B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3868/2018
Ur t e i l vom 4 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Zur Be-
gründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe
von 2005 bis 2008 für die Nichtregierungsorganisation (NGO) (…) gearbei-
tet. Im März 2016 sei er von zwei Beamten des Criminal Investigation De-
partment (CID) zu seiner Tätigkeit bei (…) befragt worden. Zudem hätten
sie ihn verdächtigt, zwei Personen einen Check ausgehändigt zu haben,
und ihm mitgeteilt, er müsse gegen diese Personen als Zeuge vor Gericht
aussagen. Als er dies nicht habe tun wollen, hätten sie ihn eingeschüchtert
und beschuldigt, sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) enga-
giert zu haben. Aus Furcht vor einer Verfolgung habe er dann Sri Lanka ein
erstes Mal verlassen, sei aber aufgrund des gefälschten Visums zurückge-
schickt worden. Im Juni 2016 sei er wieder von einem CID-Beamten auf-
gefordert worden, ins Camp zu kommen, woraufhin er umgehend seine
Ausreise organisiert habe. Zudem sei sein verschollener Bruder Mitglied
der LTTE gewesen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwie-
sen.
A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. August 2016 fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und überdies nicht asylre-
levant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
A.c Am 23. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend
machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe Kontakte zu hochrangi-
gen LTTE-Mitglieder gepflegt und habe verschiedene Hilfsarbeiten für die
LTTE verrichtet. Zudem habe die Familie seiner Ehefrau einen Geheim-
dienstmitarbeiter der LTTE versteckt. Sein Bruder sei Führer einer politi-
schen Abteilung der LTTE gewesen und gelte als verschollen. Des Weite-
ren habe er an zwei Veranstaltungen der (…) teilgenommen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5848/2016 vom 4. September 2017 abgewiesen.
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B.
Mit Eingabe vom 12. April 2018 (zunächst per Fax) reichte der Beschwer-
deführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine als „neues Asyl-
gesuch“ betitelte Eingabe ein und ersuchte in formeller Hinsicht um eine
erneute Anhörung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel sowie um einen Vollzugsstopp. Zudem ersuchte er um vollstän-
dige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten,
welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen
Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vor-
gehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaf-
fung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Informa-
tionen in jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben werden. Ferner sei of-
fenzulegen, an das respektive vom Konsulat übermittelt worden sei. Im
Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den sri-lankischen Be-
hörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) be-
treffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informa-
tionen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei das Vorge-
hen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich bei den sri-lanki-
schen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen
wolle.
In der Eingabe machte er – neben der Darlegung des bereits im ersten
Verfahren geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, er
würde sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Projektmitarbeiter von
(…), welche die Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) finanziert habe,
welche wiederum angeklagt sei, die LTTE finanziert zu haben, eine neue
Gefährdungslage ergeben. Aus Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der
TRO werde ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit ei-
ner politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie
über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere
Hilfeleistung für die LTTE, sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Ver-
folgungsinteresse wecken. Die Aussagen eines Zeugen in einem Verfahren
gegen die TRO würden bestätigen, dass ein Interesse der Sicherheitsbe-
hörden an seiner Person als ehemaliger Mitarbeiter eines Hilfswerks, das
die TRO unterstützt hätte, bestehe. (…) sei explizit erwähnt worden. Zu-
dem habe der Zeuge auch ausgeführt, dass ein Check aus einem Bank-
konto der TRO von zwei Personen eingelöst worden sei und würde so
seine Vorfluchtgründe stützen. Er habe zur fraglichen Zeit für die (…) ge-
arbeitet und damit die TRO unterstützt, es sei ihm vom CID unterstellt wor-
den, einen Check an zwei Personen ausgestellt zu haben und der Zeuge
habe seine Aussagen bereits vor dem CID geltend gemacht. Es sei somit
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klar, dass der Zeuge zuvor vom CID kontaktiert worden sei, um vor Gericht
auszusagen, womit sich eine klare Parallele zu seinen Vorfluchtgründen
ergebe. Aufgrund seines Profils als Mitarbeiter von (…), seinen Verbindun-
gen zur LTTE und seines exilpolitischen Engagements würden mehrere
Sachverhaltselemente bestehen, welche ihn in Gefahr bringen würden, bei
einer Rückkehr in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Mit einem Urteil
des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für die LTTE
tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebens-
länglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege die bis-
herigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfol-
gung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation
unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise ver-
urteilt werden könnten. Die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden be-
züglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung,
ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden sei. In
der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse
betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vor-
zunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Weiter sei das Lagebild der
Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es
davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es
werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem
die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die
Lage in Sri Lanka habe sich auch seit der Wahl des neuen Präsidenten
verschlechtert und es komme regelmässig zu Folterungen. Einfluss auf die
Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwah-
len vom 10. Februar 2018. Seine exilpolitische Tätigkeit sei im Kontext des
Vorfalls vom 4. Februar 2018 bei einer tamilischen Demonstration in Lon-
don zu betrachten. Dabei habe der Verteidigungsattaché der diplomati-
schen Vertretung den Demonstrierenden per Handzeichen mit Mord ge-
droht. Sein exilpolitisches Engagement müsse vor diesem Hintergrund als
asylrelevant eingestuft werden. Darüber hinaus habe das SEM durch die
Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Background
Check ausgelöst, weshalb er gefährdet sei. In der Vernehmlassung im Ver-
fahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass die Papierbe-
schaffungsmassnahmen zu weiteren Verfolgungsmassnahmen führen
könnten. Die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermit-
telten Daten würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet werden.
Ohnehin stehe das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016
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(SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) im Widerspruch
zum Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenwei-
tergabe ungültig seien und nicht angewendet werden könnten. Er sei im
Sinne der definierten Risikofaktoren gefährdet, (1) da er durch seinen Bru-
der und auch selber Verbindungen zur LTTE aufweise, (2) er sich exilpoli-
tisch betätigt habe, (3) er über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (4)
er sich während einer langen Zeit in der Schweiz als wichtiges Diaspora-
zentrum aufgehalten habe. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als
zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systematischer Weise
Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören
unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festgestellt werden.
Der Eingabe waren verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug
zum Beschwerdeführer beigelegt.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 wurde die Vollmacht des Rechtsvertreters
nachgereicht und um Akteneinsicht ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch behandelt, und sis-
tierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 sowie vom 26. April 2018 ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten sowie in die Vollzugsakten und erteilte ihm eine Frist zur Einreichung
einer Gesuchsergänzung. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als auch das Wiedererwägungsgesuch
ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an. Ferner wurden die Verfahrensanträge abgelehnt und es
wurde eine Gebühr erhoben.
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In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich
des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensent-
scheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben werden könne.
G.
Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 12. April 2018 in wesentlichen Tei-
len identischen – Eingabe vom 4. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer
gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Anweisung des SEM, das Gesuch vollumfänglich
als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch
einzutreten, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 8 und
9 (recte: wohl 7 und 8) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Schliesslich beantragte er eventualiter, es sei das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September 2017 in Revision zu zie-
hen und das Asylverfahren weiterzuführen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und
um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien
die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente, welche bereits dem Mehrfachgesuch beigelegt wa-
ren, ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
H.
Mit der – im Vergleich zu den Eingaben vom 12. April 2018 und 4. Juli 2018
in wesentlichen Teilen identischen – Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Zif-
fern 11 und 12 (recte: wohl 7 und 8) der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
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In formeller Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche
Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM,
insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung die-
ser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich sei ge-
stützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c. DSG (SR 235.1) die Wider-
rechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen
Behörden festzustellen.
Neben drei Fotos eines LTTE-Geheimdienstmitglieds waren der Be-
schwerde neben den Verfügungen des SEM weitestgehend dieselben Do-
kumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer, welche be-
reits in den beiden vorangehenden Eingaben eingereicht wurden, beige-
legt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
D-3868/2018
Seite 8
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D 1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.5 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, das Urteil D-5848/2016
vom 4. September 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylver-
fahren weiterzuführen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ver-
fügung des SEM vom 19. Juni 2018 den Verfahrensgegenstand bildet und
der Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September 2017, mit
welchem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2016 ab-
gewiesen wurde, ist, sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch. Demnach
kann das Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
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Seite 9
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 18. April
2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch
Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zu-
ständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weiter-
gabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher
abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon aus-
zugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe.
Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach
Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland
eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in
der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensicht-
lich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betref-
fend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Ver-
pflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest,
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder Art. 97
Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die
Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation
der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht
in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a–c
und e–g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur
Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Be-
stimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte
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Seite 10
Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzu-
führenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt
diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betrof-
fenen Person.
5.3.3 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-
5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdefüh-
rers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.3.4 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische
Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für
vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen
und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen
Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entspre-
chenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
5.4 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelper-
son kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen
noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen-
den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten
bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt
an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffe-
nen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist
(vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017,
E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu
D-3868/2018
Seite 11
benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu
erkundigen.
6.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe die Einsicht in die
nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der dies-
bezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht
beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-
109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht
auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der
materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle
(vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt
habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 4. September 2017 mit dem Urteil D-5848/2016 des Bundes-
verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwer-
deführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerde-
schrift ausführlich darlegen.
6.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
D-3868/2018
Seite 12
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführun-
gen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfest-
stellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweis-
würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte
sind in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 9 ff.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG
und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit
Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund
einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils.
Die vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs
geprüften Beweismittel würden Entwicklungen darlegen, welche nach dem
Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September
2017 entstanden seien und hätten demnach nie Gegenstand eines Verfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht oder vor dem SEM sein können.
Auch die Behandlung der weiteren, vorbestandenen Beweismitteln und
Tatsachen als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweis-
mittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und
nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM
keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor und reisse
Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander.
Auch der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem
Dispositiv ergebe sich auch nicht, welche Ziffern respektive welche Vor-
bringen welche Beschwerdefrist hätten.
7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differen-
ziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, (qualifiziertes)
Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerforder-
nisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig res-
pektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Ver-
letzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich
der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer dro-
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Seite 13
henden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ins-
besondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und/o-
der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachver-
halts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung in
expliziter Weise getan, was insbesondere im Hinblick auf die in casu ge-
ringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhalts-
vorbringen genügt.
8.
8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im We-
sentlichen damit, aus der Wiederaufnahme der Prozesse gegen Mitarbei-
tende der TRO – was als Mehrfachgesuch zu behandeln sei – habe für den
Beschwerdeführer keine konkrete asylrelevante Verfolgungssituation
glaubhaft gemacht werden können. Bei der vorgebrachten Gefährdung
handle es sich um Mutmassungen ohne konkrete Anhaltspunkte, welche
an eine Zeugenaussage anknüpfe. Auch die diesbezüglich eingereichten
Beweismittel vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern. Die ein-
gereichten Beweismittel in Bezug auf das Urteil des High Court Vavuniya
datierten vor der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017 und seien somit vorbestehend. Dies
gelte auch für die Beweismittel 21-29, 31-33, 35-40 sowie 45 betreffend der
Sicherheitslage in Sri Lanka. Für die Beurteilung dieser Beweismittel und
Tatsachen sei das Bundesverwaltungsgericht und nicht das SEM zustän-
dig, weshalb nicht darauf eingetreten werde. In Bezug auf die Vorbringen,
welche er mit Beweismitteln zur Lage in Sri Lanka belege, die nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September
2017 entstanden seien, sei festzustellen, dass diese verspätet eingereicht
worden seien. Mangels konkretem Bezug oder aufgezeigten Parallelen zu
seinem Fall könne aus den Beweismitteln auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung geschlossen werden. Bezüglich der
bereits geltend gemachten Vorbringen im ersten Verfahren sei auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorbringen in Zu-
sammenhang mit dem Ausgang der Kommunalwahlen seien mangels indi-
vidueller Gefahr des Beschwerdeführers als einfaches Wiedererwägungs-
gesuch zu behandeln, indessen als verspätet zu qualifizieren. Der Ausgang
der Kommunalwahlen sei zudem für die Lage der zurückkehrenden Tami-
len nicht von Bedeutung. Auf diesen Punkt sei nicht einzutreten. Die Vor-
bringen in Zusammenhang mit einer Morddrohung an einer Demonstration
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Seite 14
in London seien als Mehrfachgesuch zu behandeln, wobei im Zusammen-
hang mit seinem exilpolitischen Engagement auf die entsprechenden Er-
wägungen in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen sei. Eine
relevante Änderung sei nicht ersichtlich. Mangels konkretem Bezug oder
aufgezeigten Parallelen sei nicht auf eine asylrelevante Verfolgungssitua-
tion zu schliessen. Ferner würden durch die Übermittlung von Daten an
das sri-lankische Generalkonsulat im gesetzlichen Rahmen keine neuen
Gefährdungselemente geschaffen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Mehrfachgesuch sowie das qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuch abzulehnen seien, soweit darauf einzutreten sei.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Er verfügt in Sri Lanka über
ein gut funktionierendes Familiennetz und es sei angesichts seines Alters
sowie seiner Arbeitserfahrung zu erwarten, dass er sich eine wirtschaftliche
Existenz aufbauen könne. Seine Wohnsituation könne als gesichert ange-
sehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug auch – unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR – als zulässig und mög-
lich.
8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nicht-
eintretensentscheid – neben den bereits beurteilen formellen Rügen und
der beim SEM dargelegten Begründung – in materieller Hinsicht im We-
sentlichen dahingehend, die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden be-
züglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung,
ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die diesbezüglichen Informationen
zum Urteil frei erfunden, indem in einem Zeitungsartikel eine passend
scheinende Argumentation gefunden worden sei, ohne weitergehende In-
formationen einzuholen. Bezüglich der politischen Interessen, die Risiko-
analyse betreffend Sri Lanka beschönigt darzustellen, sei zu präzisieren,
dass der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der
Schweiz durch den EGMR auf ein kollektives Versagen der Behörden zu-
rückgehen würden. Aus dem Lagebericht des SEM könne aus den öffent-
lich zugänglichen Quellen nur der Schluss gezogen werden, dass es seit
dem Kriegsende zu keinen Kampfhandlungen und terroristischen Aktivitä-
ten mehr gekommen sei. Es werde ein aktueller Länderbericht eingereicht,
in welchem die tatsächliche Lage in Sri Lanka dargestellt werde. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
wegen seiner früheren Tätigkeit für (…) und damit für die TRO und
schliesslich für die LTTE mit einer Verfolgung zu rechnen. Es sei nie ein
D-3868/2018
Seite 15
Amnestiegesetz erlassen worden und es existiere keine Verjährung. Eine
Strafverfolgung könne jederzeit eingeleitet werden, welche zu horrenden
Strafen führen könne.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug habe der EGMR darauf hingewie-
sen, dass eine Risikoanalyse äusserst gründlich durchgeführt werden
müsse. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse sei damit zu rechnen,
dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Folter werden könne. Er falle mit seiner Vorgeschichte
in diese bestimmte Gruppe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig
sei. Weiter könne er sich den standardisierten Verhören der sri-lankischen
Behörden bei der Papierbeschaffung nicht entziehen, weshalb er bereits in
Gefahr wäre.
8.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs macht
der Beschwerdeführer neben dem bereits Dargelegten ergänzend geltend,
das SEM verfüge über gesicherte Informationen, es habe im neuen Asyl-
gesuch aufgezeigt werden können, dass durch seine frühere Tätigkeit als
Projektarbeiter der (…) im Zusammenhang mit neuen Strafverfahren ge-
gen TRO-Mitglieder eine neue Gefährdungslage geschaffen worden sei
und die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung habe umgestossen werden kön-
nen. Das SEM ignoriere den aufgezeigten Zusammenhang der Gerichts-
verfahren und seiner vormaligen Tätigkeit. Die an die sri-lankischen Behör-
den übermittelten Daten würden gezielt zur Terrorbekämpfung eingesetzt,
weshalb die Darstellung des SEM in der Verfügung aktenwidrig und objek-
tiv falsch sei. Die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet. Durch
die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden informiert,
dass es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz
handle. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM
eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer
mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde.
