B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3871/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Tigrinya mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Eritrea), Eritrea im November 2009 ver-
liess und anschliessend im Sudan lebte,
dass er im März 2013 einem Araber USD 10000 gegeben habe, damit ihn
dieser in die Schweiz bringe,
dass er am 15. April 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen vom 22. April 2013 geltend machte, er sei in
C._______ (Eritrea) geboren worden und zusammen mit seinen Eltern im
Jahr 1988 nach Äthiopien gezogen, wo er in D._______ die Schule be-
sucht habe,
dass seine Familie 1999 nach Eritrea abgeschoben worden sei, wo er ein
weiteres Jahr die Schule besucht habe,
dass man 2002 seine Familie unter dem Vorwurf, sie betrieben für Äthio-
pien Spionage, verhaftet und seine Mutter und ihn nach einer Woche
wieder freigelassen habe,
dass sie ein Jahr später erfahren hätten, dass sein Bruder im Militärdienst
sei, von seinem Vater jedoch nie mehr etwas gehört hätten,
dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der
Pfingstgemeinde Schwierigkeiten gehabt hätten,
dass er im Oktober 2009 von Soldaten abgeholt worden sei, die ihn nach
E._______ gefahren hätten, wo man ihm eine Identitätskarte ausgestellt
habe,
dass man ihm gesagt habe, er habe in drei Tagen in den Militärdienst ein-
zurücken,
dass er deshalb in den Sudan geflohen sei, wo er bis im März 2013 gear-
beitet und bei entfernten Verwandten gelebt habe,
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dass ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerde-
führer am 30. April 2013 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er
eine Herkunftsanalyse erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 zum Schluss ge-
langte, der Beschwerdeführer sei in einem nicht in Eritrea gelegenen am-
harischen Milieu aufgewachsen und habe sicher nicht während zehn Jah-
ren im Erwachsenenalter in Eritrea gelebt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 den Werdegang
und die Qualifikationen des Experten zur Kenntnis brachte und ihm das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 13. Juni 2013 gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei bekräftigte, er habe zu seiner Herkunft
und seinem Lebenslauf die Wahrheit gesagt,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 – eröffnet am 3. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
LINGUA-Analyse stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen (Geographie, All-
tagsleben) eindeutig hervorgehe, dass er nicht in Eritrea sozialisiert wor-
den sei,
dass seine Behauptung, er sei im Alter von 13 Jahren nach Eritrea zu-
rückgekehrt und habe dort zusammen mit seiner Familie zehn Jahre lang
gelebt, unglaubhaft sei,
dass er nur wenige und nicht verifizierbare Angaben zu C._______ und
B._______ habe machen können und auch nicht in der Lage gewesen
sei, sein Wohnquartier in B._______ zu lokalisieren,
dass zu erwarten gewesen wäre, dass er Erinnerungen an die zehn Jahre
seiner in B._______ verbrachten Jugendzeit und die Preise der Waren,
die seine Mutter auf dem Markt angepriesen habe, hätte nennen können,
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dass er trotz des angeblich zehnjährigen Aufenthalts in Eritrea kein Tigri-
nya spreche, obwohl er bei seinen Eltern aufgewachsen sei,
dass seine Identität nicht belegt sei, da er den schweizerischen Behörden
bisher keine Identitätspapiere vorgelegt habe,
dass unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vorgebrachten
Fluchtgründe einzugehen sei, zusammenfassend jedoch erwähnt werden
könne, dass sich seine Ausführungen als unglaubhaft erwiesen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei zu-
folge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei ihm zwecks Einreichung des
Originals seiner eritreischen Identitätskarte eine Frist von 14 Tagen zu
gewähren,
dass er zudem den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller An-
haltspunkte unterzogen und ihm am 25. Juni 2013 das rechtliche Gehör
zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der
Beschwerdeführer sei hauptsächlich in einem amharischen Milieu und
nicht in Eritrea sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) aner-
kennt, ihr indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind –
erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89,
1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähn-
ten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Kindheit (vom
2. bis 13. Lebensjahr) in Äthiopien verbracht, wo er sieben Jahre zur
Schule gegangen sei, welche Angabe mit dem Ergebnis der LINGUA-
Analyse, er sei in einem amharischen Milieu aufgewachsen, in Überein-
stimmung steht,
dass er indessen zum Ort in Eritrea, an dem er seine Jugendzeit, die als
ebenso prägend wie die Zeit seiner Kindheit anzusehen ist, verbracht ha-
be, nicht ausreichende Angaben machen konnte,
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dass sein Erklärungsversuch, er sei während seines mehrjährigen Auf-
enthalts in B._______ mehrheitlich zu Hause geblieben und habe dort die
Bibel gelesen (vgl. act. A15/7 S. 4), nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer trotz seines angeblich zehnjährigen Aufent-
halts in B._______ und des Umstands, dass seine Eltern der Ethnie der
Tigrinya angehörten, kaum Kenntnisse dieser Sprache hat, was den
Schluss des LINGUA-Experten, er habe nicht zehn Jahre lang in
B._______ gelebt, als überzeugend erscheinen lässt,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Si-
cherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung
seiner eritreischen Identitätskarte ersuchte,
dass er vom BFM bereits am 15. April 2013 (mittels Formulars) sowie an-
lässlich der Befragung vom 22. April 2013 zur Einreichung des Originals
seiner Identitätskarte aufgefordert wurde und versicherte, er werde den
Originalausweis kommen lassen (vgl. act. A5/13 S. 7),
dass sich eine Fristansetzung aus diesem Grund nicht rechtfertigt, zumal
der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er das in Aussicht gestellte
Dokument bisher nicht einreichte und weshalb es ihm möglich wäre, die-
ses innerhalb von 14 Tagen nachzureichen,
dass die Angaben auf der bereits eingereichten Kopie der Identitätskarte
zudem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstim-
mung zu bringen sind,
dass er nämlich geltend machte, er habe von 1999 bis 2009 in zwei ver-
schiedenen Quartieren von B._______ gelebt,
dass der am 30. Oktober 2009 ausgestellten Identitätskarte indessen zu
entnehmen ist, der Beschwerdeführer wohne in C._______ in der Zone
F._______,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Soldaten in
B._______ abgeholt und zur Ausstellung der Identitätskarte nach
E._______ gebracht worden,
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dass demnach nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf dem Dokument eine
andere als die von ihm angegebene Wohnadresse aufgeführt ist, weshalb
im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen ist,
auch das Nachreichen des Originaldokuments vermöchte die bestehen-
den Zweifel an seinen Angaben zum Lebenslauf nicht zu relativieren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, wenn die Betroffenen die Asylbehörden über ihre Identität bezie-
hungsweise über ihre Herkunft täuschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm gel-
tend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund
der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und
somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzu-
stellen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegens-
tandslos geworden ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, angesichts der
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: