B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3867/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch N. Nkele Siku, SoCH-ACA,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kongolesischer Staatsbürger und Angehöri-
ger der Volksgruppe der Bakongo – stammt aus Kinshasa (Kongo). Er
reiste am 23. April 2012 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2012 zu seiner Person und
summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen sei-
ner Flucht fand am 21. Mai 2012 statt.
In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, dass er in einer Leichenhalle gearbeitet habe. Dort habe er nach
gewaltsamen Zusammenstössen zwischen der Regierung und oppositio-
nellen Gruppen mehrere Fotos von eingelieferten Leichen gemacht. Die-
se Fotos habe er einer Oppositionspartei zugespielt, welche die Bilder
dann in Zeitungen veröffentlicht habe. Daraufhin sei er verhaftet worden,
habe jedoch nach etwa drei Monaten Gefängnis mit Hilfe eines Wächters
fliehen können.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 (Eröffnung am 21. Juni 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 19. Juli 2012 (Poststempel vom 20. Juli 2012) beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) er-
sucht.
E.
Am 23. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine persönlich verfasste
Eingabe ein, welche als Beschwerdeergänzung entgegengenommen
D-3867/2012
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wurde. In Ergänzung zu den bisherigen Anträgen ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG und um Untersagung der Datenweitergabe an den Heimat-
staat. Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung, eine Patienten-
anmeldung sowie eine Einladung zur chirurgischen Sprechstunde einge-
reicht.
F.
Am 24. Juli 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2012 stellte der zuständige In-
struktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ge-
nehmigte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, seine gesundheitlichen Beschwerden in einer schriftlichen
Stellungnahme zu konkretisieren.
Am 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Frist-
verlängerung zur Einreichung der Stellungnahme und reichte ein neues
Aufgebot zur chirurgischen Sprechstunde ein.
Der Antrag auf Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom
11. September 2012 genehmigt. Bis Fristablauf wurde vom Beschwerde-
führer jedoch keine Stellungnahme eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 wurde das BFM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
I.
Mit Verfügung vom 2. November 2012 zog das BFM seinen ursprüngli-
chen Entscheid teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern
3 bis 5 der angefochtenen Verfügung auf, stellte die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Vollzugspunkt
fest und ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Be-
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schwerde in den übrigen Punkten zurückziehe, wobei bei ungenutzter
Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde.
Dieses Ersuchen des Gerichts blieb unbeantwortet.
K.
Am 16. November 2012 reichte das Luzerner Kantonsspital beim BFM ei-
nen auf Ersuchen des Beschwerdeführers verfassten Bericht über die
ambulante Operation ein, welcher vom Bundesamt am 20. Novem-
ber 2012 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 2. November 2012 zog das BFM seinen ursprüng-
lichen Entscheid vom 18. Juni 2012 teilweise in Wiedererwägung und
ordnete die vorläufige Aufnahme an, da es nach nochmaliger Durchsicht
der Akten den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete. Das
Dispositiv der neuen Verfügung ist insofern nicht korrekt, als dass das
BFM wiedererwägungsweise nicht nur die Dispositivziffern 4 und 5 (Voll-
zugspunkt), sondern fälschlicherweise auch die Dispositivziffer 3 (Anord-
nung der Wegweisung) der ursprünglichen Verfügung aufhob, gleichzeitig
in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 2. November 2012 die An-
ordnung der Wegweisung implizit jedoch weiterhin als bestehend erachte-
te. Aus prozessökonomischen Gründen kann eine Kassation der Verfü-
gung vom 2. November 2012 unterbleiben und an dieser Stelle lediglich
präzisierend festgehalten werden, dass die vom BFM angeordnete Weg-
weisung trotz (versehentlicher) Aufhebung der Dispositivziffer 3 der ur-
sprünglichen Verfügung vom BFM wiedererwägungsweise nicht aufgeho-
ben wurde. Der Wortlaut der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom
2. November 2012 lautet mithin: Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom
18. Juni 2012 werden aufgehoben.
3.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. November 2012 festge-
stellt, ist die vorliegende Beschwerde aufgrund des Wiederwägungsent-
scheides des BFM vom 2. November 2012 im Vollzugspunkt als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
3.3 Da der Beschwerdeführer an der Beschwerde im Asylpunkt jedoch
weiterhin festhält, ist nachfolgend nun dieser Punkt zu beurteilen.
3.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen (erneuten) Schrif-
tenwechsel betreffend den Asylpunkt verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er die
letzten zwei Jahre vor seiner Flucht in der Leichenhalle (…) gearbeitet
habe. Nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahl am
9. Dezember 2011 hätten Anhänger des amtierenden Präsidenten Joseph
Kabila Proteste von Oppositionellen gewaltsam niedergeschlagen. In der
Folge seien am Abend des 9. Dezembers 2011 zahlreiche Tote in die Lei-
chenhalle gebracht worden. Der Beschwerdeführer, welcher sich der Op-
position verbunden fühle, habe von den aufgebahrten Leichen mit seinem
Mobiltelefon Fotoaufnahmen gemacht. Als er am nächsten Tag vernom-
men habe, dass die Regierung ihr hartes Vorgehen gegen die Oppositio-
nellen verharmlose, habe er die Fotos (…) der Oppositionspartei
X._______ zugespielt. Zwei Tage später habe er erfahren, dass seine Fo-
tos in einer oder mehreren Oppositionszeitschriften veröffentlicht worden
seien. (Im Januar) 2012 sei er an einer Bushaltestelle von Beamten des
Geheimdienstes verhaftet worden. Man habe ihn nach seinem Mobiltele-
fon gefragt und dort die gespeicherten Fotos gefunden. Der Beschwerde-
führer sei anschliessend in einer Massenzelle untergebracht worden. (Im
April) 2012 habe ihm ein Wächter zur Flucht verholfen. Von diesem habe
er erfahren, dass er auf einer Todesliste stehe. Ein Fischer habe ihn mit
dem Boot nach Z._______ gebracht, wo der Beschwerdeführer einem
Pastor seiner Kirchgemeinde seine Probleme geschildert habe. Dieser
habe ihn daraufhin einer Person anvertraut. Er habe sich zusammen mit
dieser Person zum Flughafen begeben, von wo er schliesslich via
W._______ nach Y._______ gelangt sei.
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Seite 7
5.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Aussa-
gen seien durchwegs ungenau und vage ausgefallen. Bereits bezüglich
der genauen Anzahl der eingelieferten Leichen habe sich der Beschwer-
deführer erst nach mehrfachem Nachfragen zu einer konkreten Antwort
durchgerungen. Die Antwort auf die Frage nach dem Aussehen der Lei-
chen beschränke sich darauf, dass der Anblick der erschossenen Men-
schen geschmerzt habe. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen an-
zugeben, was für welche und wie viele Fotos er von den Leichen ge-
macht habe. Es überzeuge auch nicht, dass der Beschwerdeführer weder
wisse, in welchen Zeitschriften die Fotos publiziert worden seien, noch
die Namen der Zeitschriften habe nennen können. Dies erstaune umso
mehr, als der Beschwerdeführer sich selbst als politisch interessierter
Mensch bezeichne, der sich mittels Zeitschriftenlektüre über das aktuelle
politische Geschehen informiere. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht
nachvollziehbar, dass er sich, nachdem er von der Veröffentlichung seiner
Bilder erfahren habe, nicht nach den Zeitschriften erkundigt habe. Die Er-
klärung dafür, dass er keine Zeit zum Lesen der Zeitungen gehabt habe,
sei unsinnig, da die Festnahme erst etwa einen Monat nach der Veröffent-
lichung der Fotos stattgefunden habe. Nicht nachvollziehbar sei auch,
dass er nicht wisse, wann genau der Leiter der Leichenhalle verhaftet
worden sei, und dass er von der Festnahme erst am Tag seiner Verhaf-
tung erfahren habe, zumal der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt sei-
ner Festnahme wie gewohnt seiner Arbeit nachgegangen sei. Wider-
sprüchlich sei ferner, dass er im Rahmen der BzP ausgesagt habe, im
Dezember 2011 seinen letzten Arbeitstag gehabt zu haben, wohingegen
er in der Anhörung angegeben habe, bis zum Tag seiner Festnahme ([…]
Januar 2012) gearbeitet zu haben. Unlogisch sei auch das Vorbringen,
dass die Regierung zwar erfahren habe, dass Fotos in der Leichenhalle
gemacht worden seien, ohne jedoch genau zu wissen, wer der Urheber
der Bilder sei, dann aber nur den Beschwerdeführer als Leiter der Equipe,
nicht aber sämtliche Diensthabenden des in Frage kommenden Tages
festgenommen habe. Einer diesbezüglichen Nachfrage in der Anhörung
sei der Beschwerdeführer ausgewichen. Abwegig erscheine auch der
Umstand, dass er die Bilder nicht gelöscht habe, nachdem er von der
Veröffentlichung erfahren habe. Ebenso wenig leuchte es ein, dass der
Beschwerdeführer als Oppositioneller, der eine Gefahr für die amtierende
Regierung darstelle, nach seiner Festnahme lediglich verwahrt worden
sei, dies sogar in einer Massenzelle, wo er sämtliche Mitinsassen hätte
gegen die Regierung aufbringen können, und gegen ihn keine weiteren
Massnahmen wie etwa eine Vernehmung eingeleitet worden seien.
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Schliesslich sei die Rolle des Wächters und dessen Motivation, dem Be-
schwerdeführer zur Flucht zu verhelfen, nicht glaubhaft geschildert wor-
den. Die dafür gelieferte Erklärung, der Wächter habe ihn einzig aufgrund
der gleichen Stammeszugehörigkeit befreit, überzeuge vor dem Hinter-
grund, dass sich dieser damit der Gefahr einer erheblichen Sanktion aus-
gesetzt habe, nicht. Zuletzt dränge sich die Frage auf, wie es dem Be-
schwerdeführer, dem anlässlich der Inhaftierung wohl sämtliche persönli-
chen Gegenstände abgenommen worden seien und der sich unmittelbar
nach der Flucht aus dem Gefängnis ins Ausland abgesetzt habe, möglich
gewesen sein soll, an seine Identitätskarte zu gelangen.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in der Beschwerde-
schrift und der ergänzenden Eingabe entgegen, das BFM gehe zu Un-
recht und gestützt auf nicht haltbare Erwägungen von der Unglaubhaftig-
keit der Asylgründe aus. Der Beschwerdeführer sei der Frage über das
Aussehen der Leichen nicht ausgewichen, sondern habe die Toten da-
hingehend beschreiben können, dass sie erschossen worden seien. Er
habe keine Zeit zum Lesen der Zeitschriften gehabt, da er jeweils von
7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gearbeitet habe und anschliessend müde nach
Hause gegangen sei. Er habe nichts von der Verhaftung des Vorgesetz-
ten erfahren, da es sich dabei um eine übergeordnete Person handle, von
deren Problemen man nichts erfahre. Die Feststellung, dass er in der BzP
ausgesagt habe, dass er im Dezember 2011 seinen letzten Arbeitstag ge-
habt hätte, treffe nicht zu. Die Verhaftung habe sich auf ihn beschränkt,
da er der Gruppenleiter gewesen sei und man unmittelbar nach seiner
Festnahme die Fotos auf seinem Mobiltelefon gefunden habe, so dass für
die Festnahme der anderen Diensthabenden kein Bedarf mehr bestanden
habe. In Afrika besitze die Ethnie eine äusserst wichtige Bedeutung, so
dass die Hilfe des Wächters ausschliesslich aufgrund derselben Stam-
meszugehörigkeit nachvollziehbar sei. Die Identitätskarte habe sich bei
der Festnahme in seiner Hose befunden, die er während der ganze Haft-
zeit getragen habe. Die Agenten hätten ihm bei der Festnahme lediglich
seinen Fotoapparat (recte: sein Mobiltelefon) und seine Handtasche,
nicht aber diesen Ausweis abgenommen. Er könne nicht in sein Heimat-
land zurückkehren, da ihn die Regierung töten wolle.
5.4 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen diese
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Erwägungen nicht zu entkräften. Ergänzend zu den Ausführungen des
BFM kann noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer
in der BzP ausführte, bei seiner Festnahme verprügelt worden zu sein
(act. A4/11 S. 7). In der Anhörung führte er im Rahmen des freien Erzäh-
lens jedoch lediglich aus, dass er anlässlich der Festnahme bedroht wor-
den sei (act. A7/15 F5 S. 3). Auf Nachfrage hin präzisierte er später, dass
er hin- und hergerissen worden sei und dabei sein T-Shirt zerrissen wor-
den sei (act. A//15 F97 S. 12). Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement
kann schliesslich noch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer in
der ergänzenden Eingabe ausführte, die Agenten hätten ihm bei der Ver-
haftung seinen Fotoapparat – und nicht sein Mobiltelefon – abgenommen.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abwies.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten im Asylpunkt abzuweisen.
8.
Mit Erlass des vorliegenden Entscheids wird der Antrag auf Unterlassung
der Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten eines Abschreibungsentscheides werden in der
Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM durch seinen Wiederer-
wägungsentscheid die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Da Vorinstanzen je-
doch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
sind im vorliegenden Fall für den abgeschriebenen Teil des Verfahrens
keine Kosten zu erheben.
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Seite 10
9.2 Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozess-
führung mit Zwischenverfügung vom 3. August 2012 und der seither un-
veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind vorliegend
auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.
10.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihm für die dafür erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes
wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 225.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
10.2 In der Beschwerdeergänzung wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Für
deren Gewährung ist ausschlaggebend, ob die betreffende Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.). In Verfah-
ren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Aus diesem Grund wird praxis-
gemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in besonderen Fäl-
len gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, soweit
es nicht aufgrund des teilweisen Obsiegens gegenstandslos geworden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft,
des Asyls und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der
angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 225.– zu entrichten.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen, soweit es nicht durch das
teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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