B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3871/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018 / N (…)
D-3871/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
15. September 2015 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend machte, der Ethnie der Oromo anzugehören und vom 1. Feb-
ruar 2014 bis am 10. April 2014 in Haft gewesen zu sein,
dass man ihm vorgeworfen habe, als Getreidezwischenhändler Bekannte
aus dem Arbeitsumfeld, junge Leute und Angehörige der Ethnie der Oromo
gegen die Regierung mobilisiert zu haben, und er unter Misshandlung dazu
aufgefordert worden sei, die Beziehungen zwischen ihm und verschiede-
ner Oromo-Angehörigen und Bauern offenzulegen (vgl. SEM-Protokoll A4
S. 8),
dass er selber nicht politisch tätig gewesen sei und er und auch seine Ge-
schwister wegen der Tätigkeiten seines gewaltsam verstorbenen Vaters für
die Oromo Liberation Front (OLF) in Verdacht geraten seien (vgl. A4 S. 8),
dass er im Weiteren im Rahmen der Anhörung vom 11. April 2017 erstmals
geltend machte, nach seiner Haftentlassung mehrmals von den Behörden
zuhause aufgesucht worden zu sein, wobei man ihn bestohlen und als Ter-
roristen bezeichnet und mit dem Tod bedroht habe (vgl. A16 S. 16), wes-
halb er schliesslich im Mai 2015 ausgereist sei,
dass das SEM mit Entscheid vom 8. Juni 2018 (Eröffnung am 12. Juni
2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Juli 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
D-3871/2018
Seite 3
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juli 2018 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
D-3871/2018
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe hin-
sichtlich der erlittenen Folter während der Haft und einer möglichen Trau-
matisierung des Beschwerdeführers die Pflicht zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts verletzt,
dass aufgrund des ausweichenden Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers hinsichtlich der Schilderung der während der Haft erlittenen Folter
die Befragung hätte abgebrochen werden und in einem reinen Männer-
team fortgesetzt werden müssen, um zu gewährleisten, dass der Be-
schwerdeführer nicht wegen Schamgefühlen (Folter im Intimbereich) we-
sentliche Sachverhaltselemente verschweigt,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam ange-
hört habe, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
dass gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine asylsuchende Person von einer
Person gleichen Geschlechts angehört wird, wenn konkrete Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2
E. 5a und b; BVGE 2015/42),
dass sich aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt, dass jede
Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtli-
che Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist,
dass indessen vorliegend keine konkreten Hinweise auf einen Eingriff in
die sexuelle Identität vorliegen, welche zwingend dazu Anlass hätten ge-
ben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und den
Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen
anzuhören,
D-3871/2018
Seite 5
dass sich aus dem Protokoll der Anhörung ergibt, dass sich die befragende
Person mehrmals beim Beschwerdeführer nach dem Grund erkundigte,
warum er trotz Unschuld ein Geständnis abgelegt habe, und die Antworten
des Beschwerdeführers stets ausweichend ausfielen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, wie es zur To-
desangst gekommen sei, die ihn schliesslich zum Geständnis bewogen
habe, lediglich erklärte, die Taten der Regierung an seiner Familie seien
nicht neu gewesen, sie hätten das Leben und die Anzahl seiner Familien-
mitglieder verkürzt (vgl. A16 S. 14),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er gefragt worden war, wie lange es
gedauert habe, bis er schliesslich gestanden habe, (weinend) lediglich an-
gab, “ich habe nichts zugeben wollen, aber das Gefängnis...“ (vgl. A16
S.14),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, zu konkre-
tisieren, warum er trotz Unschuld gestanden habe, indessen aufgrund sei-
nes auch sonst ausweichenden Aussageverhaltens während der Anhörung
nicht zwingend darauf geschlossen werden musste, dass der Beschwer-
deführer aus Schamgefühlen nicht nähere Angaben machen würde,
dass die befragende Person vielmehr den Beschwerdeführer danach
fragte, ob es an dieser Stelle einfacher für ihn wäre, wenn nur Männer im
Raum sitzen würden und der Beschwerdeführer lediglich entgegnete, “das
Gefängnis, ich lasse es mal“ (vgl. A16 S. 14), was als impliziter Verzicht auf
die Anhörung durch ein reines Männerteam betrachtet werden kann,
dass infolgedessen keine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vorliegt,
dass sich im Weiteren aus den Akten auch in Berücksichtigung von einzel-
nen Gefühlsregungen des Beschwerdeführers während der Anhörung
(Weinen) keine Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben, zumal der Be-
schwerdeführer explizit angab, es gehe ihm physisch und psychisch gut
(vgl. A4 S. 9),
dass folglich der Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, weswegen der
entsprechende Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
D-3871/2018
Seite 6
dass das SEM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die zentralen
Vorbringen, auch nach der Haftentlassung von den Behörden behelligt
worden zu sein, ohne erkennbaren Grund erstmals anlässlich der
Anhörung geltend gemacht habe und diese somit als nachgeschoben zu
erachten seien,
dass an dieser Einschätzung der Erklärungsversuch in der Beschwerde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die Behelligungen
zumindest angedeutet habe, nicht zu überzeugen vermag, finden sich
doch in der ausführlichen Schilderung der Vorbringen anlässlich der
Befragung keine begründeten Anhaltspunkte für eine solche Annahme,
dass mit der Vorinstanz im Weiteren festzustellen ist, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers, trotz angeblich immer intensiver
werdenden behördlichen Behelligungen ein Jahr lang am
angestammten Wohnort zu bleiben, realitätsfremd erscheint,
dass in der Beschwerde auf dieses Argument nicht näher eingegangen
wird, sondern vielmehr zu erklären versucht wird, warum der
Beschwerdeführer alleine ohne seine Familienangehörigen ausgereist
sei,
dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
Behelligungen nach seiner Haftentlassung (und die damit verbundenen
Vorbringen wie die angebliche Verhaftung der Ehefrau und die
Enteignung der Mutter) nicht glaubhaft machen konnte, der Schluss des
SEM, die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2015 sei nicht mehr
kausal zur Haft im Jahre 2014 und damit nicht mehr asylrelevant, zu
bestätigen ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das Bundes-
verwaltungsgericht habe in anderen Fällen von Oromo, die eine
Inhaftierung aufgrund von Demonstrationen geltend gemacht hätten, die
Asylrelevanz der Vorbringen im Urteil nicht angezweifelt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2015 vom 30. Dezember 2017),
dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Urteil angesichts des
unterschiedlichen Sachverhalts (keine Beurteilung der Asylrelevanz der
als unglaubhaft erachteten Vorbringen) nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
D-3871/2018
Seite 7
dass in der Beschwerde unter Einreichung eines Bestäti-
gungsschreibens der Oromo Communitiy of Switzerland vom (…) und
mehreren Fotografien geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt und
verstärkt (aktives Mitglied der Community und Teilnahme an einer
Demonstration in Genf im Jahre 2015, Videos auf YouTube),
dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden,
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend macht,
dass begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung dann
besteht, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1),
dass dabei hinreichend Anlass zur Annahme bestehen muss, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen, und eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden,
dass stattdessen Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1),
dass der Beschwerdeführer angab, in seinem Heimatstaat selbst nicht po-
litisch tätig gewesen zu sein,
dass aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigung von der Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der Oromo Community of Switzerland
auszugehen ist, dieser Umstand indessen nicht im Sinne einer Regelver-
mutung zum Schluss führt, die äthiopischen Behörden seien bereits auf-
grund dieser Tatsache auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden
D-3871/2018
Seite 8
beziehungsweise an dessen Tätigkeit interessiert, zumal aus der einge-
reichten Mitgliederbestätigung die nähere Tätigkeit als Parteimitglied we-
der beschrieben noch ersichtlich wird, in welcher Weise diese Funktion ein
wesentlich ausgeprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewe-
gung darstellt,
dass es sich vielmehr um ein vorformuliertes Schreiben handelt, welches
im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situ-
ation in Äthiopien enthält, aber nur rudimentär und pauschal auf die Ge-
fährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft eingeht,
dass sich aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene (Teilnahme an ei-
ner Kundgebung in Genf im Jahre 2015, Videos auf YouTube) ein sehr nie-
derschwelliges Profil ergibt, wonach der Beschwerdeführer als blosser
“Mitläufer“ erscheint und weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang
mit den weiteren Vorbringen eine Gefährdung ableiten lässt,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3871/2018
Seite 9
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3,
Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016, E-623/2016 vom
28. Dezember 2017 und E-1953/2016 vom 28. März 2018) noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einem jungen, gesunden Mann
handelt, der bis zur 8. Klasse die Schule besucht und im Getreidehandel
ein familieneigenes Lager selbstständig betrieben hat und im Heimatstaat
über ein Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Schwester, Onkel),
dass es den anlässlich seiner Anhörung genannten Problemen, welche
seine Angehörigen heute seinetwegen hätten, nach den obenstehenden
Erwägungen an der Glaubhaftigkeit fehlt, weshalb dieses Vorbringen bei
der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht zu berücksichtigen ist,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer in der Lage sein wird, in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen,
D-3871/2018
Seite 10
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in
Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Rei-
sepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3871/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: