B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3868/2009
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren am (…)
Kamerun,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N________
D-3868/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kamerun –
am 24. November 2007 am B._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Durchführung eines
Asylverfahrens am 27. November 2007 die Einreise in die Schweiz
bewilligt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom
6. Dezember 2007 im C.________ und der direkten Anhörung durch
das BFM vom 23. Januar 2008 im Wesentlichen angab, nach der
Sekundarschule sei er – politisch wenig interessiert, aber bei
Aufnahme seiner Tätigkeit Mitglied geworden –während zirka acht
Jahren in einem Betrieb einer gewissen D._______ einer bekannten
Geschäftsfrau und Politikerin des E.________ tätig gewesen,
dass er anlässlich der Wahlen im Jahre 2007 dazu gezwungen worden
sei, sich am Wahlbetrug seiner Chefin zu beteiligen, und dabei unter
anderem Wähler aufgesucht habe, um ihnen für die Stimmabgabe für
das E._______ Geld anzubieten,
dass seine Chefin ihm in der Folge vorgeworfen habe, bei den
Fälschungen nicht mit der von ihr geforderten Konsequenz
vorgegangen zu sein, und ihn im Weiteren der Kooperation mit der
Opposition bezichtigt habe,
dass er, obwohl seine Unschuld beteuernd, unter der Androhung, ihn
zu vernichten, in der Folge entlassen worden sei,
dass die Polizei ihn am 9. August 2007 verhaftet und unter dem
Vorwurf, der Opposition Informationen mitgeteilt zu haben, während
einer Woche auf dem Posten in F._______ festgehalten habe, wobei er
mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er während dieser Inhaftierung einer ausserhalb der Haftanstalt
für die Strassenreinigung betrauten Gruppe zugeteilt worden sei und
er bei dieser Arbeit am 17. August 2007 beziehungsweise 18. August
2007 mit einem Motorrad in sein Heimatdorf G._______ habe flüchten
können,
D-3868/2009
Seite 3
dass er danach nach Hause zurückgekehrt sei, um Geld zu holen, und
er sich danach zu seinem Onkel ins Dorf H.______ begeben habe, wo
er geblieben sei, bis sein Onkel für ihn ein Visum für China organisiert
gehabt habe,
dass er am 24. November 2007 mit seinem Reisepass von I.______
über K._______ nach Genf gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere
Beweismittel einreichte (u.a. Parteiausweis, zwei Zeitungen, vier
Zeitungsartikel, sieben Wählerausweise),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai
2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November
2007 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete, hingegen das weitere Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
D-3868/2009
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne nähere Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht und mit zutreffender
Begründung ein staatliches Verfolgungsinteresse am Beschwerde-
führer in der erforderlichen Intensität und damit auch eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte,
dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann vorliegt,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus
heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/-
Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz 11.17),
D-3868/2009
Seite 5
das eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt,
sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der
erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(s. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 125 ff.; BVGE 2010/44 E.3.3 u. 3.4 S. 620 ff.),
dass zum Einen das Vorgehen der Gefängnisbehörden, den
Beschwerdeführer während seiner Haft einer ausserhalb der
Haftanstalt für die Strassenreinigung betrauten Gruppe zuzuteilen und
damit zumindest die Flucht des Beschwerdeführers in Kauf zu
nehmen, nicht auf ein hinreichend ernsthaftes Verfolgungsinteresse
schliessen lässt,
dass die spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach die
bewaffneten Polizisten ihn vermutlich auf der Flucht hätten
erschiessen wollen und nur davon abgesehen hätten, weil im Zeitpunkt
der Flucht zu viele andere Personen gefährdet worden wären, an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass sich zum Anderen der Beschwerdeführer nach seiner Flucht
während zirka zweier Monate im Dorf H.______ bei seinem Onkel
aufhalten konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, H.______ sei sehr
abgelegen, er habe das Haus kaum verlassen und die Behörden
hätten nicht von seinem Onkel in H.______ gewusst, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich trotz strenger Kontrolle mit
seinem echten Reisepass ausreisen konnte,
dass die erneut spekulative Entgegnung des Beschwerdeführers in der
Beschwerde, er vermute, dass sein Onkel viel Bestechungsgeld
bezahlt habe, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist,
dass aus den genannten Gründen eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung zu verneinen ist,
dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,
D-3868/2009
Seite 6
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Kamerun droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-3868/2009
Seite 7
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-
kehr schliessen lassen,
dass der junge, gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis
zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Verkäufer bestritten hat
und im Weiteren über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer
würde durch die Rückkehr nach Kamerun in eine existenzgefährdende
Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Passes ist, dessen Gültig-
keit verlängert werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Weg-
weisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu
bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2009
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3868/2009
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: