Abtei lung IV
D-3866/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, dessen Ehefrau
B._______, geboren Y._______, und deren Kind
C._______, geboren Z._______, alle Türkei,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. No-
vember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3866/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen zusammen mit Sohn C._______
ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 26. Juni 2004 auf dem
Luftweg und reisten am gleichen Tag über den Flughafen Zürich-
Kloten unter Verwendung von gefälschten Reisepässen in die Schweiz
ein, wo sie am 2. Juli 2004 ihre Asylgesuche stellten. Am 12. Juli 2004
wurde in D._______ die Kurzbefragung durchgeführt. Die zuständige
Behörde des Kantons E._______ hörte die Beschwerdeführer am 4.
August 2004 zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden aus F._______. Im
W._______ seien sie dort anlässlich einer Protestkundgebung im
Zusammenhang mit dem Todesfasten vorübergehend festgenommen
worden. Sie seien Sympathisanten der G._______. Ausserdem sei ein
Cousin des Beschwerdeführers Mitglied bei der H._______ und habe
verschiedene Male Zeitschriften zu ihnen nach Hause gebracht,
manchmal sei er auch mit seinen Gesinnungsgenossen gekommen;
einmal sei I._______ dabei gewesen, der den Beschwerdeführer
später denunziert habe. Weil der Polizei diese Vorfälle bekannt
geworden seien, sei der Beschwerdeführer am V._______ zu Hause
gesucht worden. Da er nicht dort gewesen sei, habe man die
Beschwerdeführerin festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort
befragt. Ende U._______ habe sich der Beschwerdeführer an der
Eröffnung einer Filiale der G._______ in J._______ beteiligt und sei
deshalb später noch einmal von der Polizei zu Hause gesucht worden.
Wieder sei die Beschwerdeführerin mitgenommen und nach dem
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Vor dem
Hintergrund dieser Ereignisse habe der Beschwerdeführer unter der
Identität seines Bruders K._______ Visa für die Schweiz beantragt und
sei mit seiner Familie ausgereist. Sohn C._______ berief sich auf die
Asylgründe seiner Eltern und machte keine eigenen Fluchtgründe
geltend. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Schreiben vom 3. November 2004 gewährte das BFF den Be-
schwerdeführern das rechtliche Gehör zu den festgestellten Wider-
sprüchen in den Aussagen. Mit Eingabe vom 10. November 2004 nah-
men die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter dazu Stellung.
Seite 2
D-3866/2006
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2004 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführer sowie Sohn C._______ erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit
genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2004 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die
Beschwerdeführer zusammen mit Sohn C._______ die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die
Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei ihnen in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person ihres Rechtsvertreters beizugeben. Auf die Begründung, auf
die Beweisanträge und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als
Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2005 wies der Instruktionsrich-
ter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verwies die Beurteilung
des Gesuchs um Kostenerlass (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späte-
ren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
D-3866/2006
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2005 wurde den Beschwerdefüh-
rern die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 22. Juli 2005 zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Diese replizierten mit Eingabe vom 8. August
2005.
G.
Mit Eingaben vom 23. August 2005, 2. September 2005 und vom
13. März 2006 legten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins
Recht.
H.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen
eine (...) Behandlung benötige und gemäss der behandelnden
Therapeutin, die den Beschwerdeführer alle drei bis vier Wochen
sehe, die Diagnose einer (...) gestellt werden müsse, jedoch im
Moment noch keine genauen Angaben zum Therapieverlauf gemacht
werden könnten.
I.
Mit Eingabe vom 13. November 2007 reichten die Beschwerdeführer
zwei Arztberichte des Kantonsspitals E._______ vom 12. Februar
2007 und vom 3. Oktober 2007 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 zog Sohn C._______ die Beschwerde
vom 22. Dezember 2004 hinsichtlich seiner Person zurück.
K.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2009 wurde
die Beschwerde hinsichtlich C._______ als durch Rückzug gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
L.
Mit persönlicher Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. August 2009
an das BFM verwiesen diese auf ihre schwierige gesundheitliche Si-
tuation und reichten dazu einen Bericht der L._______ vom 6. August
2009 betreffend die Beschwerdeführerin und ein Zeugnis von
M._______ vom 25. Juli 2009 betreffend den Beschwerdeführer ein.
Seite 4
D-3866/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, am
1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 5
D-3866/2006
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführer hätten zur Partei,
für welche sie angeblich als Sympathisanten tätig gewesen seien, fal-
sche oder undifferenzierte Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin
habe als Namen der Partei N._______ angegeben. Der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
zentrum ebenfalls diesen Namen zu Protokoll gegeben und erst bei
der kantonalen Anhörung den korrekten Namen O._______ genannt.
Als Erklärung dafür, weshalb sie den Namen der Partei zuerst falsch
genannt hätten, hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, sie hätten
angenommen, der Name laute "(...)", weil die Partei aus einem
Zusammenschluss der H._______ entstanden sei und meist nur
G._______ genannt werde. Erst später hätten sie von ihrem Cousin
erfahren, dass die Partei richtigerweise "(...)" heisse. Dieser
Erklärungsversuch vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da einerseits
grundsätzlich anzunehmen sei, dass jemand, der sich als Sympathi-
sant einer Partei betätige, deren Namen kenne. Andererseits gehe aus
den eingereichten Zeitungsartikeln und Fotos hervor, dass an den Ver-
anstaltungen der G._______, an welchen die Beschwerdeführer
angeblich mehrmals teilgenommen hätten, Fahnen und Banner der
G._______ getragen worden seien, auf denen sowohl die Abkürzung
als auch der volle Name der Partei zu lesen seien, so dass den
Beschwerdeführern dieser Name hinlänglich habe bekannt sein
müssen. Zur Frage, seit wann sie Sympathisanten der G._______
seien, hätten die Beschwerdeführer ausgesagt, dies sei seit einem
Jahr der Fall, wobei die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt habe,
sie sei für die Partei tätig gewesen, seit diese gegründet worden sei;
die Partei sei noch ganz neu und erst dieses Jahr gegründet worden.
Der Beschwerdeführer sei dagegen erst nach einigem Überlegen ("seit
1996 ...nein ... das ist nicht das ... das ist eine neue Partei ... seit
Seite 6
D-3866/2006
einem Jahr") zum Schluss gekommen, dass er seit einem Jahr
Sympathisant der Partei sei. Einerseits sei hierzu anzumerken, dass
die Partei G._______ gemäss Erkenntnissen des BFF nicht erst seit
einem Jahr existiere, und andererseits mute es seltsam an, dass der
Beschwerdeführer so lange habe überlegen müssen, bis er sich habe
erinnern können, seit wann er Sympathisant dieser Partei sei.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Befragung auch zu den Zielen dieser Partei keine konkre-
ten Antworten gewusst, sondern habe sehr allgemein ausgesagt, die
Partei sei für ein gutes Leben für das Volk, wolle einen Sozialismus
gründen und einen Sozialstaat errichten. Als er aufgefordert worden
sei, das Emblem der Partei zu zeichnen, sei ihm dies auch nach drei
Versuchen nicht gelungen. Aufgrund der unsubstanziierten und fal-
schen Angaben zur G._______ könne den Beschwerdeführern nicht
geglaubt werden, sie hätten sich seit einem Jahr für diese Partei enga-
giert. Die eingereichten Zeitungsartikel und Fotos zur G._______
vermöchten in diesem Kontext nichts zu beweisen, da die
Beschwerdeführer in den Zeitungsartikeln einerseits nicht namentlich
erwähnt würden; andererseits könne nicht beurteilt werden, ob es sich
bei dem auf einem Foto sowie in einem Zeitungsabschnitt
abgebildeten Mann, der eine gewisse Ähnlichkeit mit dem
Beschwerdeführer aufweise, tatsächlich um diesen handle. Es könne
sich bei dem Abgebildeten ebenso gut um den Bruder K._______ des
Beschwerdeführers handeln, dem dieser offenbar dermassen ähnlich
sehe, dass er mit dessen Identitätspapieren (Reisepass und
Identitätskarte) habe ausreisen können. Allenfalls könne es sich dabei
um den Cousin (...) handeln, der im Gegensatz zu den Be-
schwerdeführern in einigen Zeitungsartikeln als Parteigänger der
G._______ genannt werde. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer
zur zweiten Mitnahme der Beschwerdeführerin angegeben, jene sei
erfolgt, nachdem I._______ - ein ranghoher Funktionär der H._______
- festgenommen worden sei und den Beschwerdeführer denunziert
habe. Den Zeitpunkt dieser zweiten Mitnahme habe die
Beschwerdeführerin auf den 7. April 2004 festgelegt, während der
Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob sie am 7. Februar 2004
oder 7. März 2004 erfolgt sei. Abgesehen davon, dass es seltsam
erscheine, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wann
genau seine Frau das zweite Mal mitgenommen worden sei, sei
I._______ gemäss Erkenntnissen des BFF tatsächlich nach dem
7. April 2004 festgenommen worden, Es sei deshalb gar nicht möglich
gewesen, dass die türkischen Behörden aufgrund seiner Angaben den
Seite 7
D-3866/2006
Beschwerdeführer bereits am 7. April 2004 gesucht hätten. Im Zusam-
menhang mit der zweiten Festnahme der Beschwerdeführerin hätten
die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer da-
von erfahren haben wolle, unterschiedliche Aussagen gemacht: So ha-
be dieser anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle geltend
gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 insgesamt zwei-
mal von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin
habe jedoch sowohl bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle als
auch bei der kantonalen Anhörung von insgesamt drei Mitnahmen ge-
sprochen (eine im W._______ und zwei im Frühling 2004). Bei der kan-
tonalen Anhörung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in der Emp-
fangsstelle nichts von ihrer Mitnahme im April 2004 gewusst habe, weil
sie ihm erst nach der Kurzbefragung davon erzählt habe. Der
Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Anhörung jedoch
angegeben, er habe bei der Kurzbefragung nur zwei Mitnahmen seiner
Frau erwähnt, weil er nicht bis zu den Ereignissen von (...)
vorgedrungen sei. Den Beschwerdeführern sei zu diesen
Widersprüchen mit Schreiben vom 3. November 2004 das rechtliche
Gehör gewährt worden. In ihrer Stellungnahme hätten die
Beschwerdeführer angeführt, dass die Version der Beschwerdeführerin
stimme, da der Beschwerdeführer gestresst und in einer schlechten
psychischen Verfassung gewesen sei. Es sei indes nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung bereits eine Mitnahme der Beschwerdeführerin habe er-
wähnen können, von welcher er gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführerin erst nach der Kurzbefragung habe erfahren kön-
nen. Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
Behandlung durch die türkischen Behörden, wonach sie in verschiede-
ner Weise gefoltert worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies
einerseits deshalb, weil die entsprechenden Ausführungen der Be-
schwerdeführerin sehr undifferenziert und allgemein ausgefallen seien.
Zudem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen dazu
gemacht, wie lange sie jeweils festgehalten worden sei. So habe sie
bei der Kurzbefragung vorgebracht, sie sei beim ersten Mal im Februar
2004 zwei Tage und beim zweiten Mal im April 2004 einen Tag lang
festgehalten worden, während sie bei der kantonalen Anhörung für die
erste Haft einen Tag und für die zweite eineinhalb Tage genannt habe.
Ihre Erklärung zu diesen widersprüchlichen Aussagen, wonach ihre
Psyche bei der Kurzbefragung „schlecht“ gewesen sei, weil sie gerade
aus dem Spital entlassen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen.
Seite 8
D-3866/2006
Sodann habe die Beschwerdeführerin die Folterungen durch die türki-
schen Behörden erst bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht,
obwohl sie bei der Kurzbefragung ausdrücklich nach allen Gründen
gefragt worden sei, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe. In diesem Zusammenhang erscheine es auch sehr merkwürdig,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Misshandlungen der Beschwer-
deführerin durch die türkischen Behörden erwähnt habe, obwohl ihm
diese nach der Kurzbefragung davon erzählt haben wolle. Insgesamt
seien daher die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend ge-
machten Misshandlungen durch die türkischen Behörden als wider-
sprüchlich, unsubstanziiert und nachgeschoben zu bezeichnen. Zu-
sammenfassend sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführern auf-
grund ihrer widersprüchlichen, undifferenzierten, falschen und nachge-
schobenen Angaben nicht geglaubt werden könne, sie seien für die
G._______ tätig gewesen und hätten deshalb sowie wegen ihres
Cousins P._______, der bei der H._______ sei, Probleme mit den
türkischen Behörden gehabt. An dieser Beurteilung vermöchten auch
die übrigen eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie mit
den Vorbringen der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang
stünden. Die vorerwähnten Vorbringen erfüllten somit die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die
Beschwerdeführer hätten weiter geltend gemacht, dass sie im
W._______ anlässlich einer Protestkundgebung, an welcher sie
teilgenommen hätten, zusammen mit (...) anderen Personen
vorübergehend festgenommen und einen Tag lang festgehalten
worden seien. Diese einmalige Festnahme, die rund (...) Jahre vor der
Ausreise stattgefunden habe, sei indes eingriffsmässig nicht als
intensiv genug zu bewerten, als dass den Beschwerdeführern ein
Leben in der Türkei verunmöglicht worden wäre. Der
Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung denn
auch zu Protokoll gegeben, dass im W._______ kein Anlass zur
Ausreise bestanden habe und die Familie auch danach nicht
ausgereist wäre, wenn die Ereignisse vom Frühling 2004 nicht
stattgefunden hätten. Somit erfüllten die letztgenannten Vorbringen der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Kurzbefragung in
der Empfangsstelle einerseits geltend, er habe bis zur Ausreise als
Seite 9
D-3866/2006
Q._______ gearbeitet (vgl. Empfangsstellenprot., S. 2, Ziff. 8); die
Ausreise sei am 26. Juni 2004 erfolgt (vgl. Empfangsstellenprot., S. 6,
Ziff. 16). Bei der gleichen Befragung gab er andererseits zu Protokoll,
er habe seit dem 29. Februar 2004 nicht mehr seiner Arbeit nachgehen
können (vgl. Empfangsstellenprot., S. 5, Ziff. 15). Bereits dieser Wider-
spruch lässt erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers entstehen, welche durch die von der Vorin-
stanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgelisteten
Widersprüche, Tatsachenwidrigkeiten und Ungereimtheiten verstärkt
werden. Überdies machte der Beschwerdeführer anlässlich der kanto-
nalen Anhörung geltend, zwecks Passbeschaffung auf einen Polizei-
posten gegangen zu sein, obwohl er im damaligen Zeitpunkt bereits
von der Polizei gesucht worden sein will (vgl. kant. Prot., S. 5 und 19).
Dieses Vorbringen erschüttert nachhaltig die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers. Den Beschwerdeführern gelingt es, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, indes auch auf Beschwerdeebene
nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen.
3.2.2 Die Artikel in den beiden mit der Beschwerdeeingabe vom
22. Dezember 2004 eingereichten Zeitungen wurden bereits in den Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung des BFM zutreffend gewür-
digt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Im
Weiteren wurden mit der vorerwähnten Eingabe einige Fotografien in
Kopie eingereicht, auf denen ein Mann, der dem Beschwerdeführer
ähnlich sieht, zusammen mit anderen Personen Plakate der G._______
aufhängt. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zur
G._______ vermögen diese Fotografien aber nichts zu belegen und
insbesondere können sie die unstimmigen und widersprüchlichen
Aussagen der Beschwerdeführer zur G._______ und ihrer Tätigkeit für
diese Partei in keiner Weise erklären. Zudem wurde eine CD-ROM (die
Beschwerdeführer sprechen diesbezüglich fälschlicherweise von einer
DVD) mit einem rund 40 Minuten langen Filmausschnitt über eine 1.
Mai Demonstration in J._______ von 2004 eingereicht. Dieser Film soll
gemäss Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2004 die Sympathie der
Beschwerdeführer für die H._______ zumindest glaubhaft machen. Die
Visionierung dieser CD-Rom ergibt folgenden Inhalt: In einem ersten
Teil ist ersichtlich, wie sich die Teilnehmer des Demonstrationszuges
sammeln und sich langsam in Bewegung setzen. Es werden
Transparente der G._______ sowie der R._______ getragen. Der
Demonstrationszug zieht durch die Strassen, ohne dass es
irgendwelche Störungen gäbe. Nach rund 18 Minuten vereinigt sich der
Seite 10
D-3866/2006
erste Demonstrationszug mit einem zweiten, nachdem rund 20
Polizisten, die in entspannter Haltung eine Strasse abgesperrt hatten,
ruhig zur Seite getreten waren. Der nun grösser gewordene
Demonstrationszug zieht danach weiter durch die Strassen. Nach rund
25 Minuten trifft der Demonstrationszug auf einem grossen Platz ein,
wo sich bereits eine grosse Menge weiterer Kundgebungsteilnehmer
befindet. Diverse Redner halten Ansprachen, es wird teilweise
gesungen und getanzt und es werden Slogans skandiert. Während der
gesamten Dauer der Aufnahme sind weder Auseinandersetzungen mit
der Polizei noch Einschreitungen durch dieselbe zu sehen. Die
Kundgebung verläuft in ruhiger Atmosphäre, unter den
Kundgebungsteilnehmenden befinden sich auch Kinder
unterschiedlichen Alters. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich
dabei um eine bewilligte Kundgebung gehandelt hat. In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass die CD in Bezug auf die geltend
gemachte Sympathie der Beschwerdeführer zur H._______ nichts
glaubhaft machen kann, sind doch während der gesamten Aufnahme
keinerlei Indizien auf eine Teilname von Leuten der H._______ an
dieser Kundgebung oder ein Bezug zur H._______ zu sehen. Mehrmals
ist ein Mann zu sehen, der dem Beschwerdeführer zwar ähnlich ist, der
indes deutlich jünger aussieht als der Beschwerdeführer auf den im Juli
2004 in der Empfangsstelle gemachten Fotos und deshalb mit diesem
nicht identisch sein kann. Somit vermag auch die eingereichte CD die
Vorbringen der Beschwerdeführer zur G._______ und ihrer Tätigkeit für
diese Partei nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Was die mit der
Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2004 eingereichten Schreiben
von (...) und (...) - es soll sich bei den beiden Autoren um zwei in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Cousins des Beschwerdeführers
handeln - betrifft, so können die Beschwerdeführer daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten, zumal sie weder während des vorinstanzlichen
Verfahrens noch auf Beschwerdeebene glaubhaft geltend machen
konnten, wegen dieser Personen in der Türkei einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies sind
diese Schreiben ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die ungereimten,
tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen der
Beschwerdeführer als überwiegend glaubhaft darzustellen. Die
Beschwerdeführer versuchen nach dem Gesagten, insbesondere auf
Beschwerdeebene ihre Gefährdung als angebliche Aktivis-
ten/Sympathisanten für die G._______ zu belegen. Mit Eingabe vom
2. September 2005 machen sie in diesem Zusammenhang geltend,
dass (...), ein Gesinnungsgenosse des Beschwerdeführers, für die
Seite 11
D-3866/2006
G._______ in den Stadtrat von F._______ gewählt worden sei und
aufgrund seiner Führungsfunktion bei dieser Partei Kenntnisse der
Interna und der Schicksale der Aktivisten habe; zum Beweis wurden
die Kopie seines Parteiausweises, die offizielle Wahlerklärung und ein
Bericht aus (...) vom (...) eingereicht. Gerade aber der Umstand, dass
ein Mitglied der G._______ in den Stadtrat von F._______ gewählt
wurde, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführer allein wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zur
Sympathisantengruppe dieser Partei. Aktivitäten, welche asylrechtlich
relevante Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden gegen die
Beschwerdeführer nach sich gezogen hätten, vermochten diese
jedenfalls nicht glaubhaft darzulegen.
Weiter beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 2. September 2005, es seien die Asylakten von
S._______ im vorliegenden Verfahren beizuziehen und ihm diese zur
Einsicht und - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zur
Stellungnahme zuzustellen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der
erwähnten Person, welche am AA._______ in die Schweiz eingereist
ist, mit Entscheid der Vorinstanz vom BB._______ Asyl gewährt und
dieses mit weiterem Entscheid des Bundesamtes vom CC._______
widerrufen wurde. Die betreffende Person ist mittlerweile im Besitz
einer gültigen Niederlassungsbewilligung des Kantons T._______. Aus
der Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. September 2005 wird nicht
ersichtlich, aus welchem Grund Einsicht in die betreffenden Akten des
abgeschlossenen Asylverfahrens von S._______ verlangt wird und in
welchem (allenfalls verwandtschaftlichen) Verhältnis dieser zu den
Beschwerdeführern steht. Zudem reiste S._______ bereits im Jahre
DD._______ in die Schweiz ein, somit (...) Jahre vor den ersten
vorgebrachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführer in deren Heimat.
Ausserdem nahmen weder der Beschwerdeführer in seiner
Asylbegründung noch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
jemals auf die Situation respektive die Person von S._______ Bezug.
Abgesehen vom Umstand, dass Akteneinsichtsgesuche in
abgeschlossene Verfahren durch - wie vorliegend - externe Dritte
grundsätzlich durch das BFM zu behandeln sind, ist vorliegend fest-
zustellen, dass aufgrund der dargestellten zeitlichen Gründe aus dem
Beizug dieses Dossiers keine (neuen) Erkenntnisse zu gewinnen sind,
welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung
sein könnten respektive in irgendeiner Art und Weise zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen vermöchten. Das Bundes-
Seite 12
D-3866/2006
verwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, das erwähnte Asyl-
dossier S._______ für seine Entscheidfindung beizuziehen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals mit Eingabe vom 8. Au-
gust 2005 geltend, er leide an den klassischen gesundheitlichen Prob-
lemen misshandelter oder gefolterter Menschen, nämlich an (Art des
Leidens); dies bilde einen indirekten Beweis für die von ihm geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen. Dem eingereichten Zeugnis von
(...), vom 5. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer eine (Darlegung der Diagnose) attestiert wird;
andere Krankheiten sind gemäss diesem Arztzeugnis nicht bekannt.
Gemäss dem vom 26. Januar 2006 datierenden Austrittsbericht des
Kantonsspitals E._______ war der Beschwerdeführer vom (...) bis (...)
hospitalisiert. Am (...) sei (...) durchgeführt worden. Einem weiteren
Arztbericht der (...) vom (...), welcher der Beschwerdeführer zur
Rehabilitation zugewiesen worden war, ist zu entnehmen, dieser habe
gute Fortschritte erzielt und zwei Kilogramm an Gewicht zugenommen.
Die vorgesehene Therapie nach dem Austritt bestand in (Darlegung
Therapie). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer
Eingabe vom 13. März 2006 habe sich der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt dieses Schreibens nicht gut erholt.
Weiter ist den ärztlichen Berichten des Kantonsspitals E._______ vom
(...) sowie vom (...) zu entnehmen, dass (Darlegung des Inhalts der
ärztlichen Berichte).
Entscheidend hinsichtlich der obigen Vorbringen ist, dass den
erwähnten ärztlichen Unterlagen mit keinem Wort entnommen werden
kann, dass die körperlichen Leiden des Beschwerdeführers auf
allfällige Übergriffe der türkischen Sicherheitsbehörden zurückzuführen
sein könnten. Es besteht deshalb kein medizinischer Beleg für die
behauptete Verfolgung.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin machte erst im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens (Eingabe vom 23.8.2005) mit dem Bericht von (...) vom
16. August 2005 geltend, sie leide an (Darlegung Diagnose) (siehe Be-
schwerdeeingabe vom 22.12.2004, S. 9 f.). Gemäss dem Bericht der
L._______ vom 6. August 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin,
(Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung). Die
Beschwerdeführerin sei auf mehreren Ebenen massiv belastet. Sie
leide bis heute unter den Erfahrungen der politischen Repression, die
Seite 13
D-3866/2006
sie in ihrem Heimatland erfahren und die zur Flucht geführt habe. Ein
zweiter Faktor sei die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes, der
(Diagnose und Leiden des Beschwerdeführers), sowie die
problematische Beziehung zu ihrem Ehemann. Der dritte
Belastungsfaktor sei der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens.
Zwar spricht es nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer massiven
Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im
Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommssion [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5b.dd S. 8, EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., EMARK 2002
Nr. 13 E. 6c S. 115). So können Opfer von sexueller oder anders gear-
teter massiver Gewalt mitunter ein beeindruckendes Mass an Beherr-
schung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen, mit
denen sie das Erinnertwerden an traumatische Erlebnisse oder die
Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden
Preis zu verhindern suchen. Jenen Selbstschutz- und Verdrängungs-
mechanismen ist im Rahmen der Beurteilung von Aussagen möglicher
Traumaopfer hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 5b.dd S. 8, EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff.). Was aber die Ur-
sachen einer allfälligen Traumatisierung betrifft, so wurde in einem Ur-
teil der ARK (Urteil vom 25. Mai 1994, N 204 167, auszugsweise publi-
ziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund
der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungs-
störung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Er-
eignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses -
was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung
wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis
der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismass-
stabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die
Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen
Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." Dieser Beurteilung
der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch in casu zuzu-
stimmen. Nach dem Gesagten ist daher für die ärztlich belegte,
(Diagnose Beschwerdeführerin) anzuführen, dass ohne einen konkret
überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus (...) Sicht die
genauen Ursachen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten
(...) Leiden nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG feststellbar sind. Zudem muss auch nicht
jedes festgestellte Erscheinungsbild einer (Darlegung Krankheiten) auf
Seite 14
D-3866/2006
Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem
Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender
Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle,
Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen
(Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von
Familienmitgliedern usw.), geben. Die Behauptung, Verfolgungsopfer zu
sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und
erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Somit bildet
die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Darlegung Diagnose)
für sich allein kein Indiz für die behauptete Verfolgung durch die
türkischen Sicherheitskräfte, vielmehr ist sie im Rahmen der Be-
weiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachver-
haltselementen zu bringen. Nach dem unter E. 3.2 Gesagten spricht in
Berücksichtigung sämtlicher Elemente des vorliegenden Falles indes
nichts für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtvorbringen.
Angesichts der widersprüchlichen und ungereimten Aussagen der
Beschwerdeführer besteht daher keine schlüssige positive Indizienkette
zwischen der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (Darlegung
Diagnose) und ihrer Behauptung, sie sei in der Türkei in asylrechtlich
relevanter Weise verfolgt worden, zumal im Bericht vom 6. August 2009
auch andere Ursachen für die (...) Leiden erwähnt werden.
Das Gleiche hat auch für die mit Eingabe vom 16. August 2007
angeführte (...) Episode des Beschwerdeführers zu gelten, soweit diese
überhaupt auf die Asylvorbringen zurückgeführt werden kann. Mit
Arztzeugnis vom 25. Juli 2009 wurde beim Beschwerdeführer, der seit
(...) in (...) Behandlung sei, die Diagnose (Darlegung Diagnose)
gestellt. In den anamnestischen Angaben wird unter anderem erwähnt,
(Darlegung Anamnese). Dieser, der erwähnten Diagnose
zugrundeliegende Sachverhalt stimmt mit den im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen lediglich teilweise überein. So
erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er bereits in den Jahren
(...) aufgrund eines Verrats festgenommen worden sei, sondern sagte
aus, er sei erstmals zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre (...)
verhaftet worden (vgl. kant. Prot. S. 10). Gefragt, ob er im Militärdienst
asylrelevante Probleme gehabt habe, verneinte er solche (vgl. kant.
Prot. S. 7). In Anbetracht dieser nur beispielhaft aufgeführten
Divergenzen ist nicht nachvollziehbar, die (...) Probleme des
Beschwerdeführers seien durch die geltend gemachte Verfolgung
verursacht, da auch die in der Schweiz durchgeführten mehrmaligen
Seite 15
D-3866/2006
Operationen und sein gesundheitlicher Zustand Auswirkungen auf
seine (...) Verfassung haben können.
3.3 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weite-
rer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003
Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug
von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen
Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise
abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen
(antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund
bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt
für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die
Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39
Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Auf die von den
Beschwerdeführern beantragte Erhebung weiterer Beweise (Darlegung
Anträge) wird verzichtet, zumal nach dem Gesagten der entscheid-
wesentliche Sachverhalt feststeht.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen be-
ziehungsweise fehlender Asylrelevanz nicht erfüllen. Unter diesen Um-
ständen hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen
und die anderen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzel-
nen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 16
D-3866/2006
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Seite 17
D-3866/2006
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Weiter ist mit Blick auf die gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführer festzuhalten, dass deren gesund-
heitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann
kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, wenn in
der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz
wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S.
47 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrem
Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden (...)
Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können (vgl. EMARK 1999
Nr. 5 E. 7c S. 33). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Seite 18
D-3866/2006
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in
jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in
sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten
Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen.
Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführer ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten.
Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den
Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zu-
mal aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich wird, sie bedürften
zur Abwendung einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes der dauernden Behandlung in der
Schweiz.
Seite 19
D-3866/2006
Gemäss dem aktuellen Bericht vom 6. August 2009 wurde bei der Be-
schwerdeführerin (Darlegung Diagnose) und laut dem Arztzeugnis
vom 25. Juli 2009 beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose)
diagnostiziert.
Obschon die Qualität der Behandlung (...) Erkrankungen in der Türkei
landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer
westeuropäisches Niveau erreicht, sind die für die Beschwerdeführer
relevanten medizinischen (...) Strukturen jedoch vorhanden. Vor
diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die
Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten ambulanten Behandlung
in der Türkei nicht als unzumutbar, zumal sich die Beschwerdeführer
dort in einer Sprache ausdrücken können, der sie mächtig sind, was
für den Gesundungsprozess von grosser Bedeutung ist. Im Weiteren
ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.
Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. Juli 2009 sei der Beschwerde-
führer (...), er habe unkonkrete Suizidgedanken, aber bisher keine
Suizidhandlungen vorgenommen. Diesbezüglich ist - wie erwähnt -
festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für die Wegweisung
insbesondere dann Schranken bestehen, wenn der Vollzug für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG).
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzustellen, dass es
nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unausweichlich bevor-
stehender Wegweisungsvollzug bei Asylbewerbern zu einem gewissen
psychischen Druck führt, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit
meist ohne Relevanz ist. Entscheidendes Kriterium bei der
Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhängig von der pro-
zessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psy-
chische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem
solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zu-
kommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass oft-
mals vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen
und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnah-
men eingesetzt werden. In casu steht nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts die gesundheitliche Situation einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen
beim Beschwerdeführer bestehenden oder gar sich akzentuierenden
Seite 20
D-3866/2006
suizidalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen eventuellen
zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamen-
töse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch-medizinische Mass-
nahmen entgegengewirkt werden.
Im Weiteren ergibt sich aus dem Arztzeugnis vom 25. Juli 2009 dass
der Beschwerdeführer (Darlegung eines weiteren gesundheitlichen
Problems). Die angeführten (...) dürften in der Türkei behandelbar
sein, weshalb sie nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Ebenso ist - entgegen den Aus-
führungen in der persönlichen Eingabe der Beschwerdeführer vom
13. August 2009 - davon auszugehen, dass allfällige, die (Benennung
einer weiteren Erkrankung) des Beschwerdeführers betreffende
Kontrollen auch in der Türkei vorgenommen werden können, zumal in
F._______, dem letzten Wohnsitz der Beschwerdeführer, mehrere
Spitäler, darunter auch staatliche Krankenhäuser, bestehen.
Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie na-
mentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1 S. 215). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirt-
schaftliche Reintegration der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland
mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zusam-
menhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. An-
gesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist es ihm
zumutbar, für sich und seine Familie eine Existenz in seinem Heimat-
land aufzubauen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen, leben doch namentlich (...) in ihrem Heimatland, was
eine Reintegration - auch der heute (...) Tochter - erleichtern dürfte.
In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten
Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den
Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführer
in die Türkei als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
Seite 21
D-3866/2006
wendigen Reisedokumente zu beschaffen respektive sich um eine Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe zu bemühen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist.
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Januar 2005 wurde für die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen und es sind dementsprechend keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
D-3866/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
[Darlegung Beilagen])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- EE._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 23