B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3867/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihren vier
Kindern am 26. November 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl
nachsuchten,
dass am 4. Dezember 2015 die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern
sowie der ältesten Tochter stattfanden und das SEM den Beschwerdefüh-
renden dabei unter anderem – aufgrund von Dokumenten, die diese bei
ihrer Einreise in die Schweiz auf sich trugen – das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens
gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, in Kroatien würden af-
ghanische Staatsangehörige ausgeschafft, und die Beschwerdeführerin
vorbrachte, ihr Mann habe gesagt, die Schweiz sei das beste Land um ein
Asylgesuch zu stellen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2016 – eröffnet am 17. Juni 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus
der Schweiz nach Kroatien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit zwei verschie-
denen Eingaben vom 21. Juni 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei in materieller Hinsicht
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
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dass sie zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen auf ihre
Integrationsbemühungen in der Schweiz (Schulbesuch, Deutschkenntnis-
se, Besuch von Kursen, Beziehungsnetz) verwiesen,
dass sie befürchten würden, dass ihre Kinder in Kroatien keine gute Schule
besuchen könnten und somit keine Zukunft hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
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bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass sich in den Akten des SEM drei von kroatischen Behörden ausge-
stellte Dokumente (in Kopie) befinden, aus welchen sich ergibt, dass der
Beschwerdeführer und die beiden älteren Kinder am 22. November 2015
in Kroatien kontrolliert und registriert wurden,
dass das SEM am 16. Februar 2016 die kroatischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die kroatischen Behörden am 15. April 2016 das Übernahmeersu-
chen betreffend die Beschwerdeführerin ablehnten,
dass sie dagegen das Übernahmeersuchen betreffend den Beschwerde-
führer und die vier Kinder (innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist) unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroati-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM die kroatischen Behörden am 20. April 2016 gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (Dublin-II-VO) (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsver-
ordnung [EU] Nr. 118/2014) darum ersuchte, das abgelehnte Übernahme-
ersuchen nochmals zu prüfen (Remonstrationsverfahren),
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dass die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2016 schliess-
lich der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit eines minderjährigen
Neffen (H._______) und eines weiteren Verwandten (I._______), die am
gleichen Tag wie die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach-
suchten und über deren Asylgesuche noch nicht entschieden wurde, nichts
zu ihren Gunsten ableiten können, zumal diese nicht als Familienangehö-
rige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten,
dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gege-
ben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
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vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Ziff. 3.2. S. 27,
tes/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf>, abgerufen am
27.06.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ferner keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass in Bezug auf ihr Beschwerdevorbringen, ihre Kinder könnten in Kroa-
tien keine gute Schule besuchen und hätten somit in Kroatien keine Zu-
kunft, darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-Mitgliedstaaten minderjähri-
gen Kindern von Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staats-
angehörigen den Zugang zum Bildungssystem zu gestatten, und allen Min-
derjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben
Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssys-
tem zu gewähren haben (Art. 14 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie und Art. 27
Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]),
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass daran auch die in den Beschwerdeeingaben vorgetragenen Integrati-
onsbemühungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: