B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3870/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und deren gemeinsames Kind
3. D._______, geboren (…),
Armenien,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
D-3870/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge am
25. Oktober 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am 30. Oktober 2011
um Asyl nachsuchten,
dass sie dazu vom BFM am 10. November 2011 befragt und am 19. Juni
2012 angehört wurden,
dass der Beschwerdeführende 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich ab 2008 als Asylbewerber in
Schweden aufgehalten und sei nach der Ablehnung seines Asylgesuchs
im März 2010 nach Armenien deportiert worden,
dass er nach seiner Ankunft in Armenien dort ein Stück Land gekauft ha-
be, um darauf eine Werkstatt aufzubauen und ein Geschäft für Radio-
technik zu betreiben,
dass er von der örtlichen Mafia jedoch gezwungen worden sei, einen Ge-
schäftspartner aufzunehmen,
dass dieser, während dem er (Beschwerdeführende 1) sich wegen einer
Lungenentzündung einen Monat lang im Spital aufgehalten habe, die von
ihm bestellte und bezahlte Ware weiterverkauft habe,
dass er daraufhin seinen zur Mafia gehörenden Geschäftspartner zur Re-
de gestellt habe, worauf dieser ihm mit dem Tod gedroht habe,
dass er deswegen Anzeige gegen seinen Geschäftspartner habe erstat-
ten wollen, die Polizei ihm jedoch nicht geholfen, sondern ihn einfach
weggeschickt habe,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, weshalb er am
11. Oktober 2011 zusammen mit seiner Ehefrau via E._______ und
F._______ nach Schweden geflogen sei, wo sie sich 20 Tage aufgehalten
hätten, bevor sie via G._______ nach H._______ gereist seien,
dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Befragungen geltend
machte, sie habe in ihrer Heimat keine eigenen Probleme gehabt, sie sei
nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
D-3870/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Einreichung ihrer Asylge-
suche im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ schriftlich aufge-
fordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzu-
reichen,
dass die Beschwerdeführende 2 am (…) den Sohn D._______ gebar,
dass das BFM mit Entscheid vom 12. Juli 2012 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Ok-
tober 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb
der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapie-
re abgegeben, obwohl sie anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche
schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewie-
sen worden seien, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht
werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass die Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten ihre Pässe nach
der Ankunft in der Schweiz zerrissen und weggeworfen, weil sie gedacht
hätten, sie würden sie nicht mehr gebrauchen können, eine offensichtlich
unbehilfliche Schutzbehauptung sei und deshalb nicht geglaubt werden
könne,
dass eine mutwillige Vernichtung der vorhandenen Identitätsausweise
durch die Beschwerdeführenden ohnehin nicht als ein entschuldbarer
Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG betrachtet werden könne,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 über ihren angebli-
chen Reiseweg in die Schweiz zudem mit Widersprüchen behaftet sei,
dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente
hinzukomme, dass sich die Beschwerdeführenden auch nach ihrer An-
kunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um Erhalt ih-
rer Reisepapiere bemüht hätten,
dass vor diesem Hintergrund ihre Vorbringen bezüglich Identitätsauswei-
se als bekannte stereotype Behauptung betrachtet werden müssten, wel-
che für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von
Identitätspapieren anzuerkennen seien, weswegen keine entschuldbaren
D-3870/2012
Seite 4
Gründe vorlägen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichen wür-
den, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden generell in Frage
gestellt werde, da weder ihre Identität noch ihr tatsächlicher Reiseweg
feststehe,
dass den Aussagen des Beschwerdeführenden 1 klar zu entnehmen sei,
dass er sein Heimatland mit der Absicht verlassen habe, in Schweden,
wo er bereits in den Jahren 2008 bis 2010 gelebt und gearbeitet habe,
wieder Arbeit zu suchen und sich dort gegebenenfalls niederzulassen,
dass er sich erst entschlossen habe, Schweden zu verlassen und weiter
in die Schweiz zu reisen, nachdem er in Schweden keine Arbeit gefunden
habe,
dass die asylfremde Ausreisemotivation des Beschwerdeführenden 1
durch seine Aussage anlässlich der Anhörung, er sei in die Schweiz ge-
kommen, weil die Schweiz ein gutes Land betreffend Hilfeleistungen sei,
bestätigt werde,
dass das Verhalten des Beschwerdeführenden 1 sowie seine Aussagen
darauf hindeuteten, dass er sein Heimatland nicht etwa aus asylrechtlich
relevanten Gründen, sondern vielmehr wegen der Hoffnung auf einen Ar-
beitsplatz in Schweden verlassen habe und die nun geltend gemachten
Asylvorbringen nur vorgespielt seien und nicht den Tatsachen entsprä-
chen,
dass dieser Verdacht durch seine durchwegs unsubstanziierten Aussagen
erhärtet werde,
dass seine Vorbringen auch widersprüchlich und realitätsfremd seien,
dass die durchs Band unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführen-
den über ihre Ausreisegründe eindeutige Kennzeichen einer erfundenen
Verfolgungsgeschichte aufwiesen und insgesamt den Eindruck erweck-
ten, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, wes-
wegen ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur
D-3870/2012
Seite 5
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihnen Asyl zu gewähren, die Dispositivziffern 3 und 4 seien aufzuheben
und von einer Wegweisung sei abzusehen; eventualiter sei das Verfahren
an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Asylgründe zurückzuwei-
sen,
dass sie im Weiteren darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, sie seien von Gerichtskosten frei zu halten
und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen,
dass die Beschwerdeführenden mit der Rechtsmittelschrift auszugsweise
Kopien (je zwei Seiten) ihrer armenischen Pässe (inklusive einer amtli-
chen Beglaubigung [in Kopie]) sowie auszugsweise Kopien ihrer Geburts-
urkunden (inklusive deutscher Übersetzungen) einreichten,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli
2012 zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
D-3870/2012
Seite 6
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb.
E. 5.6.5),
D-3870/2012
Seite 7
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, es sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung ihrer Asylgesuche beziehungsweise der schriftli-
chen Aufforderung vom 30. Oktober 2011, rechtsgenügliche Identitäts- re-
spektive Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Ori-
ginal eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
D-3870/2012
Seite 8
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-
zeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Passkopien be-
ziehungsweise Kopien der Geburtsurkunden festzuhalten ist, dass es sich
dabei nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der Rechtspre-
chung handelt, zumal diese nicht geeignet sind, die Identität der Be-
schwerdeführenden einwandfrei festzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
weshalb deren Nachreichung – entgegen der Behauptung in der Rechts-
mittelschrift – die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG schon des-
wegen nicht ausschliesst,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführenden (der Beschwer-
deführende 1 werde in Armenien durch ein Mitglied der Mafia mit dem Tod
bedroht) nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Ge-
richts ein Konstrukt darstellt, und dass den ausgewogenen und nachvoll-
ziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist,
wonach die diesbezüglichen Angaben realitätsfremd, widersprüchlich so-
wie unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 7 AsylG of-
fenkundig nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Be-
gründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichen-
den Betrachtungsweise zu führen, da die Beschwerdeführenden den vor-
instanzlichen Erwägungen nichts Neues und Substanzielles entgegenhal-
ten,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
D-3870/2012
Seite 9
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
genommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-3870/2012
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
ihnen in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Armenien nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt,
dass die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen (Eltern,
Geschwister), welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann,
dass der junge Beschwerdeführende 1 zudem über Berufserfahrung in
der Landwirtschaft sowie als Automechaniker verfügt, weshalb davon
auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Armenien gelingen
wird, in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse er-
kennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
D-3870/2012
Seite 11
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegens-
tandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3870/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: