Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3865/2010
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo – verliess Sri Lanka
eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2008 und gelangte über
Katar und Italien am 30. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am Tag
darauf ein Asylgesuch stellte. Am 6. Januar 2009 wurde er summarisch
befragt und am 18. September 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Jaffna
mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und verhört worden. Deswegen sei er am
14. März 2008 zu seinem Vater nach Colombo gezogen und habe dort im Transportwesen gearbeitet. Am
25. Juni 2008 sei er auf dem Weg zum Flughafen, wo er mit seinem Fahrzeug Leute habe abholen wollen,
von sri-lankischen Soldaten unter Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
verhaftet worden. Er sei in der Polizeistation in Gewahrsam behalten, verhört und dabei gefoltert worden.
Am 11. August 2008 sei er durch den Einfluss seines Vaters vom (…) freigesprochen und freigelassen
worden. Am 18. August 2008 sei er erneut angehalten, einige Stunden festgehalten und dabei geschlagen
worden. Daraufhin sei er untergetaucht und schliesslich ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des (…) vom
12. August 2008, ein Beschwerdeschreiben an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und
verschiedene darauf folgende Schreiben der HRC (alle Dokumente im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 28. April 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung
nachzureichen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf den Endentscheid. Gleichzeitig verzichtete sie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 – dem Beschwerdeführer
am 22. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1.
In einem Eventualantrag forderte der Beschwerdeführer die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zur
Begründung führte er aus, das BFM habe an seinen Ausführungen
gezweifelt, weil er bezüglich seiner Ausweise nicht vollständig konsistente
Angaben gemacht habe. Die geäusserten Zweifel könnten allerdings
entkräftet werden, und die asylrelevanten Verfolgungsgründe seien
ohnehin glaubwürdig dargelegt worden.
3.2. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend
keine genügende Veranlassung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass
der Sachverhalt bezüglich der Ausweispapiere nicht rechtsgenüglich
erstellt worden wäre. Gelegenheit zu allfälligen Ergänzungen oder
Erklärungen hätte die Beschwerde geboten. Der Beschwerdeführer liess
diese allerdings ungenutzt verstreichen. Ergänzend kann angemerkt
werden, dass das BFM die Argumentation bezüglich der
Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nur als ein zusätzliches
Argument im Zusammenhang mit der fehlenden Asylrelevanz erwähnte
und – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht aufgrund
dessen die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in
Frage stellte.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, es sei bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte
insbesondere im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroristische
Aktivitäten routinemässig Personenkontrollen durchführen könnten. Diese
gälten insbesondere Staatsangehörigen, die, wie in casu, aus dem
Norden in den Süden des Landes gezogen seien. Kontrollen dieser Art,
die einzelne Personen, wie vorliegend, auch mehrmals betreffen könnten,
dienten der Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und seien somit
vom Grundsatz her rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Es sei auch
bekannt, dass Personen, die wiederum wie im vorliegenden Fall, als
schuldlos befunden worden seien, in der Regel wieder auf freien Fuss
gesetzt würden. Der Beschwerdeführer bestätige dies, indem er erklärt
habe, er sei nachher nicht mehr belästigt worden. Im Lichte des
Gesagten seien die Vorbringen nicht asylbeachtlich. Im Weiteren könne
dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. So
habe er an der Kurzbefragung angegeben, sein echter Pass sei 2003
ausgestellt und bis 2013 gültig gewesen, während er an der Anhörung
ausgesagt habe, dieses Dokument sei im Jahre 2008 in Colombo
ausgestellt worden. Weiter wolle er mit einem gefälschten Pass von
Colombo nach Katar und weiter nach Italien geflogen sein. Indes würden
Passagiere an internationalen Flughäfen der zur Frage stehenden Art
mehrmals kontrolliert und ihre Reisepässe würden auf deren Echtheit
geprüft. Der Beschwerdeführer bestätige dies, indem er erklärt habe, er
habe seinen – angeblich – gefälschten Pass in Colombo, Katar und
Italien vorweisen müssen, womit davon auszugehen sei, dass er
tatsächlich mit einem echten Pass ausgereist sei. Die legale Ausreise auf
dem Luftweg sei schliesslich ein weiteres Indiz, dass er von den sri-
lankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
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habe, ansonsten sie bei seiner Ausreise entsprechende Massnahmen
ergriffen hätten.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die
sri-lankischen Behörden würden flächendeckende Kontrollen ausüben
und jeden jungen Tamilen wehrfähigen Alters sofort verdächtigen, der
tamilischen Befreiungsfront anzugehören, wobei auch gut beleumundete
Personen willkürlich in Haft genommen würden. Deshalb würde er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut in die Fänge der Polizei oder
Armee geraten und habe deshalb begründete Furcht vor Verfolgung.
Seine Schilderungen würden von unabhängigen Berichten von
Hilfsorganisationen bestätigt, wonach Tamilen aus dem Norden und
Osten Sri Lankas Opfer zielgerichteter Menschenrechtsverletzungen
werden könnten, weshalb sie ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten. Das Risiko erhöhe sich für junge, männliche Tamilen aus dem
Norden und Osten, die in Colombo lebten oder die versuchten nach
Colombo einzureisen. Personen, die im Verdacht stünden, für die LTTE
tätig gewesen zu sein, mit ihnen sympathisiert oder für sie spioniert zu
haben sowie deren Angehörige hätten mit Folter bis hin zu extralegaler
Tötung zu rechnen und erfüllten ohne Weiteres die
Flüchtlingseigenschaft. Seine Aussagen zur Unterstützung der LTTE
seien durchaus glaubwürdig. Sollte dieser allgemeinen Auffassung nicht
gefolgt werden, sei er zumindest aufgrund seiner individuellen Verfolgung
als Flüchtling anzuerkennen. Seine knapp zweimonatige Haft mit
massiver Folter habe er glaubhaft dargelegt. Wenn das BFM diese als
legitime Untersuchungsmassnahme abtue, müsse dies als
menschenverachtend gewertet werden.
6.
Zunächst bestehen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers gewisse Zweifel. Dies insbesondere deshalb, weil
das Urteil des (…) am 15. September 2008 abgestempelt wurde, der
Beschwerdeführer dieses aber bereits am 20. August 2008 erhalten
haben will (A14 F135). Zudem datiert das Urteil vom 12. August 2010
während der Beschwerdeführer stets behauptete, er habe am
11. August 2008 vor dem Richter erscheinen müssen (A2 S. 5, A14
F126). Sein Erklärungsversuch, vielleicht habe er die Daten verwechselt,
vermag nicht zu überzeugen. Weiter machte der Beschwerdeführer zu
seiner Haft und der Folter – entgegen der Behauptung in der Beschwerde
– durchwegs unsubstantiierte Angaben. So beschränkte sich seine freie
Rede im Protokoll auf wenige Zeilen und beinhaltete nur allgemeine
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Informationen, die nicht den Eindruck von selbst Erlebtem zu vermitteln
vermögen. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers kann aber schlussendlich offen bleiben, da sie wie
nachfolgend dargelegt ohnehin nicht asylrelevant sind.
7.
7.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Jahre 2008 einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf
persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Mit
Urteil vom 12. August 2008 wurde er aber schliesslich von einem Gericht
ohne Auflagen freigelassen und er hat sich danach noch mehrere Monate
im Heimatstaat aufgehalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass
nichts gegen ihn vorliegt. Auch ohne auf die Frage einzugehen, ob der
Beschwerdeführer mit seinen eigenen Ausweispapieren legal ausgereist
ist, ist also ohne Weiteres zu schliessen, dass im Zeitpunkt der Ausreise
nichts Konkretes gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hat, wäre er
doch andernfalls nicht vorbehaltlos aus der Haft entlassen worden.
7.2. Aus den Akten ergibt sich sodann auch vielmehr, der
Beschwerdeführer habe sich vor erneuten ernsthaften Nachteilen
gefürchtet, zumal er durch die vergangene Haft bei den
Sicherheitsbehörden bereits bekannt war. Zwar können polizeiliche
Kontrollen und kurze Mitnahmen, wie sie auch der Beschwerdeführer am
18. August 2008 erlebt hat, tatsächlich nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, diese müssen vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten
Lage in Sri Lanka gesehen werden. Diesen Kontrollen und kurzen
Mitnahmen kommt jedoch aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität
grundsätzlich kein Verfolgungscharakter zu. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeeingabe muss nicht jeder aus dem Norden stammende
Tamile ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewärtigen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es eines besonderen Profils bedarf,
um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken. Zweifellos dürften
darunter ehemalige aktive Mitglieder der LTTE fallen, aber wohl auch
Anhänger der Opposition, regierungskritische Journalisten oder
Menschenrechtsaktivisten (US State Department, 2009 Human Rights
Report: Sri Lanka, 11.03.2010). Selbst unter Berücksichtigung der
erlebten Haft weist der Beschwerdeführer jedoch kein besonderes
Risikoprofil auf, das ihn – jedenfalls aufgrund der aktuellen
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Sicherheitslage – aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse.
Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stehen weder er
noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE.
Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er habe die LTTE
tatsächlich unterstützt, muss dies als nachgeschoben und somit
unglaubhaft gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann,
die sri-lankischen Behörden hätten diese Verbindung während seiner
eineinhalbmonatigen Haft aufgedeckt und ihn somit nicht ohne Auflagen
aus der Haft entlassen. Angesichts der vorbehaltslosen Entlassung aus
der Haft im Jahre 2008 und der fehlenden Verbindungen mit Personen
aus dem Dunstkreis der LTTE kann aus objektiver Sicht mit genügender
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vater des
Beschwerdeführers offenbar um einen erfolgreichen und einflussreichen
Geschäftsmann handelt und sich der Beschwerdeführer wohl ohne
weitere Schwierigkeiten wieder an dessen Adresse registrieren lassen
können wird. Eine begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen
muss diesen Erwägungen gemäss verneint werden.
8.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen).
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo
oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien-
oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E. 7.6.1).
10.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna in der Nordprovinz von
Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar
zu erachten ist. Ob diese Beurteilung auch nach dem militärischen Sieg
der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nach wie vor
Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend offen bleiben, zumal dem
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Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohnehin eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Verfügung steht.
10.4.3. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Grossraum Colombo setzt besonders begünstigende Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
voraus. Der Vater, die Schwester und weitere Verwandte des
Beschwerdeführers wohnen in Colombo (A2 S. 3, A14 F14, F69). Auch
der Beschwerdeführer selber wohnte vom 14. März 2008 bis zu seiner
Ausreise am 25. Dezember 2008 in Colombo, war dort registriert und
auch berufstätig. Demnach verfügt er in Colombo über ein familiäres und
auch soziales Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte
Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Zudem hat der Beschwerdeführer weitere
Verwandte in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien (A2 S. 3),
welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls finanziell unterstützen könnten.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine elfjährige
Schulbildung (A14 F62) und langjährige berufliche Erfahrung in der
Landwirtschaft und im Transportwesen hat (A14 F88ff.). In der Schweiz
ist er zudem seit dem 1. September 2010 im Gastgewerbe tätig. In
Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in
den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort bei seinen
Familienangehörigen niederzulassen.
10.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
zusammenfassend auch als zumutbar.
10.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die in Aussicht gestellte
und mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eingeforderte Fürsorgebestätigung
wurde bis anhin nicht nachgereicht. Der Beschwerdeführer ist seit dem
1. September 2010 berufstätig. Nach dem Gesagten ist das erwähnte
Gesuch zufolge fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: