Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3868/2010
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus C._______ (Distrikt Jaffna), reichte am 17.
Dezember 1990 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Zur
Begründung dieses Gesuchs machte er anlässlich der Befragung vom 21.
Dezember 1990 in der Empfangsstelle D._______ sowie der Anhörung
vom 21. Februar 1991 bei der (damaligen) Fremdenpolizei des Kantons
E._______ im Wesentlichen geltend, im Oktober 1990 seien während
seiner Abwesenheit von der sri-lankischen Armee gesandte
EPRLF[Eelam People's Revolutionary Liberation Front]-Soldaten bei ihm
zu Hause erschienen, die seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass er sich im
Camp melden solle, da Verdacht bestehe, dass er mit den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammenarbeite. Er habe nämlich
Freunde gehabt, die bei den LTTE gewesen seien. Daraufhin habe ihm
sein Vater empfohlen, vorsorglich ins Ausland zu fliehen. Noch im
Oktober 1990 habe er, ohne sich vorher beim Camp zu melden,
C._______ verlassen und sei nach Colombo gereist. Von dort sei er am
14. Dezember 1990 nach Rom geflogen, von wo er mit dem Auto in die
Schweiz gelangt sei.
A.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss
des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000"
vorläufig auf.
A.c Am 22. Juli 2002 erteilte der Kanton E._______ dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach
verlängert wurde.
A.d Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom 17. Februar 2006 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs,
gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn
Jahren Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil
appellierte der Beschwerdeführer. Mit Urteil des Appellationsgerichts
F._______ vom 9. Januar 2007 wurde die Zuchthausstrafe bestätigt,
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hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten
Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.e Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte das Amt für Migration
des Kantons E._______ dem Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons E._______ mit
Entscheid vom 29. Januar 2008 abgewiesen. Mit Urteil vom 20. August
2008 wies das Kantonsgericht E._______ eine diesbezüglich erhobene
Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist für
den 30. November 2008 an.
B.
Am 19. November 2008 (Eingang BFM: 20. November 2008) reichte der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter – auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz ein. Dazu wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 12.
Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
befragt und am 3. April 2009 in G._______ angehört. Zur Begründung
seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in der
Eingabe vom 19. November 2008 beziehungsweise anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen geltend, sein Freund H._______ sei
Mitglied der LTTE gewesen. Er habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Im
März 1989 hätten indische Soldaten H._______ verhaftet und inhaftiert,
da sie ihm vorgeworfen hätten, zusammen mit Kollegen die LTTE zu
unterstützen. Anlässlich von Verhören habe H._______ zugegeben, dass
er ihn – den Beschwerdeführer – kenne und mit ihm in Kontakt stehe.
Deswegen sei H._______ kurz nach seiner Verhaftung von der indischen
Armee sowie Leuten der EPRLF zu seinem – des Beschwerdeführers –
Haus geführt worden, um nach ihm zu suchen. Er sei jedoch nicht zu
Hause gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe er sich noch im März
1989 nach Colombo begeben, wo er in einem Laden gelebt und sich bis
im Juni 1990 aufgehalten habe. Anschliessend sei er wieder nach
C._______ zurückgekehrt, wo er mit H._______, der im März 1990
freigelassen worden sei, Bücher der LTTE verkauft habe. Da seine
Familie Angst um ihn gehabt habe, sei er im Oktober 1990 erneut nach
Colombo gereist, wo er wiederum im selben Laden gelebt habe. Da er
dort jedoch von Polizisten gesucht worden sei, habe er sich
anschliessend an verschiedenen Orten versteckt gehalten, bis er im
Dezember 1990 in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise habe
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H._______ die LTTE weiter unterstützt, weswegen er im Jahre 1998 aus
Sri Lanka habe fliehen müssen und in die Schweiz gekommen sei, wo
man ihm im Jahre 2002 Asyl gewährt habe (vgl. N .(…)). Er – der
Beschwerdeführer – sei in Sri Lanka auch heute noch gefährdet, da er die
Voraussetzungen eines potentiellen LTTE-Unterstützers erfülle, zumal er
jung, unverheiratet und Tamile sei und ursprünglich aus der Region von
Jaffna stamme. Seine in seinem Heimatland vorhandene Registrierung
als Unterstützter der LTTE, seine Freundschaft zu H._______, einem
Mitglied der LTTE, und der Umstand, dass er seit achtzehn Jahren in der
Schweiz lebe, mache ihn für die sri-lankischen Behörden sehr verdächtig,
den LTTE nahe zu stehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lage
in Sri Lanka zur Zeit äusserst angespannt sei. Diese Faktoren hätten zur
Folge, dass er bei einer allfälligen Kontrolle durch die sri-lankischen
Behörden sofort für unbestimmte Zeit festgenommen und allenfalls auch
getötet würde. Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
wird auf die Akten verwiesen.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer seinen sri-
lankischen Pass sowie einen Geburtsschein zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 31. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter seine Identitätskarte zu den Akten reichen.
D.
Wie im Asylgesuch vom 19. November 2008 beantragt, wurden dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Asylakten von H._______ (N
(…)) am 19. März 2010 zur Einsicht zugestellt.
E.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 – eröffnet am 28. April 2010 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den vorliegenden
Befragungsprotokollen, der Eingabe der Rechtsvertretung und den
Verweiserakten seien sich widersprechende Darstellungen zu
entnehmen. An der Befragung vom 12. Dezember 2008 habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe von Geburt bis Ende März
1989 in C._______ gelebt. Da er Ende März 1989 von den indischen
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Truppen und den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, habe er
sich bis Ende Juni 1990 nach Colombo begeben. Anschliessend sei er
zurück nach C._______ gereist, wo er bis Anfang Oktober 1990 gelebt
habe. Anlässlich der Befragung vom 21. Dezember 1990 sowie der
Anhörung vom 21. Februar 1991 habe der Beschwerdeführer jedoch
vorgebracht, er habe sich von Geburt bis am 1. Oktober 1990 immer in
C._______ aufgehalten. Er sei bis am 12. Juni 1990 Schüler in
C._______ gewesen. Nach der Abschlussprüfung im März 1990 sei er zu
Hause gewesen und habe nichts gemacht. Einen Aufenthalt in Colombo
habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Es bestünden somit
wesentliche Unterschiede in den Aussagen betreffend seinen
Aufenthaltsort in der fraglichen Zeit. Die im zweiten Asylverfahren geltend
gemachte Rückkehr von Colombo nach C._______ widerspreche zudem
der Logik des zu erwartenden Handelns. Eine Reise von Colombo zurück
in den Norden Sri Lankas sei in den Jahren 1989 und 1990 nur unter
grossen Schwierigkeiten möglich gewesen. Eine Person hätte zahlreiche
Checkpoints unter strengen Sicherheitsvorkehrungen passieren müssen.
Dass eine von den Behörden verfolgte Person dies ohne ersichtlichen
Zwang riskiert hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Dieses geltend
gemachte Verhalten sei daher mit erheblichen Zweifeln behaftet. Zudem
bestünden widersprüchliche Aussagen zum Versuch, den
Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu verhaften. Während die Suche
im März 1989 im ersten Asylverfahren nicht erwähnt werde, diene sie im
zweiten Asylverfahren als Hauptbegründung einer bis heute andauernden
Gefährdung des Beschwerdeführers. Die versuchte Verhaftung solle
gemäss Darstellung im ersten Asylverfahren am 1. Oktober 1990
stattgefunden haben. Da dieses Vorbringen für die Asylbegründung
zentral sei, müsse aus den widersprüchlichen Darlegungen geschlossen
werden, dass dessen Glaubhaftigkeit nicht gegeben sei. Ebenfalls im
Widerspruch dazu stünden die Aussagen im zweiten Asylverfahren, dass
der Beschwerdeführer zusammen mit H._______ im Mai 1990 den LTTE
geholfen habe, Bücher zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe im
ersten Asylverfahren eindeutig geltend gemacht, keinen politischen
Aktivitäten nachgegangen zu sein. Eine konkrete Unterstützung der LTTE
sei explizit verneint worden. Auch sei die nun neu geltend gemachte
Suche durch die Polizei in Colombo unmittelbar vor seiner Ausreise im
Dezember 1990 im ersten Asylverfahren weder erwähnt noch in
irgendeiner Art und Weise angedeutet worden.
Schliesslich sei auf die widersprüchlichen Darstellungen innerhalb der
Akten des zweiten Asylverfahrens hinzuweisen: Im Asylgesuch vom 19.
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November 2008 werde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zusammen
mit H._______ im Mai 1990 in C._______ Bücher der LTTE verkauft und
sich so exponiert habe. Der Beschwerdeführer selber habe jedoch erklärt,
dass er sich bis Ende Juni 1990 in Colombo aufgehalten habe. Gemäss
den Aussagen von H._______ anlässlich der Anhörung vom 25. April
2002 beim BFF in G._______ sei er im Februar 1990 nach einer
zehnmonatigen Inhaftierung entlassen worden. Das würde bedeuten,
dass seine Verhaftung erst im Mai 1989 stattgefunden hätte und somit
rund zwei Monate später als die angebliche Suche nach dem
Beschwerdeführer Ende März 1989. Diese Aktion solle während der Haft
von H._______ stattgefunden haben. Die damaligen Aussagen stünden
zudem auch in Widerspruch zu den Ausführungen im Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. November 2008, wonach sich H._______
von Februar 1989 bis Ende März 1990 in Haft befunden habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass alle die oben aufgeführten
Widersprüche sich auf die zentrale Begründung des zweiten
Asylgesuches bezögen. Da zu wesentlichen Punkten dieser
Asylbegründung widersprüchliche Angaben gemacht würden, seien diese
als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Argumentationslinien im zweiten
Asylgesuch passten nicht mit den bereits vorgängig bekannten
Darstellungen überein. Eine glaubhaft dargelegte Gefährdung des
Beschwerdeführers sei somit nicht erkennbar. Zudem sei auf folgende
zwei Punkte hinzuweisen: Den Akten von H._______ sei – abgesehen
von Hinweisen in den Schweizer Polizeiakten – keine konkrete
Verbindung zum Beschwerdeführer zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer sei in den Akten von H._______ weder namentlich
erwähnt worden noch seien dessen Vorbringen aktenkundig geworden.
Zudem sei das erste Asylverfahren – in welchem die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers klar verneint worden sei –
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während seinem nunmehr
neunzehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz habe der
Beschwerdeführer sich nie bemüht, eine allfällige neue Gefährdungslage
geltend zu machen. Die nunmehr vorgebrachten Gefährdungselemente
wären gegebenenfalls schon seit mehreren Jahren bekannt gewesen.
Dass der Beschwerdeführer erst im Hinblick auf eine mögliche
Wegweisung diese Elemente vorbringe und diese nicht plausibel seien,
deute auf eine konstruierte und fiktive Begründung hin. Diese Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand.
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Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei aufgrund seiner
Herkunft (Jaffna-Distrikt), ethnischer Zugehörigkeit (Tamile) und seines
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Wiedereinreise in Sri
Lanka in asylrelevanter Art und Weise gefährdet. Bei einer objektivierten
Betrachtungsweise könne eine solche Gefährdung verneint werden. Wie
bereits dargelegt, müssten die nunmehr geltend gemachten
Verfolgungsmotive als unglaubhaft bezeichnet werden. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem weder politisch konkret engagiert
noch sei er in Auseinandersetzungen mit den sri-lankischen Behörden
verwickelt. Es sei zudem nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Er sei in Sri Lanka nie einer Gefährdung ausgesetzt gewesen,
welche eine aktuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach
sich ziehen würde. Die Befürchtung, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, entbehre einer glaubhaften
Annahme, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dieses Vorbringen sei
daher nicht asylrelevant.
Überdies sei der Vollzug der Wegwiesung zulässig, zumutbar und
möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der
Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sich eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung erübrige.
Der Beschwerdeführer sei wegen mehrfachen Betrugs und weiterer
vermögensrechtlicher Delikte sowie Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Somit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG erfüllt.
F.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem unterzeichnenden Anwalt sei nach Eingang der
Verwaltungsbeschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche
Bundesverwaltungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der
Instruktion oder dem Urteil in dieser Sache beschäftigt sind.
2. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des
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Verweiser-Dossiers N (…) (H._______) zu gewähren, insbesondere sei
ihm Einsicht in das von H._______ am 25. April 2002 beim BFM
eingereichte Haftbestätigungsschreiben der IPKF-Haft vom April 1989 bis
Februar 1990 (Dossier N (…), H._______, A 41, Seite 17) zu gewähren.
Verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
3. Die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben und die
Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
festzustellen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lagen ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 betreffend Asylsuchende aus Sri
Lanka sowie zwei Internetquellen bei.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – eine Schulbestätigung des (…) vom 10.
Juni 2010 (in Kopie) zu den Akten.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde. Zudem wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an,
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 3, A
32/1 sowie A 37/4 des Dossiers N (…) zu gewähren. Gleichzeitig stellte
der Instruktionsrichter fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung
des Vollzugs der Wegweisung bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst.
a AuG keine Verhältnismassigkeitsprüfung vorgenommen habe, obwohl
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei
der Anwendung dieser Ausnahmeklausel eine solche durchzuführen sei.
Diesbezüglich werde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2010 aufgefordert.
Überdies gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bekannt,
dass sich das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren –
unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen
Abwesenheiten – aus den Richtern Robert Galliker (Vorsitz), Markus
König und Daniele Cattaneo sowie Gerichtsschreiber Matthias Jaggi
zusammensetze.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 Akteneinsicht
gewährt habe.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2010 nahm das BFM eine
Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich der Anwendung von Art. 83 Abs.
7 Bst. a AuG im vorliegenden Verfahren vor. Im Übrigen verwies es auf
seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 gewährte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Gelegenheit,
bis zum 9. Dezember 2010 eine Replik einzureichen.
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L.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer
replizieren. Darin machte er unter anderem geltend, die zugestellte Kopie
des Beweismittels Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 des Dossiers N
(…) sei unlesbar, weshalb ihm entweder das Originaldokument oder eine
bessere Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen sei.
M.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Rechtsvertreter bis zum 31. Januar 2011 die Gelegenheit, das
Beweismittel Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A 3 am Sitz des
Bundesverwaltungsgerichts nach vorangehender Anmeldung zu den
Bürozeiten einzusehen.
N.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er vom
gewährten Einsichtsrecht in das Beweismittel Nr. 8 Gebrauch machen
wolle und sich dabei durch einen seiner Mitarbeiter vertreten lasse. Am
26. Januar 2011 nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers Einsicht in das Beweismittel Nr. 8 aus dem
Beweismittelcouvert A 3.
O.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme betreffend die Einsichtnahme in das Beweismittel Nr. 8
aus dem Beweismittelcouvert A 3 einreichen. Mit der Stellungnahme
wurde ein Zeitungsbericht (Internetausdruck) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Seite 11
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter
anderem, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des Verweiser-
Dossier N (…) zu gewähren, unter Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Beschwerdeergänzung. Er macht geltend, es sei ihm nicht
vollständige Einsicht in alle wesentliche Aktenstücke des BFM gewährt
worden. Zudem stellt er das Begehren, die Verfügung des BFM vom 20.
April 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehörs massiv verletzt, indem sie nach Gewährung der Einsicht in die
Akten N (…) weder eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
angesetzt, noch die beantragte Zeugeneinvernahme von H._______
durchgeführt habe. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs
respektive des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der fehlerhaften
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit
weiteren Hinweisen).
4.2. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des
Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzuhalten: Mit Zwischenverfügung
vom 30. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
betreffend die Aktenstücke A 3, A 32/1 sowie A 37/4 des Dossiers N (…)
eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege. Das Gericht
beziehungsweise die Vorinstanz gewährte diesbezüglich dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht (vgl. vorstehend Bst. H). Nach
Gewährung der Akteneinsicht und der Vernehmlassung der Vorinstanz
reichte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 eine Replik ein.
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Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass die
zugestellte Kopie des Beweismittels Nr. 8 aus dem Beweismittelcouvert A
3 des Dossiers N (…) unlesbar sei, konnte ein Mitarbeiter des
Rechtsvertreters das besagte Dokument am Sitz des
Bundesverwaltungsgerichts einsehen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend das
Beweismittel Nr. 8 zu den Akten. Damit kann der Verfahrensmangel als
geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des
Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).
4.3. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs massiv verletzt,
indem sie nach Gewährung der Einsicht in die Akten N (…) weder eine
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt noch die beantrage
Zeugeneinvernahme von H._______ durchgeführt habe, ist festzuhalten,
dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der
Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen
werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als
unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, zumal die
Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind (dazu nachfolgend E. 5.4). Bezüglich der
beantragten Beweismittel (Einreichung einer Stellungnahme,
Einvernahme von H._______ als Zeuge) ist zudem festzuhalten, dass
diese nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant
erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der
Ausführungen in der Stellungnahme respektive der Aussagen von
H._______ gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und H._______ wären allfällige Absprachen
beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen.
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Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer
beantragten Beweismittel verzichten, weshalb – entgegen der
Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.4. Bezüglich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
durch die Vorinstanz ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die
Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs und weiterer
vermögensrechtlicher Delikte sowie Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei.
Somit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG erfüllt, weshalb sich eine Prüfung der Zumutbarkeit einer
Wegweisung erübrige. Nachdem der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 30.
September 2010 festgestellt hatte, dass die Vorinstanz im Rahmen der
Prüfung des Vollzugs der Wegweisung bei der Anwendung von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG keine Verhältnismassigkeitsprüfung vorgenommen
habe, obwohl gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung dieser Ausnahmeklausel
eine solche durchzuführen sei, nahm das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 15. November 2010 dazu Stellung. Da der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
19. November 2010 Gelegenheit gab, bis zum 9. Dezember 2010 eine
Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, dieser somit zur
von der Vorinstanz vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung
Stellung nehmen konnte, kann der Verfahrensmangel (fehlende
Begründung) als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen ebenfalls
im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl.
nachfolgend E. 9).
4.5. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb
das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20.
April 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
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5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant beurteilt hat.
5.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom
6. Juni 2009 E. 4.4.1).
5.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle im ersten und zweiten Asylverfahren mit seiner
Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich
entgegenhalten lassen muss. Soweit der Beschwerdeführer in der
Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe im Jahr 1990 nichts über sein
politisches Engagement erzählt, weil er Angst gehabt habe, seine
politische Verstrickung könnte negative Konsequenzen für ihn haben, ist
festzuhalten, dass diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung des
Beschwerdeführers zu werten ist, um seine widersprüchlichen Vorbringen
zu rechtfertigen, zumal er schon bei den Befragungen im Rahmen seines
ersten Asylverfahrens auf seine Wahrheitspflicht und auf die
Verschwiegenheitspflicht der Behörden aufmerksam gemacht worden ist.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen
angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
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Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht
asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I,
Bst. E. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie den
übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, da der
Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe
entgegengehalten werden. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend
gemacht wird, es sei nicht ausgeschlossen, dass H._______ bereits im
März 1989 verhaftet und gezwungen worden sei, den indischen
Sicherheitskräften den Wohnort des Beschwerdeführers zu zeigen, ist
festzustellen, dass H._______ anlässlich der Anhörung vom 25. April
2002 vorbrachte, im Februar 1990 nach zehn Monaten Gefängnis
freigelassen worden zu sein (N (…), A 41/18, S. 4). Mit der Vorinstanz ist
daher davon auszugehen, dass H._______ nicht – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – im März 1989 verhaftet wurde, sondern
erst später. Im Weiteren ist allein aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahre 1990 nie
mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, nicht auf seine begründete Angst
vor einer Rückkehr in sein Heimatland zu schliessen, wie das in der
Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, zumal auch andere Gründe denkbar
sind, weswegen der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, nach Sri
Lanka zurückzukehren.
An der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers vermag auch die eingereichte Schulbestätigung des
(…) vom 10. Juni 2010, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
das College am 28. März 1989 verlassen habe, nichts zu ändern, zumal
hinsichtlich der Echtheit dieses Dokuments – abgesehen davon, dass es
nur in Kopie [E-Mail] vorliegt – grundsätzlich Vorbehalte anzubringen
sind, da erfahrungsgemäss im Heimatstaat des Beschwerdeführers
derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
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Seite 17
können, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden
muss und deshalb dem Ersuchen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung
bei diesem College eine entsprechende Nachfrage durchzuführen, nicht
stattgegeben wird.
Aus den in E. 4.3 erwähnten Gründen kann darauf verzichtet werden,
H._______ als Zeugen zu befragen respektive ihm ein Frist zur
Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Erklärung anzusetzen,
weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Beweisanträge
abzuweisen sind.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit
seinen Vorbringen in seinen Eingaben und den eingereichten
Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb
es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
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gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
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noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachwiesen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme
nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde. Die Verurteilung zur längerfristigen
Freiheitsstrafe muss rechtskräftig sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom
Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung
vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem
Jahr liegen (vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, N 6 zu Art. 62 AuG, sowie PETER BOLZLI, a.a.O., N 22 zu Art. 83
AuG und N 5 zu Art. 84 AuG). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der
Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG – wie bereits früher unter Art. 14a
Abs. 6 aANAG – generell Zurückhaltung geboten ist (vgl. BVGE 2007/32;
EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 39).
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Seite 20
7.3.3. Mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom 17. Februar 2006 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs,
gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zehn
Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Urteil des Appellationsgerichts
F._______ vom 9. Januar 2007 wurde die Zuchthausstrafe bestätigt,
hingegen wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten
Strafgesetzbuches die Landesverweisung aufgehoben. Durch dieses
Verhalten hat der Beschwerdeführer den Ausschlusstatbestand von Art.
83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, nach welchem die Unmöglichkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 und 4
AuG nicht zur vorläufigen Aufnahme berechtigen beziehungsweise die
entsprechenden Prüfungsschritte entfallen.
7.3.4. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG
umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin
formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage,
ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im
Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel
steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7
AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen
Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem
Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden
Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem
Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann
etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat-
oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen"
Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines
Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz ausfallen (vgl. BOLZLI, a.a.O, N 23 zu Art. 83 AuG;
STÖCKLI a.a.O, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf
hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich
trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird.
7.3.5. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz in
erheblichem Ausmass straffällig wurde. Das Strafgericht F._______ war
in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 zum Schluss gelangt, dass das
Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer wiege. Er habe in der
(…) als Drahtzieher und Organisator einer international tätigen
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Seite 21
Kreditkarten-Fälscherbande agiert, welche unter seiner Leitung in
intensivster Art und Weise delinquiert habe. Stark belastend wirke sich
auch die Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschwerdeführers aus,
der trotz zweimaliger Inhaftierung in gleicher Weise weiter delinquiert
habe. Des Weiteren habe er während des gesamten Strafverfahrens nicht
kooperiert und auch keine Einsicht in das eigene Fehlverhalten gezeigt.
Damit hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er über beträchtliche
kriminelle Energie verfügt. Mit seinem deliktischen Verhalten gefährdete
beziehungsweise beeinträchtige er das Vermögen vieler Menschen.
Keinen weiteren Personen vergleichbare Bedrohungssituationen
zuzumuten liegt fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Überdies ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2001
wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt wurde, weswegen die im Jahre
2006 beurteilten Taten nicht als einmaliger Ausrutscher bezeichnet
werden können. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
erschöpft sich vorliegend im Übrigen nicht darin, zukünftige Verletzungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu
vermeiden. Vielmehr geht es über den Einzelfall hinaus auch darum, dem
Recht der Allgemeinheit zur Geltung zu verhelfen, indem gegen
Verhaltensweisen, welche die Gemeinschaft in Gefahr bringen,
wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und konsequent durchgesetzt
werden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
7.3.6. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beschwerdeführers,
in der Schweiz verbleiben zu können, nicht als sehr gewichtig zu
beurteilen. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 in
der Schweiz auf. Jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich
hier beruflich und sozial in erheblichem Ausmass integriert hätte. So lässt
sich dem "Zentralen Migrationsinformationssystem" des BFM (ZEMIS,
vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in den letzten Jahren, wenn
überhaupt, nur sporadisch (vgl. BFM-Vernehmlassung) einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es fehlt somit an Anhaltspunkten
dafür, dass er während seines über zwanzig Jahre dauernden Aufenthalts
eine dermassen starke Verbindung zu seinem Gastland eingegangen ist,
dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der
Vollzug der Wegweisung deswegen unangemessen erschiene. Trotz
seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz dürfte der
Beschwerdeführer zudem mit den Sitten und Gebräuchen in Sri Lanka
vertraut sein, da er sein Heimatland erst mit achtzehn Jahre verliess und
er sich auch in der Schweiz vorwiegend im Umfeld von Leuten seines
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Herkunftslandes aufhielt, was eine Reintegration in Sri Lanka erleichtern
wird. Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der – soweit aus den
Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer über Berufserfahrung in
der (…) verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Sri Lanka
beruflich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, da er nebst
Tamilisch auch mittelmässig Deutsch und etwas Englisch spricht.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter und die Schwester
des Beschwerdeführers in Sri Lanka leben, er dort über ein familiäres
Netz verfügt. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass dem Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung
Nachteile in einem Ausmass und einer Schwere drohten, die sein
Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen
gegenläufigen Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen
liessen.
7.3.7. Damit ergibt sich als Fazit, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in
Betracht kommt. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe
bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
erscheinen lassen.
7.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, einen anderen Entscheid in der Frage des Wegweisungsvollzugs
herbeizuführen. Nach Würdigung aller relevanten Umstände ist deshalb
festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht angeordnet hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
20. April 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).
Vorliegend sind jedoch die während des Beschwerdeverfahrens geheilten
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Seite 23
Verfahrensfehler zu berücksichtigen, weshalb in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).
9.2. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht
durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm
aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten
zuzusprechen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist
abzuweisen: Gemäss durch die Präsidentenkonferenz koordinierter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden von Rechtsvertreterinnen
und -vertretern in der Regel keine Kostennoten eingeholt, sondern wird
der zu entschädigende Vertretungsaufwand geschätzt (vgl.
Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts für 2009, S. 75). Der
Beschwerdeführer hat vor dem vorliegenden Entscheid keine Kostennote
einreichen lassen (vgl. Art. 14 VGKE). Die angemessene
Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren
Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen
Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs.
2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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