B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3867/2018
law/rep
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM ihm im Rahmen der Befragung zur Person vom 21. Januar
2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er werde alle
rechtlichen Mittel ausschöpfen, um nicht nach Spanien gehen zu müssen,
dass Spanien zwar nicht schlecht, die Schweiz aber besser sei, weil hier
mehr Wohlstand herrsche und das Regierungssystem demokratischer als
in Spanien sei,
dass er sich bereits vor drei Jahren entschieden habe, in die Schweiz zu
kommen und das auch so beibehalten wolle,
dass das SEM die spanischen Behörden am 15. Februar 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO
ersuchte, was von diesen am 22. Februar 2018 abgelehnt wurde,
dass das SEM die spanischen Behörden am 13. März beziehungsweise
am 17. Mai 2018 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (DVO), um eine nochmalige Prüfung der Übernahme
des Beschwerdeführers (sog. Remonstrationsverfahren) ersuchte,
dass die spanischen Behörden dieses Ersuchen am 30. Mai 2018 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Spanien anordnete, und den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
3. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei
aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten, und es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar ist, eventuell sei die Souveränitätsklausel anzuwenden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Juli
2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750 einzuzahlen, verbunden
mit der Androhung, bei nicht fristgerechter Bezahlung desselben werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten,
dass er weiter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab-
wies und festhielt, die in der angefochtenen Verfügung des SEM angeord-
nete Wegweisung nach Spanien (vgl. Dispositivziffern 2 bis 4) sei voll-
streckbar,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am
18. Juli 2018 einzahlte,
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dass Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger das Bundesverwaltungsge-
richt mit Eingabe vom 17. Juli 2018 um vollumfängliche Akteneinsicht so-
wie um Aufnahme ins Rubrum als neuer Rechtsvertreter ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch mit Instruk-
tionsverfügung vom 19. Juli 2018 abwies,
dass es zusätzlich festhielt, der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Ver-
fahren bereits durch (…), vertreten und es liege dem Gericht keine Erklä-
rung vor, wonach dieser das Mandat niedergelegt beziehungsweise der
Beschwerdeführer ihm dieses entzogen hätte, weshalb (…) gestützt auf die
Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AsylG weiterhin als dessen Rechtsvertreter
gelte,
dass Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger mit Eingabe vom 31. Juli 2018
eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einreichte, in dem
dieser seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat, ihn vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu vertreten, mit sofortiger Wirkung entzieht und
Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger als seinen neuen Vertreter bezeich-
net,
dass in der Eingabe ausserdem am Gesuch um vollumfängliche Aktenein-
sicht unter Verweis auf das rechtliche Gehör und die Tatsache, dass der
nichtanwaltliche Erstvertreter die Aktenherausgabe verweigere, festgehal-
ten wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 21. Juni
2018 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt
hat, und die im Anschluss an die vom erstbezeichneten Rechtsvertreter
Sahin Necmettin eingereichte Beschwerde vom 3. Juli 2018 ergangene
Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 diesem zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein erstbezeichneter
Rechtsvertreter mithin im Besitz der vollständigen Akten sind, weshalb das
Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2018 abgewiesen und der zweitbezeichnete Rechtsvertreter
zwecks Erhalts der Akten an den Beschwerdeführer beziehungsweise an
dessen erstbezeichneten Rechtsvertreter verwiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht somit gewährt
wurde und keine Veranlassung besteht, die Akten diesem beziehungs-
weise dem neuen Rechtsvertreter nochmals zukommen zu lassen, zumal
das Recht auf Akteneinsicht der Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zu-
steht,
dass an dieser Sachlage auch die unbelegte Behauptung, der Erstvertreter
habe die Aktenherausgabe verweigert nichts ändert, da dieser Umstand
allein das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem vormaligen
Rechtsvertreter betrifft,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM auf die Asylgesuche der (…) des Beschwerdeführers und
(…) vom 12. September 2017 mit Verfügung vom 21. November 2017 nicht
eintrat und die Wegweisung nach Spanien verfügte, da diese am 23. Au-
gust 2017 – nach vorheriger Zustimmung der spanischen Behörden – im
Rahmen des EASO-Relocation-Programms von Griechenland nach Spa-
nien übersiedelt worden sind,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Spani-
ens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus-
ging und Spanien der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hat,
dass sich vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers,
Spanien könne (im Rahmen des Dublin-Verfahrens) für sein Asylgesuch
nicht zuständig sein, da er nie in Spanien gewesen sei, als unzutreffend
erweist,
dass auch die Behauptung in der Beschwerde, die Schweiz würde sein
Asylgesuch möglicherweise vorteilhafter als Spanien entscheiden, da die
PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation eingestuft werde,
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nicht geeignet ist, die formelle Zuständigkeit Spaniens für sein Asylverfah-
ren in Frage zu stellen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für die Antragsteller in Spanien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass vorliegend keine Gründe zu bejahen sind, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien
sprechen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass sodann davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass somit nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungshinder-
nissen auszugehen ist,
dass an dieser Beurteilung auch die mit der Beschwerde eingereichten
ärztlichen Zeugnisse vom 2. Juli und vom 3. Juli 2018 betreffend (…) des
Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, da sie einerseits nicht das
vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen und andererseits im Dublin-
Verfahren der (…) des Beschwerdeführers festgestellt wurde, Spanien ver-
füge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um ihr und ihren
beiden Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu
lassen, und darauf hingewiesen wurde, das SEM sei gemäss Art. 31 f.
Dublin-III-VO verpflichtet, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und
die zuständigen Behörden des spanischen Staates daher vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu infor-
mieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6728/2017 vom
5. Dezember 2017 S. 10),
dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nem Wunsch nach einem Verbleib nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1
und 2 Dublin-III-VO) die Zuständigkeit auf die Schweiz übergeht (vgl. Urteil
E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5) und im Rahmen eines Remonstrati-
onsverfahrens für die Berechnung dieser Frist vom Zeitpunkt der negativen
Antwort des ersuchten Staates auszugehen ist (vgl. Urteil E-853/2017 vom
7. Juni 2018 E. 9.6),
dass im vorliegenden Verfahren der 22. Februar 2018 (Ablehnung des
Übernahmegesuchs durch Spanien) als Beginn der sechsmonatigen Über-
stellungsfrist gilt, welche somit am 22. August 2018 abläuft,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 18. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3867/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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