analog Emotionen aufzeigten und insbesondere der gemeinsam
mit ihm eingereiste Gesuchsteller ähnliche Aussagen getätigt habe.
5.2 In der Beschwerde wird einleitend auf die eingeschränkte psychische
Verfassung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche in die Würdigung
einzufliessen habe. Die Schilderung durch den Beschwerdeführer sei bei
einer Vielzahl von Fragen sehr emotional und in Begleitung ausgeprägter
nonverbaler Reaktionen und Gesten erfolgt. Die Folterungen seien sehr
lebensnah erzählt, ohne dass eine Neigung zur Übertreibung auffiele, und
durch starke Gefühlsregungen geprägt. Die erlittenen Narben seien foto-
grafisch dokumentiert. Die Schilderung der Folterungen weise nebensäch-
liche und detaillierte Angaben zu den Wärtern auf (etwa, wie sie gelacht
oder beiläufig beim Schneiden von Äpfeln auch in seine Hände geschnitten
hätten). Auch habe er Gefühle – beispielsweise die Sorge um die Töchter
oder die Gefühlslage der missbrauchten Ehefrau – einfühlsam geschildert,
sich differenziert mit seiner Gefühlslage und der der Ehefrau auseinander-
gesetzt und innere Gedankenvorgänge – etwa die Gedanken an den ge-
meinsamen Suizid – abgebildet. Auch habe er unpräzise Fragen korrigiert
und sensorische Erinnerungen wiedergegeben. Einzelne Kritikpunkte der
Vorinstanz – zum Beispiel, dass er die Anzahl der Folterungen nicht habe
nennen können – seien haltlos und spiegelten die einseitige Bewertung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz wieder. Die nur schrittweise Offen-
legung von geschlechtsspezifischen, schambehafteten Vorfällen sei symp-
tomatisch für die lebensnahe Erfahrung einer traumatisierten Person – so-
wohl die eigenen Folterungen als auch die Vergewaltigung der Ehefrau be-
treffend. Sowohl die geschilderten Foltermethoden als auch die vorhande-
nen psychischen Folgen entsprächen der Berichtslage. Die Schilderungen
seien frei von Widersprüchen. Auch spreche die nicht unmittelbar an-
schliessende Flucht gegen eine konstruierte Geschichte (eine solche wäre
unmittelbar vor die Flucht platziert worden).
Die solchermassen erstellte Vorverfolgung sei asylrelevant. Aufgrund der
erlittenen Folterungen sei von einem Langzeittrauma auszugehen, so dass
eine Rückkehr ins Heimatland aus objektiver Sicht psychisch verunmög-
licht sei. Zudem kämen gemäss der Berichtslage nach wie vor Verhaftun-
gen und Folterungen von rückkehrenden LTTE-Mitgliedern vor.
D-3864/2019
Seite 9
Eventualiter sei die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhand der
von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren zu prüfen. Unabhän-
gig von der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu der Verhaftung sei insbeson-
dere die LTTE-Mitgliedschaft und die fehlende Rehabilitation hervorzuhe-
ben, ferner die fehlenden Identitätspapiere, der lange Auslandsaufenthalt
und die nach wie vor vorhandenen Narben aus den erlittenen Folterungen.
5.3 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers – entgegen
der Auffassung der Vorinstanz – glaubhaft sind. Im Grundsatz kann dabei
zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (S. 8-10, Bst. c und d) verwiesen werden.
Herauszustreichen ist an dieser Stelle, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers frei von Widersprüchen sind. Der anlässlich der Anhörung
protokollierte, über mehrere Seiten freie Bericht ist als ausführlich, detail-
liert und differenziert zu beurteilen, er enthält spontan geschilderte origi-
nelle Details und glaubwürdige Schilderungen von Gedankengängen und
Emotionen. Die Vorinstanz ignoriert den Umstand des freien Berichtens in
ihren Erwägungen weitgehend, wenn sie mehrere Antworten auf Nachfra-
gen bemängelt, welche sie als zu oberflächlich und ungenau bezeichnet,
so etwa zu den Fragen F45 ff. (angefochtener Entscheid, S. 4 unten und
S. 5 bis unten). Dem Gericht erscheinen diese Antworten als durchaus au-
thentisch, nachfühlbar und detailliert – es ist beispielsweise keineswegs so,
dass der Beschwerdeführer die Frage, wieviel Zeit bis zur ersten Befragung
vergangen sei (F46), nicht beantwortete: Die Bemühung um eine zeitliche
Einordnung ist ebenso spürbar, wie die Erklärung, man verliere das Zeit-
gefühl, wenn man in einen dunklen Bunker eingesperrt sei, plausibel ist.
Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht vorzu-
halten, dass er aussagte, er sei einfach in Unterhosen im Bunker gewesen
in der Zeit, zumal nicht auszuschliessen ist, dass es schlicht und einfach
so gewesen sein kann (und das originelle Detail, dass er bloss in Unterho-
sen ohne Beschäftigung im dunklen Bunker sitzen musste, herauszustrei-
chen wäre). Ähnliches gilt es zu den weiteren Vorhaltungen zu den Antwor-
ten F45 ff. zu sagen. Vor allem jedoch sind die in diesen Fragen erfragten
Inhalte bereits in der freien Rede spontan, ausführlich und detailliert ange-
sprochen (vgl. F21, Abs. 2 und 3). Die Fragen zur Häufigkeit der Misshand-
lungen und dem Aussehen der Peiniger (F64-F69) mögen zwar nicht mit
hoher Präzision beantwortet sein, indessen ist die Beschreibung des Zu-
standes der Resignation und der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit
von Details im Verlauf der wiederkehrenden Misshandlungen nachfühlbar
D-3864/2019
Seite 10
und mit hoher Authentizität geschildert. Zu berücksichtigen ist im Übrigen
auch der Zeitablauf seit den fraglichen Vorfällen. Die nach Auffassung der
Vorinstanz als «platt und allgemein» ausgefallenen Antworten auf Fragen
zu den Drangsalierungen, welche seine Ehefrau zu gewärtigen hatte (F78-
F80) – welche der Beschwerdeführer überwiegend nur vom Hörensagen
kennt –, finden ihre ausführliche Entsprechung im freien und spontanen
Bericht und fallen dort mit der Schilderung von originellen Details und Ge-
dankenvorgängen auf, welche die Situation plastisch und die Resignation
darüber nachfühlbar erscheinen lassen (F21 Abs. 5), soweit dies erwartet
werden kann. Die Umstände der zweiten Inhaftierung sind, soweit wesent-
lich, in den Nachfragen (F84 ff.) wie auch im freien Bericht (F21 Abs. 6 und
7) konkret, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Im Vordergrund ste-
hen hier die Inhaftierung unmittelbar nach Besorgen der Pässe, die als le-
bensbedrohlich wahrgenommene Situation und der als rettend empfun-
dene Ausweg, den der korrupte «G._______» bot. Dass der Beschwerde-
führer den Alltag im Camp nicht beschreibt, ist korrekt, im Gesamteindruck,
den die Aussagen des Beschwerdeführers abgeben, indessen von unter-
geordneter Bedeutung.
Für einen authentischen Bericht spricht schliesslich der Ablauf, wie er zum
Entscheid über die Ausreise führte. Es wird – wiederum vor allem im freien
Bericht – ausführlich geschildert, wie sich der Beschwerdeführer zwar
vorab in die Kontrolle der Unterschriftspflicht fügte, er und seine Ehefrau
indessen ob der Restriktionen und der zunehmenden Drangsalierungen
der Ehefrau resignierten und einen Ausweg suchten, vorab in der geordne-
ten Ausreise nach Indien. Die unmittelbar an die Passausstellung an-
schliessende Inhaftierung unter Todesdrohung gab in dieser Darstellung
den Ausschlag, sich für die angebotene Flucht nach H._______ zu ent-
scheiden. Wie in der Beschwerde korrekt festgehalten, würde eine konstru-
ierte Geschichte aller Wahrscheinlichkeit nach die Flucht unmittelbar an die
Entlassung anschliessen lassen und keine solche Phase der Zerrissenheit
aufweisen. Zutreffend wird in der Beschwerde auch darauf hingewiesen,
dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Übertreibungs-
tendenzen feststellen lassen. Gegenteils räumte er beispielsweise ein,
während der ersten Befragung in der Haft im Jahr 2013 nicht geschlagen
worden zu sein.
5.4 Insgesamt erscheinen die Erlebnisse des Beschwerdeführers als
glaubhaft geschildert. Damit kann als im Sinne von Art. 7 AsylG erstellt gel-
ten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2007 bis circa Mitte 2008 Mit-
glied der LTTE und dabei als (…) in der «(…)» tätig war. Weiter ist davon
D-3864/2019
Seite 11
auszugehen, dass er sich im Jahr 2009 – als LTTE-Mitglied unerkannt –
mit seiner Familie in einem Camp für intern Vertriebene aufhielt, Anfangs
2010 zurückgesiedelt wurde und eine Phase relativer Ruhe erlebte, bis er
2013 in den Fokus der Behörden geriet, inhaftiert und misshandelt wurde,
um Informationen über (…) der LTTE zu erhalten. Die daran anschlies-
sende Unterschriftspflicht wie auch die Inhaftierung unmittelbar im An-
schluss an die Passausstellung sprechen für ein über die Inhaftierung hin-
aus anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer als Informationsträger.
5.5 Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen,
der fortdauernden Restriktionen und der neuerlichen Verhaftung anlässlich
der in Aussicht genommenen geordneten Ausreise ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits asylrelevante Verfolgung er-
lebt hat, sondern auch im Zeitpunkt der Ausreise (Mitte 2014) begründete
Furcht hatte, aufgrund seiner Vergangenheit als LTTE-Mitglied und mögli-
chem Träger von (…)informationen weiteren Befragungen und somit Miss-
handlungen durch staatliche Organe ausgesetzt zu werden. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative bestand offensichtlich nicht. Vor diesem Hinter-
grund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aus-
reise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfüllte.
5.6 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus der
Nordprovinz, wo er bis zur Ausreise wohnte. Wie bereits dargelegt wurde,
ist es als glaubhaft anzusehen, dass seine Verbindung zu den LTTE be-
kannt wurde und er deswegen inhaftiert und misshandelt worden ist. Ange-
sichts der aktuellen Situation in Sri Lanka kann auch zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer
keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Vielmehr ist anzunehmen, dass er im
Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behör-
den geraten und erneut festgenommen würde. In Anbetracht dessen ist
von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften
Nachteilen auszugehen. Er erfüllt somit auch aus heutiger Sicht die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
5.7 Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung
D-3864/2019
Seite 12
des SEM vom 24. Juli 2019 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Urteil als gegen-
standslos geworden zu betrachten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3864/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli
2019 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: