Abtei lung IV
D-3870/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch
Séverine Monferini Nuoffer, Rechtsanwalt, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 26. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3870/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, angeblich ein Angehöriger der christlichen
Minderheit aus B._______/C._______, verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben am 27. November 2003 und gelangte nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran und in der Türkei von Italien
herkommend am 7. Juli 2004 die Schweiz, wo er am 8. Juli 2004 um
Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2004 fand die summarische Befragung in
der Empfangsstelle (...) (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) statt. Am 19. Juli 2004 wurde der
Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1989 Mitglied der
Organisation "Jurome Christian Welfare Society" (JCWS), die Not
leidende Christen unterstütze. Zeitweise sei er sogar (...) dieser
Organisation gewesen. Im Jahre 1991, während des ersten Krieges
der USA mit dem Irak, hätten die Mullahs antiamerikanische und
antichristliche Demonstrationen angeführt. Im Jahre 1995 sei er von
Mujaheddins angegriffen und verletzt worden. Daher habe er sich
entschlossen, seinen Herkunftsort zu verlassen und sich nach
D._______ begeben. Im Jahre 1998 sei er nach Hause zurückgekehrt,
nachdem sein Vater ihm mitgeteilt habe, man habe mit den Gegnern
einen Kompromiss ausgehandelt. Nach dem amerikanischen Angriff
auf Afghanistan im Jahre 2002 seien die Spannungen wieder
gestiegen und es seien erneut Bomben gegen Kirchen geworfen
worden. Nachdem es auch in seiner Herkunftsregion zu solchen
Anschlägen gekommen sei, habe man beschlossen, dagegen zu
demonstrieren. Am 11. Januar 2003 habe in B._______ eine
Demonstration stattgefunden, welche von einem Vorbeter, namens (..),
seinen Gefolgsleuten und den Anhängern verschiedener
Mujaheddingruppen angegriffen worden sei. Ende September 2003 sei
zu Ehren von Franz von Assisi eine Feier in B._______ durchgeführt
worden, dabei sei über ein Mikrophon zu den Anwesenden
gesprochen worden. Auch (..) habe über das Mikrophon gesprochen
und sich dabei gegen die Christen gewandt. Als er diesen gebeten
habe, davon Abstand zu nehmen, sei es zu einer Auseinandersetzung
zwischen ihnen gekommen, in deren Verlauf man ihm das Mikrophon
abgeschaltet habe. Später habe er feststellen müssen, dass ihn (...)
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aufgrund dieses Vorfalls wegen Blasphemie angezeigt habe. Im
Anschluss daran habe er sich nach E._______ begeben, doch sei er
auf Bitten seines Vaters zurückgekehrt, um sich bei dem (...) zu
entschuldigen. Dort sei er solange von diesem hingehalten worden, bis
die Polizei eingetroffen sei, die ihn wegen Verstosses gegen Art. 295C
auf den Polizeiposten mitgenommen, über Nacht festgehalten und
misshandelt habe. Am anderen Morgen sei ihm mit Hilfe eines
christlichen Putzmannes die Flucht aus der Zelle gelungen. Da dieser
auch die Zellen hätte reinigen müssen, sei er im Besitz der
Zellenschlüssel gewesen. Als der Polizeiposten unbewacht gewesen
sei, habe er ihm geholfen, aus der Zelle zu fliehen. Er habe daraufhin
beim Präsidenten seiner Organisation um Schutz nachgesucht.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2004, welche dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFF das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen.
D.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 20. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung von Asyl in Schweiz und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2004 wies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 17.
September 2004 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
leisten.
F.
Mit Eingabe vom 10. September 2004 liess der mittlerweile vertretene
Beschwerdeführer das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die
angefochtene Verfügung beantragen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wurde das Gesuch
zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und dem
Beschwerdeführer eine einmalige kurze Nachfrist zur Leistung des
einverlangten Kostenvorschusses gewährt.
Der Beschwerdeführer leistete am 17. September 2004 den
einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
H.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2004 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben vom 22. Oktober 2004 sowie die
Kopie eines undatierten Zeitungsausschnittes zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 10. November 2004 reichte der Beschwerdeführer
seine JWCS-Karte sowie verschiedene Kopien ("First Investigation
Report", "Judgement Report (Final Decision)", Brief seines Anwaltes)
als Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 20. November 2004 reichte der
Beschwerdeführer die Kopien zweier Schreiben sowie ein Schreiben
im Original als Beweismittel zu den Akten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2005 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Parallel
dazu erhielt er die Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern.
Mit Eingabe vom 26. April 2005 replizierte der nunmehr vertretene
Beschwerdeführer fristgerecht und ersuchte um Gewährung der
vollumfänglichen Akteneinsicht in das Dossier des BFM, namentlich
die interne Dokumentenanalyse und beantrage eine Frist von 30 Tagen
für die Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2005 wies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um
vollumfängliche Akteneinsicht in das Dossier des BFM, namentlich in
die interne Dokumentenanalyse, ab. Parallel dazu gewährte er dem
Beschwerdeführer für eine allfällige Beschwerdeergänzung Frist bis
zum 17. Mai 2005, verwies das erneute Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in den
Endentscheid und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab.
M.
Mit Eingaben vom 17. Mai 2005 sowie vom 15. Dezember 2005
wurden die Vorbringen ergänzt. Darauf wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab, da dessen Vorbringen weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Umstände seiner Flucht stünden im
Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung. Unter anderem erscheine es
unwahrscheinlich, dass der Putzmann dem Beschwerdeführer zur
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Flucht verholfen haben wolle, hätte er doch dadurch seine
Arbeitsstelle sowie ein Strafverfahren riskiert. Auch wenn dem
Putzmann die Schlüssel überlassen worden wären, sei kaum davon
auszugehen, dass man ihn unbeaufsichtigt mit den Gefangenen auf
dem Polizeiposten zurückgelassen hätte. Auch das Verhalten des
Beschwerdeführers nach der Flucht aus der Polizeihaft widerspreche
der allgemeinen Lebenserfahrung. So wolle er sich zehn Tage lang
beim Präsidenten der JCWS in B._______ aufgehalten haben, obwohl
er damit habe rechnen müssen, dass die Behörden die wenigen
christlichen Vereinigungen der Gegend bald kontrollieren und ihn dort
ausfindig machen würden. Aus diesen Gründen könne die Flucht aus
der Polizeihaft nicht geglaubt werden. Daraus ergäben sich erhebliche
Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung insgesamt.
Diese würden durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
kontrollierte Ausreise verstärkt. Wäre er tatsächlich gesucht worden,
hätte er erfahrungsgemäss andere Ausreiseumstände gewählt. In
diesem Zusammenhang falle zudem der Umstand auf, dass der
Beschwerdeführer keine Identitäts- und Reisepapiere eingereicht
habe. Auch die Schilderungen seiner Festnahmen und Haftumstände
erweckten insgesamt nicht den Eindruck, dass sie vom
Beschwerdeführer selbst erlebt worden seien. Den Schilderungen
mangle es an persönlicher Betroffenheit und sie enthielten nichts, was
nicht auch eine Person berichten könne, die noch nie festgenommen
worden sei. Auch sei aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass die
übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Jahre
zurücklägen. Somit sei der geforderte Kausalzuammenhang nicht
erfüllt und die entsprechenden Vorbringen seien nicht asylrelevant.
4.2 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller
Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person
sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die
Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere:
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den
Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im
Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit,
Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER.
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365,
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Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270).
4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, seine bisherigen Vorbringen zu wiederholen
und auf deren Glaubhaftigkeit zu beharren. Parallel dazu wurden auf
Beschwerdeebene verschiedene nichtamtliche sowie zwei amtliche
Dokumente, ein Polizei- und ein Gerichtsdokument eingereicht.
Letztere wurden einer internen Dokumentenanalyse durch die
Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren unterzogen. Die
Echtheitsprüfung hat bei beiden Dokumenten ergeben, dass es sich
um Fälschungen handelt. Beim FIR handelt es sich um ein internes
Polizeidokument, das einem Verdächtigten zumindest nicht in dieser
Form ausgehändigt wird. Das Gerichtsurteil, datiert vom 17. Februar
2004, weist erstens einen unüblichen Stil auf und eine Verurteilung in
absentia war zu diesem Zeitpunkt in Pakistan nicht mehr möglich. Die
weiteren Dokumente weisen von vornherein einen geringen
Beweiswert auf, da es sich nicht um amtliche Dokumente handelt.
Inhaltlich übersteigen sie den Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben
nicht. Darüber hinaus fehlen dem Anwaltsschreiben konkrete
Angaben, wie beispielsweise der Verlauf und der Stand des
Gerichtsverfahrens.
Das Resultat der Dokumentenanalyse durch die Vorinstanz erfolgte
unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten des
pakistanischen Rechtssystems. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Vernehmlassung des
Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln. Inhaltlich weist
die Vernehmlassung der Vorinstanz weder innere Ungereimtheiten
noch sonstige Mängel auf. Weder das Bundesamt noch das
Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die
Fälschungsmerkmale der vorerwähnten Dokumente vollständig offen
zu legen, zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten
von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser
Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung
besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl.
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EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem
Gesagten ist aus den Ergebnissen der Vernehmlassung der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
seinem Asylgesuch unter Benutzung von Falschurkunden eine fiktive
Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner
Gesuchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prüfung
der Akten und insbesondere der Vernehmlassung deshalb bei der
Beurteilung der oben erwähnten Dokumente den Erkenntnissen der
Vorinstanz an. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem
Beschwerdeführer zu glauben, er gehöre der christlichen Konfession
an.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl nicht gewährt
worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren
Beschwerdevorbringen und die übrigen als Beweismittel eingereichten
Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie zu keinem anderen
Ergebnis zu führen vermöchten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
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Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
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eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht
durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.9 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, da unter
Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Pakistan keine Hinweise
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
6.10 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche es
dem - gemäss Akten - gesunden Beschwerdeführer, welcher eigenen
Angaben zufolge in seiner Heimat über ein familiäres Netz verfügt (vgl.
A1/ S. 2 f.), verunmöglichen würden, in seine Heimat zurückzukehren.
Auch ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, gelang es ihm,
in Pakistan seinen Lebensunterhalt als Nachhilfelehrer zu verdienen.
Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zumutbar, sich in seinem
Heimatstaat eine Existenz aufzubauen.
6.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Die als gefälscht erkannten Dokumente (FIR, Gerichtsurteil vom 17.
Februar 2004) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Beschwerde im Wesentlichen auf als Fälschungen erachteten
Beweismitteln abgestützt wurde, besteht keine Grundlage für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und es sind in
Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wegen mutwilliger
Prozessführung erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- zu erheben.
Diese sind mit dem am 17. September 2004 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Die
Differenz von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die in Ziffer 4.3 der Erwägungen als gefälscht erkannten Dokumente
werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und werden mit dem am am 17. September 2004 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die Differenz
in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein; diverse Briefe)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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