Dies sei eine massive Verletzung des Migrationsabkommens. Weiter habe
er nie geltend gemacht, dass zu den vorgebrachten Vorfällen in London ein
konkreter Bezug zu ihm bestehe. Er habe damit die verschärfte Linie, wel-
che die sri-lankische Regierung gegen exilpolitisch tätige Personen an den
Tag lege, aufgezeigt. Wie im ersten Asylverfahren aufgezeigt, habe er
durchaus LTTE-Verbindungen. Es werde ein aktueller Länderbericht ein-
gereicht, in welchem die tatsächliche Lage in Sri Lanka dargestellt werde.
Er sei durch seine tamilische Ethnie, seinen hinduistischen Glauben und
D-3868/2018
Seite 16
seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas einer latenten Gefahr ausge-
setzt. Das SEM habe seine Gefährdung gestützt auf falschen Länderinfor-
mationen beurteilt. Spätestens am 28. Juni 2017 habe das SEM dem sri-
lankischen Konsulat unzulässige Daten übermittelt, aus denen geschlos-
sen werden könne, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
nun weitere Abklärungen zu seinem Hintergrund veranlasst würden. Das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 sei dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in
exilpolitischen Tätigkeiten und Verbindungen zur LTTE immer eine Gefahr
für das Aufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Das
Urteil des High Court Vavuniya habe nun gezeigt, dass nicht nur Personen
bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben einsetzen würden. Er
erfülle zahlreiche der im Referenzurteil definierten Risikofaktoren, indem er
aus einer LTTE-Familie stamme, Kontakte zu LTTE-Kadern unterhalten
und diese auch beruflich und finanziell unterstützt habe. Es sei davon aus-
zugehen, dass er auf einer Stop- oder Watch-List sei. Zudem habe er sich
während einer langen Zeit in der Schweiz als wichtiges Diasporazentrum
aufgehalten, engagiere sich exilpolitisch und habe keine gültigen Reisepa-
piere.
9.
In einem ersten Schritt werden die neu vorgebrachten Tatsachen und Be-
weismittel geprüft, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September
2017 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entspre-
chend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3868/2018
Seite 17
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch unter ande-
rem damit, dass in Sri Lanka in jüngster Zeit Gerichtsverfahren gegen ehe-
malige TRO-Mitarbeitende aufgenommen worden seien. Da er als (…)-Mit-
arbeiter auch die TRO finanziert habe, müsse auch er mit einem solchen
Verfahren rechnen. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdefüh-
rer nicht, eine konkrete, gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung gel-
tend zu machen, zumal er nie Mitglied der TRO gewesen ist. Alleine auf-
grund der finanziellen Verbindungen von (…) zur TRO sowie den bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachten LTTE-Verbindungen ist nicht
davon auszugehen, dass die sri-lankische Regierung bei einer Rückkehr
des Beschwerdeführers ein Verfahren gegen ihn anstreben würde. Auch
die Zeugenaussage des Bankangestellten vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
9.4 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wurde bereits
im Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September
2017 beurteilt (insb. E. 6.4). Diesbezüglich liegt – auch unter Berücksichti-
gung der Ereignisse in London, zu welchen in Übereinstimmung der Be-
schwerdebegründung kein persönlicher Bezug besteht – keine Verände-
rung des Sachverhalts vor. Dies gilt auch für die geltend gemachte LTTE-
Verbindung des Beschwerdeführers respektive dessen Familie, welche
ebenfalls im ersten Asylverfahren bereits berücksichtigt und gewürdigt wur-
den.
9.5 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE
2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweiter-
gabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefähr-
dung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Auf-
zählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Orga-
nisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften.
D-3868/2018
Seite 18
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend fest-
zuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er
aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
9.6 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
ziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, be-
stehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi-
kogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage
keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten. Nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri
Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Be-
schwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik
im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb ge-
ändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
9.7 Im Übrigen ist auf die überzeugende und sorgfältige Begründung der
angefochtenen Verfügung zu verweisen.
9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
10.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismittel und Tat-
sachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeitpunkt
der entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wiedererwä-
gungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.
D-3868/2018
Seite 19
10.1
10.1.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich
geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
10.1.2 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wie-
dererwägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen
Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird,
dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be-
steht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen
werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des
Glaubhaftmachens genügt.
10.1.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend machen will, dass die Zeu-
genaussagen des Bankangestellten im TRO-Prozess die Glaubhaftigkeit
der Vorverfolgung bestätigen kann, ist festzustellen, dass diese Vorbringen
– welche als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1
AsylG zu behandeln sind – verspätet geltend macht wurden, da das ent-
sprechende Beweismittel auf den 19. November 2017 datiert und somit klar
nach der 30-tägigen Frist eingereicht wurde. Auch aus den Parallelen im
Zusammenhang mit dem Check erscheinen weder die Vorfluchtgründe
glaubhaft, noch ist von einer drohenden Verfolgung oder menschenrechts-
widrigen Behandlung auszugehen. Das SEM ist demnach zurecht auf die
entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten.
10.1.4 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung ist weiter festzustellen, dass auch die Beweismittel be-
züglich des aktuellen Lageberichts sowie eine Vielzahl der eingereichten
Berichte, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5848/2016 vom 4. September 2017 entstanden sind, aber eine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bereits zum Urteilszeitpunkt aufzeigen wol-
len, im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG verspätet eingereicht worden. Das
SEM ist zurecht auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten. Die
entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hinaus mangels
persönlichem Bezug auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermö-
gen nicht zu einer Änderung der Einschätzung – unabhängig von der
D-3868/2018
Seite 20
Rechtzeitigkeit der Einreichung – zu führen. Eine drohende Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung wird nicht ersichtlich, zumal ein
individueller Bezug, welche eine Gefährdung des Beschwerdeführers auf-
zeigen würde, zu verneinen ist.
10.2
10.2.1 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit
auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5848/2016 vom 4. September
2017 entstanden sind – namentlich die Vorbringen im Zusammenhang mit
dem High Court Vavuniya sowie die Berichte über die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka –, nicht ein, da diese im Rahmen einer
Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müss-
ten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene ausdrücklich geltend machte, dass die Eingabe vom
12. April 2018 vollumfänglich als Zweitgesuch und vom SEM zu prüfen sei.
Der Kern des Gesuchs – die Gefährdung durch die TRO-Prozesse, welche
die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers bestätigen würden – ist indes-
sen als Mehrfachgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln, was in der Zuständigkeit des SEM liegt.
10.2.2 Daraus ergibt sich, dass das SEM die Eingabe richtigerweise an-
hand genommen hat und auf die Vorbringen, die sich auf Beweismittel stüt-
zen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5848/2016
vom 4. September 2017 entstanden sind, nicht eintrat. Es bleibt dem Be-
schwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein
form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht
zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden persönlichen
Bezugs zum Beschwerdeführer den Beweismitteln abgesprochen werden
dürfte.
Dies gilt ebenso für die auf Beschwerdeebenen eingereichten Fotos des
LTTE-Geheimdienstmitglieds, mit welcher der Beschwerdeführer seine
Gefährdung aufgrund der LTTE-Verbindungen darlegen will.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3868/2018
Seite 21
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3868/2018
Seite 22
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Recht-
sprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017,
Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
D-3868/2018
Seite 23
12.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach
einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher
der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
E. 13.4). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden Mann, welcher über einen Schulabschluss und Be-
rufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein breites
familiäres sowie soziales Netz zählen.
12.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen und in weiten Teilen redundanten Eingaben auf Be-
schwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Er-
gebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-3868/2018
Seite 24
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die glei-
chen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden
worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkör-
pers, standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Er-
satzreisepapierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammen-
hängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3868/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: